Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_151/2025
Urteil vom 3. November 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Februar 2025 (VBE.2024.340).
Sachverhalt:
A.
Die 1992 geborene A.________ war als Reinigungsmitarbeiterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 1. September 2022 stürzte sie beim Spazieren im Wald und zog sich eine rechtsseitige intraartikuläre distale Radiusfraktur zu, die operativ mittels Plattenosteosynthese versorgt wurde (Operationsbericht des Spitals B.________ vom 14. September 2022). Die Suva erbrachte Leistungen in Form von Taggeld- und Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 stellte sie ihre vorübergehenden Leistungen auf den 29. Februar 2024 ein. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente und sprach ihr eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 5. Februar 2025 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Urteils vom 5. Februar 2025 sei ihr eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 10 % zuzusprechen. Die Suva sei ferner zu verpflichten, die Kosten für die Stellungnahmen von Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. April 2024, 20. Juni 2024und 5. September 2024in der Höhe von Fr. 1'351.25 zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, subeventualiter an die Suva zur weiteren Abklärung und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2024 die Integritätsentschädigung auf 5 % festlegte.
2.2. Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 150 V 469 E. 3; 115 V 147 E. 1; 113 V 218 E. 4b). Die von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeiteten Feinraster in tabellarischer Form enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 29 E. 1c). Dem Bundesgericht ist eine Angemessenheitskontrolle hinsichtlich der Beurteilung des Integritätsschadens durch die Vorinstanz verwehrt. Es hat nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung einzugreifen (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 95 lit. a BGG; BGE 150 V 469 E. 3).
Zu betonen ist, dass nach Art. 36 Abs. 4 UVV voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt werden müssen (Satz 1). Revisionen sind nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Satz 2). Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Nicht voraussehbare Verschlechterungen können naturgemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden. Entwickelt sich daher der Gesundheitsschaden im Rahmen der ursprünglichen Prognose, so ist die Revision einer einmal zugesprochenen Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Hingegen kann die Entschädigung neu festgelegt werden, wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker als prognostiziert verschlimmert (RKUV 1991 Nr. U 132 S. 305, U 245/96 E. 4b; Urteile 8C_88/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.3.2; 8C_360/2023 vom 6. Februar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt rechtsprechungsgemäss Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung verfügen diese Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht über dieselbe Beweiskraft wie ein gerichtliches oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlasstes Gutachten unabhängiger Sachverständiger (vgl. Urteil 8C_347/2023 vom 5. Januar 2024 E. 2.3). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.3). Beratende Ärzte sind bezüglich des Beweiswertes ihrer ärztlichen Beurteilung versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. Urteile 8C_694/2024 vom 14. August 2025 E. 3.3; 8C_434/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3 mit Hinweis).
3.
Die Vorinstanz mass den Beurteilungen von Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin mit Schwerpunkt Manuelle Medizin, Suva Versicherungsmedizin, vom 22. Januar 2024 und 29. Mai 2024 sowie denjenigen von Dr. med. univ. E.________, Allgemeinmedizin, Suva Versicherungsmedizin, vom 5. August 2024 und 19. September 2024 Beweiswert bei. Gestützt darauf stellte sie fest, die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % sei mit Blick auf die Suva-Tabelle 5 ("Integritätsschaden bei Arthrosen"), die für eine mässige Handgelenk-Arthrose eine 5-10%ige Integritätsentschädigung vorsehe, nicht zu beanstanden, da gemäss den Ärzten aktuell eine leichte bis mässige Arthrose im Handgelenk bestehe. Dementsprechend verzichtete die Vorinstanz auf weitere Abklärungen. Sie verneinte ferner einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beurteilungen von Dr. med. C.________, da der Beschwerdegegnerin keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorzuwerfen sei.
4.
Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis.
4.1. Sie rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG ), da die Vorinstanz auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens verzichtet und den Beurteilungen von Dr. med. D.________ und Dr. med. univ. E.________ Beweiswert zuerkannt habe. Soweit sie deren Fachkompetenz erneut in Frage stellt, weil sie keine Fachärzte in Orthopädie und Traumatologie, sondern Fachärzte in Allgemeinmedizin seien, ist ihr nicht zu folgen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig vom ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile 8C_102/2025 vom 3. Juli 2025 E. 6.2.1; 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2 mit Hinweis). Gründe, weshalb dies bei Dr. med. D.________ und Dr. med. univ. E.________ nicht der Fall sein soll, werden von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Auch sonst nennt sie keine Anhaltspunkte, die auch nur geringe Zweifel an der Verlässlichkeit der Einschätzungen von Dr. med. D.________ und Dr. med. univ. E.________ begründen könnten.
4.2. Die Vorinstanz legte schlüssig und nachvollziehbar dar, dass alle drei Ärzte, so auch Dr. med. C.________ in seiner Beurteilung vom 25. April 2024, von einer aktuell (höchstens) mässigen Arthrose im rechten Handgelenk ausgingen. Nach der Suva-Tabelle 5 ("Integritätsschaden bei Arthrosen") besteht bei einer Handgelenk-Arthrose eine Integritätseinbusse von 5-10 % (Arthrose mässig) bzw. von 10-25 % (Arthrose schwer). Dr. med. C.________ begründete nicht stichhaltig, weshalb er eine Verschlimmerung der Arthrose als wahrscheinlich ansah. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, gab Dr. med. C.________ in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2024 an, aufgrund der Frakturmorphologie und der bereits jetzt vorhandenen Folgen komme es in näherer Zukunft zur Entwicklung einer Arthrose. Dies sei eine Schätzung, da eine genaue Beurteilung der arthrotischen Veränderungen nur durch eine feinschichtige CT-Untersuchung erfolgen könne.
Angesichts des Umstands, dass sich eine leichte bis mässige Arthrose unbestritten bereits im zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 31. Mai 2024 entwickelte, lässt sich hieraus nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, Dr. med. C.________ beantworte damit die Frage nach der Tragweite einer zukünftigen Verschlimmerung der bestehenden Arthrose nicht. Die Darlegungen der Versicherungsmediziner, wonach die Entwicklung der leichten bis mässigen radiokarpalen Arthrose von der künftigen Belastung des Handgelenks abhänge und es daher nicht voraussehbar sei, in welchem Zeitraum und in welchem Ausmass die Arthrose fortschreite, durfte die Vorinstanz als schlüssige und beweiskräftige Grundlage für die Schätzung des Integritätsschadens ansehen. Dass für Dr. med. C.________ im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung der Handgelenk-Arthrose als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden könnte, lässt sich seinen Ausführungen mithin nicht entnehmen.
4.3. In der Beschwerde wird nicht stichhaltig dargetan, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie diesen schlüssigen und mit Blick auf die medizinischen Unterlagen einleuchtenden Beurteilungen der Suva-internen Ärzte folgte. Sie hat weder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch die bundesrechtlichen Vorgaben an den Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Berichte verletzt, wenn sie den Stellungnahmen von Dr. med. C.________ (vom 25. April 2024, 20. Juni 2024und 5. September 2024) die Eignung absprach, auch nur geringe Zweifel an den Beurteilungen von Dr. med. D.________ und Dr. med. univ. E.________ (vom 22. Januar 2024, 29. Mai 2024, 5. August 2024 und 19. September 2024) zu wecken.
Die Beschwerdeführerin legt insgesamt nicht substanziiert dar, inwiefern der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder in anderer Weise eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre, namentlich eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, indem sie den Integritätsschaden mit 5 % und nicht mit den geforderten 10 % bemass.
Sollte sich bei der Beschwerdeführerin eine Verschlimmerung der Handgelenk-Arthrose von grosser Tragweite ergeben, läge eine im heutigen Zeitpunkt nicht voraussehbare Unfallfolge vor, die allenfalls Anlass zu einer erneuten Überprüfung des Integritätsschadens bieten würde (vgl. E. 2.2 vorne).
5.
Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich die Rückerstattung der Kosten für die Stellungnahmen von Dr. med. C.________. Unter dem Titel Parteientschädigung sind die notwendigen Kosten für privat eingeholte Berichte oder Gutachten jedoch nur dann zu vergüten, wenn diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren, wie die Vorinstanz bereits darlegte (Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 115 V 62 E. 5; Urteil 8C_156/2025 vom 7. August 2025 E. 10). Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz auf weitere medizinische Abklärungen verzichten, insbesondere auf die Einholung eines externen Gutachtens. Vor diesem Hintergrund lehnte es die Vorinstanz zurecht ab, die Beschwerdeführerin für Kosten der Stellungnahmen von Dr. med. C.________ zu entschädigen. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. November 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla