Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_13/2025  
 
 
Verfügung vom 25. März 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kanton Zürich, 
handelnd durch die Kantonspolizei Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Simon Hampl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht; Lohneinstufung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 8. November 2024 (VB.2023.00640). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Kanton Zürich hat am 10. Januar 2025 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben mit den Anträgen, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Verfügung des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2023 zu bestätigen. 
Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei 
Mit Eingabe vom 20. März 2025 zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerde unter Verweis auf eine beigelegte Vergleichsvereinbarung vom 19./20. März 2025 zurück. 
 
2.  
Demnach ist das Beschwerdeverfahren vom Instruktionsrichter als Einzelrichter zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Der beigelegten Vergleichsvereinbarung entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. Verfügung 1C_380/2013 vom 12. März 2014 E. 3). 
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren 1C_13/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer