Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_658/2025
Urteil vom 12. November 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Marcel C. Steinegger und/oder Theresa Hilbe, Rechtsanwälte,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 23. Oktober 2025 (RR.2024.86).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt ein Ermittlungsverfahren gegen B.________, A.________ und C.________ wegen Kapitalanlagebetrug. In diesem Zusammenhang ersuchte sie die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich um Erhebung und Übermittlung von Unterlagen und Daten zu einem bei der Bank D.________ in U.________ geführten Konto.
Mit Eintretensverfügung vom 23. September 2022 trat die Staatsanwaltschaft Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und edierte die betreffenden Unterlagen bei der Bank D.________ AG und der Bank E.________ AG. Gleichzeitig erliess sie ein einstweilen bis zum 25. September 2023 befristetes Mitteilungsverbot. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 teilte sie der Bank D.________ AG und der Bank E.________ AG mit, die Inhaber der entsprechenden Kontobeziehungen könnten nunmehr informiert werden.
Mit Schlussverfügung vom 13. Juni 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Zürich an, der Staatsanwaltschaft Stuttgart seien die Bankunterlagen betreffend das Konto bei der Bank D.________ AG mit der Stamm-Nr. xxx, lautend auf A.________, für den Zeitraum von November 2014 bis März 2021 herauszugeben. Diese Verfügung wurde dem Bundesamt für Justiz (BJ) und der Bank F.________ AG als Rechtsnachfolgerin der Bank D.________ AG mitgeteilt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 leitete sie die Bank F.________ AG der G.________ AG zu Handen von A.________ weiter. Dieser erhob am 31. Juli 2024 Beschwerde an das Bundesstrafgericht.
Mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es bejahte seine Zuständigkeit, liess jedoch offen, ob auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt seien. Die von A.________ erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erachtete es als unbegründet. Er wohne nicht in der Schweiz und habe hier auch kein Zustellungsdomizil bezeichnet (vgl. Art. 80m IRSG [SR 351.1] und Art. 9 IRSV [SR 351.11]). Die Staatsanwaltschaft Zürich habe deshalb die Schlussverfügung ohne seine vorgängige Anhörung erlassen dürfen.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 6. November 2025 beantragt A.________, die Schlussverfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Auf den beantragten Beizug der vorinstanzlichen Akten kann ebenfalls verzichtet werden.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Zwar geht es vorliegend um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend zu machen (Art. 29 Abs. 2 BV). Er habe erst am 8. Juli 2024 überhaupt davon erfahren, dass ein ihn betreffendes Rechtshilfeverfahren hängig sei. Er sei damit nicht in der Lage gewesen, ein Zustelldomizil zu bezeichnen und seine Parteirechte auszuüben.
Bezeichnet eine im Ausland wohnhafte Partei kein Zustelldomizil in der Schweiz, kann aufgrund der gesetzlichen Regelung die Zustellung unterbleiben (Art. 80m IRSG und Art. 9 IRSV). Das Bundesgericht hat sich mit dieser Obliegenheit in BGE 124 II 124 ausführlich auseinandergesetzt. Es hat in diesem Zusammenhang festgehalten, es sei Aufgabe der Bank, ihren Kunden zu informieren. Diese Lösung sei streng, dränge sich jedoch angesichts des öffentlichen Interesses an einer raschen Erledigung der Rechtshilfeersuchen (s. Art. 17a IRSG) auf (a.a.O., E. 2d mit Hinweisen; vgl. auch MARIA LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, Rz. 396).
Der angefochtene Entscheid steht somit in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesstrafgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass nach dem Ende des Mitteilungsverbots bis zum Erlass der Schlussverfügung hinreichend Zeit zur Information des Beschwerdeführers durch die Bank und zur Bezeichnung eines Zustelldomizils bestand. Auch in dieser Hinsicht überzeugt der angefochtene Entscheid. Es besteht für das Bundesgericht kein Anlass, sich mit der Sache zu befassen.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold