Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_224/2025
Urteil vom 4. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2025 (UV.2024.00029).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1992, war seit 10. Oktober 2022 bei der B.________ AG als Maler angestellt und folglich bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 11. Oktober 2022 verschob er laut Schadenmeldung UVG vom 2. November 2022 bei Arbeiten auf einer Leiter beim Entgegennehmen von Material das Becken. Gemäss Angaben des Versicherten vom 12. November 2022 auf dem Fragebogen zum Unfallhergang verspürte er die in der Folge aufgetretenen Beschwerden erstmals etwa zehn Minuten nach der angeblich ursächlichen Bewegung. Anlässlich der ärztlichen Erstbehandlung vom 12. Oktober 2022 erkannte Dr. med. C.________ eine Lumbago mit Exacerbation am 12. Oktober 2022 nach Verhebetrauma. Gestützt auf die Ergebnisse der Arthro-MRI-Untersuchung vom 11. November 2022 diagnostizierte der untersuchende Orthopäde am Spital D.________ gemäss Bericht vom 14. November 2022 ein symptomatisches femoroacetabuläres Impingement vom Pinzertyp links bei einem Status nach akuter Lumbalgie nach unklarem Hüftdistorsionsereignis vom 16. (richtig wohl: 11.) Oktober 2022. Weil kein Unfall vorliege und auch die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt seien, verneinte die Suva mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 eine Leistungspflicht und verwies auf die zuständige Krankenkasse. Daran hielt sie nach dem Beizug weiterer medizinischer Untersuchungsberichte gestützt auf die Aktenbeurteilung vom 27. Juni 2023 des Suva-Orthopäden Dr. med. E.________ mit Verfügung vom 28. Juni 2023 und Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 fest.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 17. Februar 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm seien unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die gesetzlichen Leistungen, "insbesondere Heilbehandlung, Taggeld, Rente [und] Integritätsentschädigung" zuzusprechen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva am 28. Juni 2023 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 bestätigte Verneinung einer Leistungspflicht für die in der Folge des Ereignisses vom 11. Oktober 2022 geklagten Beschwerden schützte.
2.2. Unbestritten ist hingegen, dass der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt ist. Zudem steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Versicherte erst etwa zehn Minuten nach dem fraglichen Ereignis - nämlich der Entgegennahme eines Kübels mit "Zementputz", während er auf einer Leiter stand - erstmals Beschwerden verspürte.
3.
3.1. Die Vorinstanz legte die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) sowie die hier anwendbare, am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 UVG über die Leistungen des Unfallversicherers aus unfallähnlicher Körperschädigung (zu deren zeitlichem Anwendungsbereich: BGE 146 V 51 E. 2.3) zutreffend dar. Gleiches gilt hinsichtlich der Regeln, die bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachten sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
3.2. Hervorzuheben ist, dass gemäss der zu Art. 6 Abs. 2 UVG (in Kraft seit 1. Januar 2017) ergangenen Rechtsprechung in BGE 146 V 51 grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung führt, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 8.6 und E. 9.2 mit weiteren Hinweisen; SVR 2024 UV Nr. 38 S. 150, 8C_1/2024 E. 3.2 mit Hinweis).
3.3. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; SVR 2022 UV Nr. 37 S. 146, 8C_593/2021 E. 2.4 mit Hinweis).
4.
4.1. Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht nach einlässlicher Würdigung der umfassenden spezialmedizinischen Abklärungsergebnisse insbesondere gestützt auf die reine Aktenbeurteilung vom 27. Juni 2023 des Suva-Orthopäden Dr. med. E.________ fest, dass es sich beim femoroacetabulären Impingement mit begleitender Läsion des Labrums und konsekutiver Knorpelschädigung im Bereich beider Hüftgelenke um eine anlage- und formbedingte Erkrankung der Hüftgelenke mit nachfolgenden Auswirkungen auf den Labrumkomplex des jeweiligen Hüftgelenks und konsekutiven Knorpelschäden handle. Da der Unfallbegriff nicht erfüllt sei, brauche der Kausalzusammenhang der neurologischen und psychischen sowie der pulmonalen und gastroenterologischen Beschwerden nicht weiter geprüft zu werden. Bezüglich der anlässlich der Erstbehandlung vom 12. Oktober 2022 festgestellten Lumbago zeigten die Abklärungen regelrechte beziehungsweise degenerativ bedingte Befunde, welche Dr. med. E.________ bestätigt habe. Ein Muskelriss sei einzig als Verdachtsdiagnose von der Physiotherapeutin des Beschwerdeführers erwähnt worden. Auf deren Beurteilung könne jedoch mangels fachärztlicher Qualifikation und fehlendem bildgebendem Nachweis einer solchen Verletzung nicht abgestellt werden. Abschliessend verneinte die Vorinstanz auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des Dr. med. E.________, weshalb darauf abzustellen sei.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt hiergegen, die Vorinstanz habe Art. 61 lit. c ATSG verletzt, weil sie aus dem im Einspracheverfahren eingereichten Bericht vom 5. September 2023 der behandelnden Physiotherapeutin nicht auf mindestens geringe Zweifel an den Schlussfolgerungen des Dr. med. E.________ geschlossen habe. Statt dessen habe das kantonale Gericht den Sachverhalt bundesrechtswidrig unvollständig abgeklärt und die Beweiswürdigungsregeln verletzt.
4.2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht - auch in Verfahren über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung (BGE 135 V 194 E. 3.4) - nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (statt vieler: Urteil 8C_9/2023 vom 10. Mai 2023 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht neu vorbringt, dem Suva-Arzt seien anlässlich seiner Aktenbeurteilung angeblich nicht alle Bildgebungen vorgelegen, handelt es sich um grundsätzlich unzulässige unechte Noven, welche unbeachtlich bleiben, zumal der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise ausführt, weshalb erst das angefochtene Urteil Anlass dazu gegeben habe. Gleiches gilt in Bezug auf den erstmals vor Bundesgericht neu aufgelegten Bericht der Klinik F.________ zur Untersuchung des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2024.
4.2.2.
4.2.2.1. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_685/2024 vom 5. September 2025 E. 5.2 mit Hinweis).
4.2.2.2. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz die strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung verletzt und im Rahmen von Art. 61 lit. c ATSG bundesrechtswidrig darauf geschlossen habe, dass der Bericht der erst seit 30. August 2023 behandelnden Physiotherapeutin vom 5. September 2023 keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung des Suva-Orthopäden Dr. med. E.________ hervorzurufen vermöge. Daran ändert auch der wiederholt erwähnte Doktortitel (PhD) der behandelnden Physiotherapeutin in "Public Health, Physiotherapy & Sport Science" nichts. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass der Physiotherapeutin die medizinischen Vorakten, insbesondere der Radiologiebefund vom 11. November 2022, die Diagnosen gemäss Sprechstundenbericht des Spitals D.________ vom 14. November 2022 und die Aktenbeurteilung des Dr. med. E.________ bekannt waren. Auch behauptet er zu Recht nicht, dass er erstmals mehr als zehn Monate nach dem angeblich ursächlichen Ereignis palpatorisch - ärztlich bzw. von seiner behandelnden Physiotherapeutin - untersucht worden sei. Im Gegenteil ist bereits dem eben erwähnten Sprechstundenbericht zu entnehmen, dass bei der rechten Hüfte am 14. November 2022 "keine lokale Druckdolenz" feststellbar war. Weshalb die erst ab 30. August 2023 behandelnde Physiotherapeutin - nach zuvor zahlreich erfolgten spezialmedizinischen Abklärungen gemäss ausführlicher Wiedergabe im angefochtenen Urteil - einen "potenziellen Muskelfaserriss" zu ertasten vermocht haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die von der Physiotherapeutin im September 2023 - mutmasslich ohne vollständige Aktenkenntnis - geäusserte Hypothese eines "potenziellen Muskelfaserrisses" am rechtsseitigen Musculus iliopsoas in einem ursächlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Oktober 2022 stehen sollte. Einerseits verspürte der Versicherte erst etwa zehn Minuten nach der angeblich ursächlichen Bewegung, bei welcher er sich hypothetisch einen rechtsseitigen Muskelfaserriss zugezogen haben soll - erstmals Beschwerden. Andererseits lokalisierte der untersuchende Orthopäde des Spitals D.________ die geklagten Schmerzen laut Bericht vom 14. November 2022 nicht über der rechten, sondern über der linken Hüfte. Schliesslich verwies Letzterer auf vorbestehende, anamnestisch erhobene Befindlichkeitsstörungen an beiden Hüften.
4.2.2.3. Zusammenfassend ist unter den gegebenen Umständen nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass das kantonale Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Art. 61 lit. c ATSG aus dem Bericht der erst zehn Monate nach dem angeblich ursächlichen Ereignis behandelnden Physiotherapeutin vom 5. September 2023 nicht auf mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung des Suva-Orthopäden Dr. med. E.________ schloss.
4.2.3. Hat die Vorinstanz mit der Beschwerdegegnerin demnach bundesrechtskonform auf diese Aktenbeurteilung vom 27. Juni 2023 abgestellt, bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2022 auch keine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG erlitten hat.
5.
Nach dem Gesagten hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli