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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_2/2026  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2026  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Bundesrichter Merz, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ AG, 
vertreten durch A.________, 
Beschwerdeführerinnen 1 und 2, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland, Herausgabe von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 22. Dezember 2025 (RR.2025.83, RR.2025.84). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Köln ermittelt gegen C.________ und weitere Personen im Zusammenhang mit sogenannten "CumEx-Geschäften", u.a. wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und des gewerbsmässigen Bandenbetrugs. Gegen A.________, Ehefrau von C.________ und Verwaltungsratspräsidentin der B.________ AG, und weitere Personen wird wegen des Verdachts der Geldwäsche in einem besonders schweren Fall ermittelt. 
 
B.  
Am 20. August 2021 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung von C.________ an Deutschland, unter Bejahung der beidseitigen Strafbarkeit wegen gemeinrechtlichen Betrugs. Dies wurde vom Bundesstrafgericht am 20. Dezember 2021 bestätigt (TPF 2022 24). Das Bundesgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein (Urteil 1C_3/2022 vom 16. Februar 2022; vgl. auch Nichteintretensentscheid 1C_725-727/2024 vom 8. Januar 2025 betreffend die rechtshilfeweise Herausgabe von Unterlagen). 
 
C.  
Am 13. April 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft Köln an das Bundesamt für Justiz (BJ) und ersuchte u.a. um die Herausgabe von Unterlagen zu verschiedenen Konten von C.________ und A.________ sowie der B.________ AG. 
Die mit der Ausführung des Rechtshilfegesuchs betraute Staatsanwaltschaft Graubünden erliess verschiedene Schlussverfügungen, in denen sie die Herausgabe von Unterlagen und Beweismitteln bewilligte. Die gegen die Schlussverfügung vom 5. Juli 2024 erhobenen Beschwerden von A.________ und der B.________ AG wies das Bundesstrafgericht am 5. Mai 2025 ab. Das Bundesgericht trat auf die dagegen gerichteten Beschwerden am 27. Mai 2025 nicht ein (Urteile 1C_268/2025 und 1C_269/2025). 
 
D.  
Mit weiterer Schlussverfügung vom 13. Mai 2025 bewilligte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Herausgabe von Bankunterlagen zu mehreren auf die (Mit-) lnhaberin A.________ lautenden Konten sowie zu einem auf die B.________ AG lautenden Konto bei der Bank D.________ AG. Dagegen erhoben A.________ und die B.________ AG am 10. Juni 2025 jeweils Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden am 22. Dezember 2025 ab. 
 
E.  
Dagegen hat A.________ im eigenen Namen sowie im Namen der B.________ AG am 2. Januar 2026 (Poststempel) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid des Bundesstrafgerichts und die diesem zugrundeliegende Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden seien aufzuheben und die Herausgabe der darin genannten Dokumente und Beweismittel zu untersagen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft Graubünden oder an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen. 
 
F.  
Es wurden weder Akten noch Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. b und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Kontoinhaberinnen unmittelbar von der Rechtshilfeleistung betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist nur zulässig, wenn diese u.a. eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 BGG). Die erste Voraussetzung ist vorliegend erfüllt; fraglich ist dagegen, ob der Fall besonders bedeutend ist. 
 
2.1. Nach Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders bedeutender Fall "insbesondere" vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Darunter fallen neben Beschwerden, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen, auch solche, die aus anderen Gründen besonders bedeutsam sind (BGE 145 IV 99 E. 1.1 mit Hinweisen).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Die besondere Bedeutung des Falles ist in der Beschwerdeschrift darzulegen; hierfür gilt eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl., 2018, Art. 84 N. 33). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen machen in erster Linie geltend, dem Fall komme besondere Bedeutung zu, weil die bis heute in Deutschland ergangenen zwei Strafurteile des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 2023 und des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2022 eklatante Verstösse gegen Art. 6 und 7 EMRK enthielten. Hierfür verweisen sie auf (in der Beschwerdeschrift abgedruckte) Eingaben C.________s, u.a. an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Darin wird insbesondere eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) und der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) gerügt, aufgrund massiver Vorverurteilungen C.________s in früheren Urteilen gegen mitangeklagte Personen. In der Individualbeschwerde an den EGMR gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden werden weiter die systematische Missachtung des Vortrags des Beschwerdeführers, die Erschleichung seiner Auslieferung aus der Schweiz sowie die Nichterkennbarkeit der vermeintlichen Strafbarkeit im Tatzeitpunkt (Art. 7 EMRK) geltend gemacht. Der deutsche Bundesgerichtshof habe die Rechtsmittel C.________s gegen die besagten Urteile zurückgewiesen und das Bundesverfassungsgericht habe die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse vom 14. Februar 2024 und 20. März 2025). 
Grundsätzlich ist es nicht Sache der Schweizerischen Rechtshilfebehörden, die Strafverfahren und -urteile des ersuchenden Staates auf Verfahrensverletzungen hin zu überprüfen, insbesondere wenn es sich - wie vorliegend - um Mitgliedsstaaten der EMRK handelt, die über ein ausgebautes Rechtsmittelsystem verfügen und gegen deren letztinstanzliche Entscheide noch Individualbeschwerde an den EGMR erhoben werden kann (vgl. BGE 149 IV 376 E. 3.4). Eine Verweigerung der Rechtshilfe wegen Verletzung des ordre public kommt nach Art. 2 lit. b des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) nur bei einer flagranten Rechtsverweigerung in Frage (vgl. BGE 149 IV 376 E. 3.6; BEAT DOLD, in: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 4. Aufl., 2024, Art. 6 N. 62 mit Hinweisen zur EGMR-Rechtsprechung). Dafür liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor. 
Hinzu kommt, dass sich auf Verfahrensverletzungen im ersuchenden Staat grundsätzlich nur natürliche Personen berufen können, die sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhalten und dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt sind (vgl. BGE 149 IV 376 E. 3.5 mit Hinweisen). Vorliegend hält sich die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz auf; die von ihr geltend gemachten Verfahrensverletzungen, insbesondere die angeblichen Vorverurteilungen, betreffen im Übrigen nicht sie, sondern C.________. Die Beschwerdeführerin 2 ist eine juristische Person; sie macht selbst nicht geltend, im ausländischen Strafverfahren angeschuldigt zu sein. Sind die geltend gemachten Verfahrensverletzungen im deutschen Strafverfahren somit von vornherein nicht geeignet, die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontounterlagen an Deutschland zu hindern, können sie auch keinen besonders bedeutenden Fall begründen. 
 
4.  
Analoges gilt, soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in deutschen Strafverfahren rügen, weil verschiedene im Rechtshilfeersuchen genannten Fälle bislang noch nicht zur Anklage gebracht worden seien. Diese Rüge wird im deutschen Strafverfahren vorzubringen sein (in BGE 149 IV 376 nicht publizierte E. 4.3), sofern sie überhaupt die Beschwerdeführerinnen persönlich betrifft. 
 
5.  
Liegt somit kein besonders bedeutender Fall vor, ist auf die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 und 3 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2026 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied Die Gerichtsschreiberin: 
 
Müller Gerber