Chapeau
150 III 353
36. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_336/2023 vom 17. Juli 2024
Regeste
Art. 124e al. 1 et art. 247 ss CC;
art. 30c LPP; séparation de biens; impossibilité du partage au moyen de la prévoyance professionnelle; indemnité en cas de versement anticipé pour la propriété d'un logement.
Détermination de l'indemnité équitable (art. 124e al. 1 CC), lorsque, sous le régime de la séparation de biens (art. 247 ss CC), un conjoint a obtenu un versement anticipé pour la propriété d'un logement pour ses propres besoins et a atteint l'âge de la retraite avant la dissolution du mariage (consid. 4).
Faits à partir de page 354
A. B. (geb. 1972) und A. (geb. 1953) heirateten im Jahr 1998. Sie unterstellten ihre Ehe dem Güterstand der Gütertrennung. Ihre Tochter C. (geb. 2000) ist volljährig. Am 25. Februar 2018 erreichte A. das AHV-Alter.
B.a Am 17. März 2020 reichte A. beim Zivilgericht des Sensebezirks die Scheidungsklage ein. In der Folge schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend das Güterrecht. Bezüglich der übrigen Nebenfolgen kam kein Vergleich zustande.
B.b Mit Entscheid vom 8. September 2022 schied das Zivilgericht die Ehe. Es sprach B. für ein Jahr nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 1'300.- zu. Weiter stellte es fest, dass A. bei Einleitung des Scheidungsverfahrens eine monatliche BVG-Altersrente von Fr. 1'106.35 bezieht und der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nach
Art. 124a ZGB zu erfolgen hat. B.s Anteil an dieser BVG-Altersrente wurde auf monatlich Fr. 392.80 bestimmt und die Pensionskasse zur Auszahlung einer entsprechenden lebenslangen Rente angewiesen. Schliesslich genehmigte das Zivilgericht die Teilvereinbarung (Bst. B.a) und konstatierte, dass die Parteien die Gütertrennung vereinbart haben, somit keine güterrechtlichen Forderungen bestehen.
C.a B. erhob Berufung beim Kantonsgericht Freiburg. Neben der Erhöhung ihres Anteils an A.s BVG-Altersrente verlangte sie festzustellen, dass A. über einen dem zu teilenden Vorsorgeguthaben zuzurechnenden Betrag von Fr. 225'602.20 (nicht zurückbezahlter Vorbezug für Wohneigentum) verfügt, der hälftig zu teilen ist. Entsprechend forderte sie von A. neu eine Zahlung von Fr. 112'801.10.
C.b In Gutheissung der Berufung änderte das Kantonsgericht den erstinstanzlichen Entscheid entsprechend B.s Anträgen (Bst. C.a) ab, verbunden mit der Präzisierung, dass der Betrag von Fr. 225'602.20 "nach
Art. 124e Abs. 1 ZGB" hälftig zu teilen ist.
D. A. (Beschwerdeführer) wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt, in der Sache den erstinstanzlichen Entscheid (Bst. B.b) zu bestätigen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Beweisaufnahme und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B. (Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen:
4. Anlass zur Beschwerde gibt sodann der Entscheid, den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Fr. 112'801.10 zu verurteilen.
4.1 Dem angefochtenen Entscheid zufolge ist
Art. 123 Abs. 1 ZGB, wonach auch die Vorbezüge für Wohneigentum hälftig geteilt werden, nicht anwendbar, da mit dem Eintritt des Beschwerdeführers ins AHV-Alter per Ende Februar 2018 der Vorsorgefall bereits eingetreten ist. Einschlägig sei vielmehr
Art. 124e Abs. 1 ZGB, wonach der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente schuldet, wenn ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich ist. Diese Norm gelange zur Anwendung, sofern das fragliche Guthaben auch güterrechtlich nicht berücksichtigt werden kann. Dies ist laut Vorinstanz hier der Fall. In einer Gütertrennung würden die vorbezogenen Gelder der beruflichen Vorsorge nach dem Eintritt eines Vorsorgefalls einen frei verfügbaren Bestandteil des Vermögens des Vorsorgenehmers bilden. Eine güterrechtliche Teilung des im Wohneigentum investierten Vorsorgekapitals finde nicht statt; der Vorbezug sowie allfällige damit zusammenhängende Mehr- oder Minderwerte seien nur im Rahmen des Vorsorgeausgleichs zu beurteilen.
Was den konkreten Fall angeht, stellt das Kantonsgericht als unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer während der Ehe am 19. August 2003 einen Vorbezug für Wohneigentum von Fr. 225'602.20 tätigte. Nachdem die Parteien die Gütertrennung vereinbart hätten, könne dieser Betrag nicht güterrechtlich berücksichtigt werden. Er sei somit gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB zu teilen. Gründe, weshalb eine hälftige Teilung nicht angemessen oder anstelle eines Kapitals eine Rente zuzusprechen wäre, mache der Beschwerdeführer nicht geltend und seien auch nicht ersichtlich. Folglich habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin antragsgemäss Fr. 112'801.10 zu bezahlen.
4.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor zu übersehen, dass ein Vorbezug für Wohneigentum der beruflichen Vorsorge entzogen und nach den Regeln der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen ist, sobald ein Vorsorgefall eingetreten ist. Folglich habe der Vorbezug vom 19. August 2003 mit dem Eintritt des Vorsorgefalls am 1. März 2018 "den Vorsorgekreislauf
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definitiv verlassen" und hätte anschliessend im Rahmen der Auflösung des Güterstandes geregelt werden müssen. In der Teilvereinbarung vom 27. Oktober 2020 hätten die Parteien aber festgehalten, dass keine güterrechtlichen Forderungen mehr bestehen; bezüglich Güterrecht sei das erstinstanzliche Urteil am 7. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die Beschwerdegegnerin im "güterrechtlichen Auflösungsverfahren" keinen Anspruch auf den Vorbezug vom 19. August 2003 geltend gemacht habe, sei davon auszugehen, dass der Vorbezug definitiv ins Eigengut von ihm, dem Beschwerdeführer, fällt. Indem sie ihn trotzdem zur Aufteilung des Vorbezugs verurteile, verletze die Vorinstanz
Art. 247 ZGB. Auch
Art. 124e ZGB sei nicht anwendbar. Nachdem die Parteien den Vorbezug vom 19. August 2003 im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung gar nicht hätten teilen wollen, laufe der angefochtene Entscheid überdies
Art. 58 Abs. 1 ZPO zuwider. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von
Art. 30c Abs. 6 BVG. Aus dieser Norm gehe hervor, dass ein Vorbezug für Wohneigentum im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nicht mehr als Freizügigkeitsleistung gilt, falls die Ehe nach Eintritt eines Vorsorgefalls geschieden wird.
Für den Fall, dass der Vorbezug für Wohneigentum wider Erwarten dem Vorsorgeausgleich unterworfen werden sollte, macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Kantonsgericht in Verletzung von Art. 277 Abs. 3 ZGB den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ermittelt. Der am 19. August 2003 getätigte Vorbezug belaufe sich nämlich nicht auf Fr. 225'602.20, sondern auf Fr. 73'672.20; die Differenz von Fr. 151'930.00 sei am 29. November 1996 bezogen worden. Aus demselben Grund sei auch Art. 122 ZGB verletzt. Diese Bestimmung sehe vor, dass nur diejenigen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge geteilt werden müssen, die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben wurden. In Missachtung dieser Vorschrift teile das Kantonsgericht einen Grossteil der vor der Heirat bezogenen und somit auch angesparten Freizügigkeitsleistungen.
4.3.1 Art. 124e ZGB regelt die Situation, in der es bei der Ehescheidung nicht möglich ist, für den Vorsorgeausgleich auf Mittel der beruflichen Vorsorge zu greifen. Die Leistung einer angemessenen Entschädigung nach Massgabe dieser Vorschrift kann unter anderem auch angeordnet werden, wenn während der Ehe entweder eine Bar- oder Kapitalauszahlung stattgefunden hat oder ein Vorbezug für
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Wohneigentum zum eigenen Bedarf nach
Art. 30c BVG (WEF-Vorbezug) getätigt wurde und in der Zwischenzeit der Vorsorgefall Alter oder Invalidität eingetreten ist, sofern in diesen Fällen das Guthaben güterrechtlich nicht berücksichtigt werden kann (Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung], BBl 2013 4922; nachfolgend: Botschaft).
4.3.2 Hier unterstanden die Ehegatten der Gütertrennung nach
Art. 247 ff. ZGB (s. Sachverhalt Bst. A). Als Grundsatz gilt, dass innerhalb der gesetzlichen Schranken jeder Ehegatte sein Vermögen verwaltet und nutzt und darüber verfügt (
Art. 247 ZGB). Die Beendigung des Güterstands zieht keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung nach sich und lässt (abgesehen von
Art. 251 ZGB) keine güterrechtlichen Ansprüche entstehen. Die Auseinandersetzung beschränkt sich auf die Rücknahme der Vermögenswerte und die Regelung der Schulden (statt vieler: HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz. 1030 ff.). Tritt der Vorsorgefall beim Vorsorgenehmer vor der (scheidungsbedingten) Auflösung der Ehe ein, so entfällt die vorsorgerechtliche Bindung eines WEF-Vorbezugs und die vorbezogenen Gelder bilden einen frei verfügbaren Bestandteil des Vermögens des Vorsorgenehmers (vgl.
Art. 30e Abs. 3 lit. a und b BVG). Eine Teilung der im Wohneigentum investierten Vorsorgemittel findet nicht statt; angesichts der Gütertrennung kann das vorbezogene Vorsorgeguthaben güterrechtlich nicht berücksichtigt werden. Der Vorbezug sowie allfällige damit zusammenhängende Mehr- oder Minderwerte sind ausschliesslich im Rahmen des Vorsorgeausgleichs zu beurteilen (ANDREA BÄDER FEDERSPIEL, Wohneigentumsförderung und Scheidung, 2008, Rz. 379 ff. und 386 f.). Dem WEF-Vorbezug ist im Rahmen der angemessenen Entschädigung nach
Art. 124e Abs. 1 ZGB Rechnung zu tragen (LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, Droit du divorce, 2021, Rz. 476).
4.3.3 Art. 124e Abs. 1 ZGB regelt den Fall, in welchem ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich ist. In einer Konstellation, wie sie hier gegeben ist, tritt die nach dieser Bestimmung geschuldete angemessene Entschädigung an die Stelle einer zusätzlichen bzw. höheren Rente. Sie stellt eine Abgeltung dafür dar, dass das unter dem Titel des WEF-Vorbezugs ausbezahlte Sparkapital wegen des eingetretenen Vorsorgefalls aus dem Vorsorgekreislauf ausgeschieden ist (s. vorne E. 4.3.2) und die zu
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teilende Altersrente in der Folge tiefer ausfällt. Für die Festsetzung der Entschädigung ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, welche zusätzliche Rentenleistung das vorzeitig ausbezahlte Sparkapital abgeworfen hätte, wenn es nicht aus dem Vorsorgekreislauf ausgeschieden wäre, die Ehescheidung mithin vor Eintritt des Vorsorgefalls erfolgt wäre. Für diesen Fall ordnet
Art. 30c Abs. 6 BVG an, dass der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung gilt und nach
Art. 123 ZGB, Art. 280 f. ZPO und
Art. 22-22b FZG (SR 831.42) geteilt wird. Dabei ist zu beachten, dass der WEF-Vorbezug nicht verzinst wird. Dies ergibt sich aus
Art. 22a Abs. 3 FZG, der vor dem Hintergrund steht, dass Vorsorgegelder, die in Wohneigentum investiert werden, zu einem Zinsverlust führen (s. zum Ganzen: Botschaft, a.a.O., S. 4942; vgl. auch
BGE 135 V 436 E. 4.1). Die in
Art. 22a Abs. 3 FZG enthaltene Regel der anteilsmässigen Aufteilung des Zinsverlusts impliziert, dass der WEF-Vorbezug nur im Nominalbetrag berücksichtigt, auf den Zeitpunkt der Ehescheidung also nicht aufgezinst wird (s. in diesem Sinn schon
BGE 128 V 230 E. 2c und 3c). Damit im Einklang steht
Art. 30d Abs. 5 BVG, dem zufolge bei der Veräusserung des mithilfe des WEF-Vorbezugs erworbenen Wohneigentums nur der Nominalbetrag an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuzahlen ist. Ein Grund für eine Aufzinsung des WEF-Vorbezugs ist umso weniger ersichtlich, als auch beide Ehegatten dank des WEF-Vorbezugs zur Finanzierung ihres Wohneigentums auf weniger Fremdkapital angewiesen sind und folglich mehr Mittel für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben. Entsprechend ist für die Zwecke der Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach
Art. 124e Abs. 1 ZGB vom Nominalbetrag des während der Ehe getätigten WEF-Vorbezugs auszugehen, zumal sich aus dem Sachverhalt auch nicht ergibt, dass das damit erworbene Wohneigentum verkauft und ein unter dem Nominalbetrag liegender Erlös erzielt worden wäre.
Unter der Annahme, dass das im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorzeitig bezogene Sparkapital nicht aus dem Vorsorgekreislauf ausgeschieden wäre, müsste der darauf entfallene hypothetische Zinsverlust nach Massgabe von
Art. 22a Abs. 3 FZG an sich anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet werden. Im konkreten Fall erübrigt sich eine solche Aufteilung des auf den WEF-Vorbezug entfallenden Zinsverlustes jedoch. Denn das vorehelich erworbene Sparguthaben des Beschwerdeführers wurde bei der Rententeilung
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bereits berücksichtigt, in diesem Rahmen - anders als im Schrifttum vorgeschlagen (vgl. THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 9 ff. zu
Art. 124a ZGB; LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, a.a.O., Rz. 408 ff.) - aber nicht nach dem Grundsatz von
Art. 22a Abs. 1 Satz 2 FZG auf den Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls aufgezinst, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht freilich nicht beanstandet (s. nicht publ. E. 3). Wurde das vorehelich erworbene Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Rententeilung gemäss
Art. 124a ZGB aber überhaupt nicht aufgezinst, so ist der Beschwerdeführer auch schon mit dem anteilsmässigen (hypothetischen) Zinsverlust belastet, der auf den WEF-Bezug entfällt. Entsprechend hat es auch unter diesem Blickwinkel im konkreten Fall sein Bewenden damit, dass die Rentenleistung, die das vorzeitig bezogene Vorsorgeguthaben abgeworfen hätte, auf der Basis des Nominalbetrags des WEF-Vorbezugs zu ermitteln ist. Die Höhe dieser Rente kann von der betroffenen Vorsorgeeinrichtung angegeben werden (vgl. ALEXANDRA JUNGO, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 13 zu
Art. 207 ZGB).
4.3.4 Da der Vorsorgefall beim Beschwerdeführer schon vor der Auflösung der Ehe eingetreten ist, stellt sich die Frage, inwiefern der WEF-Vorbezug vom 19. August 2003 anstelle
nachehelicher Vorsorgeleistungen ausbezahlt wurde. Denn soweit die hypothetischen Rentenleistungen, die aus dem vorzeitig bezogenen Kapital geflossen wären, in die Zeit nach dem Eintritt des Beschwerdeführers ins Rentenalter, aber vor der Auflösung der Ehe fallen, erleidet die Beschwerdegegnerin aus dem Vorbezug keinen
scheidungsbedingten Vorsorgenachteil. Aus diesem Grund ist in einem zweiten Schritt zu ermitteln, in welchem Umfang durch das vorzeitig bezogene Vorsorgekapital der Erwerbsausfall abgedeckt wird, der in die Zeit
nach der Auflösung der Ehe fällt. Hierzu ist die zusätzliche Rente (s. vorne E. 4.3.3) auf den für die Teilung massgeblichen Zeitpunkt zu kapitalisieren. Dieser Kapitalwert kann mit den Kapitalisierungstafeln von STAUFFER/SCHAETZLE/SCHAETZLE/WEBER errechnet werden (STAUFFER/SCHAETZLE/SCHAETZLE/WEBER, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, Bd. I, 7. Aufl. 2018); dabei müsste der Kapitalisierung der lebenslänglich auszurichtenden Rente die mutmassliche Lebenswahrscheinlichkeit des Vorsorgenehmers nach Massgabe der Mortalitätstabelle M1x zugrunde gelegt werden (vgl. JUNGO, a.a.O.). Die Differenz zwischen dem so ermittelten
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Kapitalwert und dem Nominalbetrag des WEF-Vorbezugs betrifft die Zeit vor Auflösung der Ehe und verbleibt demnach im Vermögen des Vorsorgenehmers. Der hälftige Anteil am besagten Kapitalwert ist der Ausgangspunkt für die ermessensweise Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach
Art. 124e Abs. 1 ZGB, denn jeder Vorsorgeausgleich orientiert sich an der hälftigen Teilung (vgl.
Art. 123 Abs. 1 ZGB).
4.3.5 Näher zu betrachten bleibt der genaue Zeitpunkt, der für die Kapitalisierung (s. vorne E. 4.3.4) der dem WEF-Vorbezug entsprechenden hypothetischen Rente massgeblich ist. Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits eine BVG-Altersrente bezieht, die zwischen den Parteien aufzuteilen ist (s. nicht publ. E. 3). Das Gesetz gibt keine Antwort auf die Frage, in welchem Zeitpunkt die Rente zu teilen, von wann an also dem Berechtigten sein Anteil auszurichten und dem Verpflichteten die Rente zu kürzen ist (JUNGO/GRÜTTER, in: Scheidung, Bd. I, 4. Aufl. 2022, N. 13 zu
Art. 124a ZGB; GEISER, a.a.O., N. 23 zu
Art. 124a ZGB; STAUFFER/BAUD, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 28 zu
Art. 124a ZGB). Auf den Stichtag gemäss
Art. 122 ZGB abzustellen und den Rentenanteil nach
Art. 124a Abs. 1 ZGB rückwirkend von der Einleitung des Scheidungsverfahrens an zuzusprechen, wird im Schrifttum als praxisfremde Lösung verworfen, weil eine rückwirkende Rententeilung Rückforderungen der Vorsorgeeinrichtung nach sich zöge, nachdem die ausgleichungspflichtige Partei die Rente bereits ausbezahlt erhalten und regelmässig auch schon verbraucht hat, und überdies zu einem Anpassungsbedarf bezüglich des Unterhalts führen könne (s. GEISER, a.a.O., N. 23 zu
Art. 124a ZGB; MYRIAM GRÜTTER, Teilinvalidität und Frühpensionierung, Ein erster Praxisfall für den neuen Vorsorgeausgleich, in: Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], 2017, S. 286). Verschiedene Autoren sprechen sich dafür aus, die Teilung der Renten auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung vorzunehmen. Für diese Lösung spreche, dass der Vorsorgeausgleich als Nebenfolge der Scheidung "systemkonform" erst mit der Scheidung erfolge und seine Wirkung erst danach entfalte; zudem sei auch für die Umrechnung des Rentenanteils nach
Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 19h Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) der Zeitpunkt massgebend, in welchem
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die Scheidung rechtskräftig wird (s. JUNGO/GRÜTTER, a.a.O., N. 14 zu
Art. 124a ZGB; LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, a.a.O., Rz. 547 mit Fn. 1069; STAUFFER/BAUD, a.a.O.). Der Auffassung, wonach die Übertragung der Rente erst ab Rechtskraft des Urteils über den Vorsorgeausgleich vorzunehmen sei (GEISER, a.a.O., N. 22 f. zu
Art. 124a ZGB; ähnlich GRÜTTER, a.a.O., die diesen Zeitpunkt als sinnvolle Lösung beschreibt), wird entgegengehalten, dass damit eine nicht begründbare Vorsorgelücke bei der ausgleichungsberechtigten Partei entstände (JUNGO/GRÜTTER, a.a.O.) und die ausgleichungspflichtige Partei nach Rechtskraft des Scheidungspunkts wieder eine neue Ehe eingehen könnte (LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, a.a.O., Fn. 1070). Anders als für die (in
Art. 122 ZGB geregelte) Frage, auf welchen Zeitpunkt für den Umfang der bei der Scheidung auszugleichenden Vorsorgeansprüche abzustellen ist (s. dazu Botschaft, a.a.O., S. 4905 f.), schafft der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunkts für die Rententeilung auch keine Anreize für die Parteien, das Verfahren zu verzögern. Denn mit zunehmender Verfahrensdauer reduziert sich der auf die Zeit nach der Ehe entfallende und damit auszugleichende Teil der Altersrente, was sich auch zu Ungunsten der ausgleichungspflichtigen Partei auswirken kann, weil die Rente bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wird (s.
Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB).
Nach dem Gesagten ist kein Grund ersichtlich, für die Teilung der BVG-Altersrente nach
Art. 124a ZGB auf einen anderen Zeitpunkt als denjenigen der Rechtskraft des Scheidungspunkts abzustellen. Grundsätzlich betrifft der vorliegende Streitfall gerade diese Konstellation: Der Beschwerdeführer bezieht im Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Altersrente; die Entschädigungszahlung gemäss
Art. 124e ZGB tritt lediglich wegen der teilweisen Unmöglichkeit des Ausgleichs aus Mitteln der beruflichen Vorsorge an die Stelle einer (höheren) Altersrente. Entsprechend muss derselbe Zeitpunkt auch für die Kapitalisierung der dem WEF-Vorbezug entsprechenden zusätzlichen (hypothetischen) Altersrente (s. vorne E. 4.3.1) massgeblich sein. Für diese Lösung spricht auch, dass die Entschädigung nach
Art. 124e ZGB - genauso wie die Rententeilung nach
Art. 124a ZGB - nacheheliche Vorsorgeleistungen ausgleichen soll. Auch der Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheids über den nachehelichen Unterhalt muss aus systematischen und praktischen Überlegungen als Alternative ausscheiden. Wohl profitiert der ausgleichungsberechtigte Ehegatte über den (bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten)
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ehelichen Unterhalt letztlich auch vom WEF-Vorbezug (vgl. vorne E. 4.3.3). Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft im Unterhaltspunkt abzustellen, würde jedoch bedeuten, die Entschädigung nach
Art. 124e Abs. 1 ZGB anders zu behandeln als die Altersrente, für deren Teilung nach dem Gesagten der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunkts massgebend ist und an deren Stelle die Entschädigung tritt. Zudem stösst die Umsetzung dort auf praktische Schwierigkeiten, wo eine Partei den nachehelichen Unterhalt, nicht aber die Entschädigung nach
Art. 124e Abs. 1 ZGB anficht.
Hinzuweisen bleibt darauf, dass sich die Regel von
Art. 207 Abs. 2 ZGB nicht analog auf die Frage anwenden lässt, auf welchen Zeitpunkt es bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Rente für die Zwecke von
Art. 124e Abs. 1 ZGB ankommt.
Art. 207 Abs. 2 ZGB steht im Kontext des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung (
Art. 196 ff. ZGB). Nach dieser Bestimmung wird die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, im Betrag des Kapitalwerts der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstands zustände, dem Eigengut zugerechnet. Weil dieser dem Eigengut zugewiesene Teil der Kapitalauszahlung nicht geteilt wird, ist er bei der Ermittlung der angemessenen Entschädigung gemäss
Art. 124e ZGB jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn während der Dauer des Güterstands bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist (JUNGO/GRÜTTER, a.a.O., N. 6 f. zu
Art. 124e ZGB; DANIEL STECK, in: Scheidung, Bd. I, 4. Aufl. 2022, N. 11 ff., 15 und 24 zu
Art. 207 ZGB; LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, a.a.O., Rz. 474 f.; STAUFFER/BAUD, a.a.O., N. 15 ff. zu
Art. 124e ZGB; DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Les effets du mariage, 3. Aufl. 2017, Rz. 1016; zum alten Recht
BGE 127 III 433 E. 2b; BÄDER FEDERSPIEL, a.a.O., Rz. 497 ff. und 649 ff.; FELIX KOBEL, Immobilien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, Im Rahmen des ordentlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung und unter besonderer Berücksichtigung vorsorgerechtlicher Probleme, 2007, S. 169 ff.;
anders GEISER, a.a.O., N. 4a zu
Art. 124e ZGB, nach dessen Auffassung
Art. 124e ZGB bei WEF-Vorbezügen nicht zur Anwendung gelangen soll, wenn ein Vorsorgefall eingetreten ist).
Art. 207 Abs. 2 ZGB, der für die Kapitalisierung auf den Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands abstellt, regelt indessen die Berücksichtigung von Kapitalleistungen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung und nicht der Entschädigung gemäss
Art. 124e Abs. 1 ZGB. Für Letztere sind andere Gesichtspunkte massgebend als für
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die güterrechtliche Auseinandersetzung: Entscheidend ist, in welchem Umfang das vorzeitig bezogene Kapital dazu dient, nacheheliche Rentenleistungen abzudecken. Wie oben erläutert, ist daher auf den Zeitpunkt der scheidungsbedingten Auflösung der Ehe abzustellen.
4.3.6 Schliesslich ist der Betrag, der bei hälftiger Teilung des Kapitalwerts (s. vorne E. 4.3.4) der hypothetischen Rente (s. vorne E. 4.3.3) geschuldet wäre, in einem dritten Schritt unter Berücksichtigung der Vorsorgebedürfnisse und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung zu gewichten (JUNGO/GRÜTTER, a.a.O., N. 8 zu
Art. 124e ZGB).
4.4 Bezogen auf den konkreten Fall ergibt sich aus den vorigen Erwägungen, was folgt:
4.4.1 Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass sein WEF-Vorbezug zufolge Eintritts des Vorsorgefalls im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sei, missversteht er die von ihm zitierte Literaturstelle. Dort ist (unter anderem unter Hinweis auf JUNGO/GRÜTTER, a.a.O., N. 5 zu
Art. 124e ZGB) davon die Rede, dass ein WEF-Vorbezug nach seiner Entwidmung gemäss den Regeln einer Kapitalabfindung zu behandeln ist, die dann in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden muss (STAUFFER/BAUD, a.a.O., N. 16 zu
Art. 124e ZGB). Inwiefern mit dieser Passage etwas anderes als der geschilderte Zusammenhang zwischen
Art. 207 Abs. 2 und Art. 124e ZGB (s. vorne E. 4.3.5) angesprochen sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Zur Begründung des Einwands, dass
Art. 124e ZGB in der hier gegebenen Konstellation nicht anwendbar sei, beruft sich der Beschwerdeführer überdies auf GEISER. Dieser Autor erklärt seine - von der Mehrheit abweichende (s. vorne E. 4.3.5) - Position mit der Überlegung, dass WEF-Vorbezüge mit dem Eintritt des Vorsorgefalls nicht mehr im Rahmen der beruflichen Vorsorge gebunden seien und es sich nicht rechtfertige,
Art. 124e ZGB über den in
Art. 122 ZGB definierten Anwendungsbereich hinaus auf Mittel anzuwenden, die nicht (mehr) zur beruflichen Vorsorge gehören - selbst wenn sie nach
Art. 207 Abs. 2 ZGB dem Eigengut zugewiesen werden; allenfalls seien "solche Vorgänge" im Rahmen des gerichtlichen Ermessens bei
Art. 124a und Art. 124b ZGB zu beachten (GEISER, a.a.O., N. 4 f. zu
Art. 124e ZGB). Auch wenn WEF-Vorbezüge mit dem Eintritt des Vorsorgefalls aus dem System
BGE 150 III 353 S. 364
der beruflichen Vorsorge ausscheiden, lässt sich daraus nicht folgern, dass dem anderen Ehegatten keine Entschädigung für die nicht mehr vorhandene Austrittsleistung zu gewähren wäre. Derlei ist
Art. 124e ZGB nicht zu entnehmen, der vielmehr den Ehegatten des Vorsorgenehmers in offener Formulierung berechtigt, eine Entschädigung zu erhalten, wenn ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich ist (vgl.
BGE 127 III 433 E. 2b). Daran ändert auch
Art. 30c Abs. 6 BVG nichts, aus dem der Beschwerdeführer den Umkehrschluss zieht, dass ein WEF-Vorbezug im Scheidungsfall nicht mehr als Freizügigkeitsleistung gilt, falls die Ehe erst nach Eintritt des Vorsorgefalles geschieden wird. Die fragliche Norm besagt lediglich, dass im Falle der Ehescheidung vor Eintritt eines Vorsorgefalles nach
Art. 123 ZGB vorzugehen ist. Sie äussert sich nicht zur Anwendung von
Art. 124e ZGB, der gerade voraussetzt, dass ein Vorgehen nach
Art. 123 ZGB nicht möglich ist.
Nach dem Gesagten ist der These des Beschwerdeführers, dass sein WEF-Vorbezug vom 19. August 2003 keinem Vorsorgeausgleich nach Art. 124e ZGB unterliege und wegen der vereinbarten Gütertrennung bzw. der rechtskräftig genehmigten Teilvereinbarung vom 27. Oktober 2020 auch güterrechtlich nicht geteilt werden müsse, der Boden entzogen. Dass die Parteien in der besagten Teilvereinbarung über die güterrechtlichen Abreden hinaus auch auf den Vorsorgeausgleich verzichtet hätten (Art. 124b Abs. 1 ZGB), macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend. Die vorinstanzliche Erkenntnis, den fraglichen Vorbezug im Rahmen von Art. 124e ZGB zu berücksichtigen, hält somit jedenfalls dem Grundsatz nach vor Bundesrecht stand.
4.4.2 Hinsichtlich der Streitfrage, auf welchen Betrag sich der WEF-Vorbezug vom 19. August 2003 beläuft, steht dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erkenntnis im Weg, wonach im Berufungsverfahren unbestritten war, dass er am besagten Tag einen Vorbezug von Fr. 225'602.20 tätigte. Das ist eine Feststellung über den Prozesssachverhalt (Urteil 5A_128/2020 vom 13. April 2021 E. 4.6, nicht publ. in:
BGE 147 III 215, und nicht publ. E. 2). Um mit seinen Beanstandungen etwas auszurichten, müsste der Beschwerdeführer deshalb den Nachweis erbringen, dass diese Feststellung im Sinn von
Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig ist. Das tut er aber nicht. Wie aus der aktenkundigen Klageantwort vom 21. September 2021 ohne Weiteres (
Art. 105 Abs. 2 BGG) erhellt, verlangte
BGE 150 III 353 S. 365
die Beschwerdegegnerin schon im erstinstanzlichen Verfahren, im Rahmen des Vorsorgeausgleichs einen am 13. (recte: 19.) August 2003 getätigten WEF-Vorbezug von Fr. 225'602.20 zu berücksichtigen. Sie berief sich dabei auf das Schreiben der Pensionskasse vom 9. November 2020, das der Beschwerdeführer am 19. November 2020 dem Zivilgericht eingereicht hatte. Dass er in der Folge, spätestens im Berufungsverfahren, den fraglichen WEF-Vorbezug dem Umfang nach bestritten bzw. korrigiert hätte und damit vom Kantonsgericht bundesrechtswidrig nicht gehört worden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Soweit er meint, dass das Kantonsgericht gemäss
Art. 277 Abs. 3 ZPO von Amtes wegen entsprechende Nachforschungen hätte anstellen müssen, täuscht er sich in der Rechtslage. Die in
Art. 277 Abs. 3 ZPO verankerte Pflicht des Scheidungsgerichts, den Sachverhalt "im Übrigen", das heisst unter Vorbehalt von
Art. 277 Abs. 1 ZPO, von Amtes wegen festzustellen, gilt im Berufungsverfahren nicht, soweit die berufliche Vorsorge in Frage steht (Urteile 5A_912/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3.3; 5F_4/2019 vom 27. August 2019 E. 3; 5A_631/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.2.2; 5A_18/2018 vom 16. März 2018 E. 6). Angesichts der geschilderten Prozessgeschichte kann auch nicht gesagt werden, dass erst das Vorgehen des Kantonsgerichts Anlass gegeben habe, den Ungereimtheiten nachzugehen, die das Schreiben der Pensionskasse vom 9. November 2020 birgt (vgl. nicht publ. E. 3.2). Die im hiesigen Verfahren eingereichte Bestätigung der Pensionskasse vom 11. April 2023, der zufolge sich der WEF-Vorbezug vom 19. August 2003 auf Fr. 73'672.20 beläuft, ist nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden und damit als echtes Novum vor Bundesgericht unzulässig (
BGE 139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweis). Es bleibt somit dabei, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2003 einen WEF-Vorbezug in der Höhe von Fr. 225'602.20 tätigte.
4.4.3 Zum Scheitern verurteilt ist auch die Rüge, dass die Verurteilung zu einer Ausgleichszahlung von Fr. 112'801.10 (s. Sachverhalt Bst. C.a)
Art. 122 ZGB verletze, weil damit ein Grossteil der vor der Heirat vorbezogenen und somit auch angehäuften Vorsorgeguthaben aufgeteilt werde. Mit dieser Rüge will der Beschwerdeführer wiederum die vorinstanzliche Erkenntnis zu Fall bringen, wonach sich der ausgleichungspflichtige WEF-Bezug vom 19. August 2003 auf Fr. 225'602.20 beläuft. Damit ist er im hiesigen Verfahren nicht zu hören. Dass er schon vor der Vorinstanz unter diesem Blickwinkel eine Verletzung von
Art. 122 ZGB gerügt hätte, ist dem
BGE 150 III 353 S. 366
angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen und behauptet der Beschwerdeführer auch nicht. Entscheidet die letzte kantonale Instanz - wie hier (nicht publ. E. 1) - als Rechtsmittelinstanz (
Art. 75 Abs. 1 BGG), so ist die materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (s.
BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1). Die rechtsuchende Partei darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der kantonalen Rechtsmittelinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Sie muss sich vor Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat (
BGE 146 III 203 E. 3.3.4). Zwar bestritt der Beschwerdeführer in seiner Berufungsantwort vom 6. Januar 2023, dass der WEF-Vorbezug überhaupt im Rahmen des Vorsorgeausgleichs zu teilen sei. Bezüglich der Höhe dieses Vorbezugs ging er jedoch selbst vom Betrag von Fr. 225'602.20 aus, wie er schon vor erster Instanz ein Thema war (E. 4.4.2).
4.4.4 Indessen ergibt sich aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ohne Weiteres, dass zwischen dem Eintritt des Beschwerdeführers ins AHV-Alter und der (unangefochten gebliebenen) Auflösung der Ehe durch das Zivilgericht mehr als vier Jahre liegen (s. Sachverhalt Bst. A und B.a). Die Vorinstanz äussert sich mit keinem Wort dazu, in welchem Umfang der WEF-Vorbezug, den der Beschwerdeführer gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen am 19. August 2003 in der Höhe von Fr. 225'602.20 tätigte (s. vorne E. 4.4.2 und 4.4.3), auch Rentenleistungen abdeckt, die auf diesen Zeitraum entfallen würden. Es wird ihre Aufgabe sein, entsprechend den vorigen Erwägungen zu ermitteln, inwiefern der Vorbezug anstelle von Vorsorgeleistungen ausgerichtet wurde, welche die Zeit nach Auflösung der Ehe betreffen (s. vorne E. 4.3.1-4.3.6). Das Kantonsgericht lässt in dieser Hinsicht rechtserhebliche Umstände ausser Acht, macht vom ihm zustehenden Ermessen (
Art. 124e Abs. 1 ZGB) also bundesrechtswidrig falschen Gebrauch (s. zur Überprüfung von Ermessensentscheiden durch das Bundesgericht
BGE 142 III 612 E. 4.5;
BGE 141 III 97 E. 11.2). Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.