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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_100/2025  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Familiengericht Aarau, 
Kasinostrasse 5, 5001 Aarau 1 Fächer, 
 
1. B.A.________, 
2. C.A.________, c/o Beiständin Susanne Lorenz. 
 
Gegenstand 
Kindesschutzmassnahmen (Erneuerung von Ausweispapieren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 11. Dezember 2024 (XBE.2024.20). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. C.A.________, geboren 2008, ist die Tochter der geschiedenen und getrennt lebenden Eltern A.A.________ (Mutter) und B.A.________ (Vater). Im Scheidungsverfahren wurde die Sorge über das Kind der Mutter zugeteilt und eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zur Überwachung des Besuchsrechts angeordnet. B.A.________ lebt heute in Bosnien-Herzegowina.  
 
A.b. Mit Entscheid vom 1. Februar 2022 entzog das Familiengericht Aarau der Beschwerdeführerin gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind und erweiterte den Aufgabenbereich der Beiständin. Seit dem 13. Februar 2023 ist das Kind in einer Wohneinrichtung der Stiftung Erlenhof in Reinach untergebracht.  
 
A.c. Mit E-Mail vom 8. November 2023 wies die Beiständin die Mutter sowie deren Rechtsvertreter darauf hin, dass der Reisepass des Kindes nur noch bis zum 14. Dezember 2023 gültig sei. Sie gehe davon aus, dass die Mutter die Verlängerung in die Wege geleitet habe, und bat um entsprechende Rückmeldung. Eine solche blieb auch aus, nachdem die Beiständin am 13. November 2023 nachgefragt hatte.  
 
A.d. Mit Eingabe vom 13. November 2023 beantragte die Beiständin dem Familiengericht Aarau, es sei zu prüfen, ob ihr Vertretungsrechte im Bereich Administration, insbesondere für die Verlängerung von Ausweispapieren, übertragen werden könnten. Als Begründung führte sie unter anderem an, dass der Reisepass des Kindes nur noch bis am 14. Dezember 2023 gültig sei und die Kindsmutter auf ihre Frage, ob die Verlängerung bereits beantragt sei, nicht geantwortet habe. Über diese Eingabe informierte sie die Mutter sowie deren Rechtsvertreter mit E-Mail vom 17. November 2023.  
 
A.e. Bereits am 10. November 2023 hatte die Stiefmutter des Kindes dem Familiengericht Aarau beantragt, ihr sei zu erlauben, das Kind in den Winterferien vom 27. Dezember 2023 bis am 6. Januar 2024 auf eine Reise nach Italien, Kroatien und Bosnien mitzunehmen, damit es seinen Vater und seine Familie im Heimatland besuchen könne. Diesen Antrag hiess das Familiengericht am 15. November 2023 gut und wies die Mutter an, den Reisepass des Kindes bis spätestens zum 14. Dezember 2023 zu erneuern.  
 
A.f. Vom 22. bis 24. November 2023 hielt sich die Mutter für eine Operation im Spital auf und war danach bis zum 16. Januar 2024 arbeitsunfähig.  
 
A.g. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 bemängelte die Mutter, vertreten durch ihren Anwalt, den Entscheid des Familiengerichts vom 15. November 2023 und wies darauf hin, dass der "alte Pass" sich im Gewahrsam der Beiständin befinde und zur Verlängerung vorgelegt werden müsse. Aufgrund gesundheitlicher Probleme und des Spitalaufenthalts sei es der Mutter nicht möglich, dies selbst zu tun.  
 
A.h. Am 2. Februar 2024 bekräftigte die Beiständin ihren Antrag vom 13. November 2023 und wies das Familiengericht darauf hin, dass die Mutter den Reisepass trotz der Weisung des Familiengerichts bisher nicht verlängert habe und inzwischen auch der Ablauf des Aufenthaltstitels des Kindes drohe.  
 
A.i. Mit Entscheid vom 14. Februar 2024 bestätigte das Familiengericht den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Ziff. 1), beschränkte die elterliche Sorge hinsichtlich der Ausstellung von Ausweispapieren (Ziff. 2) und übertrug der Beiständin neu die Aufgabe, für die Erneuerung sämtlicher Ausweispapiere des Kindes besorgt zu sein (Ziff. 5. lit. g).  
 
B.  
 
B.a. Dagegen erhob die Mutter am 10. April 2024 vor dem Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziff. 2 und 5 lit. g des Entscheids des Familiengerichts seien aufzuheben. Zusätzlich stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 (eröffnet am 23. Dezember 2024) hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde teilweise gut: Anstelle der Beschränkung der elterlichen Sorge erteilte es der Mutter unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB die Weisung, unter Führung der Beistandsperson bei der Erneuerung des Reisepasses mitzuwirken. Die Mutter habe insbesondere sowohl der Beistandsperson wie auch den Behörden die zur Abwicklung dieses Verfahrens nötigen Informationen und Dokumente herauszugeben, die von ihr benötigten Handlungen unverzüglich vorzunehmen und Termine wahrzunehmen. Weiter ergänzte es die Aufgabe der Beiständin, für die Erneuerung der Ausweispapiere des Kindes besorgt zu sein, in dem Sinne, dass diese im Hinblick auf die Erneuerung des Reisepasses bei der bosnisch-herzegowinischen Botschaft und die erteilte Weisung an die Mutter die nötigen Instruktionen zu erteilen sowie die Mitwirkung der Mutter zu überwachen habe. Im Übrigen wies das Obergericht die Beschwerde ab, auferlegte der Mutter drei Viertel der Gerichtskosten, bewilligte dieser die unentgeltliche Rechtspflege, entschädigte deren Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'913.50 und wies sie auf ihre Nachzahlungspflicht im Umfang von Fr. 1'435.10 hin.  
 
C.  
Gegen diesen Entscheid führt A.A.________ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Februar 2025 Beschwerde in Zivilsachen und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die "Berufung" vom 12. April 2024 sei vollständig gutzuheissen. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben mit Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuentscheidung. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt Patrick Stutz als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. 
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) in einem Kindesschutzverfahren betreffend eine Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB sowie über die Befugnisse der Beiständin und damit eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zivilrecht nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG entschieden hat (Urteile 5A_574/2022 vom 11. Mai 2023 E. 1.1; 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 144 III 442). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1, 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG).  
 
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Änderung hat (lit. b). Soweit die Beschwerdeführerin die Festsetzung eines höheren Honorars für ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter fordert, ist sie durch den angefochtenen Entscheid nicht berührt und hat auch kein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung. Zur Beschwerdeführung ist daher nur der amtliche Rechtsvertreter selbst befugt (Urteile 5A_128/2023 vom 16. Februar 2023 E. 5 mit Hinweisen; 4A_456/2021, 4A_458/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.3). Dass der amtliche Rechtsvertreter hier in eigenem Namen Beschwerde erhoben hätte, geht weder aus den Parteibezeichnungen in der Beschwerdeschrift, den Rechtsbegehren noch aus der Beschwerdebegründung hervor. Auf die Beschwerde ist daher diesbezüglich nicht einzutreten.  
 
1.3. Die Beschwerdeschrift hat ein Begehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), kann das Bundesgericht in der Sache selbst entscheiden. Die rechtssuchende Partei hat daher einen Antrag in der Sache zu stellen, d.h. anzugeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht einzig, es sei "die Berufung [sic] vom 12.04.2024 vollständig gutzuheissen". Was sie in der Sache selbst beantragt, lässt sich diesem Rechtsbegehren nicht entnehmen. Immerhin geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, welche Anträge die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Obergericht gestellt hat (vgl. BGE 143 III 111 E. 1.2). Dort beantragte sie die Aufhebung der vom Familiengericht angeordneten Beschränkung der elterlichen Sorge sowie der Erweiterung der Befugnisse der Beiständin. Soweit das Obergericht ihren Anträgen gefolgt ist, indem es von der Beschränkung der elterlichen Sorge abgesehen hat, findet sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit dem vorinstanzlichen Entscheid ab. Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, ist sie aber auch mit der vom Obergericht anstelle der Beschränkung der elterlichen Sorge an sie erteilten Weisung nicht einverstanden. Ihr Antrag ist daher insgesamt so zu verstehen, dass sie die Aufhebung der vom Obergericht angeordneten Massnahmen verlangt. Da diese die Beschwerdeführerin in ihren Rechten beschränken, erweist sich der blosse Antrag auf deren Aufhebung als zulässig (vgl. Urteile 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2; 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts nur rügen, wenn sie sie als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst als willkürlich (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis) ausweist oder wenn sie aufzeigt, dass sie auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruht. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 150 III 153).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
3.1. Zunächst bemängelt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in dieser Sache zwei getrennte Verfahren geführt, diese fehlerhaft koordiniert und damit ihr rechtliches Gehör verletzt.  
 
3.1.1. Das Familiengericht hatte über den Antrag der Stiefmutter des Kindes, ihr über Weihnachten 2023 eine gemeinsame Ferienreise zu erlauben, in einem eigenen Verfahren entschieden und im gleichen Entscheid der Beschwerdeführerin eine Frist bis 14. Dezember 2023 angesetzt, den Reisepass des Kindes zu verlängern (vgl. oben lit. A.e). Zur Beurteilung des Antrags der Beiständin auf Einräumung der für die Verlängerung der Ausweispapiere des Kindes erforderlichen Vertretungsrechte (vgl. oben lit. A.d) eröffnete das Familiengericht ein zusätzliches Verfahren, welches es mit Entscheid vom 14. Februar 2024 abschloss (vgl. oben lit. A.i). Die Vorinstanz hielt fest, dass das von der Beschwerdeführerin als "Parallelverfahren" bezeichnete erste Verfahren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei, auf die Akten dieses Verfahrens, soweit für die Entscheidfindung notwendig, jedoch Bezug genommen werde. Zudem laufe der zweite Entscheid faktisch auf eine Wiedererwägung des ersten Entscheids hinaus.  
 
3.1.2. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, auf das erste Verfahren sei sehr wohl näher einzutreten, weil es die Motive und das Versagen der Beiständin im Zusammenhang mit der Passverlängerung sowie die Widersprüche offenlege, in die sich die erste Instanz hineinmanövriert habe. Unter Hinweis auf ihre Schilderung des Ablaufs beider Verfahren kommt sie zum Schluss, die erste Instanz habe mit ihrem Entscheid eine "völlig unzulässige Antizipierung" ihres Entscheids im ersten Verfahren vorgenommen und sie damit unter eklatanter Verletzung des rechtlichen Gehörs in ihren Rechten beschnitten. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird nicht klar, worauf sie letztlich hinaus will. Sie beschwert sich in erster Linie darüber, dass das Familiengericht ihr das rechtliche Gehör beschnitten habe. Anfechtungsgegenstand ist vorliegend aber einzig der Entscheid der Vorinstanz, weshalb auf ihre Kritik gegen den erstinstanzlichen Entscheid nicht einzutreten ist (BGE 146 II 335 E. 1.1.2; Urteil 5A_691/2023 vom 13. August 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 III 367). Soweit sie geltend machen will, die Vorinstanz habe das erste Verfahren zu Unrecht als nicht relevant betrachtet, so trifft dies nicht zu, hat doch die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten, die Akten des ersten Verfahrens würden soweit nötig beigezogen.  
 
3.2. Eine weitere Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die Vorinstanz zwar anerkannt habe, dass das Familiengericht das rechtliche Gehör verletzt habe, diese Verletzung aber durch das oberinstanzliche Verfahren als geheilt angesehen habe.  
 
3.2.1. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.4; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin habe im zweiten Verfahren (Erweiterung der Vertretungsrechte) am 22. Dezember 2023 ein Akteneinsichtsgesuch gestellt, dem das Familiengericht nicht entsprochen habe. Die Akten hätten aber nur zwei Aktenstücke enthalten, welche der Beschwerdeführerin bereits zugestellt worden seien, was für sie allerdings ohne Akteneinsicht nicht ersichtlich gewesen sei. Weiter sei der Beschwerdeführerin die Eingabe der Beiständin vom 2. Februar 2024 samt Beilage nie zugestellt worden. Die Vorinstanz bejahte deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sah aber von einer Rückweisung an die erste Instanz ab. Diese habe ihre Gründe für die Beschränkung der elterlichen Sorge dargelegt. Eine Rückweisung käme zudem einem formalistischen Leerlauf gleich und sei nicht im Interesse des Kindes. Die Beschwerdeführerin selbst sei ebenfalls an einer raschen Klärung der Verhältnisse interessiert, zumal sie behaupte, nach ihrem Spitalaufenthalt "hochaktiv" tätig geworden zu sein. Da die Beschwerdeführerin sich im Beschwerdeverfahren umfassend habe äussern können, sei die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten.  
 
3.2.3. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, das Familiengericht hätte möglicherweise anders entschieden, wenn sie sich noch hätte äussern können. Ihr "hochaktives" Engagement nach dem Spitalaufenthalt spreche für sie, weshalb es sich verbiete, damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigen zu wollen. Die umfassende Äusserungsmöglichkeit vor oberer Instanz bewirke keine Heilung der Gehörsverletzung, denn dies laufe darauf hinaus, die "Alleingültigkeit" der Beurteilung der ersten Instanz anzuerkennen. Die Auffassung der Vorinstanz widerspreche dem Prinzip rechtsstaatlichen Handelns und eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und erweise sich zudem als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV.  
 
3.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin sich beiläufig auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 9 BV beruft, so fehlt es bereits an einer substanziierten Beschwerdebegründung, wie diese erforderlich wäre (vgl. oben E. 2.1); zudem erklärt die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern diesen Bestimmungen in vorliegendem Zusammenhang neben Art. 29 Abs. 2 BV eine selbständige Bedeutung zukäme. Auch sonst genügt die teilweise nur schwer nachvollziehbare Beschwerde den Anforderungen des strengen Rügeprinzips nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; oben E. 2.1). Die Beschwerdeführerin stellt die oben zitierte Rechtsprechung (E. 3.2.1) betreffend Heilung der Gehörsverletzung nicht in Frage (vgl. statt vieler etwa BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Zudem legt sie nicht dar, welche konkreten Argumente sie vor Familiengericht vorgebracht hätte, welche einen anderen Entscheid hätten bewirken können. Wenn aber nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (Urteil 5A_643/2023 vom 14. März 2024 E. 3.2). Ebenso wenig leuchtet ein, inwiefern das angeblich "hochaktive" Verhalten der Beschwerdeführerin geeignet gewesen wäre, das Interesse des Kindes, das gerne ins Ausland in die Ferien reisen möchte, an einer raschen und nachhaltigen Bereinigung der Situation aufzuwiegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Heilung des rechtlichen Gehörs angenommen hat.  
 
4.  
In der Sache selbst ist strittig, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB für eine Weisung an die Beschwerdeführerin erfüllt sind. 
 
4.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Zudem kann sie der Beiständin besondere Befugnisse übertragen und die elterliche Sorge insoweit beschränken (Art. 308 Abs. 2 und 3 ZGB). Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Kindesschutzmassnahmen müssen verhältnismässig sein und kommen nur in Betracht, wenn mildere Massnahmen versagen (Art. 389 Abs. 2 und Art. 440 Abs. 3 ZGB sowie Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 150 III 49 E. 3.3.3; Urteile 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). Die kantonale Behörde trifft ihren Entscheid unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ZGB). Solche Ermessensentscheide prüft das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung (BGE 148 I 251 E. 3.4.5; 142 III 545 E. 2.3; 142 III 336 E. 3.3.2 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz erblickte die Kindeswohlgefährdung in der Nichtverlängerung des bosnisch-herzegowinischen Reisepasses. Sie erwog, weil der Reisepass bisher nicht habe verlängert werden können, seien dem Kind nicht nur die geplanten Weihnachtsferien, sondern auch andere Auslandsaufenthalte erschwert bzw. verunmöglicht worden. Die Beiständin habe die Beschwerdeführerin am 8. November 2023 darauf hingewiesen, dass der Reisepass nur noch bis zum 14. Dezember 2023 Gültigkeit habe, und sie davon ausgehe, dass die Verlängerung in die Wege geleitet worden sei. Einer Bitte um Rückmeldung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Am 13. November 2023 habe die Beiständin nachgefragt, aber wiederum keine Antwort erhalten. Auch auf die Eingabe der Beiständin vom 13. November 2023 an das Familiengericht, über welche sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Rechtsbeistand informiert worden seien, sei keine Reaktion erfolgt. Da sich die Beschwerdeführerin erst ab dem 22. November 2023 für zwei Tage hospitalisiert und anschliessend bis zum 16. Januar 2024 arbeitsunfähig gewesen sei, wäre es ihr noch möglich gewesen, der Beiständin eine Rückmeldung zu geben und die ersten Schritte zur Passverlängerung einzuleiten. Nachdem das Familiengericht die Beschwerdeführerin am 15. November 2023 angehalten habe, habe sie am 18. Dezember 2023 durch ihren Rechtsvertreter lediglich verlauten lassen, dass der Entscheid nicht rechtsgenüglich zugestellt worden sei und eine Verlängerung ohne den alten Reisepass, der sich bei der Beiständin befinde, gar nicht möglich sei. Auch nach ihrer Genesung habe die Beschwerdeführerin zur Passverlängerung nichts unternommen, sodass das Familiengericht den angefochtenen Entscheid habe erlassen müssen. Erst Mitte März 2024, nachdem die Beiständin mit der Botschaft von Bosnien-Herzegowina Kontakt aufgenommen habe, habe die Beschwerdeführerin sich mit der Botschaft in Verbindung gesetzt und danach mitgeteilt, dass sie "allenfalls bereit wäre, diese Mühen doch noch auf sich zu nehmen, (..) im Gegenzug allerdings Informationen über ihre Tochter erhalten" wolle. Obschon die Beschwerdeführerin demnach gewusst habe, dass für die Botschaft die Einschränkung der elterlichen Sorge keine Bedeutung habe, habe sie weiterhin nichts unternommen, obwohl auch die Finanzierung geklärt worden sei. Die Unterschrift des Vaters der Betroffenen, die zur Passerneuerung erforderlich sei, liege zudem bereits vor, wie aus der Stellungnahme der Beiständin vom 24. April 2024 hervorgehe. Es habe den Anschein, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor damit beschäftigt sei, herauszufinden, welche Unterlagen für die Passverlängerung benötigt würden. Es erscheine deshalb fraglich, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich an der Erneuerung des Passes interessiert sei. Die Zusammenarbeit mit der Beiständin und mit deren Vorgängerin sei auch in der Vergangenheit nicht einfach gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Zusammenhang mit den Ausweispapieren der Tochter jeweils wenig kooperativ gezeigt. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einer chronischen Depression. Es bestehe somit weiterhin eine Kindeswohlgefährdung, der mit einer behördlichen Massnahme zu begegnen sei. Weil aber nach dem Recht von Bosnien-Herzegowina für die Verlängerung des Reisepasses die Beschwerdeführerin zwingend mitwirken muss, sah die Vorinstanz davon ab, die elterliche Sorge diesbezüglich zu beschränken und die Beiständin allein mit der Aufgabe zu betrauen, sondern erteilte der Beschwerdeführerin die strittige Weisung. Hinsichtlich der übrigen Ausweispapiere bestätigte und ergänzte sie den vorinstanzlichen Entscheid (s. oben lit. B.b).  
 
4.3. Den Ausführungen der Vorinstanz stellt die Beschwerdeführerin ihre eigene Sicht des Sachverhalts entgegen. Sie stützt sich dabei auf Sachverhaltselemente, welche die Vorinstanz nicht festgestellt hat, ohne diesbezüglich überhaupt Sachverhaltsrügen zu erheben. Diese Vorbringen müssen daher unbeachtlich bleiben (vgl. oben E. 2.2). Dies betrifft die Behauptungen, dass sich im Jahr 2015 die damalige Beiständin selbst um die Passverlängerung gekümmert habe, dass das Vorgehen der Beiständin gemäss Beurteilung des langjährigen Psychiaters für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin verantwortlich sei sowie dass der Reisepass sich seit Juli 2023 in den Händen der Beiständin befinde und dieser "heute längst verlängert" sei. In einem Punkt rügt die Beschwerdeführerin eine "aktenwidrige und somit falsche" Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG (sic), die darin bestehe, dass die Vorinstanz nicht sage, seit wann die für die Passverlängerung notwendige Unterschrift des Vaters vorliege. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, dass sich das genaue Datum aus den Akten ergäbe, trifft der Vorwurf nicht zu. Die Vorinstanz hat diese Information der Stellungnahme der Beiständin vom 24. April 2024 entnommen, woraus die Beschwerdeführerin ohne weiteres schliessen konnte, dass die Unterschrift jedenfalls vor diesem Datum geleistet worden sein musste. Inwiefern es auf das genaue Datum ankäme, erklärt die Beschwerdeführerin nicht.  
 
4.4. In der Sache selbst bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass das Kindeswohl gefährdet ist, wenn der Reisepass des Kindes nicht rechtzeitig verlängert werden kann. Sie beruft sich aber darauf, dass ihr die bisher ausgebliebene Verlängerung nicht anzulasten sei, weshalb eine Weisung nicht nötig sei. Zusammengefasst bringt sie vor, dass es ihr infolge der "schwerwiegenden" Operation und der nachfolgenden "sehr strengen und harten" Rekonvaleszenz nicht möglich gewesen sei, sich um die Passverlängerung zu kümmern. Sie habe nach ihrer Genesung "alles daran gesetzt", die Passverlängerung in Gang zu setzen. Wenn die Vorinstanz eine Gerichtsverhandlung durchgeführt und die Beteiligten befragt hätte, hätte sich herausgestellt, wie das Passverlängerungsverfahren ablaufe, worauf dieses unter "aktiver Mitwirkung" der Beschwerdeführerin hätte zum Ziel geführt werden können. Zudem sei es nicht ihre Sache gewesen, die Verlängerung zu beantragen, wenn sich der Pass in den Händen der Beiständin befinde. Abgesehen davon, dass diese Vorbringen zumindest teilweise auf Tatsachen beruhen, welche die Vorinstanz nicht festgestellt hat (vgl. oben E. 4.3), sind sie nicht geeignet, die Beurteilung der Vorinstanz in Frage zu stellen. So erklärt die Beschwerdeführerin nicht, warum es ihr vor ihrem Spitalaufenthalt nicht möglich gewesen wäre, mit der Beiständin, die zweimal um Rückmeldung gebeten hatte, Kontakt aufzunehmen, um die sich stellenden Fragen zu klären. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum die auf den bloss zweitägigen Spitalaufenthalt folgende Arbeitsunfähigkeit sie davon abgehalten hätte. Eine Arbeitsunfähigkeit für sich allein ist jedenfalls, anders als die Beschwerdeführerin meint, nicht ohne weiteres mit völliger Handlungsunfähigkeit gleichzusetzen. Die Beschwerdeführerin bleibt zudem jede Erklärung schuldig, mit welchen konkreten Massnahmen sie nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit "alles daran gesetzt" haben will, den Reisepass zu verlängern. Jedenfalls war der Reisepass auch im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids, d.h. über ein Jahr, nachdem die Beiständin erstmals Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen hatte, noch immer nicht verlängert. Zudem war es, solange die Beschwerdeführerin in ihrer elterlichen Sorge durch den Entscheid des Familiengerichts nicht eingeschränkt war, nicht Sache der Beiständin, die notwendigen Schritte selbst vorzunehmen. Aber auch danach war, wie die Vorinstanz richtig ausführt, die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung verpflichtet. Schliesslich zieht die Beschwerdeführerin die übrigen von der Vorinstanz ins Feld geführten Gründe für eine Weisung nicht in Zweifel. So hat diese zusätzlich darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin schon in der Vergangenheit nicht kooperativ gewesen war und sie unter einer chronischen Depression leidet. Damit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, im Zusammenhang mit der Weisung eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Mit der Übertragung dieser Aufgabe an die Beiständin und der strittigen Weisung an die Beschwerdeführerin, bei der Passverlängerung unter Führung der Beistandsperson mitzuwirken, hat die Vorinstanz die mildesten zur Verfügung stehenden Mittel gewählt. Die Beschwerde erweist sich somit in der Sache als unbegründet.  
 
5.  
Weiter wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass die Weisung mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verbunden wurde. Damit erhöhe sich der Leidensdruck der Beschwerdeführerin gemäss dem aktenkundigen Arztbericht des Psychiaters zusätzlich, weshalb eine Strafandrohung völlig unangemessen und unverhältnismässig sei. Wie bereits dargelegt (oben E. 4.3), weicht die Beschwerdeführerin damit vom Sachverhalt ab, den die Vorinstanz festgestellt hat, was unzulässig ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Weitere Gründe, welche für die geltend gemachte Unverhältnismässigkeit der Strafandrohung sprächen, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 
 
6.  
Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Kostenverteilung. 
 
6.1. Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführern drei Viertel der Verfahrenskosten von Fr. 800.--. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin nur zu einem kleinen Teil obsiegt habe, indem ihr die elterliche Sorge im Bereich der Ausweispapiere nicht entzogen worden sei und die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge der Gehörsverletzung formell durchgedrungen sei.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin legt Gewicht darauf, dass sie den Entzug der elterlichen Sorge erfolgreich habe abwehren können, bei dem es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in ein verankertes Recht handle. Entsprechend habe sie bereits zur Hälfte obsiegt. Zudem sei die erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung mit einem Viertel zu veranschlagen. Das führe zu einem Obsiegen der Beschwerdeführerin im Umfang von drei Vierteln.  
 
6.3. Die Beschwerdeführerin beziffert zwar nicht, in welchem Betrag die vorinstanzlichen Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind, wie dies gemäss gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG erforderlich wäre (BGE 143 III 111 E. 1.2). Die Bezifferung erschliesst sich aber letztlich aus der Beschwerdebegründung und dem angefochtenen Entscheid (vgl. BGE 134 III 235 E. 2), indem die Beschwerdeführerin ihren Kostenanteil auf einen Viertel veranschlagt und die Vorinstanz die Kosten auf Fr. 800.-- festgesetzt hat, was Fr. 200.-- ergibt. Weiter erläutert sie auch nicht, warum sie durch den Kostenentscheid überhaupt betroffen sein könnte (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), nachdem ihr im Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist. Ihren Ausführungen kann immerhin entnommen werden, dass sie einen ihrer Auffassung nach zu hohen Nachzahlungsbetrag gemäss Art. 123 ZPO befürchtet, was als Interessennachweis ausreicht. Hingegen genügt ihre Beschwerde den Anforderungen des strengen Rügeprinzips nicht, das für Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; oben E. 2.1). Die Kostenverlegung der Vorinstanz beruht auf kantonalem Recht, da die Zivilprozessordnung nur kraft Verweises der einschlägigen kantonalen Bestimmungen zur Anwendung gelangt. Die Anwendung kantonalen Rechts wird vom Bundesgericht abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG als solche nicht überprüft. Möglich ist nur die Rüge, die Anwendung kantonalen Rechts widerspreche dem Bundes-, Völker- oder interkantonalen Recht (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Dies ist namentlich der Fall, wenn das kantonale Recht auf eine willkürliche Weise angewendet worden ist, weil dadurch Art. 9 BV verletzt ist (BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2) Indem die Beschwerdeführerin den Ausführungen der Vorinstanz lediglich ihre eigene, abweichende Beurteilung entgegenstellt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Kostenverteilung willkürlich ausgeübt haben sollte, erhebt sie keine genügende Willkürrüge (vgl. oben E. 2.1). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.  
 
7.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den übrigen Verfahrensbeteiligten, die nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Familiengericht Aarau, B.A.________, C.A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber