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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_535/2024  
 
 
Urteil vom 10. November 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Procap Schweiz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2024 (IV 2023/165). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1978 geborene A.________ bezog in der Zeit von Februar 2005 bis Oktober 2013 bei einer Erwerbseinbusse aufgrund einer generalisierten Angststörung eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Im Juni 2021 meldete sie sich, wiederum unter Hinweis auf ihr psychisches Leiden, erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen trat auf diese Neuanmeldung ein und tätigte medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie bei Dr. med. B.________ eine psychiatrische Expertise ein (Gutachten vom 3. März 2023). Daraufhin lehnte sie den Rentenanspruch nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 7. August 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 0 % ab. 
 
B.  
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Juli 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids ab 1. Mai 2023 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Mai 2022 verneinte.  
 
2.2. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. "Invalideneinkommen"), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. "Valideneinkommen").  
 
3.  
 
3.1. Es steht aufgrund der verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen fest und ist letztinstanzlich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch in der Lage ist, einer Tätigkeit, die ausschliesslich von zu Hause aus ausgeübt werden kann, zu 100 % nachzugehen. Streitig ist demgegenüber die Verwertbarkeit dieser verbleibenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit.  
 
3.2. Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E. 5.2 und 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2, je mit Hinweis).  
 
3.3. Rechtsprechungsgemäss weist der hier massgebliche (theoretische) ausgeglichene Arbeitsmarkt diverse Arbeitsstellen für kaufmännische Angestellte auf, welche grossmehrheitlich von zu Hause aus ausgeführt werden können (vgl. Urteil 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.2.3). Voraussetzung für eine Verwertbarkeit einer solchen Erwerbsfähigkeit ist jedoch gemäss einem im Jahre 2021 ergangenen Urteil, dass die versicherte Person in der Lage ist, zumindest sporadisch den Betrieb ihres Arbeitgebers aufzusuchen (Urteil 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E. 5.3).  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit sei auch auf dem theoretischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar, wobei sie sich im Wesentlichen auf die zitierte Rechtsprechung beruft. Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, die Telekommunikationstechniken hätten sich in den letzten Jahren rasant entwickelt und während der COVID-19-Pandemie hätten viele Arbeitgeber Möglichkeiten zu Fernarbeit geschaffen, welche auch nach Ende der Pandemiemassnahmen beibehalten worden seien. Viele Arbeitgeber hätten erkannt, dass Arbeit von zu Hause aus (sog. "Home-Office") erhebliche finanzielle Vorteile für die Arbeitgeberschaft mit sich bringe. Ob vor diesem Hintergrund daran festzuhalten ist, dass Heimarbeit nur dann verwertbar ist, wenn die versicherte Person in der Lage ist, zumindest sporadisch den Betriebe ihres Arbeitgebers aufzusuchen, erscheint zweifelhaft, braucht vorliegend indessen nicht abschliessend geprüft zu werden. Wie die Vorinstanz nämlich verbindlich festgestellt hat und von der Beschwerdeführerin letztlich selber zugestanden wird, wäre sie jedenfalls in der Lage, in Begleitung einer Vertrauensperson den Betrieb des Arbeitgebers aufzusuchen. Weshalb eine solche Vorgehensweise - welche sich ja auf spezielle Einzelfälle (Bewerbungsgespräch, erstmalige Instruktion, usw.) beschränken würde - generell unrealistisch sein sollte, ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Somit erscheinen ihr jedenfalls Tätigkeiten zumutbar, in denen ein solches Aufsuchen des Arbeitgebers konsequent nur in speziellen Einzelfällen notwendig ist. Das Finden einer solchen Arbeitsmöglichkeit erscheint, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, nicht als unrealistisch.  
 
3.5. Somit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie die Verwertbarkeit der der Beschwerdeführerin verbliebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bejahte. Die übrigen Aspekte des Einkommensvergleichs sind letztinstanzlich unbestritten geblieben, sodass die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen ist.  
 
4.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. November 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold