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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_94/2025  
 
 
Urteil vom 25. November 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ mbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jodok Wicki und/oder 
Rechtsanwalt Emanuel Thaler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt der Region Albula, 
Stradung 26, 7450 Tiefencastel. 
 
Gegenstand 
Rückweisung Fortsetzungsbegehren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 22. Januar 2025 (SBK 24 81). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 10. März 2023 stellte die A.________ mbH, mit Sitz in U.________/Deutschland (Gläubigerin), beim Regionalgericht Albula gegen B.________ (Schuldner), mit Wohnsitz in V.________/GR, ein Arrestgesuch für eine Forderung im Betrag von Fr. 1'680'315.85. Der Einzelrichter des Regionalgerichts erliess am 15. März 2023 entsprechend den Anträgen der A.________ mbH zuhanden des Betreibungs- und Konkursamts der Region Albula (Betreibungsamt) einen Arrestbefehl.  
 
A.b. In Prosequierung des Arrests setzte die A.________ mbH beim Betreibungsamt am 25. April 2023 den Betrag von Fr. 1'680'315.85 in Betreibung. Als Forderungsurkunden führte sie ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2000 und einen Verlustschein des Konkursamts Albula vom 19. Dezember 2003 an. Der Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2023 in der Betreibung Nr. xxx wurde dem Schuldner am 11. Mai 2023 zugestellt. Am gleichen Tag erhob der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein. Gleichzeitig erklärte er, die Forderung nicht zu bestreiten. Das Betreibungsamt überwies den Rechtsvorschlag am 28. Juni 2023 dem Einzelrichter des Regionalgerichts. Dieser erkannte mit Entscheid vom 3. August 2023 (eröffnet am 10. August 2023), der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx werde nicht bewilligt.  
 
B.  
 
B.a. Am 31. Juli 2024 stellte die A.________ mbH beim Betreibungsamt in der Betreibung Nr. xxx das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt stellte am 12. August 2024 die Pfändungsankündigung über den Betrag von Fr. 1'685'573.75 aus. In der Folge zog es seine Verfügung vom 12. August 2024 in Wiedererwägung und wies das Fortsetzungsbegehren am 2. September 2024 mit der Begründung zurück, die Frist für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG sei nicht eingehalten worden. Die an den Schuldner zugestellte Pfändungsankündigung hob das Betreibungsamt auf.  
 
B.b. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden, kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wies die gegen die Verfügung des Betreibungsamts vom 2. September 2024 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2025 (eröffnet am 24. Januar 2025) ab.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. Januar 2025 wendet sich die A.________ mbH (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2025 sei aufzuheben. In der Sache verlangt sie, das Betreibungsamt sei anzuweisen, in der Betreibung Nr. xxx dem Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin Folge zu geben sowie unverzüglich die Pfändung (gegenüber B.________; Beschwerdegegner) zu vollziehen. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.b. Vom Bundesgericht dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern, verzichtet das Betreibungsamt auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdegegner stellt den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner reichen je eine weitere Eingabe ein. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens beigezogen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts als (einzige) kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen in einem Beschwerdeverfahren gegen die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) eingereichte Beschwerde steht offen. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 a.a.O.). Das Bundesgericht prüft insoweit nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Nach den Feststellungen des Obergerichts hat der Beschwerdegegner am 11. Mai 2023 Rechtsvorschlag erhoben und diesen ausdrücklich auf die Einrede fehlenden neuen Vermögens beschränkt. Das Betreibungsamt hat der Beschwerdeführerin den Rechtsvorschlag mit Schreiben vom 12. Mai 2023 angezeigt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, die Betreibung innert zehn Tagen zurückzuziehen. In der Anzeige an die Beschwerdeführerin hat das Betreibungsamt in Aussicht gestellt, den Rechtsvorschlag bei unbenutztem Fristablauf "unverzüglich" dem Richter vorzulegen. Es hat dies dann allerdings erst rund einen Monat später, mit Verfügung vom 28. Juni 2023, getan. 
Das Obergericht hat erwogen, bei Erhebung des Rechtsvorschlags wegen fehlenden neuen Vermögens (Art. 75 Abs. 2 SchKG) stehe die Verwirkungsfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG erst still, wenn der Rechtsvorschlag dem Gericht überwiesen und damit das Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG eingeleitet worden sei. Dies sei vorliegend am 28. Juni 2023 geschehen. Der Entscheid des Einzelrichters des Regionalgerichts betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags sei am 10. August 2023 mitgeteilt worden und seit dem 11. August 2023 vollstreckbar. Der Fristenstillstand habe somit am 11. August 2023 geendet und insgesamt 44 Tage umfasst. Die Frist für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens habe am 11. Mai 2023 zu laufen begonnen und am 24. Juni 2024 geendet (11. Mai 2024 zuzüglich 44 Tage). Das am 31. Juli 2024 in der Betreibung xxx gestellte Fortsetzungsbegehren sei verspätet gewesen und vom Betreibungsamt zu Recht zurückgewiesen worden. 
 
4.  
Anlass zum Verfahren vor Bundesgericht gibt die Frage, ab wann die Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG stillsteht, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen (Art. 265a Abs. 1 SchKG). 
 
4.1. Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG).  
 
4.1.1. Bei ungenutztem Ablauf der Maximalfrist von einem Jahr verwirkt der Gläubiger sein Recht, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen: Der Zahlungsbefehl verliert seine Gültigkeit und die Betreibung fällt dahin (BGE 147 III 544 E. 3.3; Urteile 5D_241/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.2; 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 1.1). Die Maximalfrist hat zum Zweck, eine übermässig lange Untätigkeit der betreibenden Partei zu verhindern (BGE 149 III 410 E. 5; 124 III 79 E. 2). Der Schuldner soll nicht zu lange im Ungewissen darüber gelassen werden, ob die Betreibung weitergeführt wird oder nicht (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 72, Ziff. 202.8; Jolanta Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 4. Aufl. 2024, Rz. 934). Die Verwirkung ist die Sanktion für die Untätigkeit der betreibenden Partei (BGE 149 III 410 E. 5; 136 III 152 E. 4.1; Urteile 5A_186/2023 vom 29. November 2023 E. 3.3.5; 5A_600/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.3). Diese soll aber keinen Nachteil dadurch erleiden, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt oder bestimmte andere Verfahren einleitet; aus diesem Grund fällt die Dauer eines solchen Prozesses bei der Berechnung der Maximalfrist nicht in Betracht (BGE 124 III 79 E. 2; 113 III 120 E. 3; 106 III 51 E. 3). Die Frist ruht, solange das auf die Rechtsöffnung gerichtete Verfahren andauert, und beginnt erst wieder zu laufen, nachdem die betreibende Partei einen vollstreckbaren Gerichtsentscheid erlangt hat (BGE 149 III 410 E. 5; 136 III 152 E. 4.1; Urteil 5A_186/2023 vom 29. November 2023 E. 3.3.5).  
 
4.1.2. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsorts vor (Art. 265a Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Überweisung an den Richter hat von Amtes wegen zu erfolgen, und zwar selbst dann, wenn der Betreibungsbeamte der Meinung ist, die Einrede sei unzulässig, denn seine Überprüfung ist auf rein formelle Aspekte beschränkt (BGE 130 III 678 E. 2; 124 III 379 E. 3b). Der Richter hört die Parteien an und entscheidet; gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids über den Rechtsvorschlag beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen (Art. 265a Abs. 4 SchKG).  
Art. 265a SchKG sieht also ein zweistufiges Verfahren vor (BGE 139 III 498 E. 2.2.2) : Zunächst prüft der Richter im summarischen Verfahren, ob neues Vermögen vorliegt oder nicht (BGE 134 III 524 E. 1.3; Botschaft, a.a.O., BBl 1991 III 158, Ziff. 207.63). Der Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG bzw. die Einrede des mangelnden neuen Vermögens bringt die Betreibung nicht zum Stillstand, sondern erst die - automatisch beantragte - Bewilligung des Richters (BGE 139 III 498 E. 2.2.4). Je nach Ausgang des summarischen Verfahrens können die Parteien anschliessend das ordentliche Verfahren auf Bestreitung bzw. auf Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG einleiten (BGE 134 III 524 E. 1.3; Botschaft, a.a.O., BBl 1991 III 159, Ziff. 207.63). Das summarische und das ordentliche Verfahren betreffen dieselbe Betreibung und haben denselben Gegenstand, d.h. die Frage, ob der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist oder nicht (BGE 131 I 24 E. 2.2). Das ordentliche Verfahren dient zur Überprüfung des Entscheids über die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags und erfüllt damit im Verhältnis zum vorausgegangenen Entscheid im Summarverfahren die Funktion eines Rechtsmittels (BGE 134 III 524 E. 1.3; 131 I 24 E. 2.2). 
 
4.2. Der Frage nach dem Beginn des Fristenstillstands vorgelagert ist die Frage, ob das summarische Bewilligungsverfahren (Art. 265a Abs. 1 SchKG) die Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG stillstehen lässt.  
 
4.2.1. Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden - ohne zwischen summarischem und ordentlichen Verfahren zu unterscheiden - das Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG) als ein den Fristenstillstand gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG bewirkendes Verfahren erwähnt (BGE 149 III 410 E. 5; 124 III 79 E. 2; Urteil 7B.89/2002 vom 26. Juli 2002 E. 3.1; in BGE 113 III 120 E. 2 wird ausgeführt, die Frist stehe still während des Verfahrens "de l'action en contestation du retour à meilleure fortune"). Dabei handelte es sich allerdings lediglich um obiter dicta. Die Frage des Fristenstillstands bei Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens ist daher näher zu prüfen.  
 
4.2.2. Die Lehre geht mehrheitlich davon aus, dass die Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG bei einem Verfahren nach Art. 265a SchKG stillsteht, entweder ausdrücklich für beide Verfahren (THIERRY DECLERCQ, Introduction à la procédure de poursuite pour dettes, 2023, Rz. 543) oder ohne dabei zwischen dem summarischen (Abs. 1) und dem ordentlichen (Abs. 4) Verfahren zu unterscheiden (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 22 Rz. 12; Jolanta Kren Kostkiewicz, in: SchKG Kommentar, 20. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 88 SchKG; Nino Sievi, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 88 SchKG; Dominik Vock/Martina Aepli-Wirz, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 88 SchKG; Thomas Winkler, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 10 zu Art. 88 SchKG). Nach einer abweichenden Auffassung handelt es sich beim ordentlichen Verfahren - entsprechend der Rechtsprechung zu aArt. 265 Abs. 3 SchKG - um ein Gerichtsverfahren im Sinn von Art. 88 Abs. 2 SchKG, beim summarischen Bewilligungsverfahren dagegen nicht (Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 1-88, 1999, N. 56 zu Art. 88 SchKG; vgl. auch Andrea Braconi, in: Commentaire Romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 88 SchKG).  
 
4.2.3. In der bis am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung (AS 11 529) hatte der zweite Satz von Art. 88 Abs. 2 SchKG folgenden Wortlaut: "Ist ein Rechtsvorschlag erfolgt, so fällt die Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage nicht in Berechnung". Art. 265 Abs. 3 SchKG lautete: "Bestreitet der Gläubiger, dass er zu neuem Vermögen gekommen sei, so entscheidet das Gericht darüber im beschleunigten Verfahren". Das Bundesgericht entschied in BGE 57 III 201, dass die Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG auch während des Verfahrens betreffend Feststellung neuen Vermögens stillstehe (vgl. auch BGE 79 III 58 E. 1; 88 III 59 E. 1). Es erwog insbesondere, die Fassung des Gesetzes schliesse keineswegs aus, neben den Streitigkeiten über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung noch weitere Fälle unter Art. 88 Abs. 2 SchKG zu subsumieren, sofern ein sachliches Bedürfnis dafür bestehe. Das sei immer der Fall, wenn zur Beseitigung des Rechtsvorschlags ein eigentliches gerichtliches Verfahren angestrengt werden müsse, gleichgültig, ob es sich um die Beseitigung materieller oder nur betreibungsrechtlicher Einwendungen des Schuldners handle (BGE 57 III 201 E. 2).  
 
4.2.4. Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Revision wurde in Art. 88 Abs. 2 SchKG das Wort "Klage" durch den Ausdruck "Gerichts- oder Verwaltungsverfahren" ersetzt. Zur Begründung führte die Botschaft an, die bisherige Fassung habe sich als zu eng erwiesen (Botschaft, a.a.O., BBl 1991 III 72, Ziff. 202.8). Betreffend Feststellung neuen Vermögens trat an die Stelle des einstufigen das zweistufige Verfahren gemäss Art. 265a SchKG (vgl. vorne E. 4.1.2). Der bisherige Art. 265 Abs. 3 SchKG wurde aufgehoben.  
 
4.2.5. Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (BGE 151 III 81 E. 3.5 mit Hinweisen). Nach seinem Wortlaut erfasst Art. 88 Abs. 2 SchKG in der geltenden Fassung sowohl das summarische als auch das ordentliche Verfahren von Art. 265a SchKG: Beide Verfahren sind durch den Rechtsvorschlag des Schuldners veranlasste Gerichtsverfahren. Zwar bringt nicht bereits der Rechtsvorschlag, sondern erst die Bewilligung des Richters die Betreibung zum Stillstand (vgl. vorne E. 4.1.2). Das ändert jedoch nichts daran, dass das summarische Verfahren durch den Rechtsvorschlag veranlasst wird.  
Die am Wortlaut orientierte Auslegung wird durch den mit der Maximalfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG verfolgten Zweck bestätigt: Während der Dauer sowohl des summarischen als auch des ordentlichen Verfahrens besteht kein Grund, die betreibende Partei wegen Untätigkeit zu sanktionieren. Entsprechend dem fehlenden Sanktionsbedürfnis hat der Lauf der Verwirkungsfrist während der Dauer dieser Verfahren stillzustehen. Die beiden Verfahren bezüglich des Fristenstillstands unterschiedlich zu behandeln, rechtfertigt sich schliesslich auch mit Blick darauf nicht, dass sie den gleichen Gegenstand haben und das ordentliche Verfahren im Verhältnis zum Entscheid im Summarverfahren die Funktion eines Rechtsmittels erfüllt (vgl. vorne E. 4.1.2). Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die Maximalfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG während des Verfahrens betreffend Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG) stillsteht, und zwar sowohl während des summarischen (Abs. 1) als auch während des ordentlichen Verfahrens (Abs. 4). 
 
4.3. Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die Frist stillsteht.  
 
4.3.1. Das Obergericht hat erwogen, das Betreibungsamt habe der Beschwerdeführerin eine zehntägige Bedenkfrist eingeräumt, innert welcher sie die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens hätte abwenden können. Formallogisch gesehen, könne das die Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG unterbrechende gerichtliche Verfahren jedenfalls bis zum Ablauf dieser Bedenkfrist nicht eingeleitet gewesen sein. Werde auf den Wortlaut der Bestimmung abgestellt, so sei das gerichtliche Verfahren erst mit Überweisung und Vorlage des Rechtsvorschlags durch das Betreibungsamt eingeleitet worden. Zwar könne der Gläubiger die Zeitspanne zwischen der Erhebung des Rechtsvorschlags und der Überweisung an das Gericht nicht dadurch verkürzen, dass er selbst tätig werde. Mit dem Zweck der Verwirkungsfrist, den Gläubiger zum Handeln zu zwingen und die Ungewissheit für den Schuldner zeitlich zu limitieren, sei dies jedoch immer noch vereinbar, zumal die fragliche, ausserhalb des Einflussbereichs des Gläubigers liegende Zeitspanne bei einer einjährigen Verwirkungsfrist vergleichsweise kurz sei. Weil die Überweisung durch das Betreibungsamt von Amtes wegen erfolge, sei es dem Schuldner auch nicht etwa möglich, den Beginn des Fristenstillstandes zum wesentlichen Nachteil des Gläubigers hinauszuzögern. Aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Verwirkungsfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG folge, dass deren Stillstand (auch) bei Erhebung eines Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens erst dann beginne, wenn der Rechtsvorschlag dem Gericht überwiesen und somit das Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG eingeleitet worden sei.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Betreibungsamt habe den Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens automatisch an den Richter zu überweisen, ohne dass hierfür weitere Schritte des Gläubigers oder des Schuldners erforderlich seien. Das summarische Bewilligungsverfahren werde somit bereits mit der Erhebung des Rechtsvorschlags eingeleitet. Der Gläubiger habe keinen Einfluss darauf, wie rasch das Betreibungsamt die Erklärung des Schuldners dem zuständigen Gericht überweise. Dementsprechend sei es nicht sachgerecht, wenn auf den Eingang der Mitteilung des Betreibungsamts beim zuständigen Gericht abgestellt werde. Die Auslegung der Vorinstanz sei mit Blick sowohl auf den Wortlaut als auch auf den Zweck von Art. 88 Abs. 2 SchKG unzutreffend. 
Der Beschwerdegegner argumentiert, nach dem klaren Wortlaut von Art. 88 Abs. 2 SchKG beginne der Fristenstillstand nicht mit der Erhebung des Rechtsvorschlags, sondern erst mit der Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens. Diese Auffassung werde auch in der Lehre vertreten. Es gebe keinen Grund, der eine Abweichung von Wortlaut und Lehre rechtfertigen würde. 
 
4.3.2. Art. 88 Abs. 2 SchKG nennt als Zeitpunkt, ab welchem die Frist stillsteht, die Einleitung des Gerichtsverfahrens ("l'introduction de la procédure judiciaire"; "il giorno in cui è stata promossa l'azione giudiziaria"). Ein Zivilprozess gilt grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit (Art. 62 ff. ZPO) als eingeleitet im Sinn von Art. 88 Abs. 2 SchKG (Sievi, a.a.O., N. 26 zu Art. 88 SchKG; Winkler, a.a.O., N. 10a zu Art. 88 SchKG; vgl. BGE 149 III 410 E. 5; Urteil 5A_881/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.2). Die Rechtshängigkeit wird durch die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Inhaltlich entspricht diese Umschreibung dem vor Inkrafttreten der ZPO von der Rechtsprechung entwickelten Begriff der Klageanhebung: Darunter ist jede prozesseinleitende oder -vorbereitende Handlung zu verstehen, mit der zum ersten Mal in bestimmter Form der Schutz des Gerichts angerufen wird (BGE 140 II 298 E. 5.2; 118 II 479 E. 3; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7277, Ziff. 5.4; François Bohnet, in: Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 62 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli/Christian Josi, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, N. 1 f. zu Art. 62 ZPO; Dominik Infanger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., N. 10 zu Art. 62 ZPO). Eingeleitet im Sinn von Art. 88 Abs. 2 SchKG wird ein Gerichtsverfahren demnach grundsätzlich durch die Erklärung einer Partei.  
Das summarische Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG weist die Besonderheit auf, dass der Schuldner gegenüber dem Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens erhebt und das Betreibungsamt in der Folge den Rechtsvorschlag von Amtes wegen dem zuständigen Gericht überweist (vgl. vorne E. 4.1.2). Unter der Einleitung des Gerichtsverfahrens im Sinn von Art. 88 Abs. 2 SchKG wird - wie dargelegt - im Allgemeinen eine Erklärung einer Partei, nicht eine Handlung einer Behörde verstanden. Um das summarische Bewilligungsverfahren in Gang zu setzen, ist ausser dem Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens keine weitere Erklärung einer Partei erforderlich. Entsprechend dem allgemeinen Wortsinn ist Art. 88 Abs. 2 SchKG daher so zu verstehen, dass das summarische Bewilligungsverfahren mit der Erhebung des Rechtsvorschlags wegen fehlenden neuen Vermögens eingeleitet wird (vgl. Declercq, a.a.O., Rz. 543). 
 
4.3.3. Nach weit verbreiteter Praxis räumen die Betreibungsämter dem Gläubiger vor Überweisung des Rechtsvorschlags Gelegenheit zum Rückzug der Betreibung ein, um unnötige Prozesse zu vermeiden (vgl. Huber/Sogo, a.a.O., N. 19 zu Art. 265a SchKG; DECLERCQ, a.a.O., Rz. 545; vgl. BGE 139 III 498 E. 2.4). Das Obergericht hat erwogen, vor Ablauf der Bedenkfrist, die gerade der möglichen Abwendung des Gerichtsverfahrens diene, könne dieses nicht als eingeleitet gelten. Der Beschwerdegegner argumentiert, wenn der Gläubiger die Betreibung nach Erhebung des Rechtsvorschlags innert der Bedenkfrist zurückziehe, werde das Gericht nie erfahren, dass überhaupt Rechtsvorschlag erhoben wurde. Das zeige auf, dass die Erhebung des Rechtsvorschlags für den Beginn des Fristenstillstands nicht relevant sein könne.  
Diese Überlegungen vermögen am Ergebnis der grammatikalischen Auslegung nichts zu ändern. Erstens handelt es sich bei der dem Gläubiger eingeräumten Bedenkfrist um eine blosse Praxis; sie ist von Gesetzes wegen nicht vorgeschrieben. Dementsprechend knüpft das Gesetz die Durchführung des summarischen Bewilligungsverfahrens auch nicht an die Voraussetzung, dass während bestimmter Frist kein Rückzug der Betreibung erklärt wird. Zweitens stellt sich die Frage nach dem Beginn des Fristenstillstands nicht, wenn der Gläubiger von einer ihm eingeräumten Gelegenheit zum Rückzug der Betreibung Gebrauch gemacht hat. Eine zurückgezogene Betreibung kann nicht fortgesetzt werden. In diesem Fall braucht daher nicht geklärt zu werden, ob die Maximalfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG eingehalten ist. 
Dass Art. 88 Abs. 2 SchKG anders zu verstehen wäre, lässt sich auch der vom Beschwerdegegner zitierten Literaturstelle (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N. 8 zu Art. 88 SchKG) nicht entnehmen. Dort wird ausgeführt, die Jahresfrist stehe still, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben habe und der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet habe. Der Fristenstillstand beginne nicht mit der Erhebung des Rechtsvorschlags, sondern erst mit der Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens. Diese Ausführungen betreffen - wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt - nicht die vorliegend interessierende Frage. Das Verfahren nach Art. 265a Abs. 1 SchKG wird aufgrund des Rechtsvorschlags des Schuldners durchgeführt; es wird nicht durch den Gläubiger eingeleitet. 
 
4.4. Das Ergebnis der grammatikalischen Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck (vgl. BGE 151 III 81 E. 3.5 mit Hinweisen) der in Art. 88 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Verwirkungsfrist: Das Betreibungsamt hat den Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens von Amtes wegen dem Richter des Betreibungsorts vorzulegen. Zwischen der Erhebung des Rechtsvorschlags und der Erledigung des dadurch veranlassten Gerichtsverfahrens stellt sich die Problematik einer übermässig langen Untätigkeit des Gläubigers nicht. Damit besteht während dieser Zeit kein Bedarf, den Gläubiger wegen Untätigkeit zu sanktionieren.  
Dass - wie das Obergericht erwogen hat - die ausserhalb des Einflussbereichs des Gläubigers liegende Zeitspanne bei einer einjährigen Verwirkungsfrist vergleichsweise kurz ist, ändert am fehlenden Sanktionsbedarf nichts. Das Gleiche trifft auf die Erwägung zu, dem Schuldner sei es nicht möglich, den Fristenstillstand zum Nachteil des Gläubigers hinauszuzögern. Abgesehen davon, rechtfertigt es sich mit Blick auf den Zweck der Norm nicht, die dem Gläubiger zur Verfügung stehende Frist im Ergebnis davon abhängig zu machen, wie beförderlich das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag an den Richter überweist. 
Der Beschwerdegegner bringt schliesslich vor, während der zehntägigen Frist, die dem Schuldner für die Erhebung des Rechtsvorschlags zur Verfügung stehe, könne der Gläubiger die Betreibung ebenfalls nicht vorantreiben. Dennoch laufe während dieser Zeit die Maximalfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG. Damit vermag er das Auslegungsergebnis jedoch nicht in Frage zu stellen. Die Dauer der Frist für den Rechtsvorschlag ist im Gesetz geregelt (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Inwiefern sich aus dieser gesetzlichen Regelung Schlüsse darauf ziehen lassen, was unter der Einleitung des Gerichtsverfahrens im Sinn von Art. 88 Abs. 2 SchKG zu verstehen ist, erschliesst sich nicht. Das Gleiche gilt, soweit der Schuldner auf die Minimalfrist von 20 Tagen im Sinn von Art. 88 Abs. 1 SchKG verweist. 
 
4.5. Im Ergebnis ist Art. 88 Abs. 2 SchKG so zu verstehen, dass das summarische Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG in dem Zeitpunkt als eingeleitet gilt, in dem der Schuldner Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens erhebt. Folglich steht die Maximalfrist ab diesem Zeitpunkt still.  
 
4.6. Indem das Obergericht den Fristenstillstand ab dem 28. Juni 2023, dem Tag der Überweisung des Rechtsvorschlags an das Regionalgericht, hat laufen lassen, hat es demnach Bundesrecht unrichtig angewendet. Der Zahlungsbefehl war der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2023 zugestellt worden. Der Fristenstillstand begann bei Erhebung des Rechtsvorschlags wegen fehlenden neuen Vermögens am 11. Mai 2023. Er endete am 11. August 2023 (vgl. vorne E. 3). Die Beschwerdeführerin hat das Fortsetzungsbegehren am 31. Juli 2024 (vgl. vorne Bst. B.a) und damit innert der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG gestellt. Die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens durch das Betreibungsamt erweist sich als rechtswidrig; die Beschwerde ist begründet.  
 
5.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid des Obergerichts ist aufzuheben und das Betreibungsamt ist anzuweisen, dem Fortsetzungsbegehren Folge zu geben und unverzüglich die Pfändung zu vollziehen (Art. 89 SchKG). Bei diesem Verfahrensausgang wird der Schuldner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 22. Januar 2025 wird aufgehoben und das Betreibungs- und Konkursamt Albula wird angewiesen, in der Betreibung Nr. xxx dem Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin Folge zu geben und unverzüglich die Pfändung zu vollziehen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt der Region Albula und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante