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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_395/2024  
 
 
Urteil vom 26. März 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, 
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Gerichtskosten, Kosten), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, vom 11. April 2024 (720 21 221 / 80). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1963 geborene A.________ meldete sich am 7. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (fortan: IV-Stelle) sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. November 2004 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 12. Mai 2005). Dieser Anspruch wurde in den Jahren 2006 und 2010 revisionsweise bestätigt. 
Nachdem A.________ nach Tunesien zurückgekehrt war, leitete die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) im Herbst 2014 eine weitere Revision ein. Sie holte anlässlich ihrer Sachverhaltsabklärungen bei Prof. Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Expertise vom 13. September 2016 ein. 
Im April 2017 liess sich A.________ wieder im Kanton Basel-Landschaft nieder. Die IV-Stelle hob in der Folge die ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Juni 2017 unter dem Titel der prozessualen Revision auf, da gemäss Prof. Dr. med. B.________ eine schwere paranoide Schizophrenie nie bestanden habe und A.________ stets arbeitsfähig geblieben sei. Die gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Basel-Landschaft erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Urteil vom 18. Januar 2018 dahingehend gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. 
 
A.a. Die IV-Stelle liess A.________ daraufhin durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erneut begutachten. Dieser gelangte zum gleichen Schluss wie Prof. Dr. med. B.________. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 hob die IV-Stelle, nach fehlgeschlagenen Eingliederungsmassnahmen, die ganze Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.  
 
B.  
Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 11. April 2024 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten für das eingeholte Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. November 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 24'171.65 (inkl. Kosten für die neuropsychologische Untersuchung) überband es der IV-Stelle (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
C.  
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuverlegung bzw. neuen Festsetzung der Kosten für das Gerichtsgutachten an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz befürwortet in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2024 eine Rückweisung der Angelegenheit an sich zur neuerlichen Abklärung und Auseinandersetzung mit der Honorarrechnung von Prof. Dr. med. D.________ vom 15. November 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu beurteilen ist einzig die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die IV-Stelle zur Übernahme der Kosten des monodisziplinären Gerichtsgutachtens in der Höhe von Fr. 24'171.65 verpflichtete. Die Kostenüberbindung an sich ist dabei nicht umstritten (vgl. dazu BGE 143 V 269 E. 3.3; 140 V 70 E. 6.1; 139 V 496 E. 4.4; Urteil 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 6.1.1, zur Publikation bestimmt). Auf diesbezügliche Ausführungen kann deshalb verzichtet werden.  
 
2.2. Was die Bemessung der Kosten dieser Abklärungen angeht, führte das Bundesgericht in Bezug auf die Kostenüberbindung polydisziplinärer Gerichtsgutachten an die IV-Stelle aus, es fehle eine bundesgesetzliche Grundlage dafür, dass das BSV mit den MEDAS Tarifvereinbarungen mit Geltung auch für die erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren treffen könnte (BGE 143 V 269 E. 6.2.2). Die IV-Stellen hätten im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen Grundsätze für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen. Der vom BSV mit den MEDAS vereinbarte Tarif könne immerhin als Richtschnur dienen, an der sich die Beteiligten zu orientieren hätten. Dies gleichsam wie eine Weisung oder Verordnung der Verwaltung, die für das Gericht nicht bindend, aber doch zu berücksichtigen sei, sofern sie eine dem Fall angepasste Lösung zulasse (vgl. BGE 141 III 401 E. 4.2.2). Das bedeute, dass die Gründe darzulegen wären, weshalb im konkreten Fall die im betreffenden Tarif vorgesehenen Pauschalen nicht genügten und dass sicher auch nicht ohne weiteres auf Tarmed Kategorie D ("Gutachten mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad") oder gar E ("ausserordentlich schwierige Fälle") zurückgegriffen werden könne (BGE 143 V 269 E. 7.3).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, die mit Honorarrechnung vom 22. November 2022 geltend gemachten Kosten für das (mit 32 Seiten durchschnittlich umfangreiche) monodisziplinäre Gerichtsgutachten (einschliesslich einer neuropsychologischen Untersuchung) in der Höhe von total Fr. 24'171.6 5 überstiegen die üblicherweise zu erwartenden Kosten hierfür deutlich. Im Urteil 9C_573/2023 vom 23. Juli 2024 E. 8.4 zog das Bundesgericht einen solchen Schluss für ein psychiatrisches Gutachten mit veranschlagten Kosten von Fr. 16'560.- (vgl. die im soeben zitierten Urteil genannten weiteren Beispiele: Urteile 8C_98/2023 vom 10. August 2023 [Sachverhalt lit. B]: Fr. 10'000.- [auszugsweise veröffentlicht in: SVR 2023 UV Nr. 52 S. 184]; 8C_60/2023 vom 14. Juli 2023: Fr. 11'352.50 [Sachverhalt lit. B]; Urteil 9C_13/2012 vom 20. August 2012: Fr. 6'774.- [Sachverhalt lit. B] sowie Urteil 9C_492/2021 vom 23. August 2022 [Sachverhalt lit. B und E. 7]: Fr. 5'500.-). Damit übereinstimmend legt die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar, dass sie in den letzten drei Jahren Kosten für monodisziplinäre psychiatrische Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 4'200.- und Fr. 10'315.- getragen habe, ein monodisziplinäres psychiatrisches Gerichtsgutachten mit neuropsychologischer Abklärung habe Fr. 11'058.- gekostet. Monodisziplinäre somatische Gerichtsgutachten hätten sich kostenmässig zwischen Fr. 1'100.- und Fr. 5'570.- bewegt. Für bidisziplinäre Gerichtsgutachten habe sie Beträge von Fr. 10'159.- bis Fr. 12'655.- übernommen. Selbst die polydisziplinären Gerichtsgutachten seien mit Kosten zwischen Fr. 16'088.- und Fr. 19'890.- günstiger ausgefallen als das vorliegende monodisziplinäre Gutachten vom 15. November 2022. Es seien keine Gründe nachvollziehbar, welche die Kosten des vorliegenden Gerichtsgutachtens in dieser Höhe zu rechtfertigen vermöchten, zumal sich die Vorinstanz hierzu nicht geäussert habe. Ein im Vergleich zu anderen Gerichtsgutachten notwendiger erhöhter Abklärungsbedarf, der die deutlich höheren Kosten rechtfertigen würde, sei nicht ersichtlich. Die geltend gemachten Kosten seien vielmehr als willkürlich zu bezeichnen und im Ergebnis nicht haltbar, weshalb die Vorinstanz in Verletzung ihrer Begründungspflicht in diesem Punkt Bundesrecht verletzt habe.  
 
4.  
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil zur Überbindung der Kosten des Gerichtsgutachtens einzig, die Kosten von Fr. 24'171.65 würden sich zusammensetzen aus der Honorarrechnung von Prof. Dr. med. D.________ vom 22. November 2022 im Betrag von Fr. 23'709.55 für die Erstellung des Gutachtens sowie den Kosten für die Laboruntersuchungen in der Höhe von Fr. 462.10. Die Überbindung der Kosten in dieser gesamthaften Höhe hat sie bundesrechtsverletzend nicht begründet (bereits zitiertes Urteil 9C_573/2023 E. 8.4). 
Nachdem die Vorinstanz im letztinstanzlichen Verfahren vernehmlassungsweise eine Rückweisung an sich selbst zur näheren Befassung damit begrüsst, rechtfertigt es sich ohne Weiteres, die Sache zu diesem Zweck an sie zurückzuweisen. Sie wird sich mit der Honorarforderung vom 22. November 2022 auseinandersetzen, nötigenfalls neue Abklärungen treffen und hernach über die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten des Gerichtsgutachtens neu entscheiden. Die Beschwerde ist begründet. 
 
5.  
Umständehalber wird auf die Erhebung der Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. April 2024 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Höhe der von der IV-Stelle zu tragenden Kosten für das Gerichtsgutachten vom 15. November 2022 neu befinde. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. März 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla