116 Ia 162
28. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. Juni 1990 i.S. G. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens.
Es ist verfassungswidrig, einem nicht verurteilten Angeschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden (E. 2a, b; Änderung der Rechtsprechung).
Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (E. 2c-e).
Kognition des Bundesgerichts bei Beschwerden, mit denen eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung angefochten wird (E. 2f).
Sachverhalt
ab Seite 163Der Regierungsrat des Kantons Aargau bewilligte der Genossenschaft W. mit Beschluss vom 24. Februar 1966 den Verkauf von Rodungsland an die Einwohnergemeinde M. und verpflichtete die Genossenschaft, den gesamten Verkaufserlös in einem neu zu gründenden Hauptgut zu kapitalisieren. Ein Wiedererwägungsgesuch, es sei die Verteilung des Verkaufserlöses unter die Genossenschafter zuzulassen, wurde vom Regierungsrat am 24. Juni 1966 abgelehnt, und auch ein weiterer dahingehender Vorstoss hatte keinen Erfolg. Notar G., der die Genossenschaft in dieser Angelegenheit beriet, gelangte nach durchgeführten Abklärungen zum Schluss, die Verteilung des Erlöses unter die Genossenschafter sei
Gestützt auf diesen Sachverhalt erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau im Mai 1986 Anklage, und zwar gegen jene beiden Genossenschafter, denen die Geschäftsführung oblag, wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung, gegen die anderen Genossenschafter und gegen Notar G. wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung. Mit Urteil vom 25. September 1986 sprach das Bezirksgericht Zofingen alle Angeklagten frei, überband die Verfahrenskosten dem Staat und sprach den Angeklagten Parteientschädigungen zu. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte am 8. Juli 1987 in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft die beiden geschäftsleitenden Genossenschafter wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung zu bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafen von je 6 Monaten, die anderen Genossenschafter und Notar G. wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung zu bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafen von je 4 Monaten. Notar G. wandte sich in dieser Strafsache mit Erfolg an das Bundesgericht, und zwar zunächst mit einer Nichtigkeitsbeschwerde, hernach mit staatsrechtlichen Beschwerden. Am 11. Mai 1989 stellte das Aargauer Obergericht das Strafverfahren gegen G. zufolge Verjährung ein. Es auferlegte G. der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und sprach ihm für dieses Verfahren keine Entschädigung zu. G. erhob gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1.Gemäss § 164 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO) entscheidet das Gericht im Falle eines Freispruchs des Angeklagten oder einer Einstellung des Verfahrens über die Verfahrenskosten und über die Entschädigung des Angeklagten nach den Regeln, die bei der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gelten. Die Kosten einer eingestellten Untersuchung trägt nach § 139 Abs. 2 StPO in der Regel der Staat. Sie können ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen die Untersuchung verschuldet oder ihre Durchführung erschwert hat (§ 139 Abs. 3 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann
Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Obergericht das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zufolge Verjährung eingestellt. Zur Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen führte es aus, der Beschwerdeführer habe das Strafverfahren durch ein moralisch verwerfliches Verhalten verursacht. Er habe gewusst, dass der Regierungsrat mit Beschlüssen vom 24. Februar 1966 und 24. Juni 1966 eine Verteilung des Erlöses aus dem Waldverkauf der Genossenschaft W. abgelehnt habe und dass auch weitere Vorstösse beim Regierungsrat in der gleichen Angelegenheit erfolglos geblieben seien. Gleichwohl habe er die Verteilung des Verkaufserlöses als rechtlich zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer habe damit seine eigene Rechtsauffassung über diejenige des Regierungsrates gesetzt, der in dieser Frage die zuständige oberste Aufsichtsbehörde sei. Dies habe er sich als ethisch vorwerfbares Verhalten anzurechnen. Aus den Aussagen, welche die Mitangeklagten D., L. und R. an der Berufungsverhandlung vom 4. Juni 1987 gemacht hätten, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen juristischen Auskünften, die im Gegensatz zu den Beschlüssen des Regierungsrates gestanden hätten, "vorwerfbar kausal" das Strafverfahren verursacht habe; deshalb seien ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anteilsmässig zu 1/7 mit Fr. 87.10 zu überbinden und habe er die Verteidigungskosten in erster Instanz selbst zu tragen.
2.Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe Art. 4 BV verletzt, indem es ihm 1/7 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt und ihm für dieses Verfahren keine Entschädigung zugesprochen habe. Er behauptet, es bedeute eine willkürliche Auslegung der §§ 139 Abs. 3 und 140 Abs. 1 StPO, einem Angeklagten bei Einstellung des Verfahrens die Kosten wegen eines einzig unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens zu überbinden. Ausserdem ist er der Meinung, sein Verhalten sei vom Obergericht in unhaltbarer Weise als moralisch verwerflich qualifiziert worden. Im weiteren macht der Beschwerdeführer dem Sinne nach geltend, der angefochtene Entscheid verstosse auch gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK.
a) Nach der Aargauer Strafprozessordnung können dem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die
b) Das Bundesgericht ging in ständiger Praxis davon aus, dass eine Kostenbelastung des nicht verurteilten Beschuldigten wegen eines ethisch vorwerfbaren Verhaltens mit der Verfassung vereinbar sei. Diese Rechtsprechung stiess auf Kritik. Es wurde vor allem eingewendet, die Pflicht zur Kostentragung wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten verpönten Benehmens bedeute eine unhaltbare Einschränkung der Freiheitsrechte, denn es gehe zum Beispiel nicht an, wenn eine Meinungsäusserung zwar als strafrechtlich zulässig beurteilt, aber doch mit der Auferlegung staatlicher Verfahrenskosten geahndet werde (JÖRG PAUL MÜLLER/STEFAN MÜLLER, Grundrechte, Besonderer Teil, Bern 1985, S. 266; CLAUDE ROUILLER, La condamnation aux frais de justice du prévenu libéré de toute peine en relation, notamment, avec la présomption d'innocence, SJZ 80/1984, S. 210 f.; GUIDO JENNY, Einstellung und Freispruch mit Kosten, BJM 1985, S. 10 f.). Das Bundesgericht hat dieser Kritik in einem unveröffentlichten Urteil vom 10. Mai 1988 i.S. D. Rechnung getragen: Ein wegen unzüchtiger Veröffentlichung eingeleitetes
c) Demnach dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem "prozessualen Verschulden im weiteren Sinne" gesprochen, wenn der Angeschuldigte durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat; von einem "prozessualen Verschulden im engeren Sinne" ist dann die Rede, wenn er durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat (BGE 109 Ia 164 E. 4b). Mit der Bezeichnung "prozessuales Verschulden" will das Bundesgericht zum Ausdruck bringen, dass
Wie ausgeführt, handelt es sich bei der Kostenpflicht des Angeschuldigten wegen Veranlassung oder Erschwerung eines Strafverfahrens um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten. Wird demzufolge für die Frage der Kostentragung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen eines Angeschuldigten dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhaltensnormen). Ein widerrechtliches Verhalten reicht aber für die Kostenhaftung des Angeschuldigten nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen des Angeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren (vgl. ZINDEL, a.a.O., S. 27 und 34). Dabei ist zu betonen, dass eine
d) Aus dem Gesagten folgt, dass einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens grundsätzlich dann Kosten auferlegt werden können, wenn er im Sinne der vorstehenden Erwägungen in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.
aa) Ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn der Angeschuldigte die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert und verlängert, indem er nicht zu Verhandlungen erscheint (BGE 109 Ia 164 E. 4b). Soweit durch ein solches, gegen prozessuale Verhaltensnormen klar verstossendes Benehmen Kosten entstehen, können sie dem Beschuldigten auferlegt werden. Dabei ist festzuhalten, dass das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte, etwa des Schweigerechtes des Angeschuldigten, für eine Kostenauflage nicht genügt. Vielmehr muss der Angeschuldigte in einem solchen Fall ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen an den Tag gelegt haben, damit ihm wegen Erschwerung oder Verlängerung des Verfahrens Kosten überbunden werden können (ROBERT HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Basel 1984, S. 167; BGE 109 Ia 166 ff., BGE 103 IV 10 ff.). Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Angeschuldigte in rechtsmissbräuchlicher Weise von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch gemacht hat (BGE 109 Ia 168; z.B. durch Unterlassen der zumutbaren Aufklärung der Strafverfolgungsorgane über entlastende Momente). Dass es das Bundesgericht als zulässig erachtet, dem Angeschuldigten wegen eines in der dargelegten Weise gegen prozessuale Pflichten verstossenden Verhaltens bzw. wegen eines prozessualen Verschuldens im engeren Sinne Kosten aufzuerlegen, wird in der Literatur kaum kritisiert.
bb) Auf Kritik stiess dagegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Kostenauflage bei nicht verurteilendem Verfahrensabschluss auch dann zulässig ist, wenn der Angeschuldigte durch ein fehlerhaftes und vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat bzw. wenn ihm ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne zur Last gelegt wird. In der Literatur wird die Meinung vertreten, auf eine Kostenüberbindung wegen eines solchen Verhaltens sei gänzlich zu verzichten (in diesem Sinne THOMAS HANSJAKOB, Kostenarten, Kostenträger und Kostenhöhe im Strafprozess, Diss. St. Gallen 1988, S. 230; MARTIN SCHUBARTH, Zur Tragweite des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, Basel 1978, S. 26; MÜLLER/MÜLLER, a.a.O., S. 266; DOMINIQUE PONCET, La protection de l'accusé par la convention européenne des droits de l'homme, Genf 1977, S. 81). Andere Autoren wollen die Kostenauflage wegen Veranlassung eines Strafverfahrens auf bestimmte Fälle beschränken, nämlich
Das Bundesgericht kann sich der Ansicht dieser Autoren nicht anschliessen und sieht sich auf Grund der vorgebrachten Kritik nicht veranlasst, seine bisherige Rechtsprechung in diesem Punkt zu ändern. Zunächst ist festzuhalten, dass das von den erwähnten Autoren vorgeschlagene Kriterium des missbräuchlichen oder provokativen Verhaltens eine bedeutend unklarere und ungeeignetere Grundlage für die Kostenpflicht bei nicht verurteilendem Verfahrensabschluss darstellt als das vom Bundesgericht verwendete Kriterium des zivilrechtlich vorwerfbaren klaren Verstosses gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm. Sodann ist die ratio legis der Bestimmungen über die Kostenauflage im Auge zu behalten. Die in fast allen kantonalen Strafverfahrensgesetzen enthaltenen Vorschriften, wonach eine Überbindung von Verfahrenskosten an den nicht verurteilten Angeschuldigten im Falle einer durch leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten ausgelösten Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens zulässig ist, bezwecken den Schutz der Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Verfahrenskosten, die ein Beschuldigter durch vorwerfbares Verhalten veranlasst hat. Es wird von jedermann ein Verhalten gemäss den Normen der Rechtsordnung verlangt. Hat ein Angeschuldigter in Verletzung einer solchen Norm den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch ein Strafverfahren veranlasst, wodurch Kosten entstehen und eine Schädigung des Staatsvermögens bewirkt wird, so wäre es stossend und unbefriedigend, wenn letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen müsste. Das Bundesgericht hat ausgeführt, es sei mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 BV vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten des Angeschuldigten zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf decke, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet habe,
Selbstverständlich ist, dass ein Entscheid, mit dem einem Angeschuldigten im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Strafverfahrens Kosten überbunden werden, verfassungswidrig ist, wenn er im Ergebnis in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 114 Ia 27 f. E. 3b, 218 E. 2a, je mit Hinweisen).
e) Zusammenfassend ergibt sich, dass es mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 BV unvereinbar ist, in der Begründung des Entscheids, mit dem einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, dem Angeschuldigten direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die - wie erwähnt - aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.
f) Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob der Text des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld enthält. Nur auf Willkür hin untersucht es dagegen, ob der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch dieses Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Es geht insoweit nicht mehr um den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 2 EMRK, welche
g) Im angefochtenen Entscheid hat das Obergericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren einzig deshalb Kosten überbunden und eine Entschädigung verweigert, weil er das Strafverfahren durch ein ethisch vorwerfbares Verhalten veranlasst habe. Es führte aus, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Beschlüssen vom 24. Februar und 24. Juni 1966 eine Verteilung des Erlöses aus dem Waldverkauf der Genossenschaft W. abgelehnt habe und dass auch weitere Vorstösse beim Regierungsrat in der gleichen Angelegenheit erfolglos geblieben seien. Gleichwohl habe er die Verteilung des Verkaufserlöses als rechtlich zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer habe damit seine eigene Rechtsauffassung über diejenige des Regierungsrates gesetzt, der in dieser Frage die zuständige oberste Aufsichtsbehörde sei. Dies habe er sich als ethisch vorwerfbares Verhalten anzurechnen.
Mit diesen Erwägungen wird in keiner Weise der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer könnte allenfalls doch im Sinne des Strafrechts schuldig sein. Eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung liegt daher nicht vor. Hingegen ist es - wie oben (E. 2b) ausgeführt wurde - verfassungsrechtlich unzulässig, einem nicht verurteilten Beschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden. Das Obergericht hat mit der angeführten Begründung die §§ 139 Abs. 3 und 140 Abs. 1 StPO in sachlich nicht vertretbarer Weise ausgelegt. Es bedeutete deshalb bei dieser Sachlage eine Verletzung des Art. 4 BV, dass es dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren Kosten überband und ihm eine Entschädigung verweigerte. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid ist mit Bezug auf die Ziffern 2a und 3a des Dispositivs aufzuheben. Das Obergericht hat