Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_874/2024, 5A_875/2024
Urteil vom 1. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
Beschwerdeführer,
gegen
5A_874/2024
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Manon Vogel,
Beschwerdegegnerin,
C.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch,
bzw.
5A_875/2024
Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abänderung Scheidungsurteil und unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen),
Beschwerden gegen den Beschluss und die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. November 2024 (LY240031-O/U / PC240029-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1978) und B.________ (geb. 1990) sind die Eltern der Tochter C.A.________ (geb. 2019).
A.b. Das Bezirksgericht Hinwil schied ihre Ehe mit Urteil vom 31. August 2022. Es beliess die Tochter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, stellte sie unter die alleinige Obhut der Mutter und regelte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter. Ferner führte es eine zuvor von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil (KESB) mit Entscheid vom 6. April 2022 errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft für die Tochter fort.
A.c. Mit Entscheid vom 18. Juli 2023 entzog die KESB dem Vater auf unbestimmte Zeit das Recht auf persönlichen Kontakt zu seiner Tochter und hob die Besuchsrechtsbeistandschaft auf.
B.
B.a. Die Mutter machte am 22. September 2023 beim Bezirksgericht ein Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils anhängig und ersuchte um Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge über die Tochter an sich.
B.b.
B.b.a. Nach erfolglosem superprovisorischem Gesuch auf Wiederherstellung des Besuchsrechts liess der Vater an der Verhandlung vom 13. Mai 2024 betreffend vorsorgliche Massnahmen folgende Begehren stellen:
"1. Das durch den Entscheid vom 18. Juli 2023 Geschäftsnummer 7222 aufgehobene Besuchsrecht des [Vaters] ist für die Dauer des Prozesses entsprechend den heutigen Verhältnissen wiederherzustellen und anzupassen.
a) Das Kind ist während des Prozesses in die Obhut des Vaters zu geben.
b) Es wird alternativ beantragt, dass dem Vater jeweils alle drei Monate an zwei Tagen ein mehrstündiger Besuch in der Schweiz bewilligt wird. Die [Mutter] hat dazu das Kind jeweils dem Vater herauszugeben und es nachher wieder abzuholen. Dazwischen hat sie alle zwei Monate das Kind über die Grenze zu bringen, so dass es der Vater abholen kann. In diesem Fall ist das Kind dem Vater für fünf volle Tage zur Verfügung zu stellen, also insgesamt sieben Tage, da zwei Tage für die Reise einzuplanen sind. Danach hat er es am siebten Tag der Mutter an die Grenze zu bringen und hier zeitgerecht herauszugeben.
c) Die Kontakte der Mutter sind vom Gericht festzulegen.
2. Dem [Vater] ist subalternativ und falls Ziff. 1 nicht bewilligt wird, ab sofort zu bewilligen, dass er seine Tochter einmal wöchentlich anrufen darf. Der Zeitpunkt ist durch das Gericht festzulegen. Der [Vater] wünscht, dass die [Grossmutter mütterlicherseits] das Kind holt und mit dem Vater Kontakt aufnimmt. Der Zeithorizont ist idealerweise an einem Samstag festzulegen, wenn die Mutter frei hat.
3. Die [Mutter] hat dem [Vater] ein aktuelles Foto der Tochter zu senden.
4. Die Anordnungen sind mit dem Hinweis auf Art. 292 StGB bei Nichtbefolgen mit Entzug des Sorgerechtes zu verbinden.
5. Es ist der [Mutter] unverzüglich zu verbieten, das Kind auf Internetplattformen aufzuschalten.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der [Mutter]."
B.b.b. Das Bezirksgericht wies die Begehren des Vaters zu den vorsorglichen Massnahmen mit Verfügung vom 20. Juni 2024 ab. Es berechtigte ihn demgegenüber, der Kindesverfahrensvertreterin alle drei Monate eine maximal dreiminütige Videobotschaft für die Tochter zuzustellen, welche von der Kindesverfahrensvertreterin visioniert und, falls für kindertauglich befunden, an die Tochter weitergeleitet werde. Mit separater Verfügung vom selben Tag gewährte sie beiden Eltern die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, dem Vater indessen nur für das Hauptverfahren, nicht aber für den Massnahmenprozess.
C.
C.a. Der Vater focht am 29. August 2024 die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Massnahmeverfahren mit Beschwerde und den Massnahmenentscheid mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an.
C.b. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2024 ab. Die Berufung wies es mit Beschluss und Urteil vom selben Tag als offensichtlich unbegründet ebenfalls ab und verweigerte dem Vater die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Beide Urteile wurden der Rechtsvertreterin des Vaters am 19. November 2024 zugestellt.
D.
D.a. A.A.________ (Beschwerdeführer) hat am 17. Dezember 2024 mit separaten Rechtsschriften gegen beide Urteile jeweils Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt einerseits die Aufhebung des Berufungsurteils und hält diesbezüglich an seinen erstinstanzlichen Massnahmebegehren Ziff. 1b sowie Ziff. 2-5 fest (Verfahren 5A_874/2024). Andererseits verlangt er die Aufhebung des Beschwerdeentscheids und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfahren 5A_875/2024). Für die bundesgerichtlichen Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerden richten sich zwar nicht gegen dasselbe Anfechtungsobjekt, doch betreffen beide angefochtenen Entscheide den gleichen Lebenssachverhalt. Aus diesem Grund erscheint es zweckmässig, die Verfahren 5A_874/2024 und 5A_875/2024 von Amtes wegen zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
1.2.
1.2.1. Angefochten ist zum einen der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens auf Abänderung eines Scheidungsurteils (Verfahren 5A_874/2024). Hierbei handelt es sich - anders als bei vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (BGE 134 III 426 E. 2.2 mit Hinweisen) - um einen Zwischenentscheid (BGE 130 I 347 E. 3.2 mit Hinweis), welcher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), zumal er den persönlichen Verkehr beschlägt (Urteil 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.1 mit Hinweis).
Zum anderen steht der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Massnahmeverfahren im Streit (Verfahren 5A_875/2024). Dieser partizipiert am Charakter des Massnahmenurteils als Zwischenentscheid. Die erste Instanz befand über die unentgeltliche Rechtspflege zwar separat, aber zeitgleich mit dem Massnahmenurteil, sodass sie als Nebenpunkt hierzu gilt (vgl. Urteile 5A_789/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 1; 5A_292/2021 vom 22. März 2022 E. 1 mit Hinweisen).
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3 mit Hinweisen). Dort geht es um die Abänderung der elterlichen Sorge und damit um eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG).
1.2.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Verfahren 5A_874/2024) wurde durch die Vorinstanz abschliessend beurteilt, sodass in dieser Hinsicht ein Endentscheid (Art. 90 BGG) vorliegt (vgl. Urteile 5A_51/2025 vom 1. April 2025 E. 1.2; 5A_713/2024 vom 19. Februar 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen). Zwar stellt der Beschwerdeführer mit Bezug auf den sein Armenrechtsgesuch abweisenden Beschluss der Vorinstanz kein Rechtsbegehren. In seiner Beschwerdeschrift rügt er indessen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, woraus erhellt, dass er auch den Beschluss der Vorinstanz anzufechten beabsichtigt. Seine Beschwerde ist in diesem Sinne auszulegen und entgegenzunehmen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3).
1.2.3. Die Vorinstanz hat die angefochtenen Entscheide als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin getroffen (Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdefristen eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerden in Zivilsachen sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich zulässig.
2.
2.1. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG), wozu auch die in der EMRK enthaltenen Garantien zählen (BGE 125 III 209 E. 2 mit Hinweisen). Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG bloss auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (Urteil 5A_337/2022 vom 8. November 2022 E. 2.1 mit Hinweis). Zudem kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 I 121 E. 2.1
in fine mit Hinweis). Wird eine solche Rüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.2. Hinsichtlich der vor Bundesgericht im Verfahren 5A_874/2024 aufrecht erhaltenen erstinstanzlichen Massnahmebegehren Ziff. 2 und 5 erhebt der Beschwerdeführer keine Verfassungsrügen und für den Massnahmenantrag Ziff. 4 fehlt gar jegliche Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 366 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4), sodass in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Verfahren 5A_874/2024
3.
In der Hauptsache geht es dem Beschwerdeführer darum zu erreichen, dass er seine Tochter in der Schweiz besuchen und sie zu sich nach Italien holen darf.
3.1. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, was folgt:
3.1.1. Die KESB habe dem Beschwerdeführer dannzumal das Recht auf persönlichen Verkehr mit seiner Tochter entzogen mit der Begründung, er weise seit mehreren Jahren ein psychisch stark auffälliges impulsives, instabiles, sexualisiertes und ambivalentes Verhalten auf. Dieses äussere sich durch Beleidigungen, (sexualisierte) Beschimpfungen, Bedrohungen sowie wiederholte Todeswünsche und zeitweise brutale Morddrohungen gegenüber der Beschwerdegegnerin und ihrem sozialen Umfeld. Sowohl von der Intensität her wie auch inhaltlich überschreite das Verhalten des Beschwerdeführers die Grenzen des Zumutbaren. Die Erwartung, dass die Beschwerdegegnerin diese massiv bedrohlichen Verhaltensweisen jahrelang bewältigen könne, ohne dass die Tochter dies auf emotionaler Ebene wahrnehme, sowie dass sie die Tochter vor den Verhaltensweisen des Beschwerdeführers schützen könne, sei nicht realistisch. Aufgrund des Fallverlaufs sei deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Tochter bei Aufrechterhaltung des Rechts auf persönlichen Verkehr so starken emotionalen Belastungen ausgesetzt wäre, dass ihre gelingende psychosoziale Entwicklung gefährdet wäre. Dies gelte insbesondere, da sie die Anspannungen der elterlichen Situation bereits jetzt wahrnehme. Die Beschwerdegegnerin habe über lange Zeit die Besuchskontakte unterstützt, dies trotz der schwierigen Situation und obwohl der Beschwerdeführer wiederholt gegen das Kontaktverbot ihr gegenüber verstossen habe. Bisherige Versuche, auf sein Verhalten Einfluss zu nehmen, seien erfolglos geblieben. Auch für die Beiständin und die Mitarbeitenden der KESB sei die Zusammenarbeit mit ihm aus genannten Gründen stark erschwert. Eine Zusammenarbeit habe sich von Seiten aller Beteiligten als unmöglich erwiesen. Auch Gewaltschutzmassnahmen und Strafverfahren hätten bisher den erforderlichen Schutz der Beschwerdegegnerin und die Beruhigung der Situation von ihr und ihrer Tochter nicht ausreichend sicherstellen können. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Massnahmen ergriffen werden könnten, um eine nachhaltige Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer zu bewirken. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei die Chance für die Tochter, die besondere Entwicklungsaufgabe eines abwesenden, fehlenden Elternteils gelingend bewältigen zu können, als deutlich höher zu werten als die Bewältigung der emotionalen Belastung ausgehend von den Verhaltensweisen des Beschwerdeführers. Diese bestünden gegenüber der Beschwerdegegnerin und ihrem sozialen Umfeld bereits seit mehreren Jahren und seien nicht erst durch das einstweilige Aussetzen der Besuchskontakte durch die Beiständin ausgelöst worden.
3.1.2. Das Bezirksgericht habe die Abweisung der vorsorglichen Massnahmebegehren im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer habe keine veränderten Verhältnisse dargetan, welche es zur Zeit erlauben würden, wieder ein Kontaktrecht zur Tochter festzulegen. Er bagatellisiere sein Verhalten und zeige keine echte Einsicht. Ihm scheine nicht bewusst zu sein, was er mit seinem drohenden und sexualisierenden Gebaren bei seinen Opfern, namentlich der Beschwerdegegnerin, auslöse und wie er damit indirekt auch seiner Tochter schade. Es sei nicht ersichtlich, dass er sich in der Zwischenzeit nachhaltig beruhigt hätte, wie die zahlreichen Polizeirapporte und E-Mails belegen würden. Auch gegenüber Behördenvertretern sowie der Kindesvertreterin bzw. deren Hilfsperson habe der Beschwerdeführer in jüngster Vergangenheit nur ungenügend Distanz gezeigt. So neige er - um ein Beispiel zu nennen - dazu, die Genannten mit unzähligen E-Mails einzudecken, wenn ihm etwas nicht passe. Er leide offensichtlich an einer Impulskontrollstörung. Erschwerend komme seine starke Fixierung auf die Beschwerdegegnerin hinzu. Seiner Rechtsvertreterin sei nicht beizupflichten, dass sich sein Verhalten mit einer Wiederherstellung des Kontaktrechts zur Tochter einfach wieder normalisieren würde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Elternkonflikt unvermindert fortschreiten und die Tochter im Rahmen der Kontaktausübung mit dem Vater dabei vermehrt zwischen die Fronten geraten würde.
3.1.3. Die Vorinstanz folgerte zusammengefasst, weder im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch im darauffolgenden Zeitraum sei eine wesentliche Änderung im Verhalten des Beschwerdeführers bzw. ein Abänderungsgrund erkennbar. Der Beschwerdeführer bestreite den Inhalt bzw. den Wahrheitsgehalt der Belege, auf welche sich das Bezirksgericht bezogen habe (Polizeirapporte und E-Mails des Beschwerdeführers), nicht substanziiert. Diesen zufolge sei es im Zeitraum von November 2023 bis März 2024 - und damit auch noch nach Einreichung der Massnahmenanträge - zu etlichen weiteren Drohungen und Beschimpfungen gegen die Beschwerdegegnerin und deren Familie gekommen. Entgegen seiner Auffassung sei unerheblich, ob er seinerzeit anwaltlich vertreten gewesen sei oder nicht, wobei auch unter anwaltlicher Vertretung keine Veränderung in seinem Verhalten festzustellen sei. So habe er sich seit Einreichung der Berufung bereits mit drei unaufgeforderten persönlichen E-Mails im Abstand weniger Tage an die Vorinstanz gewandt. In einer davon habe er die Beschwerdegegnerin erneut in sexualisierender Weise beschimpft ("Ho mia figlia nelle mani di una puttana"). Der Beschwerdeführer zeige nach wie vor ein auffälliges impulsives, instabiles, jedenfalls von sexuellen Beschimpfungen begleitetes Verhalten. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die es mit Blick auf das Kindeswohl erlauben würde, den persönlichen Kontakt zur Tochter wieder aufzubauen, sei nicht ersichtlich.
Daran änderten auch seine Vorbringen nichts. Der Beschwerdeführer behaupte, seine Tochter weine oft und es bestehe die Gefahr, dass sie geschlagen werde. Die Beschwerdegegnerin drohe ihm damit, dass er seine Tochter nie sehen werde. Es sei ein physisches Besuchsrecht notwendig, da er nur so einen Kontakt zu ihr aufbauen könne. Durch einen direkten physischen Kontakt könne er zudem Gegensteuer gegen das sexualisierte Umfeld der Beschwerdegegnerin bieten. Diese pauschalen Behauptungen betreffend das Verhalten der Beschwerdegegnerin liessen sich einerseits nicht den in Rz. 16 der Berufungsschrift angegebenen Aktenstellen (Urk. 1, 3, 10.1-2 und 28) zuordnen, sodass eine Kindeswohlgefährdung bei der Beschwerdegegnerin damit nicht dargetan sei. Andererseits liesse sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten, denn er erkläre nicht, inwiefern dem behaupteten schlechten Umfeld bei der Beschwerdegegnerin mittels des von ihm beantragten Besuchsrechts begegnet werden könnte. Dies überzeuge auch insbesondere vor dem Hintergrund nicht, dass ihm das Kontaktrecht zur Tochter wegen seines eigenen problematischen Verhaltens entzogen worden sei und es ihm nicht gelinge, eine Veränderung in seinem Verhalten glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer dafürhalte, die Ursache für sein Verhalten liege im Entzug des Kontaktrechts, lasse die Aktenlage diesen Schluss nicht zu. Im Gegenteil sei daran zu erinnern, dass die KESB dem Beschwerdeführer das Kontaktrecht gerade aufgrund seines problematischen Verhaltens entzogen habe. Sodann sei auch mit der behaupteten Weigerung der Beschwerdegegnerin, der Tochter seine Videobotschaften zu zeigen, kein Grund für die Wiederaufnahme des Kontaktrechts dargetan. Der Beschwerdeführer argumentiere, dass die Beschwerdegegnerin keinen Schutz verdiene. Damit verkenne er, dass das sistierte Kontaktrecht nicht ihrem Schutz, sondern dem Kindeswohl diene. Auch wenn ein Kontakt zwischen Vater und Tochter langfristig wünschenswert wäre, entspreche zum jetzigen Zeitpunkt die Beibehaltung der bisherigen Regelung angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers jedenfalls eher dem Kindeswohl als der Versuch einer Wiederaufnahme des Kontaktrechts.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht Willkür.
3.2.1. Er habe aufgezeigt, dass sein impulsives Verhalten seit seiner anwaltlichen Vertretung abgeklungen sei, womit veränderte Verhältnisse vorlägen. Die Vorinstanz habe nicht bestritten, dass die Behelligungen zurückgegangen seien. Es sei deshalb willkürlich, wenn sie an einzelnen Behelligungen festhalte.
Hiermit beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den Feststellungen der Vorinstanz seine eigene Darstellung der Geschehnisse entgegenzuhalten. Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wonach auch unter anwaltlicher Vertretung keine Veränderung in seinem Verhalten festzustellen sei und er nach wie vor ein auffälliges impulsives, instabiles, jedenfalls von sexuellen Beschimpfungen begleitetes Verhalten zeige (vgl. vorne E. 3.1.3), setzt er sich nicht auseinander. Namentlich nimmt er keinen Bezug auf die vom Bezirksgericht erwähnten Polizeirapporte und E-Mails, auf welche auch die Vorinstanz verwies. Ebenso wenig erläutert er, weshalb eine an die Vorinstanz gerichtete E-Mail, in welcher er die Beschwerdegegnerin als Prostituierte bezeichnet, mit Blick auf das ihm vorgehaltene Verhalten nicht von Bedeutung sein sollte. Seine Kritik bleibt appellatorischer Natur und damit ungenügend (vgl. vorne E. 2.1).
3.2.2. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Einschätzung, die Aktenlage lasse den Schluss nicht zu, dass die Trennung vom Kind ursächlich für sein problematisches Verhalten sei. Die Vorinstanz stütze sich hierfür auf den Zeitpunkt der Scheidung am 20. Mai 2022. Die Eltern hätten sich indessen bereits am 17. Juli 2021 getrennt. Daraus erhelle, dass das Kontaktrecht zwar nach der Trennung unterbunden worden sei, dies allerdings eine Folge der Trennung von Vater und Kind gewesen sei. Während des Zusammenlebens habe die KESB nicht intervenieren müssen.
Der Beschwerdeführer weist selbst darauf hin, dass die KESB ihm anlässlich des Entzugs des Kontaktrechts am 18. Juli 2023 ein bereits seit mehreren Jahren andauerndes, psychisch stark auffälliges Verhalten attestierte (vgl. vorne E. 3.1.1). Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, "seit mehreren Jahren" bedeute "seit der Trennung der Eltern" (d.h. seiner Darstellung zufolge seit dem 17. Juli 2021), handelt es sich dabei um eine blosse Behauptung, die eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung in dieser Hinsicht nicht auszuweisen vermag. Ohnehin ist nicht einsichtig, was er aus einer allfälligen Berichtigung des Sachverhalts in dieser Hinsicht zu seinen Gunsten abzuleiten beabsichtigt. Ob allein die Trennung von der Tochter sein Verhalten provozierte oder sich eine psychische Auffälligkeit bereits vorher manifestierte, spielt insofern keine Rolle, als sich die Tochter in der Obhut der Beschwerdegegnerin befindet. Mit anderen Worten besteht der (behauptete) Grund für sein problematisches Verhalten und damit für eine Einschränkung seines Kontaktrechts fort. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sein sollen, dass sich bei einer Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs nach seinen Wünschen auch sein Verhalten bessern würde, tut er nicht dar, aufgrund welcher Sachverhaltselemente sich eine derartige Prognose geradezu aufgedrängt hätte. Im Gegenteil beruhigte sich sein Verhalten offenbar selbst dann nicht, als der persönliche Verkehr zwischen Vater und Tochter noch stattfand (vgl. vorne E. 3.1.1, wonach die Beschwerdegegnerin über lange Zeit trotz der schwierigen Situation und der wiederholten Verstösse des Beschwerdeführers gegen das ihr gegenüber geltende Kontaktverbot die Besuchskontakte unterstützt habe). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz halten demnach vor dem Willkürverbot stand. Im Übrigen kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er impliziert, die Trennung von der Tochter vermöge sein an den Tag gelegtes Verhalten zu rechtfertigen.
3.2.3. Im Zusammenhang mit der Behauptung, die Beschwerdegegnerin weigere sich, der Tochter seine Videobotschaften zu zeigen, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots. Sinngemäss möchte er wohl geltend machen, die Vorinstanz hätte diesem Umstand entscheidendes Gewicht beimessen und dementsprechend sein Kontaktrecht ausweiten sollen. Seiner Rüge mangelt es aber bereits an der nötigen Sachverhaltsgrundlage: Im angefochtenen Entscheid fehlt jegliche Feststellung darüber, dass die Beschwerdegegnerin der Tochter die Videobotschaften des Beschwerdeführers nicht vorspielt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte, indem sie keine entsprechende Feststellung traf. Insofern ist seinen Rügen kein Erfolg beschieden.
3.2.4. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Aktenverweise in Rz. 16 seiner Berufungsschrift als nicht einschlägig und deshalb die auf ihnen beruhenden Tatsachenbehauptungen als nicht belegt erachtete. Act. 28 habe eine Telefonnotiz der KESB mit der Mutter der Beschwerdegegnerin betroffen, welcher zufolge das Kind oft weine und vermutlich vom älteren, gewalttätigen Lebenspartner der Beschwerdegegnerin geschlagen werde. Die übrigen Referenzen hätten der fortlaufenden Nummerierung der Beilagen der Rechtsanwältin entsprochen. Die Suche nach den Unterlagen sei zwar etwas komplizierter gewesen, da das Gericht diese anders nummeriert habe, aber nicht unmöglich. Act. 35/1.3 und 9 habe der Beschwerdeführer in Rz. 17 seiner Berufungsschrift korrekt referenziert.
Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, in seiner Berufungsschrift - etwa mittels Bezeichnung "BB" (Beklagtenbeilagen) oder in einer einleitenden Bemerkung - darauf hingewiesen zu haben, dass die Aktenverweise der Nummerierung der eigenen Beilagen zu seinen erstinstanzlichen Rechtsschriften entsprachen. Weshalb die Vorinstanz dies von selbst hätte erkennen müssen, wenn doch die Bezeichnung "act." üblicherweise für den Verweis auf Gerichtsakten verwendet wird, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Mithin ist nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie mit Bezug auf die der beschwerdeführerischen Nummerierung folgenden Verweise darauf schloss, die Aktenverweise bezeichneten keine Dokumente, welche die behaupteten Tatsachen belegen würden.
Demgegenüber trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in Rz. 16 seiner Berufungsschrift korrekt auf act. 28 verwiesen hat. Er brachte dort seine Befürchtung zum Ausdruck, es bestehe die Gefahr, dass das Kind geschlagen werde, und es scheine, dass es oft weine und sich vor dem gewalttätigen Freund D.________ fürchte. Das referenzierte Aktenstück ist in der Tat eine Aktennotiz der KESB über ein Telefongespräch mit der Grossmutter mütterlicherseits, welche die entsprechende Besorgnis äusserte. Indessen teilte sie nicht mit, selbst Schläge beobachtet zu haben, sondern übermittelte, dass ihre damals viereinhalbjährige Enkelin ihr dies gesagt habe. Weitere Anhaltspunkte bzw. sich in den kantonalen Akten befindliche Beweismittel, welche für eine entsprechende Kindeswohlgefährdung sprechen würden (namentlich die Ergebnisse einer Kindesanhörung), erwähnt der Beschwerdeführer nicht. Angesichts dessen erscheint es zumindest nicht geradezu offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz im Rahmen eines Summarverfahrens ohne weitere Abklärungen davon ausging, dieser Sachverhalt sei nicht glaubhaft gemacht. Ohnehin erläutert der Beschwerdeführer die Entscheidrelevanz seiner Rüge nicht, verlangte er doch im Berufungsverfahren nicht mehr, die Tochter sei für die Dauer des Abänderungsverfahrens unter seine Obhut zu stellen.
Auch in Rz. 17 der Berufungsschrift verwies der Beschwerdeführer zwar richtig auf act. 35/1, 3 und 9. Allerdings zeigt er nicht auf, inwiefern die dazugehörige Tatsachenbehauptung (es sei kaum zu glauben, dass das Gericht das sexualisierte Umfeld der Beschwerdegegnerin nicht wahrhaben wolle, seien [doch] zuhauf Unterlagen aufgelegt worden) mehr als bloss pauschaler Natur gewesen sein soll, wie dies die Vorinstanz tadelte. Offensichtlich ist dies nicht: Aus der Behauptung geht weder hervor, welche spezifischen Unterlagen die Verweise bezeichneten, noch, im Zusammenhang mit welchem konkret beanstandeten Verhalten der Beschwerdegegnerin sie stehen sollten. Auch hier ist keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung ausgewiesen.
3.2.5. Damit fehlt dem Beschwerdeführer die tatsächliche Grundlage für die unter dem Gesichtspunkt der Willkür und des Gleichbehandlungsgebots vorgetragene Rüge, er habe sehr wohl dargetan, inwiefern ein Besuchsrecht dem behaupteten Verhalten der Beschwerdegegnerin Gegensteuer bieten könne. Ohnehin wäre hierfür entgegen seiner Auffassung die Bekundung nicht geeignet, mangels Schaffung von Recht habe er sich selbst helfen müssen und die Eltern setzten die Grenzen eines korrekten Umfeldes für das Gedeihen eines Kindes selber.
3.3. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid hinsichtlich des persönlichen Verkehrs mit seiner Tochter gegen Verfassungsrecht verstossen sollte.
4.
Der Beschwerdeführer erachtet es auch als willkürlich, dass seinem Antrag nicht stattgegeben wurde, die Beschwerdegegnerin habe ihm ein aktuelles Foto seiner Tochter zu senden.
4.1. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, wie bereits vor Bezirksgericht begründe der Beschwerdeführer seinen Antrag ungenügend. Er bekräftige einzig, das Rechtsschutzinteresse an einem Foto sei selbstredend und müsse nach einer so langen Trennung nicht noch besonders geltend gemacht werden. Demgegenüber behaupte er nicht, dass er die Beschwerdegegnerin als alleinige Obhutsinhaberin schon um ein Bild gebeten, diese ihm die Herausgabe aber verweigert habe. Im Übrigen erscheine nicht glaubhaft, dass er über kein aktuelles Foto verfüge, zumal er selber unter Einreichung entsprechender Bilder behaupte, die Beschwerdegegnerin zeige die Tochter öffentlich auf sozialen Internetplattformen.
4.2. Der Beschwerdeführer gesteht ein, einerseits keine Begründung für sein Rechtsbegehren geliefert und andererseits namentlich auf Facebook Einsicht in Fotos seiner Tochter zu haben. Soweit er wiederholt, sein Rechtsschutzinteresse sei selbstredend und müsse nicht noch besonders geltend gemacht werden, ist seine Kritik rein appellatorischer Natur und damit unzulässig (vgl. vorne E. 2.1). Seine Willkürrüge scheitert bereits hieran, zumal die vorinstanzliche Erwägung, er habe seinen Antrag ungenügend begründet, für sich allein den angefochtenen Entscheid zu tragen vermag (vgl. BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4
in fine mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
5.
Anlass zur Beschwerde gibt schliesslich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte.
5.1. Sie begründete dies mehrfach: Der Beschwerdeführer habe weder einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gestellt noch begründet, weshalb dies vorliegend aussichtslos sei. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, die Mittellosigkeit der Gegenseite sei unbestritten, manifest oder ergebe sich aus den Akten. Auch zu seiner eigenen Mittellosigkeit mache der Beschwerdeführer keine Angaben. Ein pauschaler Verweis auf die Vorakten reiche nicht. Darüber hinaus sei die Berufung als aussichtslos anzusehen.
5.2. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass der Beschwerdegegnerin angesichts der rechtskräftig aufgelösten Ehe der Parteien keine Prozesskostenvorschusspflicht mehr aufgebürdet werden konnte (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3; zum anders liegenden Fall, wo zwar der Scheidungspunkt rechtskräftig ist, das Verfahren über die Nebenfolgen aber andauert, vgl. Urteil 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 9.2 mit Hinweisen). Indessen gelingt es ihm nicht darzutun, weshalb die Vorinstanz seine Berufung nicht als aussichtslos hätte beurteilen dürfen. Wie die vorstehenden Ausführungen zur Hauptsache zeigen, hat er ein Massnahmebegehren gar nicht erst genügend begründet (vgl. vorne E. 4) und seine Anträge, soweit den persönlichen Verkehr betreffend, mehrheitlich auf unbelegte Tatsachen gestützt (vgl. vorne E. 3.2). Inwiefern sich die Gewinn- und Verlustchancen seines Rechtsmittels dennoch zumindest ungefähr die Waage gehalten haben sollen (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2), erläutert er nicht, sodass die vorinstanzliche Einschätzung der Erfolgschancen der Berufung unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) nicht zu beanstanden ist. Auf die zur Mittellosigkeit vorgetragenen Rügen muss bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen werden (vgl. BGE 149 III 318 E. 3.1.3
in fine; Urteil 5A_412/2023 vom 26. Februar 2025 E. 6; je mit Hinweisen).
Verfahren 5A_875/2024
6.
Auch für das erstinstanzliche Massnahmeverfahren wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt.
6.1. Das Bezirksgericht begründete dies mit der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die vom Beschwerdeführer behaupteten Vorkommnisse könnten weitgehend nicht den angegebenen Aktenstellen zugeordnet werden und schienen teilweise Ereignisse des rechtskräftigen KESB-Verfahrens zu betreffen (so hinsichtlich der Drohungen und Diffamierungen seitens der Familie der Beschwerdegegnerin mit Verweis auf KESB-Urkunde 340), gegen welche sich der Beschwerdeführer nicht im Rahmen des Abänderungsverfahrens wehren könne. Selbst unter Berücksichtigung dieser behaupteten - pauschal umschriebenen - Geschehnisse seien die vorsorglichen Massnahmenanträge um Wiederherstellung des Besuchsrechts als aussichtslos zu bezeichnen, zumal damit keine Kindeswohlgefährdung dargetan und auch nicht ersichtlich sei, inwiefern mit dem beantragten Besuchsrecht einer solchen begegnet werden könnte. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch die Berufung des Beschwerdeführers betreffend die vorsorglichen Massnahmen als aussichtslos beurteilt werde. Vor diesem Hintergrund sei unerheblich, welcher Aufwand für das vorsorgliche Massnahmeverfahren getätigt worden sei. Ebenfalls nicht relevant sei, ob von der Beschwerdegegnerin oder der Kindesvertreterin Literatur- oder Bundesgerichtsentscheide zitiert worden seien.
6.2. Der Beschwerdeführer beanstandet es als nicht nachvollziehbar und willkürlich, dass der Verweis auf die KESB-Akte 340 nicht zulässig sei, zitiere die Vorinstanz doch selbst aus diesen Akten, um ihren Standpunkt zu untermauern. Derartiges ergibt sich indessen nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer präzisiert nicht weiter, auf welche Aktenstücke und an welcher Stelle sich die Vorinstanz darauf bezogen haben soll, um die Aussichtslosigkeit seiner Massnahmebegehren zu illustrieren. Seine Rüge ist nicht genügend substanziiert (vgl. vorne E. 2.1).
6.3. Sodann verweist er zwar in allgemeiner Weise auf die "vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV" entwickelte Praxis, rügt indessen keine Verletzung dieser Bestimmung. Es ist fraglich, ob insofern überhaupt von einer tauglichen Verfassungsrüge ausgegangen werden kann. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, erwiese sie sich indessen aus den nachfolgenden Gründen grösstenteils als ungenügend substanziiert (vgl. vorne E. 2.1) und im Übrigen als unbegründet:
6.3.1. Soweit der Beschwerdeführer dafürhält, er habe viel Aufwand für das Massnahmegesuch betreiben müssen und sich für seine Forderung nach einem physischen Kontaktrecht auf Literatur stützen können, ist seine hiesige Beschwerdeschrift (Ziff. 11 f. S. 6) eine Abschrift seiner kantonalen Beschwerdeschrift (Ziff. 12-15 S. 5-7). Sie entbehrt jeglicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, denn es genügt nicht, zu Beginn der kopierten Abschnitte den Satzteil "Der Beschwerdeführer hat vor Vorinstanz begründet, dass" und ganz am Schluss die Folgerung "Diese Begründung verwirft das Gericht" hinzuzufügen.
6.3.2. Ferner kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vertritt, die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass es sich bei den fehlerhaften Aktenverweisen um Schreibfehler (Verrutschen um eine Ziffer) gehandelt habe, bzw. es seien für das "unflätige Verhalten der Familie und der Beschwerdegegnerin" genügend andere Hinweise in den Akten vorhanden gewesen. Ihm ist es wie gezeigt (vgl. vorne E. 3.2.4) nicht gelungen darzutun, dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der (aus dem angeblichen Verhalten der Beschwerdegegnerin resultierenden) behaupteten Kindeswohlgefährdung willkürlich festgestellt hätte. Mit dem lapidaren Vorbringen, der Vater habe von Gesetzes wegen seinen Beitrag an die Erziehung zu leisten, ist sodann nicht schlüssig erklärt, inwiefern das Kindeswohl eine Abänderung der geltenden Regelung zum persönlichen Verkehr im jetzigen Zeitpunkt gebieten würde.
6.3.3. Zwar ist verständlich, wenn der Beschwerdeführer bekräftigt, jeder Vater würde versuchen, Zugang zu seiner Tochter zu bekommen. Seine Motivation allein vermag die Erfolgschancen seiner Begehren indessen nicht zu begründen. Er setzt sich mit dem Hauptgrund für das Aussetzen eines Kontaktes mit seiner Tochter in Echtzeit, nämlich seinem drohenden, sexualisierenden, instabilen und impulsiven Verhalten, nicht auseinander. Weshalb dieses für den Umgang mit dem Kind nicht problematisch sein sollte bzw. weshalb sein Massnahmengesuch Aussichten auf Erfolg hätte haben sollen, obwohl sich die Lage in dieser Hinsicht nicht geändert hatte, erklärt er nicht ansatzweise. Damit hält der angefochtene Entscheid vor Art. 29 Abs. 3 BV stand, sodass auch seiner zweiten Beschwerde kein Erfolg beschieden ist.
7.
Im Ergebnis sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal der Beschwerdegegnerin mangels Einholen von Vernehmlassungen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ) und dem Beschwerdegegner von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG). Den Gesuchen des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, denn die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass seine Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1
in fine BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5A_874/2024 und 5A_875/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.A.________, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller