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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_681/2023  
 
 
Urteil vom 19. März 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Kaufmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung 
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus 
der Schweiz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, 
vom 14. November 2023 (F-2458/2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geboren 1979) ist irakischer Staatsangehöriger. Im Juli 1998 reiste er in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin im Mai 2002 erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung, die jeweils verlängert wurde. Nach der Scheidung der ersten Ehe im September 2006 war er von Januar bis September 2008 mit einer in der Schweiz wohnhaften kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet. Im Juni 2012 heiratete er erneut eine Schweizer Bürgerin, mit welcher er zwei Kinder (geboren 2013 und 2020) hat.  
 
A.b. A.________ ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:  
 
- bedingte Geldstrafe von 135 Tagessätzen und Busse von Fr. 1'000.-- wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung, mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs sowie Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 5. November 2007); 
- Geldstrafe von 45 Tagessätzen wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. März 2008); 
- Freiheitsstrafe von zehn Monaten und Busse von Fr. 1'000.-- (als Gesamtstrafe) wegen mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs, mehrfacher Verkehrsregelverletzung sowie Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 5. November 2007 bedingt ausgefällten Geldstrafe (Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Mai 2009); 
- Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Führerausweisentzugs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Juni 2009); 
- Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Mai 2009 ausgefällten Freiheitsstrafe) wegen mehrfachen und zum Teil mehrfach gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Nötigung, Sachbeschädigung, Verbreitung von Gewaltdarstellungen, Erlangung und Verbreitung harter Pornografie, mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Führerausweisentzugs, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie Vergehens gegen das Waffengesetz (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. März 2018). 
 
A.c. In den Jahren 2009 und 2013 wurde A.________ ausländerrechtlich verwarnt. Ab März 2014 befand er sich in Untersuchungshaft und ab dem 5. November 2014 im Strafvollzug. Mitte November 2018 wurde A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Zumindest bis ins Jahr 2012 waren auf seinen Namen Verlustscheine in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken offen (Fr. 143'000.-- gemäss Auszug des Betreibungsamts Egg vom Februar 2008, Fr. 191'500.-- gemäss Auszug des Betreibungsamts Uster vom Februar 2012, Fr. 110'000.-- gemäss Auszug des Betreibungsamts Opfikon vom März 2010, Fr. 21'500.-- gemäss Auszug des Betreibungsamts Dübendorf vom Januar 2012; Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug an. Diese Verfügung bestätigte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 29. Oktober 2018. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Januar 2020 teilweise gut (abgewiesen wurde die Beschwerde lediglich mit Blick auf die Kostenverlegung im Rekursverfahren). Das Verwaltungsgericht lud das Migrationsamt dazu ein, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern, woraufhin dieses im Februar 2020 im Rahmen des Zustimmungsverfahrens an das Staatssekretariat für Migration (SEM) gelangte.  
 
B.b. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. Juni 2021 wird gegen A.________ wegen COVID-19Kreditbetrugs, Betrugs, Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 25. November 2021 wegen Leasing- Betrugs, Urkundenfälschung, Veruntreuung eines Fahrzeugs und des unberechtigten Verwendens eines anvertrauten Fahrzeugs ermittelt.  
 
B.c. Mit Verfügung vom 22. April 2021 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen und beauftragte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit dem Wegweisungsvollzug. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. November 2023 ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Dezember 2023 beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2023. Das SEM sei anzuweisen, der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Das SEM beantragt Abweisung der Beschwerde. 
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Am 10. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, in welcher er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 
F-2182/2021 vom 6. Juni 2024 hinwies. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 nahm das SEM zur Eingabe vom 10. Juli 2024 Stellung. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Januar 2025. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, zumal der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise geltend macht, dass ihm gestützt auf Art. 42 AIG sowie Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zukomme (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario); ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht Gegenstand der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen). Sodann ist der Beschwerdeführer zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis; Urteil 2C_682/2023 vom 29. August 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 2). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die seitens der Vorinstanz geschützte Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen damit einhergehende Wegweisung aus der Schweiz durch das SEM. 
 
3.1. Das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde vor dem 18. Juli 2018 eingeleitet. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG gilt materiell das AuG (seit dem 1. Januar 2019: AIG) in derjenigen Fassung, die bei Einleitung des Verfahrens in Kraft stand (vgl. Urteile 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 6.1; 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 4.2; 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2 mit Hinweisen). Bei Verfahren, die ohne Gesuch der betroffenen Person eingeleitet wurden, ist in der Regel auf den Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung des rechtlichen Gehörs abzustellen (Urteil 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 2.2.2 und 2.2.5). Damit ist für das materielle Recht das AuG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung massgebend. In den hier umstrittenen materiell-rechtlichen Punkten bestehen zwischen der heutigen und der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Gesetzesfassung freilich keine relevanten Unterschiede. Seit der Rechtshängigkeit des Verfahrens in Kraft getretenes neues Verfahrensrecht ist demgegenüber grundsätzlich ab seinem Inkrafttreten sofort anwendbar (vgl. BGE 144 II 273 E. 2.2.4).  
 
3.2. Entsprechend der am 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Neufassung von Art. 99 AIG (vgl. AS 2019 1413) kann das SEM "die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen knüpfen" (Abs. 2). Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zu dieser Gesetzesänderung soll damit dem SEM ermöglicht werden, auch dann noch über die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden, nachdem ein kantonales Verwaltungsgericht (oder eine andere kantonale Rechtsmittelbehörde) bereits auf Beschwerde hin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und dagegen die Behördenbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG) offen stand. Das SEM soll auch in solchen Fällen die Wahl haben, ob es die Behördenbeschwerde gegen den kantonalen Rechtsmittelentscheid ergreift oder im Zustimmungsverfahren die Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung prüft und allenfalls verweigert (Botschaft vom 2. März 2018 zur Revision des Ausländergesetzes [Botschaft Revision AuG], BBl 2018 1685 ff., S. 1702 ff.; vgl. Urteil 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 4.2; kritisch MARC SPESCHA, in: OFK Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 99 AIG mit Hinweis auf PETER UEBERSAX, Zur Revision des Ausländergesetzes gemäss der Botschaft des Bundesrates vom März 2018, in: Jusletter 9. Juli 2018, N. 10 f.).  
 
3.3. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Art. 99 Abs. 2 AIG seit dem 1. Juni 2019 auch auf laufende Verfahren anwendbar (vgl. Urteil 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 4.3; vgl. auch E. 3.1 hiervor). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung befand sich am 1. Juni 2019 noch im kantonalen Rechtsmittelverfahren. Das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts, welches sich für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aussprach, erging am 9. Januar 2020 und damit gut sieben Monate nach Inkrafttreten der aktuellen Fassung von Art. 99 AIG. Das Zustimmungsverfahren wurde ebenfalls erst nach deren Inkrafttreten eingeleitet. Demnach war das SEM trotz des (positiven) Urteils des kantonalen Verwaltungsgerichts intertemporalrechtlich dazu befugt, das auf Ersuchen des Migrationsamts eingeleitete Zustimmungsverfahren durchzuführen (vgl. bezüglich einer sehr ähnlichen Ausgangssituation Urteil 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 4.4).  
 
4.  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es als problematisch, dass das SEM als Verwaltungsbehörde nach der Bejahung eines Aufenthaltsrechts durch ein kantonales Gericht die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung verweigern kann (vgl. Urteil 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 4.4 mit Hinweisen). Abschliessend zu dieser Frage geäussert hat sich das Bundesgericht bislang nicht. Mit Urteil 
F-2182/2021 vom 6. Juni 2024 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass es gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und mehrere verfassungsrechtlich und staatsvertraglich verbürgte Verfahrensgarantien verstosse, wenn das SEM in Bezug auf Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Erteilung durch ein kantonales Gericht angeordnet wurde, ein Zustimmungsverfahren einleitet. In solchen Fällen stehe dem SEM als Aufsichtsinstrument einzig die Behördenbeschwerde ans Bundesgericht offen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf dieses Urteil, weshalb vorliegend die Verfassungs- und Völkerrechtskonformität von Art. 99 Abs. 2 AIG zu prüfen ist. 
 
4.1. Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Diese Verfassungsbestimmung verbietet es dem Bundesgericht nicht, Bundesgesetze auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesverfassung und dem Völkerrecht hin zu überprüfen (vgl. BGE 148 II 392 E. 4.2.1; 144 I 126 E. 3; 141 II 338 E. 3.1). Stellt das Bundesgericht eine Verfassungswidrigkeit fest, muss das Gesetz indes trotzdem angewendet werden; das Bundesgericht kann diesfalls bloss mittels "Appellentscheid" den Gesetzgeber dazu einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern (BGE 150 III 34 E. 3.7.1; 148 II 392 E. 4.2.1; 144 I 126 E. 3 mit Hinweisen). Anderes gilt für Abkommen, die Menschenrechte zum Gegenstand haben. Sie gehen nach der sog. "PKK"-Praxis dem Bundesgesetz vor, und zwar auch dann, wenn der Gesetzgeber einen Konflikt mit dem Völkerrecht bewusst in Kauf genommen hat (BGE 142 II 35 E. 3.2; 139 I 16 E. 5.1; 125 II 417 E. 4d).  
 
4.2. Das Zustimmungsverfahren gemäss Art. 99 AIG ist ein Instrument der Bundesaufsicht (vgl. Botschaft Revision AuG, a.a.O., S. 1703 f., 1739, sowie die Motion 24.4114 "Aufsichtsfunktion des Staatssekretariats für Migration gewährleisten" vom 26. September 2024). Es ermöglicht dem SEM, ein rechtskräftiges kantonales Gerichtsurteil zu umgehen, indem es die Zustimmung - trotz des Urteils in der Sache - nicht erteilt. Die betroffene ausländische Person hat zwar das Recht, gegen diese Verweigerung (wiederum) gerichtlich vorzugehen. Für sie führt Art. 99 Abs. 2 AIG jedoch zu einer Verlängerung und Verkomplizierung des Verfahrens: Obschon sie bereits ein für sie günstiges Gerichtsurteil erwirkt hat, muss sie abermals gerichtlich gegen die Verwaltung vorgehen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Demnach wirft der Mechanismus von Art. 99 Abs. 2 AIG im Kern zwei Grundprobleme auf: Das SEM kann auf der einen Seite ein gerichtliches Urteil übersteuern; auf der anderen Seite wird der Rechtsweg für die betroffene Person verlängert. Darüber hinaus kann es aufgrund von Art. 99 Abs. 2 AIG zu sich widersprechenden Urteilen zweier oberer Gerichte (der letzten kantonalen Gerichtsinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts) kommen.  
 
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil F-2182/2021 vom 6. Juni 2024, Art. 99 Abs. 2 AIG stehe mit dem in Art. 13 EMRK, Art. 2 Ziff. 3 UNO-Pakt II und Art. 11 FZA verankerten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz sowie mit dem Waffengleichheitsgebot, dem Verbot der Rechtsverzögerung und dem Gewaltenteilungsprinzip in Konflikt, soweit das Zustimmungsverfahren im Nachgang zu einem kantonal letztinstanzlichen Gerichtsurteil angestrengt wird (vgl. E. 9-11). Gehe es um eine Ermessensbewilligung, sei das öffentliche Interesse daran, dass das SEM über die einheitliche Anwendung des (Bundes-) Ausländerrechts durch die Kantone wacht, als überwiegend zu betrachten und der in Art. 99 Abs. 2 AIG zum Ausdruck gebrachte Wille des Bundesgesetzgebers zu respektieren (vgl. E. 12.3.1). Bestehe demgegenüber ein (potentieller) Anspruch auf die strittige Bewilligung und habe eine Justizbehörde innerkantonal letztinstanzlich entschieden, dass diese zu erteilen sei, werde das in Art. 99 Abs. 2 AIG vorgesehene Zustimmungsverfahren durch die Möglichkeit des SEM, Behördenbeschwerde ans Bundesgericht zu führen, verdrängt (vgl. E. 12.3.2.2).  
 
4.4. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die durch Art. 99 Abs. 2 AIG bewirkte Modifikation des Instanzenzugs gegen Art. 13 EMRK verstösst.  
 
4.4.1. Vorab ist klarzustellen, dass die Verweigerung oder Nichtverlängerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung nicht in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.3; Urteile 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 E. 4.4; 2C_653/2021 vom 4. Februar 2022 E. 7.2.2). Daher lassen sich die Anforderungen an den gerichtlichen Rechtsschutz, die sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben, grundsätzlich nicht auf das Verfahren nach Art. 99 AIG übertragen (vgl. aber auch E. 4.5 hiernach).  
 
4.4.2. Nach Art. 13 EMRK hat jede Person, die in den in der Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Diese Rechtsschutzgarantie ist akzessorischer Natur. Das bedeutet, dass eine Verletzung von Art. 13 EMRK nur in Verbindung mit einer vertretbar behaupteten (vgl. dazu DENISE RENGER, in: Handkommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, N. 6 ff. zu Art. 13 EMRK) Verletzung einer materiellen Garantie der EMRK vorgebracht und geprüft werden kann (vgl. BGE 149 II 302 E. 7.1; 144 I 340 E. 3.4.2 mit Hinweisen; Urteil des EGMR Zavoloka gegen Lettland vom 7. Juli 2009 [Nr. 58447/00] § 35a; MARTEN BREUER, in: Kommentar EMRK, 3. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 13 EMRK; FROWEIN / PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 1 zu Art. 13 EMRK). Im Verhältnis zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird Art. 13 EMRK durch die weitergehenden Anforderungen des konventionsrechtlichen Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz absorbiert (vgl. BGE 144 I 340 E. 3.4.2; Urteil des EGMR Ullens de Schooten und Rezabek gegen Belgien vom 20. September 2011 [Nr. 3989/07, 38353/07] § 52; MARK E. VILLIGER, Handbuch EMRK, 3. Aufl. 2020, N. 858 mit Hinweisen). Eine Ausnahme gilt namentlich in Bezug auf das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf eine (Gerichts-) Entscheidung innert angemessener Frist; unter dem Aspekt von Art. 13 EMRK prüft der EGMR, ob gegen eine überlange Verfahrensdauer bei einer innerstaatlichen Instanz wirksam Beschwerde geführt werden kann, und zwar auch dann, wenn er bereits eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer festgestellt hat (vgl. GRABENWARTER / PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 24 N. 190; grundlegend Urteil des EGMR Kudla gegen Polen vom 26. Oktober 2000 [Nr. 30210/96] § 146 ff.).  
 
4.4.3. Die in Art. 13 EMRK verlangte Beschwerde muss nicht zwangsläufig ein Rechtsmittel an ein Gericht sein; grundsätzlich genügt eine Möglichkeit zur Anfechtung bei einer hinreichend unabhängigen Verwaltungsbehörde (vgl. BGE 147 I 280 E. 7; 123 I 25 E. 2b/dd; Urteil 2C_246/2021 vom 28. Mai 2021 E. 4.1; GRABENWARTER / PABEL, a.a.O., § 24 N. 196; vgl. auch Urteil des EGMR Mugemangango gegen Belgien vom 10. Juli 2020 [Nr. 310/15] § 131). Die Wirksamkeit der Beschwerde bemisst sich nach den Befugnissen der Behörde, den angefochtenen staatlichen Akt gegebenenfalls kassieren bzw. dessen nachteilige Auswirkungen beheben zu können; überdies müssen die minimalen Verfahrensrechte gewährleistet sein, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Anspruch auf Entscheidbegründung (BGE 147 I 280 E. 7; 138 I 6 E. 6.1; 130 I 369 E. 6.1) sowie der Anspruch auf Waffengleichheit (vgl. Urteil des EGMR Csüllög gegen Ungarn vom 7. Juni 2011 [Nr. 30042/08] § 46) und der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. Urteil des EGMR de Souza Ribeiro gegen Frankreich vom 13. Dezember 2012 [Nr. 22689/07] § 81; vgl. zum Ganzen auch BGE 143 III 193 E. 6.1; Urteil 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3; RHINOW et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, N. 128; VILLIGER, a.a.O., N. 861bis, 862). Art. 13 EMRK vermittelt kein Recht auf einen bzw. auf einen bestimmten Instanzenzug (vgl. dazu BREUER, a.a.O., N. 28 ff. zu Art. 13 EMRK). Sodann kann sich die konventionsrechtlich geforderte Wirksamkeit des Rechtsschutzes auch aus dem Zusammenspiel mehrerer Rechtsbehelfe ergeben, welche den Anforderungen von Art. 13 EMRK je für sich allein genommen nicht genügen (vgl. Urteile des EGMR Fabbri et al. gegen San Marino vom 24. September 2024 [Nr. 6319/21, 6321/21, 9227/21] § 136; Khlaifia et al. gegen Italien vom 15. Dezember 2016 [Nr. 16483/12] § 268; RENGER, a.a.O., N. 9 zu Art. 13 EMRK mit Hinweisen).  
 
4.4.4. Mit Blick auf den Instanzenzug steht Art. 99 Abs. 2 AIG mit Art. 13 EMRK nicht in einem Spannungsverhältnis. Der Verfassungs- und Konventionskonformität des dem Zustimmungsverfahren vor dem SEM vorgelagerten kantonalen Rechtsmittelverfahrens als solchem tut Art. 99 Abs. 2 AIG keinerlei Abbruch, denn richterliche Behörden erfüllen die Unabhängigkeitsanforderungen gemäss Art. 13 EMRK ohne weiteres. Gleiches gilt für ein allfälliges nachgelagertes Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, bei dem abschlägige Zustimmungsentscheide des SEM anfechtbar sind (vgl. Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 lit. d VGG) : Indem das Bundesverwaltungsgericht seinerseits an die in den Art. 29-30 BV enthaltenen grundrechtlichen Vorgaben gebunden ist, erfüllt auch die Möglichkeit, vor ihm Beschwerde zu führen, die Voraussetzungen eines wirksamen Rechtsbehelfs nach Art. 13 EMRK.  
 
4.4.5. Sodann wird die von Art. 13 EMRK geforderte Wirksamkeit des Rechtsschutzes durch die aufgrund von Art. 99 Abs. 2 AIG mögliche Zwischenschaltung eines Verwaltungsverfahrens nicht beeinträchtigt. Zwar wird der Rechtsmittelweg verlängert, weil die ausländische Person eine Zustimmungsverweigerung des SEM erneut anfechten muss. Wie in E. 4.4.3 hiervor ausgeführt, lässt sich Art. 13 EMRK jedoch kein Anspruch auf einen bestimmten Instanzenzug entnehmen und ist es nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zulässig, wenn sich die Rechtsuchenden mehrerer Rechtsbehelfe bedienen müssen, um eine den Anforderungen von Art. 13 EMRK genügende Beurteilung der von ihnen (vertretbar) behaupteten Konventionsverletzung zu erwirken (so erstmals mit Blick auf Art. 13 EMRK Urteil des EGMR Silver et al. gegen Vereinigtes Königreich vom 25. März 1983 [Nr. 5947/72 et al.] § 113c mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK; vgl. auch GRABENWARTER / PABEL, a.a.O., § 24 N. 198; VILLIGER, a.a.O., N. 861bis). Hieraus folgt, dass die Wirksamkeit des innerstaatlichen Rechtsschutzes anhand einer Gesamtbetrachtung des Instanzenzugs bzw. der verschiedenen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu prüfen ist (vgl. Urteil des EGMR X gegen Vereinigtes Königreich vom 5. November 1981 [Nr. 7215/75] § 60: "comprehensive view of the whole system"; vgl. auch Urteil des EGMR Van Droogenbroeck gegen Belgien vom 24. Juni 1982 [Nr. 7906/77] § 56). Da sich ausländische Personen, deren Aufenthaltsrecht in der Schweiz verneint wird, sowohl gegen allfällige Verletzungen von Konventionsgarantien durch die kantonalen Migrationsbehörden wie auch gegen allfällige EMRK-Verstösse des SEM bei einer Gerichtsinstanz zur Wehr setzen können, konfligiert die in Art. 99 AIG vorgesehene Zwischenschaltung eines Verwaltungsverfahrens nicht mit den aus Art. 13 EMRK fliessenden Vorgaben betreffend die Struktur eines wirksamen Rechtsschutzsystems.  
 
4.5. Die Wirksamkeit eines Rechtsmittels im Sinn von Art. 13 EMRK bemisst sich auch danach, ob den betroffenen Personen elementare Verfahrensgarantien zustehen (vgl. E. 4.4.3 hiervor). Teilweise fliessen bei der Konkretisierung dieses Gehalts von Art. 13 EMRK auch die Anforderungen an ein Gerichtsverfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) in die Beurteilung mit ein. Zu diesen elementaren Garantien gehören namentlich das Gebot der Waffengleichheit und das Verbot einer überlangen Verfahrensdauer (vgl. dazu GRABENWARTER / PABEL, a.a.O., § 24 N. 197, 210). Fraglich ist, ob Art. 99 Abs. 2 AIG unter diesen beiden zentralen Gesichtspunkten der Verfahrensfairness Art. 13 EMRK verletzt.  
 
4.5.1. Der Grundsatz der Waffengleichheit bedeutet, dass jeder Partei angemessene Gelegenheit ("reasonable opportunity") geboten werden muss, ihre Anliegen mit Einschluss der einschlägigen Beweise zu präsentieren, und zwar zu Bedingungen, die keine wesentliche Benachteiligung ("substantial disadvantage") gegenüber der Gegenpartei zur Folge haben können (vgl. BGE 133 I 1 E. 5.3.1; Urteile des EGMR Kramareva gegen Russland vom 1. Februar 2022 [Nr. 4418/18] § 31 mit Hinweisen; Ankerl gegen Schweiz vom 23. Oktober 1996 [Nr. 17748/91] § 38; vgl. auch Urteil 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2 mit Hinweis; KIENER / RÜTSCHE / KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 220; FRANK MEYER, in: Kommentar EMRK, 3. Aufl. 2022, N. 128 zu Art. 6 EMRK). Entscheidend ist, ob die Partei eine vernünftige Chance hat, mit ihrem Standpunkt durchzudringen, ohne dass die andere Partei insbesondere in Bezug auf Fristen, die Akteneinsicht oder das Äusserungsrecht bevorteilt wird (vgl. BGE 139 I 121 E. 4.2.1; 135 V 465 E. 4.3.1). Nicht erforderlich bzw. im Verwaltungs (streit) verfahren systembedingt nicht realisierbar ist ein umfassender Ausgleich verfahrensspezifischer Unterschiede in der Rollenverteilung (BGE 137 V 210 E. 2.1.2.1; vgl. auch KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 222; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 209).  
 
4.5.2. Nach Art. 29 Abs. 1 BV (sowie nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, der vorliegend indes nicht anwendbar ist; vgl. E. 4.4.1 hiervor) hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Ob sich die Verfahrensdauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2; Urteile 2C_230/2022 vom 26. August 2022 E. 5.5.1; 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2; MEYER, a.a.O., N. 87 zu Art. 6 EMRK; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, 2015, N. 27 zu Art. 29 BV). Zu berücksichtigen sind dabei die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexität des Falls sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden (BGE 130 I 312 E. 5.2; Urteil 2C_288/2023 vom 7. Juli 2023 E. 4.1; Urteile des EGMR Fabbri, § 127; Mainstreet-Automaten GmbH et al. gegen Österreich vom 20. September 2018 [Nr. 72662/14 et al.] § 7; Sürmeli gegen Deutschland vom 8. Juni 2006 [Nr. 75529/01] § 128; vgl. dazu auch STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 36 zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer (Urteile 2C_265/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 8.1; 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 131 III 334 E. 2.2 und 2.3). Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind oder die Gesamtverfahrensdauer bei objektiver Betrachtung als unangemessen lang erscheint (Urteile 1D_7/2023 vom 28. März 2024 E. 2.4; 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 5.2.1; vgl. auch BGE 139 I 206 E. 2.1; Urteil des EGMR Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy gegen Finnland vom 27. Juni 2017 [Nr. 931/13] § 210-214). Im Sinn einer groben Faustregel geht der EGMR davon aus, dass das Verfahren pro Instanz nicht länger als ein Jahr dauern sollte (vgl. etwa Urteil des EGMR Yevgeniy Gusev gegen Russland vom 5. Dezember 2013 [Nr. 28020/05] § 95).  
 
4.5.3. Das Bundesgericht hat bereits im in BGE 127 II 84 publizierten Urteil 2A.255/2000 vom 26. Januar 2001 die Frage aufgeworfen, ob es vor dem Hintergrund der mit der Eröffnung eines weiteren Instanzenzugs einhergehenden längeren Verfahrensdauer und der Rollenumkehr zu Lasten der ausländischen Person prozessual opportun sei, dem damaligen Bundesamt für Ausländerfragen die Durchführung des Zustimmungsverfahrens auch dort zu erlauben, wo es den kantonal letztinstanzlichen Entscheid dem Bundesgericht direkt zur Prüfung unterbreiten könnte. Dass durch die Verweigerung der Zustimmung möglicherweise ein weiterer Instanzenzug durchschritten werden müsse, sei indes die unvermeidliche Konsequenz des von der Rechtsordnung vorgesehenen Ineinandergreifens von kantonalen und eidgenössischen Kompetenzen in diesem Bereich (E. 3c).  
An diese Rechtsprechung anknüpfend ist mit Blick auf die Garantien der Waffengleichheit und der angemessenen Verfahrensdauer keine durch Art. 99 Abs. 2 AIG unmittelbar bewirkte Verletzung von Art. 13 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV auszumachen: Ob die besagten Garantien missachtet wurden, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Insbesondere lässt sich kaum abstrakt vorhersagen, ob und ab wann ein bestimmtes Verfahren zu lange dauern wird (vgl. VILLIGER, a.a.O., N. 526). Sofern die durch Art. 99 AIG zusätzlich eröffneten Verfahrensphasen unter fairen Bedingungen ablaufen, deren Durchführung innert angemessener Frist und ohne übermässige Verzögerung des Gesamtverfahrens möglich ist und zudem ein Rechtsmittel wegen Rechtsverzögerung zur Verfügung steht (vgl. zum letzten Punkt E. 4.4.2 hiervor sowie Art. 46a VwVG [i.V.m. Art. 37 VGG] und Art. 94 BGG), ist den zur Diskussion stehenden verfassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien Genüge getan. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Sodann ist es mit Art. 13 EMRK vereinbar, dass der ausländischen Person im auf das Zustimmungsverfahren allenfalls folgenden Rechtsmittelverfahren die Rolle der Beschwerdeführerin zukommt. Diese Rolle bringt zwar sowohl im Vergleich zu jener der Beschwerdegegnerin im Behördenbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht wie auch im Vergleich zur Rolle des SEM im Zustimmungsverfahren durchaus gewisse Nachteile mit sich, namentlich mit Blick auf die Notwendigkeit, das Rechtsmittelverfahren überhaupt erst einleiten zu müssen, sowie die Rechtsmittelfrist, die Begründungspflicht und die Verfahrenskosten; die Rolle der beschwerdeführenden Person einnehmen zu müssen, kann aber bereits deshalb nicht als Benachteiligung im Sinne einer Verletzung der Waffengleichheit qualifiziert werden, weil die verfassungs- und konventionsrechtlich gewährleisteten Ansprüche auf Rechtsschutz (Art. 29a BV, Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK) - soweit sie die Staats- und Verwaltungsrechtspflege betreffen - ihren Trägerinnen und Trägern diese Rolle zuweisen. Die entsprechenden Zugangsrechte haben im Kontext des Verwaltungsprozesses den Charakter von Anfechtungsrechten und sind daher untrennbar mit der Rolle der anfechtungsberechtigten Person als Beschwerdeführerin verknüpft. Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, die Behörden dazu zu verpflichten, in Bereichen, in denen ihnen der Gesetzgeber ein Wahlrecht einräumt, diese Rolle selbst einzunehmen, nur weil dies für die betroffenen Privaten vorteilhaft wäre. 
 
4.5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder aus Art. 13 EMRK noch aus Art. 29 Abs. 1 BV unter dem Blickwinkel des Waffengleichheitsgebots und des Verbots der Rechtsverzögerung ein Anspruch darauf abgeleitet werden kann, dass das SEM auf die Durchführung des Zustimmungsverfahrens verzichtet, wenn eine kantonale Justizbehörde, deren Urteil das SEM ans Bundesgericht weiterziehen könnte, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erkannt hat. Art. 99 Abs. 2 AIG erweist sich insoweit als verfassungs- und konventionskonform.  
 
4.6. Nach der Rechtsprechung des EGMR bildet die Beachtung des sämtlichen EMRK-Garantien implizit mitenthaltenen Rechtssicherheitsgebots einen wesentlichen Bestandteil der verfahrensbezogenen Fairnesspflichten der Konventionsstaaten. Fraglich ist, ob Art. 99 Abs. 2 AIG damit in Widerspruch steht.  
 
4.6.1. Als zentrale Ausflüsse des Rechtssicherheitsgebots anerkennt der Gerichtshof die Beständigkeit des Rechts und die Vorhersehbarkeit seiner Anwendung sowie den Grundsatz der "res iudicata", wonach endgültige Gerichtsentscheidungen nur unter besonderen Umständen korrigiert werden dürfen (vgl. Urteil des EGMR Guðmundur Andri Ástráðsson gegen Island vom 1. Dezember 2020 [Nr. 26374/18] § 238 mit Hinweisen; GRABENWARTER / PABEL, a.a.O., § 24 N. 78 f.).  
 
4.6.2. Das Zustimmungsverfahren gemäss AIG steht mit diesen Vorgaben nicht in Widerspruch: Es ist Sache des nationalen Rechts, zu bestimmen, in welchem Zeitpunkt ein Gerichtsurteil als endgültig zu gelten hat. In Art. 99 Abs. 2 AIG wird klar verankert, dass auch (positive) kantonale Beschwerdeentscheide über Aufenthaltsbewilligungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des SEM stehen und folglich von Bundesrechts wegen selbst dann nicht endgültig sind, wenn ihnen nach der massgebenden kantonalen Prozessordnung formelle Rechtskraft zukommt. Damit genügt diese Gesetzesbestimmung den Anforderungen des Gebots der Rechtssicherheit.  
 
4.7. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2182/2021 vom 6. Juni 2024 auf Art. 2 Ziff. 3 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) beruft, ist zu bemerken, dass sich dieser Völkerrechtsnorm nach herrschender Anschauung keine über die durch Art. 13 EMRK gewährleisteten Ansprüche hinausgehenden Verfahrensrechte entnehmen lassen (vgl. BREITENMOSER / WEYENETH, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 27 zu Art. 10 VwVG; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 90; vgl. auch JAAG / HÄNNI, Europarecht, 2022, N. 597). Art. 2 Ziff. 3 UNO-Pakt II enthält in den lit. b und c zwar gewisse zusätzliche Vorgaben, welche die EMRK nicht kennt (WILLIAM A. SCHABAS, Nowak's CCPR Commentary, 3. Aufl. 2019, N. 67 zu Art. 2 UNO-Pakt II); dabei handelt es sich indes lediglich um Präzisierungen von lit. a (vgl. GIORGIO MALINVERNI, in: Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl. 1997, S. 60; vgl. auch BESSON / KLEBER, in: Code annoté de droit des migrations, Bd. I, 2014, N. 13 zu Art. 13 EMRK; SCHABAS, a.a.O., N. 86 zu Art. 2 UNO-Pakt II).  
 
4.8. Hinsichtlich der allfälligen Völkerrechtswidrigkeit von Art. 99 Abs. 2 AIG vermag der Beschwerdeführer auch aus Art. 11 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Als irakischer Staatsangehöriger fällt er nämlich nicht in dessen persönlichen Geltungsbereich (vgl. Urteil 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
4.9. Zu prüfen ist weiter, ob Art. 99 Abs. 2 AIG gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz bzw. das Gebot der richterlichen Unabhängigkeit verstösst.  
 
4.9.1. Das Bundesgericht anerkennt das Gewaltenteilungsprinzip seit jeher als verfassungsmässiges Recht (vgl. BGE 147 I 478 E. 3.1.1; 138 I 378 E. 7.1; 130 I 1 E. 3.1). Als solches verschafft es dem Einzelnen einen Anspruch auf Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Mit dieser Ordnung ist die auf Verfassungsebene vorgenommene Abgrenzung der Aufgaben von Legislative, Exekutive und Judikative gemeint. Der Inhalt des Gewaltenteilungsprinzips ergibt sich in erster Linie aus dem jeweiligen kantonalen Recht (BGE 147 I 478 E. 3.1.1 mit Hinweisen), kann aber auch durch bundesrechtliche Vorgaben beeinflusst sein (vgl. BGE 131 I 291 E. 2). Gewaltenteilung bedeutet u.a., dass Bestimmungen, die in einem Gesetz stehen müssen, grundsätzlich nicht durch die Regierung erlassen werden dürfen (vgl. BGE 150 I 39 E. 5.2; 147 I 478 E. 3.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 I 378 E. 7.1). Auf Bundesebene ist dieser Teilgehalt des Gewaltenteilungsprinzips in den Art. 164 und 182 BV verankert (vgl. dazu BGE 139 II 460). Die Gewaltenteilung betrifft aber genauso das Verhältnis zwischen den Parlamenten und den Gerichten (vgl. BGE 147 I 1 E. 3.3.3) sowie zwischen den Gerichten und der Exekutive (vgl. Urteil 1C_445/2022 vom 10. Juni 2024 E. 4.1).  
 
4.9.2. Im Verbund mit dem in Art. 30 Abs. 1 BV grundrechtlich verbürgten und durch Art. 191c BV flankierten Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit sämtlicher Justizbehörden - insbesondere gegenüber Regierung und Verwaltung - ergibt sich aus dem Gewaltenteilungsprinzip, dass die Verwaltungsbehörden aller Stufen an rechtskräftige Gerichtsurteile gebunden sind, d.h. die entsprechenden Erkenntnisse nicht aufheben bzw. durch abweichende Verfügungen ersetzen oder sonstwie übersteuern dürfen, es sei denn, eine solche Befugnis ergebe sich direkt aus dem Verfassungsrecht (vgl. zum Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit der Justiz BGE 142 III 732 E. 3.3; 139 III 98 E. 4.2; Urteil 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 4; KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 261; WIEDERKEHR / PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 1010 ff.). Ein Gerichtsurteil kann einzig durch ein Gericht abgeändert werden (REGINA KIENER, in: Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, § 21 N. 15; ANOUK NEUENSCHWANDER, in: Commentaire romand, 2021, N. 16 zu Art. 191c BV; vgl. ferner SCHINDLER / SCHULER / WYSS, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 191c BV) und die Aufsicht über die Justiz muss sich auf administrative Belange beschränken (KIENER, a.a.O., § 21 N. 16; vgl. auch GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 191c BV; REICH, a.a.O., N. 19 zu Art. 191c BV). Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen. So kann der Bund ein kantonales Gerichtsurteil grundsätzlich nicht im Rahmen der Bundesaufsicht aufheben (vgl. insbesondere YVO HANGARTNER, Bundesaufsicht und richterliche Unabhängigkeit, in: ZBl 1975, S. 6 ff. und 12 ff. mit Hinweisen u.a. auf JEAN-FRANÇOIS AUBERT, Traité de droit constitutionnel suisse, Bd. I, 1967, S. 298 und ZACCARIA GIACOMETTI, Die Verfassungsgerichtsbarkeit des Schweizerischen Bundesgerichtes, 1933, S. 19; vgl. überdies BIAGGINI, a.a.O., N. 25 zu Art. 49 BV; HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 1480; JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar, 2015, N. 16 zu Art. 191c BV; RHINOW / SCHEFER / UEBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 788; a.M. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 768, JÖRG KÜNZLI, in: Basler Kommentar, 2015, N. 36 zu Art. 186 BV und PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, N. 988, für welche die Kassation kantonaler Gerichtsurteile durch die Bundesexekutive jedoch nur als "ultima ratio" bzw. nur bei schwersten Bundesrechtsverletzungen denkbar ist). Die aufsichtsrechtliche Kassation eines kantonalen Gerichtsurteils gestützt auf Art. 186 Abs. 4 BV ist, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen möglich. Sie scheidet jedenfalls aus, wenn der ordentliche Rechtsweg (in Form einer Behördenbeschwerde) offensteht und die prozessrechtliche Lage es erlaubt, die aufsichtsrechtliche Fragestellung zu thematisieren (TSCHANNEN, a.a.O., N. 986; vgl. ausserdem die in BGE 148 II 369 E. 3.3.1 zitierten Lehrmeinungen sowie das in VPB 2005 Nr. 1 publizierte Gutachten des Bundesamts für Justiz vom 31. August 2004, S. 33).  
 
4.9.3. Vorliegend steht dem SEM grundsätzlich die Behördenbeschwerde offen. Wie das Bundesgericht in BGE 141 II 169 betreffend Art. 99 AIG in seiner ursprünglichen Fassung festhielt, hat das SEM primär Beschwerde gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG zu führen, wenn es mit einem kantonalen Entscheid nicht einverstanden ist. Auch wenn sich dieses besondere Beschwerderecht auf Anspruchsbewilligungen bezieht (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) und insofern nicht alle denkbaren Konstellationen erfasst, verfügt das SEM über ein hinreichend wirksames Instrument, um bundesstaatliche Anliegen im Instanzenzug einzubringen. Bei dieser Ausgangslage verstösst Art. 99 Abs. 2 AIG insoweit gegen Art. 30 Abs. 1 BV und das Gewaltenteilungsprinzip, als er dem SEM in Abweichung von der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung und trotz bestehender Möglichkeit der Anfechtung beim Bundesgericht die Befugnis einräumt, rechtskräftige Entscheide kantonaler Gerichtsinstanzen zu übersteuern. Macht das SEM von dieser Befugnis Gebrauch, wirkt sich dies wie eine Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils aus. Damit rückt der Bund das SEM ohne entsprechende Verfassungsgrundlage in die unmittelbare Nähe einer Fachaufsichtsbehörde über die kantonale Verwaltungsjustiz, was deren Unabhängigkeit auf unzulässige Weise beeinträchtigt.  
 
4.10. Nach dem Ausgeführten erweist sich Art. 99 Abs. 2 AIG als teilweise (bundes-) verfassungswidrig, nicht jedoch als völkerrechtswidrig. Die besagte Gesetzesnorm bleibt daher für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV; vgl. E. 4.1 hiervor). Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen Schluss kam, ist ihm nicht zu folgen. Der Gesetzgeber ist jedoch im Sinn eines Appellentscheids anzuhalten, die dargelegte verfassungsrechtliche Problematik zu entschärfen. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2182/2021 vom 6. Juni 2024 nichts für sich ableiten kann und Art. 99 Abs. 2 AIG anwendbar bleibt.  
 
5.  
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe als ausländischer Ehegatte einer Schweizerin zwar grundsätzlich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Allerdings liege der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vor, weshalb der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG erloschen sei. Da sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen könne, sei eine Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung nach Massgabe von Art. 8 EMRK vorzunehmen (vgl. E. 5-6.2 des angefochtenen Urteils). Diese falle zuungunsten des Beschwerdeführers aus, da sein Verhalten in den Jahren 2006 bis 2014 in strafrechtlicher Hinsicht trotz mehrerer Verurteilungen, der gewährten Probezeiten und einer ausländerrechtlichen Verwarnung zu schweren Klagen Anlass gegeben habe und gegen ihn mittlerweile zwei weitere Strafverfahren anhängig gemacht worden seien. Die Integration des Beschwerdeführers könne trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz nicht als gelungen bezeichnet werden. Abgesehen von den zahlreichen Straftaten falle negativ ins Gewicht, dass er zwischendurch keiner bzw. teilweise bloss unregelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sich hoch verschuldet habe. Sodann pflege er nach wie vor enge Kontakte zu seiner nordirakischen Heimat, wo seine Eltern und seine Schwester lebten, und lasse sein Gesundheitszustand (Akromegalie und weitere Leiden) eine Wegweisung dorthin nicht als unzumutbar erscheinen. Schliesslich müsse sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, mit seiner Delinquenz und Schuldenwirtschaft seiner Familie gegenüber aus eigenem Antrieb nicht die nötige Sorgsamkeit aufgebracht und insbesondere dem Wohl seiner Kinder und deren Bedürfnis, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, nicht Rechnung getragen zu haben. Der Kontakt zur Ehefrau und zu den Kindern könne schriftlich, telefonisch, elektronisch sowie durch Ferienbesuche aufrechterhalten bleiben. Die damit verbundenen Nachteile seien nicht derart, dass sie zusammen mit den weiteren privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz das gewichtige öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegen würden (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils). 
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtete, abzuklären, ob die fachärztliche Versorgung des an der seltenen Hormonerkrankung Akromegalie (mit einem Rezidivrisiko von rund 25 %) leidenden Beschwerdeführers im Irak sichergestellt und dort für ihn erschwinglich ist. 
 
6.1. Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die (subjektive) Beweisführungslast, d.h. die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen; diese Last trägt grundsätzlich die Behörde (Urteil 2C_150/2024 vom 25. September 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.3.1 mit Hinweisen), wobei die Parteien im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren einer spezialgesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung unterliegen (Art. 90 AuG). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern jedoch nichts an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 ZGB; Urteil 2C_150/2024 vom 25. September 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.3.1 mit Hinweisen).  
 
6.2. Die Vorinstanz hielt mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fest, es sei davon auszugehen, dass sich dieser aufgrund der im Januar 2022 durchgeführten Operation verbessert habe, weshalb auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden könne. Ausserdem sei die medizinische Grundversorgung - wiewohl mit einem im Vergleich zu demjenigen in der Schweiz tieferen Behandlungsstandard - in der Heimatregion des Beschwerdeführers sichergestellt, sei dieser trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu in der Lage, in den Vereinigten Arabischen Emiraten, wo er einen Zweitwohnsitz habe, ein Investment-Unternehmen zu betreiben, und verfüge er in der Schweiz und in Deutschland über Verwandte, die ihn finanziell unterstützen könnten (vgl. E. 7.2 [S. 17 f.] des angefochtenen Urteils).  
 
6.3. Inwiefern diese Feststellungen der Vorinstanz geradezu willkürlich sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht hinlänglich substanziiert dar (vgl. E. 2.2 hiervor). Seine Kritik an der vorinstanzlichen Ermittlung des Tatsachenfundaments des angefochtenen Urteils beschlägt vielmehr im Wesentlichen die Frage, ob ihm eine Rückkehr in den Irak zugemutet werden kann. Dabei handelt es sich indes um eine Rechtsfrage (vgl. Urteil 2C_396/2024 vom 24. Mai 2024 E. 3.2). Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit von Wegweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen (vgl. E. 8.5.1 hiernach) war es zudem nicht notwendig, weitere Abklärungen betreffend die Verfügbarkeit chirurgischer Eingriffe zu tätigen, zumal die Behandlung des Beschwerdeführers gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abgeschlossen ist (vgl. E. 7.2 [S. 17] des angefochtenen Urteils). Sodann räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass die aufgrund seiner Akromegalie erforderlichen ärztlichen Kontrollen in seiner Heimat vorgenommen werden können. Dass er für die Kosten seiner medizinischen Behandlungen nicht wird aufkommen können, bleibt im Übrigen unbelegt. Auszugehen ist damit vom seitens der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
7.  
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die von ihm angebotenen Beweise zu seiner familiären Situation im Irak, namentlich betreffend seinen einflussreichen und ihm feindlich gesinnten Schwager, zu Unrecht nicht abgenommen. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
 
7.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht auf Abnahme rechtzeitig und formgültig angebotener rechtserheblicher Beweismittel. Die Behörden können indes auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet haben und ohne Willkür annehmen können, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_97/2023 vom 19. August 2024 E. 4.3). Die Beweiswürdigung ist nur dann willkürlich, wenn die Behörde Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweis; Urteil 2C_97/2023 vom 19. August 2024 E. 4.3).  
 
7.2. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine nordirakische Heimat zugemutet werden kann, auch mit seiner familiären Situation im Irak auseinandergesetzt. Sie stellte - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) - fest, dass die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers weiterhin im Irak leben sowie dass er in den letzten Jahren mehrmals dorthin gereist ist und damit nach wie vor enge Kontakte zu seiner Heimat pflege; sie folgerte daraus, dass ihm eine Rückkehr in den Nordirak zumutbar sei (vgl. E. 7.2 [S. 16 f.] des angefochtenen Urteils). Dass sie vor diesem Hintergrund darauf verzichtete, weitere Beweismassnahmen zu treffen, ist unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nicht zu beanstanden.  
 
8.  
Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 96 AuG) in mehrfacher Hinsicht nicht korrekt vorgenommen. 
 
8.1. Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK vermittelt jedoch keinen absoluten Anspruch an Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht auf Wahl des Familiendomizils (Urteile 2C_105/2024 vom 4. September 2024 E. 4.1; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingeschränkt werden. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und die privaten Interessen der betroffenen Personen an einem (gemeinsamen) Aufenthalt in der Schweiz den entgegenstehenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen (BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteil 2C_828/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2). Die Prüfung, ob eine aufenthaltsbeendende Massnahme mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, fällt mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AuG und Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV zusammen (vgl. Urteile 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2 mit Hinweisen; 2C_828/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2). Zu berücksichtigen sind dabei bei Straffälligkeit namentlich die Schwere der Delikte und des Verschuldens des Betroffenen, sein Verhalten seit der Tatbegehung, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteil 2C_478/2023 vom 3. September 2024 E. 4.2.1); von Bedeutung sind überdies die gesundheitliche Situation sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat (vgl. Urteil 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Bei schweren Straftaten bzw. wiederholter Delinquenz besteht indes regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt, und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 145 E. 2.5 mit Hinweis; Urteil 2C_531/2023 vom 3. Juli 2024 E. 5.2.1). Handelt es sich um eine ausländische Person, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des FZA fällt (vgl. E. 4.8 hiervor), darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.5 mit Hinweisen).  
 
8.2. Der Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers, welche Schweizer Staatsangehörige und hierzulande geboren sind und mit denen der Beschwerdeführer zusammenlebt, kann - wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. E. 7.3.3 des angefochtenen Urteils) - nicht ohne weiteres zugemutet werden, dem Beschwerdeführer in den Irak zu folgen. Da dessen Wegweisung damit eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung von in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Personen beeinträchtigt, mithin ein Zusammenleben der Familie in der Schweiz vereitelt, ist das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Familienleben tangiert (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 I 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 6.1).  
 
8.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz sei allein schon deshalb fehlerhaft, weil sie im Sinn eines Zwischenfazits festhalte, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wäre verhältnismässig, wenn ausschliesslich er von ihr betroffen wäre (vgl. E. 7.2 [S. 18] des angefochtenen Urteils), nur um dann zum Schluss zu kommen, das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers überwiege auch das Interesse seiner Angehörigen an seinem Verbleib in der Schweiz (vgl. E. 7.3.3 des angefochtenen Urteils), kann ihm nicht gefolgt werden: Die vorinstanzliche Würdigung, wonach dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimat jedenfalls dann zugemutet werden könne, wenn er in der Schweiz keine Familie hätte, bedeutet nicht, dass die Vorinstanz die Zumutbarkeit seiner Wegweisung im Umkehrschluss zwingend hätte verneinen müssen, weil er in der Schweiz eine Familie hat. Die Vorinstanz nahm eine mehrstufige Interessenabwägung vor, indem sie zunächst die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers eruiert und diesen dann erstens sein persönliches Interesse und zweitens das Interesse seiner Familie an seinem Verbleib in der Schweiz gegenübergestellt hat. Inwiefern dieses Vorgehen in sich widersprüchlich sein bzw. auf eine insgesamt fehlerhafte Interessenabwägung hindeuten soll, ist nicht erkennbar, zumal die Vorinstanz dem Umstand, dass die vorliegend strittige aufenthaltsbeendende Massnahme nicht allein den Beschwerdeführer betrifft, durchaus Rechnung trug.  
 
8.4. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz hätte die beiden gegen ihn laufenden Strafverfahren nicht in die Interessenabwägung miteinbeziehen dürfen.  
 
8.4.1. Hinsichtlich der gemäss den Polizeirapporten der Kantonspolizei Zürich vom 2. Juni und 25. November 2021 gegen den Beschwerdeführer aufgenommenen Ermittlungen (vgl. Sachverhalt B.b) führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer die zivilrechtliche Forderung auf Rückzahlung des (mutmasslich betrügerisch) erhaltenen COVID-Kredits anerkannt habe, sei ein eindeutiger Hinweis auf ein nicht klagloses Verhalten im ausländerrechtlichen Sinn. Aufgrund der Akten bestünden keine Zweifel daran, dass bezüglich des COVID-Kredits fehlbare Handlungen stattgefunden haben, die ausländerrechtlich relevant seien. Und nachdem der Beschwerdeführer die ihm im Polizeirapport vom 25. November 2021 vorgehaltenen Delikte nicht bestreite, lägen auch diesbezüglich gewisse Anhaltspunkte für eine Verfehlung und mithin das Bestehen einer Polizeigefahr im ausländerrechtlichen Sinn vor, weshalb - trotz abgeschlossener strafvollzugsbegleitender Therapie - ein Rückfall nicht auszuschliessen sei (vgl. E. 7.1 des angefochtenen Urteils).  
 
8.4.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe im Verfahren betreffend den COVID-Kredit lediglich die zivilrechtliche Forderung des Kreditgebers auf Rückzahlung des Kredits anerkannt und damit mitnichten ein Geständnis im strafrechtlichen Sinn abgelegt. Sodann genügten "gewisse Anhaltspunkte" nicht für ein zweifelsfreies Feststehen, dass eine bestimmte Tat begangen wurde. Überdies könne die Tatbegehung angesichts des dezidierten Hinweises gegenüber der Vorinstanz auf die Unschuldsvermutung nicht als unbestritten gelten.  
 
8.4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen hängige Strafverfahren in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK einbezogen werden, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind. Solche Handlungen dürfen - nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen - mit der gebotenen Vorsicht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Gewichtung und Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen einfliessen (Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.2; 2C_386/2019 vom 31. Juli 2019 E. 5.2.3; 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Schranke dafür bildet Art. 32 Abs. 1 BV (Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.2; 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1).  
 
8.4.4. Der Beschwerdeführer setzt den Ausführungen der Vorinstanz zu den im Jahr 2021 gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren nichts entgegen, was deren Berücksichtigung im Rahmen der vorliegend strittigen Interessenabwägung als mit der Praxis des Bundesgerichts in Widerspruch stehend erscheinen lässt. Der blosse Hinweis darauf, dass er kein Geständnis abgelegt und sich vor der Vorinstanz auf die Unschuldsvermutung berufen habe, genügt hierfür jedenfalls nicht. Es trifft zwar zu, dass "gewisse Anhaltspunkte" keine Eindeutigkeit zu begründen vermögen; die Vorinstanz hat diese Formulierung indes lediglich mit Blick auf die im Polizeirapport vom November 2021 aufgeführten Straftatbestände gewählt. Selbst wenn man diese deshalb als unbeachtlich einstufen würde, ist aufgrund des Rapports vom Juni 2021 dennoch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach seinem Obsiegen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Januar 2020 und trotz seiner Verurteilungen, seiner längerfristigen Freiheitsstrafe und der beiden ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht fähig oder willens ist, sich klaglos zu verhalten bzw. fehlbare Handlungen, die zumindest ausländerrechtlich relevant sind, zu unterlassen. Von einem durchschlagenden Erfolg der deliktorientierten Therapie, die der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs absolvierte und nach Bestehen der Probezeit im November 2020 abschloss, kann nicht die Rede sein. Dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Rückfallrisikos bejahte, hält der Rechtskontrolle stand.  
 
8.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm eine Rückkehr in den Nordirak zumutbar sei. Dies treffe insbesondere aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht zu.  
 
8.5.1. Gesundheitliche Probleme stehen einer Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr dorthin zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung nicht möglich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 305 E. 4.3; Urteile 2C_637/2023 vom 5. Juni 2024 E. 5.6; 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.6; 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.4.2).  
 
8.5.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der vorinstanzlichen Würdigung der konkreten Fallumstände seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Dass eine medizinische Notlage vorliege und die Rückkehr in den Irak für den Beschwerdeführer eine rasche und lebensgefährdende Verschlechterung seines Gesundheitszustands bedeuten würde, legt er nicht dar. Die Folgerung der Vorinstanz, wonach das bestehende Rezidivrisiko bei der Akromegalie von rund 25 % nicht die Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak zur Konsequenz habe, ist demgemäss nicht zu beanstanden. Ferner hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) namentlich aufgrund der Behandlung seiner Schlafapnoe/Hypopnoe (operative Erweiterung der oropharyngealen Atemwege; vgl. E. 7.2 [S. 17] des angefochtenen Urteils) stabilisiert und können die erforderlichen lebenslangen Kontrollen und Behandlungen - wiederum gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen - im Nordirak durchgeführt werden.  
Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht - in Einklang mit der asylrechtlichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Referenzurteile E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 und D-913/2021 vom 19. März 2024, beide, soweit vorliegend von Interesse, zusammengefasst wiedergegeben in Urteil D-5438/2020 vom 28. Mai 2024 E. 9.3.2 f.) - von der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Rückkehr in die Gebiete des Nordiraks ausgeht (vgl. Urteile 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 6.4.5; 2C_355/2020 vom 12. August 2020 E. 7.4; 2C_679/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 6.4.3; 2C_666/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.3.2). Soweit der Beschwerdeführer diese Rechtsprechung mit einem allgemeinen Hinweis auf die Sicherheitslage im Irak in Frage stellt, ist seine Beschwerde nicht rechtsgenüglich begründet (vgl. E. 2 hiervor). Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei konkret an Leib und Leben gefährdet, ist angesichts seiner zahlreichen Reisen in den Irak, wo seine Eltern und seine Schwester leben (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 7.2 [S. 16] des angefochtenen Urteils), nicht nachvollziehbar. Der blosse Hinweis auf die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat genügt nicht, um von der Unzumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme auszugehen (vgl. Urteile 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 7.4.2; 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.7). 
 
8.6. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die vorinstanzliche Interessenabwägung vermögen diese nicht zu erschüttern. Dass es einem dreijährigen Kind möglich ist, den Kontakt mit einem im Ausland lebenden Elternteil telefonisch oder über moderne Kommunikationsmittel zu pflegen, entspricht der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Urteile 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 5.7; 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E. 4.6.3; 2C_641/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 3.4.3). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers damit habe rechnen müssen, dass dessen Aufenthaltsrecht dereinst in Frage stehen könnte, folgte auf die Eheschliessung im Juni 2012 doch im Januar 2013 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unter Aussprechung einer zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung und befand sich der Beschwerdeführer von März 2014 bis Ende 2018 in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug (vgl. auch Urteile 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 6.4.1; 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 4.3).  
 
8.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Einschätzung, das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers überwiege sein privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz, mit Art. 8 EMRK (und Art. 13 BV) vereinbar ist. Angesichts der Schwere der von ihm verübten Straftaten, seiner regelmässig wiederkehrenden Straffälligkeit, der beiden Verwarnungen sowie der laufenden Strafverfahren und seiner Schuldenwirtschaft ist auf eine ausgeprägte kriminelle Energie, ein nicht hinnehmbares Rückfallrisiko, eine misslungene soziale und wirtschaftliche Integration und damit auf ein äusserst bedeutsames öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu schliessen. Dabei fällt auch negativ ins Gewicht, dass es sich bei gewerbsmässigem Betrug um eine Anlasstat handelt, die nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB - unter Vorbehalt der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB - seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (vgl. dazu Urteil 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 4.4).  
Die Wegweisung in den Irak trifft den Beschwerdeführer und seine (Kern-) Familie gewiss hart. Sein privates Interesse daran, in der Schweiz zu bleiben, ist wegen der langen Dauer seiner Anwesenheit, seiner Krankheit und insbesondere des Umstands, dass seine Ehefrau und seine Kinder hier leben, durchaus von grossem Gewicht. Allerdings hat der Beschwerdeführer die prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Irak verbracht und leben dort mehrere nächste Angehörige von ihm, mit denen er seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig in Kontakt steht und die er auch mehrmals besucht hat. Der Beschwerdeführer ist mit der Sprache, der Kultur und den sozialen Gepflogenheiten im Irak vertraut und verfügt dort über ein soziales Netz. Mit Blick auf seine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz und in Deutschland Verwandte hat, die ihn finanziell unterstützen könnten. Weiter hat sich sein Gesundheitszustand stabilisiert und können die aufgrund der Akromegalie erforderlichen ärztlichen Kontrollen und Behandlungen in seiner Heimat vorgenommen werden; eine medizinische Notlage, die eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse, liegt nicht vor. Den Kontakt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern kann der Beschwerdeführer im Rahmen von Ferienbesuchen und über moderne Kommunikationsmittel pflegen. Schliesslich weist die Vorinstanz mit Recht darauf hin, dass deliktisches Verhalten die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für alle Mal verunmöglicht. Vielmehr kann unter gewissen Voraussetzungen nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. Urteil 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 7.6 mit Hinweisen). 
 
9.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann