Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_536/2024
Urteil vom 24. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2024 (200 24 85 UV).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1969, war über ihre Arbeitgeberin bei der AXA Versicherungen AG (fortan: AXA bzw. Beschwerdeführerin) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Unfallmeldung und Fragebogen zum Ereignis überquerte sie am 21. Juni 2023 mit "Flip-Flop"-Sandalen die gepflasterte Strasse B.________ in U.________, wobei sie stolperte bzw. ausglitt. In den folgenden Tagen entwickelte sich am linken Vorfuss eine Schwellung, begleitet von Schmerzen beim Gehen. Am 26. Juni 2023 suchte A.________ einen Arzt auf, der zunächst von einem Zeckenbiss am linken Sprunggelenk ausging. Eine am 29. Juni 2023 durchgeführte Röntgenuntersuchung ergab eine diaphysäre Ermüdungsfraktur des dritten Mittelfussknochens. Mit Verfügung vom 21. September 2023 verneinte die AXA ihre Leistungspflicht mit der Begründung, beim Ereignis handle es sich nicht um einen Unfall im Rechtssinne und die erlittene unfallähnliche Körperschädigung sei überwiegend auf Abnützung zurückzuführen. Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 hielt die AXA an dieser Beurteilung fest.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 15. Juli 2024 teilweise gut. Es bejahte das Vorliegen eines Unfalls und wies die Sache zur weiteren Abklärung insbesondere des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 21. Juni 2023 und der gesundheitlichen Beeinträchtigung an die AXA zurück.
C.
Die AXA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Ablehnung ihrer Leistungspflicht zu bestätigen.
A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Stellungnahme.
D.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wies das Bundesgericht das von der AXA gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Am 10. März 2025 reichte A.________ eine weitere Eingabe ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 140 V 321 E. 3.1 f.). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nur zulässig, wenn das Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der Rechtsprechung liegt ein irreversibler Nachteil für den Versicherungsträger dann vor, wenn er durch den Rückweisungsentscheid mittels materiellrechtlicher Vorgaben gezwungen wird, eine aus seiner Sicht rechtswidrige Verfügung zu treffen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person in der Regel kein Interesse daran haben, gegen einen zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren (vgl. statt vieler: BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.2. Die AXA rügt in der Hauptsache die Qualifikation des Ereignisses vom 21. Juni 2023 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG. Zu Recht weist sie darauf hin, dass diese Qualifikation eine verbindliche materiellrechtliche Vorgabe darstellt, welche sie verpflichtet, den Kausalzusammenhang nach den für Unfälle geltenden Kriterien zu prüfen. Eine Leistungspflicht kann sie nur verneinen, wenn die Abklärungen ergeben, dass das Ereignis bloss eine Gelegenheits- oder Zufallsursache des Ermüdungsbruchs war (vgl. dazu BGE 149 V 218 E. 5.1). Gelingt ihr dieser Nachweis nicht, müsste sie eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Verfügung erlassen. Damit droht ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten ist.
1.3. Anders verhält es sich, soweit sich die AXA auch gegen die Verpflichtung zur weiteren Abklärung des Kausalzusammenhangs wendet. Eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung bewirkt in der Regel keinen nicht wiedergutzumachen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 133 V 477 E. 5.2). Weshalb dies ausnahmsweise anders sein sollte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die AXA den Sinn weiterer Abklärungen generell in Zweifel zieht und geltend macht, die Diagnose eines Ermüdungsbruchs zeige, dass das Ereignis bloss Gelegenheitsursache sei, beruft sie sich sinngemäss auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Wie die Vorinstanz indes feststellte, nahmen bisher weder die behandelnden Ärzte noch der beratende Arzt der AXA zur entscheidenden Frage Stellung, ob das Ereignis eine Teilursache oder lediglich eine Gelegenheitsursache des Ermüdungsbruchs darstellt. Diese medizinische Frage kann das Bundesgericht nicht abschliessend beantworten, weshalb ein sofortiger Endentscheid ausser Betracht fällt. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Ereignis vom 21. Juni 2023 als Unfall qualifizierte.
4.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt der Unfallversicherer die Versicherungsleistungen insbesondere bei Unfällen. Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht, wenn der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf - neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften - eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (vgl. Urteil 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.
5.1. Die Vorinstanz stellte fest, gemäss dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 30. Juni 2023 habe die Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2023 beim Überqueren der gepflasterten Strasse mit Flip-Flop-Sandalen einen Ausfallschritt gemacht. Laut Unfallmeldung vom 4. Juli 2023 sei sie gestolpert, gemäss Fragebogen vom 22. August 2023 ausgerutscht bzw. ausgeglitten. Ein Sturz werde in keinem dieser Dokumente erwähnt. Trotz dieser leichten Abweichungen seien die Schilderungen in den Kernelementen stimmig. Der Ausfallschritt sei ohne vorgängige unkoordinierte Bewegung - etwa Stolpern oder Ausrutschen - nicht denkbar. Auch die AXA bestreite nicht grundsätzlich, dass es beim Überqueren der Strasse zu einem Ausrutschen gekommen sei. Entgegen ihrer Auffassung könne der ungewöhnliche äussere Faktor indes in einer unkoordinierten Bewegung bestehen, die vorliege, wenn der Bewegungsablauf durch eine Programmwidrigkeit wie Stolpern, Ausgleiten oder Anstossen gestört werde. Eine solche Störung sei hier gegeben: Die Beschwerdegegnerin sei gestolpert bzw. ausgerutscht und habe deshalb einen Ausfallschritt gemacht. Der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG sei damit erfüllt, weshalb der Fall unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 1 UVG zu prüfen sei. Angesichts der vom behandelnden Chirurgen diagnostizierten und unbestrittenen Diagnose einer diaphysären Ermüdungsfraktur, die typischerweise bei chronischer Überbelastung entstehe, sei abzuklären, ob der Unfall als (leistungsbegründende) Teil- oder (anspruchshindernde) Gelegenheitsursache zu qualifizieren sei. Die AXA habe die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin neu zu verfügen.
5.2.
5.2.1. Die AXA hält dem entgegen, es fehle an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor. Ihre Einwendungen überzeugen jedoch nicht. Zwar trifft zu, dass die Akten den von der Vorinstanz angenommenen kombinierten Geschehensablauf - ein Ausrutschen oder Stolpern in Verbindung mit einem Ausfallschritt - nicht wiedergeben. In den massgebenden Unterlagen finden sich lediglich Hinweise auf die genannten Vorgänge jeweils einzeln. Soweit die Vorinstanz dennoch von einer Kombination ausging, überzeugt dies nicht ohne Weiteres. Am Ergebnis vermag dies jedoch nichts zu ändern, wie im Folgenden aufgezeigt wird.
5.2.2. In Fällen, in denen die Gesundheitsschädigung - wie hier - auch alleinige Folge insbesondere vorbestehender degenerativer Veränderungen eines Körperteils sein kann, muss die unmittelbare Ursache unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (vorne E. 4). Gemäss den Akten ist die Beschwerdegegnerin beim Überqueren der Strasse entweder gestolpert, ausgerutscht oder hat einen Ausfallschritt gemacht. Offenbleiben kann, ob der vom behandelnden Arzt erwähnte Ausfallschritt für sich allein als unkoordinierte Bewegung im Sinne der Rechtsprechung zu gelten hätte. Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin selbst konsequent ein Ausrutschen bzw. Ausgleiten schilderte und die AXA dies nicht bestritt bzw. bestreitet. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6) ist damit erstellt, dass eine unkoordinierte Bewegung vorlag, bei der ein äusserer Umstand den natürlichen Bewegungsablauf programmwidrig und (hinreichend) sinnfällig beeinflusste, und die geeignet war, zu einer unphysiologischen Belastung zu führen (vgl. Urteil U 277/99 vom 30. August 2001 E. 3c). Das Tatbestandmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors ist somit erfüllt.
Das von der AXA letztinstanzlich zumindest implizit erneut angerufene Urteil 8C_978/2010 vom 3. März 2011, in welchem das Bundesgericht das Vorliegen eines Unfalls verneinte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, betraf dieses Urteil einen Stolpervorgang ohne Sturz bei sportlicher Betätigung ("Walken"/Joggen) in der freien Natur, wo das Risiko eines Stolperns der Tätigkeit inhärent ist (vgl. E. 4.2 des genannten Urteils). Vorliegend handelt es sich hingegen um eine Alltagssituation, in der ein Ausrutschen eine sinnfällige und programmwidrige Störung des Bewegungsablaufs darstellt. Soweit die AXA schliesslich vorbringt, die programmwidrige Bewegung könne bloss die Manifestation der Verletzung gewesen sein, findet dies in den Akten keine Stütze; vielmehr ergibt sich aus den genannten Unterlagen durchwegs, dass die Beschwerdegegnerin die Beeinträchtigungen bzw. Schmerzen erst nach dem Stolpern bzw. Ausgleiten verspürte.
6.
Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie das Vorliegen eines Unfalls bejahte. Wie von ihr angeordnet, wird die AXA insbesondere abzuklären haben, ob das Ereignis eine (leistungsbegründende) Teilursache des Ermüdungsbruchs darstellte oder aber lediglich eine (anspruchshindernde) Gelegenheits- bzw. Zufallsursache war. Gestützt auf das Ergebnis dieser Abklärungen wird sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin neu zu entscheiden haben.
7.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden AXA aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 10. März 2025 verlangt, der AXA seien die Kosten für das Gesuch um aufschiebende Wirkung aufzuerlegen und sie in diesem Zusammenhang zu entschädigen, ist darauf vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Walther