Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_347/2024
Urteil vom 13. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa,
Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwälte
Sven Kuhse und/oder Dr. Martin Weber,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.________ Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Geiger,
2. D.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabrizio Andrea Liechti,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Herabsetzung (Erbteilung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 22. April 2024 (ZK 23 136).
Sachverhalt:
A.
A.a. E.A.________ (geb. 1928; Erblasser) war in zweiter Ehe mit D.A.________ (geb. 1945; Beschwerdegegnerin 2) verheiratet. A.A.________ und B.A.________ (geb. 1993 bzw. 1995; Beschwerdeführer) sind seine Enkelkinder. Ihr Vater war der einzige Sohn von E.A.________ aus erster Ehe und war 2005 verstorben.
Während ihrer Ehe bedachte E.A.________ D.A.________ mit verschiedenen geldwerten Zuwendungen. Im Jahr 2005 gründete er ausserdem den F.________ Trust sowie den G.________ Trust, beide mit Sitz in Singapur.
Trustee ist in beiden Fällen die C.________ Ltd. (Beschwerdegegnerin 1). Mit Ehe- und Erbvertrag vom 11. August 2005 vereinbarten die Eheleute, dass D.A.________ im Fall des Vorversterbens von E.A.________ zu 5/8 bzw. 10/16 Erbin sei und die Erbberechtigung von A.A.________ und B.A.________ den Pflichtteil von je 3/16 umfasse.
A.b. E.A.________ verstarb 2016. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 ordnete das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne auf Antrag von A.A.________ und B.A.________ die Erstellung eines öffentlichen Inventars an und am 9. Januar 2017 wurde der Erbvertrag eröffnet. Das öffentliche Inventar datiert vom 28. Februar 2017, der Nachtrag zu diesem vom 30. Juni 2017. Am 7. Juli 2017 setzte das Regierungsstatthalteramt A.A.________ und B.A.________ Frist von einem Monat, um sich über die Annahme der Erbschaft zu äussern. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 wies es ausserdem verschiedene Ersuchen derselben um Korrektur des Inventars ab. Die hiergegen von A.A.________ und B.A.________ erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018 [teilweise publiziert in: BGE 144 III 313]).
A.c. Nach ergebnislosem Schlichtungsverfahren (rechtshängig am 15. Oktober 2018) klagten A.A.________ und B.A.________ am 23. Juni 2020 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen die C.________ Ltd. sowie D.A.________ auf Feststellung ihrer Erbberechtigung zu je 3/16 bzw. gemeinsam 3/8 des Werts des Nachlasses von E.A.________ und darauf, dass verschiedene Zuwendungen des Erblassers an die Gegenparteien der Herabsetzung unterlägen. Weiter ersuchten sie um Herabsetzung dieser Zuwendungen, soweit dies zur Wahrung ihrer Pflichtteile erforderlich sei, und um Rückerstattung eines später zu beziffernden bzw. gerichtlich festzusetzenden Betrags. Zuletzt verlangten A.A.________ und B.A.________ die Teilung des Nachlasses unter Vorbehalt der Nachklage betreffend bisher unentdeckte Nachlassaktiven.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 beschränkte das Regionalgericht das Verfahren auf die Frage der Wahrung der Verwirkungsfrist für die Herabsetzungsklage. In der beschränkten Klageantwort vom 11. Februar 2021 schloss D.A.________ soweit die Feststellung der Erbquoten und die Erbteilung betreffend auf teilweise Gutheissung der Klage im Rahmen des Eintretens. Bezüglich der Herabsetzung beantragte sie die Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne. Ausserdem ersuchte sie um Feststellung, dass die Frist zur Einreichung einer Herabsetzungsklage im Nachlass von E.A.________ verwirkt sei. Nach Durchführung einer Hauptverhandlung am 10. Januar 2022 stellte das Regionalgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolge fest, dass die Klage auf Herabsetzung verwirkt ist und wies sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge ab. Auf die Erbteilungsklage trat es ein.
B.
B.a. Gegen diesen Entscheid reichten A.A.________ und B.A.________ soweit die Herabsetzungsklage und die Prozesskosten betreffend Berufung beim Obergericht des Kantons Bern ein. In der Hauptsache beantragten sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Regionalgericht. Im Eventualstandpunkt ersuchten sie im Wesentlichen um Eintreten auf die Herzabsetzungsklage und darum, diese hinsichtlich der C.________ Ltd. als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben. Bezüglich D.A.________ wiederholten sie ihre früheren Begehren. Subeventualiter sei den Gegenparteien Frist zur Erstattung einer unbeschränkten Klageantwort anzusetzen. Diesen seien ausserdem die Prozesskosten des bisherigen Verfahrens aufzuerlegen.
B.b. Mit Entscheid vom 22. April 2024 (eröffnet am 2. Mai 2024) stellte das Obergericht fest, dass der Entscheid des Regionalgerichts soweit die Erbteilungsklage betreffend in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositivziffer 1). Weiter hiess es die Berufung im Kostenpunkt teilweise gut und setzte die von A.A.________ und B.A.________ an die C.________ Ltd. zu bezahlende Parteientschädigung neu fest (Dispositivziffer 2). Weitergehend wies das Obergericht die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ab (Dispositivziffern 3 sowie 5-7). Die Gerichtskosten des (beschränkten) erstinstanzlichen Verfahrens auferlegte es unter solidarischer Haftbarkeit A.A.________ und B.A.________ und schlug sie zur Hauptsache (Dispositivziffer 4).
C.
A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Juni 2024 ans Bundesgericht. Sie stellen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen folgende Anträge:
"1. Dispositivziffern 2-7 des Entscheids des Obergerichts [...] seien aufzuheben und
1.1. die Klage sei hinsichtlich der [C.________ Ltd.] als durch Klageanerkennung erledigt abzuschreiben; eventualiter sei hinsichtlich der Anträge der [C.________ Ltd.] gemäss den nachfolgenden Ziff. 1.2 und 1.3 analog zu verfahren;
1.2. die Anträge [von D.A.________], insbesondere auf Feststellung der Verwirkung der Herabsetzungsansprüche und auf Abweisung der Herabsetzungsklage seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
1.3. auf die Herabsetzungsklage sei einzutreten und
1.3.1.es sei festzustellen, dass [A.A.________ und B.A.________] am Nachlass des E.A.________ [...] zu je 3/16 (bzw. gemeinsam zu 3/8) berechtigt sind.
1.3.2.es sei der Erbschaftswert im Nachlass des E.A.________ zuzüglich der der Herabsetzung unterliegenden Zuwendungen festzustellen. Dabei sei festzustellen, dass mindestens folgende Zuwendungen des Erblassers der Herabsetzung unterliegen:
[Aufzählung der Zuwendungen; Bst. a-i]
1.3.3. Die Zuwendungen zugunsten der [C.________ Ltd.] sowie [D.A.________] seien soweit herabzusetzen, als dies zur Wahrung des Pflichtteils [von A.A.________ und B.A.________] erforderlich ist, wobei in erster Linie die erbvertragliche Zuwendung an [D.A.________] und die Zuwendungen an [die C.________ Ltd.] gemäss vorstehender Ziff. [...] herabzusetzen ist.
1.3.4. [A.A.________ und B.A.________] sei nach Abschluss des Beweisverfahrens Gelegenheit zu geben, vorstehendes Begehren gemäss vorstehender Ziff. 1.3.2 näher zu bezeichnen und zu beziffern.
1.3.5. [Die C.________ Ltd.] sei zu verpflichten, [an A.A.________ und B.A.________] in Rückerstattung an den Nachlass den nach Abschluss des Beweisverfahrens bezifferten bzw. vom Gericht im Umfang festzusetzenden Betrag zuzüglich 5% Zins ab dem Todesdatum von E.A.________ zu bezahlen.
1.3.6. [D.A.________] sei zu verpflichten, [an A.A.________ und B.A.________] in Rückerstattung an den Nachlass den nach Abschluss des Beweisverfahrens bezifferten bzw. vom Gericht im Umfang festzusetzenden Betrag zuzüglich 5% Zins ab dem Todesdatum von E.A.________ zu bezahlen.
1.3.7. Es sei der Nachlass des E.A.________ unter Berücksichtigung der vorstehenden Begehren gemäss Ziff. [1.3.]1-[1.3.]6 sowie unter Vorbehalt der Nachklage zu bisher unentdeckten Nachlassaktiven zu teilen.
1.4. In Aufhebung von Dispositivziffer 2 des [Entscheids des Obergerichts] sei Dispositivziffer 5 des Entscheids des Regionalgerichts [...] aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: «5. Die Beklagte 1 hat den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 67'489.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.»
1.5. In Aufhebung von Dispositivziffer 4 des [Entscheids des Obergerichts] seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten des beschränkten Verfahrens [der C.________ Ltd. und D.A.________] aufzuerlegen und zur Hauptsache zu schlagen.
1.6. In Aufhebung von Dispositivziffer 5 des [Entscheids des Obergerichts] seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten [der C.________ Ltd. und D.A.________] aufzuerlegen und [A.A.________ und B.A.________] der von ihnen geleistete Gerichtskostenvorschuss von CHF 60'000.00 zurückzuerstatten.
1.7. In Aufhebung von Dispositivziffern 6 und 7 des [Entscheids des Obergerichts] seien die [C.________ Ltd. und D.A.________] zu verpflichten, [an A.A.________ und B.A.________] eine Parteientschädigung von CHF 31'549.50 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. [Die] von [A.A.________ und B.A.________] geleistete Parteikostensicherheit von CHF 70'000.00 sei [diesen] zurückzuerstatten.
2. Eventualiter seien die Dispositivziffern 2 bis 7 des Entscheids des Obergerichts [...] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen."
Nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten erteilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde mit Verfügung vom 26. Juni 2024 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
Das Obergericht verzichtet am 20. März 2025 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2025 schliesst die C.________ Ltd. auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gleichentags beantragt D.A.________, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Eine Replik ist beim Bundesgericht nicht eingegangen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG ) angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, in dem dieses auf Rechtsmittel hin als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) über eine Herabsetzungs- und Rückforderungsklage entschieden hat. Dabei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (Urteile 5A_886/2023 vom 10. Juli 2024 E. 1; 5A_238/2023 vom 18. März 2024 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 150 III 160). Der nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren für die Beschwerdegegnerin 1, nicht jedoch für die Beschwerdegegnerin 2 ab (vgl. Urteile 5A_661/2023, 5A_686/2023 vom 10. April 2025 E. 1.3.2; 5A_668/2023 vom 1. November 2023 E. 1.2.2.2). Damit liegt ein Teilentscheid nach Art. 91 Bst. b BGG vor. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den einzelnen vor Bundesgericht erhobenen Vorbringen rechtfertigt es sich indes, diese umfassend zu prüfen. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführer sind nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf das Rechtsmittel ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
1.2. Die Beschwerdeführer verlangen vor Bundesgericht die Herabsetzung verschiedener lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an die Beschwerdegegnerinnen (Art. 527 ZGB), die Rückleistung der entsprechenden Beträge (Art. 528 ZGB) sowie die Teilung der Erbschaft (Art. 602 ff. ZGB; zu diesem Vorgehen vgl. HRUBESCH-MILLAUER, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 10c Vorbem. zu Art. 522 ff. ZGB; PIATTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 12 vor Art. 522-533 ZGB ). Das Regionalgericht ist auf die Erbteilungsklage eingetreten, hat diesbezüglich indes keine weiteren Anordnungen getroffen (vgl. vorne Bst. A.c). Dies ist unangefochten geblieben, weshalb das Obergericht insoweit die Rechtskraft des Entscheids des Regionalgerichts feststellte (vgl. vorne Bst. B.b). Soweit die Beschwerdeführer vor Bundesgericht (erneut) die Feststellung ihrer Erbberechtigung und des Werts der Erbschaft beantragen (Rechtsbegehren Ziff. 1.3.1 und 1.3.2) und einen Antrag auf Teilung der Erbschaft stellen (Rechtsbegehren Ziff. 1.3.7), ist hierauf daher nicht einzugehen (BGE 142 I 155 E. 4.4.2).
1.3. Die Beschwerdeführer beantragen sodann, es sei auf die Herabsetzungsklage einzutreten und stellen verschiedene Begehren zur Herabsetzung (Rechtsbegehren Ziff. 1.3.2-1.3.6). Das Regionalgericht beschränkte das Prozessthema auf die Frage der Verwirkung (vgl. vorne Bst. A.c; Art. 125 Bst. a ZPO). Entsprechend hatte die obere kantonale Instanz allein über diese Frage zu befinden. Der Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht geht nicht über den angefochtenen Entscheid hinaus (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Ausserdem liegt nur hinsichtlich der von der Vorinstanz behandelten Frage ein Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz vor (Art. 75 BGG). Auf die Beschwerde ist hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziff. 1.3.2-1.3.6 nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus. Dieselben Begründungsanforderungen gelten auch für die Beschwerdeantwort (BGE 140 III 115 E. 2).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 150 III 153).
2.3. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt in der Hauptsache, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (vgl. vorne Bst. C). Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, die vorgenannten Rüge- und Begründungsanforderungen seien nicht erfüllt. Vielmehr erschöpfe sich die Beschwerde in einer "unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid". Für ihre tatsächlichen Vorbringen stellten die Beschwerdeführer keine einzige Beweisofferte. Vielmehr fänden sich "seitenweise Textpassagen und Behauptungen aneinandergereiht wieder". Tatsächlich neigen die Beschwerdeführer, wie das Obergericht bereits bemerkte, in ihren wenig übersichtlichen Ausführungen zu Weitschweifigkeit und übermässig vielen Wiederholungen (vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG). Dies bedeutet indes nicht, dass die Beschwerde in ihrer Gesamtheit den einschlägigen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermöchte. Soweit dies im Einzelfall dennoch so sein sollte, ist hierauf im Sachzusammenhang einzugehen. Dem Hauptantrag der Beschwerdegegnerin 2, deren eigene Eingabe den einschlägigen Erfordernissen im Übrigen ebenfalls nicht durchwegs zu genügen vermag, kann daher nicht gefolgt werden.
3.
Anlass zur Beschwerde gibt die Herabsetzung verschiedener lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an die Beschwerdegegnerinnen (Art. 522 Abs. 1 und Art. 527 ZGB ), durch die die Beschwerdeführer sich in ihren Pflichtteilen verletzt sehen. Das Obergericht kam zum Schluss, die Beschwerdeführer hätten das Schlichtungsverfahren (zur Massgeblichkeit von dessen Anhebung vgl. BGE 150 III 367 E. 3) nach Ablauf der Verwirkungsfrist von Art. 533 Abs. 1 ZGB anhängig gemacht. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vorab vor, im Laufe des Verfahrens verschiedentlich Verfassung und Gesetz verletzt zu haben (vgl. hinten E. 4-7). Sodann habe die Beschwerdegegnerin 2 zumindest einen Teil der geltend gemachten Ansprüche anerkannt (vgl. hinten E. 8). Ausserdem sei die Frist zur Anhebung der Herabsetzungsklage eingehalten (vgl. hinten E. 9-11).
4.
4.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführer war die Beschwerdegegnerin 1 im kantonalen Verfahren nicht gehörig vertreten. Zwar lägen zwei Vollmachten für eine Rechtsvertretung bei den Akten. Aus diesen gehe jedoch nicht hervor, wer diese für die Beschwerdegegnerin 1 unterzeichnet habe. Die handelnden Personen seien nicht identifizierbar und es bleibe offen, ob diese überhaupt hätten für die Beschwerdegegnerin 1 tätig werden können. Auch durch die im Laufe des Verfahrens eingereichten Dokumente werde der Mangel nicht behoben. Indem die Vorinstanz dies missachte, verletze sie Art. 59 f., 68 Abs. 3 und Art. 132 Abs. 1 ZPO. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 hätten daher allesamt unbeachtlich zu bleiben, was zur Folge habe, dass die Klage vom 23. Juni 2020 hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 1 anerkannt und das Verfahren abzuschreiben sei.
4.2. Das Obergericht hält hierzu fest, den Beschwerdeführern seien die für die Beschwerdegegnerin 1 unterzeichnenden Direktoren bekannt gewesen. Diese tatsächliche Feststellung wird in der (wortreichen) Beschwerde nicht beanstandet. Der Argumentation der Beschwerdeführer ist folglich die Grundlage entzogen (vgl. vorne E. 2.2), zumal nicht hinreichend genau vorgetragen wird, die betreffenden Direktoren hätten nicht für die Beschwerdegegnerin 1 handeln dürfen. Die Beschwerde ist bereits deshalb unbegründet und es erübrigt sich, auf das weitere Argument des Obergerichts einzugehen, die Beschwerdeführer hätten den angeblichen Mangel verspätet vorgetragen.
Ebenso wenig ist auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin 1 einzugehen, spätestens im bundesgerichtlichen Verfahren seien sämtliche früheren Prozesshandlungen genehmigt worden (vgl. dazu aber Urteil 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 2.3). Immerhin ist die Beschwerdegegnerin 1 darauf hinzuweisen, dass echte Noven, mithin Tatsachen und Beweismittel, die erst entstanden sind, nachdem sie im Verfahren vor der Vorinstanz nicht mehr vorgetragen werden konnten, nach Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich bleiben (BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Die neu eingereichte, nach dem angefochtenen Entscheid erstellte Genehmigungserklärung (Antwortbeilage 1) bliebe daher unbeachtlich.
5.
5.1. Die Beschwerdeführer erheben verschiedene Rügen zum kantonalen Verfahren. Dabei werfen sie dem Obergericht die mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), die ungleiche Behandlung der Parteien (Art. 8 BV) sowie die Verletzung der Art. 221 f. und 229 Abs. 1 und 2 ZPO (in der Fassung vom 25. September 2015; AS 2016 3644) vor. Ihnen sei im erstinstanzlichen Verfahren keine zweite unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit gewährt worden. Zwar hätten sie sich nach Klageeinreichung unbeschränkt und danach noch zur Frage der Beschränkung des Verfahrensgegenstandes (vgl. zu dieser vorne Bst. A.c) vernehmen lassen können. Nach der Verfahrensbeschränkung habe das Regionalgericht ohne Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels indes zur Hauptverhandlung geladen, an der den Beschwerdeführern eine zweite umfassende Äusserung mit der unzutreffenden Begründung verweigert worden sei, sie hätten sich bereits zweimal unbeschränkt äussern können. Sie hätten ihre Bemerkungen (inkl. Beweisanträge) zum nunmehr beschränkten Verfahrensgegenstand daher im ersten Parteivortrag vorbringen müssen. Die Erstinstanz und ihr folgend das Obergericht hätten diese Ausführungen in der Folge (zu Unrecht) als verspätet und unbeachtlich eingestuft. Die Beschwerdegegnerin 2 habe dagegen nach dem ersten Parteivortrag die Möglichkeit erhalten, mündlich einen weiteren Tatsachenvortrag zu halten und neue Beweismittel einzureichen. Auch hierzu hätten die Beschwerdeführer sich nicht unbeschränkt äussern können und beide kantonalen Instanzen hätten ihre diesbezüglichen Ausführungen sowie die zugehörigen Beweismittel nicht berücksichtigt.
5.2. Entgegen der sie auch insoweit treffenden Begründungspflicht, legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit sich die geltend gemachte Verfassungs- bzw. Gesetzesverletzung auf das Verfahren ausgewirkt hat und die korrekte Anwendung der als verletzt gerügten Bestimmungen zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte (vgl. Urteile 5A_601/2023 vom 2. April 2024 E. 4.1; 5A_733/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3 [beide betreffend verfassungsmässige Rechte]; 5A_218/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 3.3.2 [betreffend Art. 317 ZPO]). Sie tragen zwar vor, die angeblichen Verfahrensfehler hätten dazu geführt, "dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung teilweise unvollständig und unrichtig geblieben ist, was auf den Verfahrensausgang offensichtlich entscheidende Bedeutung nach sich zog". Auch sind sie der Ansicht, das Obergericht habe "den Sachverhalt bzw. die materielle Wahrheit nicht richtig feststellen [können], da die Beschwerdeführer ihre Sicht gar nie im gleichen Umfang wie die Beschwerdegegnerinnen darlegen konnten". Aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch nicht, welche konkreten Auswirkungen die nach Ansicht der Beschwerdeführer korrekte Durchführung des Verfahrens gehabt hätte. Solches lässt sich auch nicht dem weiteren Hinweis auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zur materiellen Streitfrage entnehmen, der ohnehin allzu pauschal bleibt. Dies alles reicht für eine ausreichende Begründung der Beschwerde nicht aus.
6.
6.1. Fraglich ist weiter, ob das Regionalgericht auf das von der Beschwerdegegnerin 2 gestellte Begehren um Feststellung des Verwirkungseintritts hat eintreten dürfen (vgl. vorne Bst. A.c). Dies ist nur der Fall, wenn die Beschwerdegegnerin 2 ein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO) an der beantragten Feststellung hat. Ein derartiges Interesse ist gegeben, falls eine ungewisse Rechtslage besteht, deren Fortdauer der Beschwerdegegnerin 2 nicht zumutbar ist und die nicht auf andere Weise als durch die anbegehrte Feststellung beseitigt werden kann (BGE 144 III 175 E. 5 [einleitend]; 135 III 378 E. 2.2). An einem Feststellungsinteresse fehlt es entsprechend, wenn die bezüglich der Gültigkeit der Zuwendungen des Erblassers bestehenden Unsicherheiten sich durch Abweisung der Herabsetzungsklage beseitigen lassen (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7; 135 I 119 E. 4).
6.2. Das Obergericht gibt diesbezüglich an, die Beschwerdegegnerin 2 erlange durch die beantragte Feststellung einen umfassenderen Rechtsschutz als durch blosses Abweisen der Herabsetzungsklage. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Klage sei auch in dem zwischen den Parteien ebenfalls hängigen Auskunftsverfahren (xxx) von Relevanz.
Die Beschwerdegegnerin 1 wirft den Beschwerdeführern vor, unzutreffend von einer von ihr, der Beschwerdegegnerin 1, eingereichten Feststellungsklage zu sprechen. Dies trifft zwar zu (Beschwerde, Rz. 74 S. 31), ist aber ein offensichtliches Versehen, das folgenlos bleibt. Die Beschwerdegegnerin 2 ihrerseits trägt allein vor, das Feststellungsbegehren werde vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasst. Ihre Ausführungen gehen an der sich stellenden Problematik vorbei und es ist nicht weiter darauf einzugehen.
6.3. Gegenstand der Herabsetzungsklage sind (bestimmte) Verfügungen des Erblassers oder der Erblasserin, durch die der Pflichtteil der klagenden Partei verletzt worden sein soll (ESCHER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1959, N. 12 Einleitung zu Art. 522-533 ZGB ; vgl. auch BGE 115 II 211 E. 4; PIATTI, a.a.O., N. 1 vor Art. 522-533 ZGB ; allgemein zum Begriff des Streitgegenstands vgl. Urteil 4A_248/2024 vom 4. März 2025 E. 5.2.3, mit zahlreichen Hinweisen [zur Publikation bestimmt]). Mit ihr wird geklärt, ob die fragliche Verfügung der Herabsetzung unterliegt. Wie die Beschwerdeführer zu Recht einwenden, bleibt unter diesen Umständen unerfindlich, inwieweit die Beschwerdegegnerin 2 mit der beantragten Feststellung umfassenderen Rechtsschutz sollte erreichen können als mit der Abweisung der Herabsetzungsklage. Namentlich liegt die Sachlage anders als bei der Teilklage, bei der die beklagte Partei ein Interesse daran hat, den Nichtbestand des nur teilweise eingeklagten Anspruchs feststellen zu lassen (Art. 86 ZPO; vgl. BGE 143 III 506 E. 4.3.1; Urteil 4A_299/2013 vom 6. November 2019 E. 7.2.2, nicht publiziert in BGE 146 III 14, aber in: SZZP 79/2020 S. 79). Unklar bleibt sodann, inwieweit sich das Feststellungsurteil anders auf ein zwischen den Parteien offenbar hängiges Auskunftsverfahren (vgl. Art. 607 Abs. 3 ZGB und dazu etwa BGE 132 III 677 E. 4.2.4) auswirken sollte, als ein Leistungsurteil. Hierzu lässt sich auch dem angefochtenen Entscheid nichts weiter entnehmen. Folglich ging die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass die Erstinstanz auf das fragliche Feststellungsbegehren habe eintreten dürfen.
7.
7.1. Die Beschwerdeführer erachten es als rechtsfehlerhaft, dass das Obergericht ihren Antrag auf Beizug der Akten des zwischen den Parteien hängigen Auskunftsverfahrens (xxx) abgewiesen hat. Das Obergericht wies diesen Antrag in antizipierter Beweiswürdigung ab. Die Beschwerdeführer würden nicht aufzeigen, inwiefern die Akten dieses Verfahrens die Beweiswürdigung im Herabsetzungsverfahren massgeblich beeinflussen könnten. Jenes Verfahren sei vor dem Herabsetzungsverfahren eingeleitet worden und die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit gehabt, sämtliche für die Herabsetzung relevanten Belege einzureichen. Konkrete Beweise oder Aktenstellen des Auskunftverfahrens, die einen Aktenbeizug notwendig machten, würden weder genannt noch seien solche ersichtlich.
Eine derartige antizipierte Beweiswürdigung (zum Begriff vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2) kann vor Bundesgericht nur in Frage gestellt werden, wenn in den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügender Art und Weise dargetan wird, dass die Vorinstanz dadurch in Willkür (Art. 9 BV) verfallen ist (BGE 146 III 73 E. 5.2.2), ein anderes verfassungsmässiges Recht verletzt hat oder ihr eine Bundesrechtsverletzung zur Last zu legen ist (Urteile 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.5; 5A_625/2023 vom 7. August 2024 E. 4.1.3). Die Beschwerdeführer machen insoweit zwar pauschal geltend, das Obergericht habe ihre Vorbringen zur Relevanz der Akten des Auskunftverfahrens nicht berücksichtigt und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Hierin liegt indes keine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Rüge (vgl. vorne E. 2.2). Auch ansonsten zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit dem Obergericht im Zusammenhang mit der antizipierten Beweiswürdigung eine Verfassungs- oder Bundesrechtsverletzung zur Last zu legen wäre.
7.2. Die Beschwerdeführer sehen weiter die Art. 124 Abs. 1 sowie Art. 125 Bst. c ZPO und Art. 533 Abs. 1 ZGB als verletzt, weil das Obergericht das vorliegende Herabsetzungsverfahren nicht mit dem Auskunftsverfahren vereinigt habe, obgleich die Voraussetzungen hierzu (sachlicher Zusammenhang zwischen den Klagen, gleiche Zuständigkeit und Verfahrensart) erfüllt seien. Auch sei eine Vereinigung zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile geboten. Mit einer Vereinigung würde sich sodann die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Herabsetzungsklage nicht mehr stellen, da die Auskunftsklage am 7. Juni 2018 und damit vor Eintritt einer (allfälligen) Verwirkung nach Art. 533 Abs. 1 ZGB (vgl. dazu hinten E. 10.1) anhängig gemacht worden sei. Das Obergericht habe den Sinn der Verfahrensvereinigung verkannt und seine Aufgabe nicht erfüllt, für eine zügige Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens zu sorgen. Die Vereinigung könne sodann von Amtes wegen erfolgen; ein Antrag der Parteien sei nicht notwendig.
Dem Gericht kommt beim Entscheid darüber, ob es zwei Verfahren vereinigen oder ein Verfahren auftrennen will, ein erhebliches Ermessen zu (WEBER, in: Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 125 ZPO). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung: Es greift ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die im Ergebnis offensichtlich unbillig, in stossender Weise ungerecht sind (BGE 143 III 261 E. 4.2.5; 141 III 97 E. 11.2). Mit ihren Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun, dass das Obergericht das ihm zukommende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. Hierzu reicht es weder aus, aufzuzeigen, dass eine andere Lösung ebenfalls hätte getroffen werden können, noch dass diese der beschwerdeführenden Parteien (angeblich) zu einem günstigen Verfahrensausgang verholfen hätte. Dies ist ohnehin nicht der Fall, da es auch bei einer Verfahrensvereinigung dabei bleiben würde, dass zwei separate Verfahren mit unterschiedlichem Gegenstand vorliegen.
8.
8.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist das Obergericht zu Unrecht nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, anlässlich der zweiten Erbensitzung vom 18. April 2019 habe die Beschwerdegegnerin 2 gewisse Vermögensdispositionen des Erblassers als herabsetzbar anerkannt (namentlich betreffend Uhren, Trustvermögen, Amortisationszahlungen, Schenkungen usw.). Herzabsetzungsansprüche seien der Anerkennung zugänglich, weshalb insoweit eine Abweisung der Klage nicht mehr in Frage komme. Das gelte auch bei aussergerichtlichen Anerkennungen, wie hier eine vorliege. Das Obergericht habe dieses Vorbringen fälschlich als nicht relevant eingestuft, nicht behandelt und hierzu keine Beweise abgenommen. Dadurch habe es den Sachverhalt in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) festgestellt und das Recht falsch angewandt. Indem die Beschwerdegegnerin 2 sich der Herabsetzung widersetze, verstosse sie ausserdem gegen Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 2 ZGB und Art. 52 ZPO [in der Fassung vom 19. Dezember 2008; AS 2010 1750]).
8.2. Das Obergericht führt aus, zwischen den Parteien sei strittig, ob die in der Berufung zur Sitzung vom 18. April 2019 enthaltenen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zuzulassen bzw. verwertbar seien. Diese Frage brauche indes nicht geklärt zu werden, da das Verfahren auf die Frage der Einhaltung der Frist von Art. 533 Abs. 1 ZGB beschränkt sei. Stelle sich heraus, wie dies der Fall sei, dass die Frist verpasst und die Klagemöglichkeit verwirkt seien (zur Frist nach Art. 533 Abs. 1 ZGB als Verwirkungsfrist vgl. sogleich E. 9.1), seien allfällige Zugeständnisse der Beschwerdegegnerin 2 an der fraglichen Sitzung nicht mehr erheblich. Die Beschwerdeführer lehnen diese Auffassung als unzutreffend ab. Der Beschwerde lässt sich indes keine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz entnehmen. Insbesondere äussern die Beschwerdeführer sich nicht zur Frage, warum ausserhalb des Verfahrens gemachte Zugeständnisse relevant sein sollen, falls die Klagemöglichkeit verwirkt sein sollte. Vielmehr beschränken sie sich darauf, ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretene Auffassung vorzutragen, Herabsetzungsansprüche seien der Anerkennung zugänglich (vgl. allgemein dazu HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O., N 8c Vorbem. zu Art. 522 ff. ZGB), was nicht ausreicht (Urteil 5A_318/2023 vom 20. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Unbehelflich bleibt der Hinweis auf Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. vorne E. 2.1).
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zu der von der Beschwerdegegnerin 2 aufgeworfenen Frage, ob im Rahmen eines Zivilprozesses auf Aussagen einer Partei in Vergleichsverhandlungen zurückgegriffen werden darf (vgl. zu dieser Problematik etwa BGE 140 III 6 E. 3.1).
9.
9.1. In der Sache ist umstritten, ob die Herabsetzungsklage fristgerecht angehoben wurde.
Gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB verjährt die Herabsetzungsklage mit Ablauf eines Jahres vom Zeitpunkt an, in dem die Erbinnen oder Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkt der Eröffnung, bei den anderen Zuwendungen aber vom Tod der Erblasserin oder des Erblassers an gerechnet werden. Entgegen dem insoweit ungenauen Gesetzestext handelt es sich nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist (BGE 138 III 354 E. 5.2; Urteil 5A_187/2021 vom 16. März 2022 E. 2.2, in: ZBGR 104/2023 S. 261 vgl. auch BGE 143 III 369 E. 3.4). Nach Ansicht des Obergerichts war die (relative) einjährige Frist bereits abgelaufen, als die Beschwerdeführer das Schlichtungsgesuch anhängig machten (vgl. vorne Bst. A.c).
9.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Lauf der einjährigen Frist habe nicht einsetzen können, solange nicht das Verfahren betreffend die Erstellung des öffentlichen Inventars rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei (vgl. vorne Bst. A.b). Dies sei erst mit Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_791/2017 am 17. Juli 2018 der Fall gewesen. Damit hätten sie mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 15. Oktober 2018 fristgerecht gehandelt. Dies ergebe sich nicht nur aus dem gesetzlichen Umfeld des Inventars (vgl. Art. 134 Abs. 1 Ziff. 7 OR; Art. 586 Abs. 1 und 3 sowie aArt. 586 Abs. 2 ZGB). Vielmehr liege in der Einreichung einer Herabsetzungsklage auch eine konkludente Annahme der Erbschaft. Daher trete als definitive Erbin oder definitiver Erbe auf, wer eine solche erhebe. Dies widerspreche wiederum dem Zweck des öffentlichen Inventars, das erst eine Grundlage für die Entscheidung über die Annahme der Erbschaft schaffen solle und mit dem die Erbinnen oder Erben Unsicherheiten bezüglich allfälliger Schulden oder Verpflichtungen entgegentreten könnten. Mit ihrem Urteil stelle die Vorinstanz die provisorischen Erbinnen oder Erben vor die "Wahl zwischen Scylla und Charybdis - Annahme der Erbschaft, um der Herabsetzungsansprüche Willen, mit dem Risiko, auf einem überschuldeten Nachlass sitzen zu bleiben; oder aber Beharren auf der Klärung des Umfangs des Nachlasses im Rahmen des öffentlichen Inventars, unter gleichzeitiger Verwirkung von Herabsetzungsansprüchen".
9.3. Das Obergericht hat die im Berufungsverfahren ebenfalls aufgeworfene Frage offen gelassen, ob die Verwirkungsfrist nach Art. 533 Abs. 1 ZGB während hängigem öffentlichen Inventar laufe. Gestützt auf das Urteil 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1 (nicht publiziert in: BGE 144 III 313) ging es vielmehr davon aus, die Beschwerdeführer hätten spätestens am 10. Oktober 2017 die Erbenstellung erlangt. Selbst wenn die Verwirkungsfrist von Art. 533 Abs. 1 ZGB während des Inventars ruhen würde, wäre die Klage vom 15. Oktober 2018 - einen späteren Beginn des Fristenlaufs vorbehalten (vgl. hinten E. 10) - daher verspätet erhoben worden.
Mit dieser Argumentation setzen die Beschwerdeführer sich nicht auseinander. Sie begnügen sich mit der Wiedergabe ihrer Rechtsauffassung und gehen nicht auf die vom Obergericht angesprochene Problematik ein. Das Bundesgericht hielt wie das Obergericht richtig ausführt im zitierten Entscheid denn auch fest, den Beschwerdeführern sei ab dem 10. Oktober 2017 Erbenstellung zugekommen (Urteil 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1, nicht publiziert in: BGE 144 III 313). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid mangelhaft wäre.
10.
10.1. Zu klären ist weiter, in welchem Zeitpunkt der einjährige (relative) Fristenlauf zur Anhebung der Herabsetzungsklage ausgelöst wurde.
Die Jahresfrist nach Art. 533 Abs. 1 ZGB beginnt zu laufen, wenn die in ihrem Pflichtteilsanspruch verletzte Person die tatsächlichen Elemente kennt, die sie auf den Erfolg einer allfälligen Herabsetzungsklage vertrauen lassen. Der Fristbeginn setzt demnach Kenntnis des Klagegrunds voraus, d.h. Kenntnis der notwendigen Elemente zur Begründung der Herabsetzungsklage (BGE 138 III 354 E. 5.2; 121 III 249 E. 2a). Die verletzte Person muss daher sowohl um den Tod der Erblasserin oder des Erblassers als auch um die eigene Berufung und um die Existenz einer sie im Pflichtteil beeinträchtigenden Zuwendung wissen. Nicht nötig ist Kenntnis des genauen Ausmasses der Pflichtteilsverletzung oder dass der Herabsetzungsanspruch beziffert werden kann. Die Pflichtteilsverletzung muss aber für wahrscheinlich gehalten werden. Liegt kein vollständiger Ausschluss von der Erbfolge vor, bedingt dies eine ungefähre Kenntnis der Höhe des Nachlasses (BGE 143 III 369 E. 3.4; Urteile 5A_187/2021 vom 16. März 2022 E. 2.2, in: ZBGR 104/2023 S. 261; 5A_357/2016 vom 12. April 2017 E. 5.2.1; DARDEL, Der Anlauf der Fristen für die Anfechtung lebzeitiger Zuwendungen - insbesondere bei Zuwendungen an Trusts und [ausländische] Stiftungen, in: Schmid et al. [Hrsg.], Spuren im Erbrecht - Festschrift für Paul Eitel, 2022, S. 145 ff., 150 ff. [insbes. S. 153 f.]; HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O., N. 4 zu Art. 533 ZGB; WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR IV/1, 2012 S. 502 f.).
Was die verletzte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt wusste oder nicht wusste, ist Tatfrage, womit das Bundesgericht, ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen vorbehalten, insoweit an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (vgl. vorne E. 2.2). Ob die der betroffenen Person bekannten tatsächlichen Elemente ausreichen, um die Verwirkungsfrist beginnen zu lassen, ist hingegen eine durch das Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage (vgl. vorne E. 2.1; zum Ganzen vgl. Urteil 5A_187/2021 vom 16. März 2022 E. 2.2, in: ZBGR 103/2023 S. 261, mit Hinweis auf BGE 119 II 110 E. 3a und 3d).
10.2. Das Obergericht hielt fest, die Beschwerdeführer hätten im Januar 2017 mit der Eröffnung des Ehe- und Erbvertrages vom 11. August 2005 von ihrer Erbenstellung und ihren Pflichtteilen und mit Eröffnung des öffentlichen Inventars am 28. Februar 2017 (vgl. vorne Bst. A.b) davon erfahren, dass die gesetzlichen Erben von jeglicher Ausgleichungspflicht für lebzeitige Zuwendungen befreit worden seien. Mangels Ausgleichungspflicht seien sämtliche Zuwendungen an die Beschwerdegegnerin 2 potentiell pflichtteilsverletzend und herabsetzbar. Bis im Sommer 2017 hätten die Beschwerdeführer sodann Kenntnis von zahlreichen Zuwendungen des Erblassers zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 erhalten (Februar 2017: Schenkung über Fr. 1.5 Mio. sowie der Miteigentumshälfte einer Liegenschaft in V.________; Juni/Juli 2017: Errichtung zweier Trusts; August 2017: unentgeltliche Zuwendungen im Umfang von rund Fr. 1.65 Mio. sowie in Form von Liegenschaften [W.________ und X.________]). Dabei seien ihnen zwar die konkreten Umstände und Details nicht stets bewusst gewesen. So hätten sie beispielsweise die Höhe des Vermögens der beiden Trusts sowie deren Ausgestaltung nicht gekannt. Auch eine Bezifferung der Zuwendungen sei ihnen nicht möglich gewesen. Mit Blick auf diese Vermögensverschiebungen und unter Berücksichtigung des gemäss öffentlichem Inventar noch vorhandenen Nachlassvermögens von ca. Fr. 620'000.-- und des grossen Vermögens der Beschwerdegegnerin 2 von rund Fr. 3,5 Mio. sei aber von der Wahrscheinlichkeit von Umgehungsgeschäften auszugehen gewesen, zumal sämtliche Zuwendungen an die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführer erfolgt seien. Dagegen bleibe die Behauptung der Beschwerdeführer unglaubhaft, sie hätten erst im Oktober 2017 davon ausgehen müssen, der Erblasser habe seine Vermögenswerte bewusst dem Nachlass entzogen. Folglich hätten die Beschwerdeführer spätestens im August 2017 eine Pflichtteilsverletzung für wahrscheinlich halten können und in diesem Zeitpunkt ausreichend Kenntnis von den Elementen gehabt, die den positiven Ausgang des (unbezifferten) Herabsetzungsverfahrens hätten erwarten lassen. Damit sei die Jahresfrist von Art. 533 Abs. 1 ZGB mit Anhebung des Herabsetzungsverfahrens am 15. Oktober 2018 nicht eingehalten.
Die Beschwerdegegnerinnen schliessen sich diesen Ausführungen im Ergebnis im Wesentlichen an.
10.3. Die Beschwerdeführer sind dagegen zusammengefasst der Auffassung, sie hätten bis am 17. Oktober 2017 keine hinreichende Kenntnis der für eine Herabsetzungsklage notwendigen Elemente erlangt. Erst als sie an diesem Datum über die Höhe des Trustvermögens und den Umstand informiert wurden, dass der Erblasser für erhebliche Teile seines Vermögens die Steuern hinterzogen habe und dieses offenbar der Beschwerdegegnerin 2 habe zuwenden wollen, hätten sie erkennen müssen, dass er "dies wohl in der Absicht getan hatte, ihre Pflichtteilsansprüche zu beschneiden. Gleichzeitig erschienen [...] nun auch weitere Vermögensdispositionen des Erblassers in anderem Licht. Das Puzzle aus den bisher tröpfchenweise erhaltenen Informationen fügte sich zusammen und die Verweigerungshaltung der Beschwerdegegnerin 2 [...] ergab nunmehr einen anderen Sinn. Das Vermögen des Erblassers sollte über all die Jahre offensichtlich systematisch zulasten des Nachlasses und zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 ausgehöhlt werden, notabene mit scheinbar unverdächtigen, notariell und/oder anwaltlich aufgesetzten Vereinbarungen und grundlos erbrachten Vermögensdispositionen, die für sich genommen vermeintliche Verpflichtungen des Erblassers stipulierten und denen als solche noch keine Wahrscheinlichkeit einer Herabsetzbarkeit immanent war, welche aber in Tat und Wahrheit nichts anderes waren als Teil des Konstruktes, möglichst viel Vermögen des Erblassers auf die Beschwerdegegnerin 2 zu transferieren".
10.4. Mit Blick auf die wenig übersichtliche und weitschweifige Art und Weise, in der die Beschwerde verfasst ist (vgl. vorne E. 2.3), ist nachfolgend allein auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte einzugehen, zumal das in der Beschwerde Vorgetragene teilweise nicht oder wenig relevant ist. Häufig legen die Beschwerdeführer sodann einzig ihre Sicht der Dinge dar und stellen diese den vorinstanzlichen Ausführungen entgegen, ohne dass eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesen erfolgen würde. Dies genügt den Anforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen nicht und auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht einzugehen (vgl. vorne E. 2). Als ungenügend erweisen sich auch die zahlreichen von den Beschwerdeführern (teilweise implizit) erhobenen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Diesbezüglich reicht der blosse Vorwurf nicht aus, die Vorinstanz habe dieses oder jenes Vorbringen missachtet (vorne E. 2.1; Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2). Vor diesem Hintergrund ist auf Folgendes zu verweisen:
10.5. Unbestritten ist die Höhe der im öffentlichen Inventar ausgewiesenen Pflichtteile der Beschwerdeführer sowie des Nachlasses von rund Fr. 700'000.--.
Die Beschwerdeführer kritisieren jedoch die Annahme, sie hätten mit Eröffnung des Inventars davon erfahren, dass der Erblasser die gesetzlichen Erben von der Ausgleichungspflicht befreit habe (vgl. dazu BGE 131 III 49 E. 4.2; 126 III 171 E. 2; BURCKHARDT BERTOSSA, in: Abt/Weibel, a.a.O., N. 9 Vorbem. zu Art. 626 ff. ZGB sowie N. 68 und 70 zu Art. 626 ZGB) und deshalb erkennen können, dass sämtliche Zuwendungen an die Beschwerdegegnerin 2 potentiell pflichtteilsverletzend und nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB herabsetzbar seien. Nicht jedes unentgeltliche Einräumen von Vorteilen ist nach Dafürhalten der Beschwerdeführer eine Zuwendung im Sinne dieser Bestimmung. Eine Herabsetzungspflicht käme auch aus anderen Gründen in Frage (vgl. Art. 527 Ziff. 2-4 ZGB ), die je eigene Voraussetzungen kennen würden. Die Annahmen des Obergerichts träfen daher nicht zu. Entscheidend sei der Hintergrund der jeweiligen lebzeitigen Vermögensdisposition.
Zutreffend ist, dass die einjährige Verjährungsfrist erst bei Kenntnis des Klagegrundes, mithin der notwendigen (tatsächlichen) Elemente zur Begründung der Herabsetzungsklage, ausgelöst wird (vgl. E. 10.1 hiervor). Wie es sich hiermit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. Eine exakte juristische Erfassung der tatsächlichen Geschehnisse durch den betroffenen Pflichtteilserben oder die betroffene Pflichtteilserbin kann für den Beginn des Fristenlaufs aber nicht verlangt werden.
10.6. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, wann die Beschwerdeführer erkannt haben, dass die verschiedenen im angefochtenen Urteil erwähnten Zuwendungen des Erblassers an die Beschwerdegegnerin 2 ihre Pflichtteile beeinträchtigen.
10.6.1. Bezüglich der Schenkung über Fr. 1.5 Millionen rügen die Beschwerdeführer die Feststellung als aktenwidrig, dass diese im Inventar erwähnt werde. Es finde sich einzig der Vermerk: "Im Jahr 2005 hat [der Erblasser] [der Beschwerdegegnerin] eine Schenkung in Form von Wertschriften gemacht von CHF 1.5 Millionen (Veranlagungsverfügung vom 03.10.2005) ". In der fraglichen Veranlagungsverfügung werde bestätigt, dass "Titres" übertragen worden seien. Auch unter Zugrundelegung der Darstellung in der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts nicht auszumachen. Eine solche ergibt sich jedenfalls nicht aus der Gleichstellung einer Schenkung von Wertschriften im Wert von Fr. 1.5 Millionen mit einer Schenkung in derselben Höhe.
Auf dieser Grundlage erwächst dem Obergericht sodann kein Vorwurf, wenn es annimmt, die Beschwerdeführer hätten von der Schenkung im Frühjahr 2017 Kenntnis erhalten. Hieran vermögen auch Spekulationen der Beschwerdeführer darüber nichts zu ändern, ob die betroffenen Aktien tatsächlich den im Inventar genannten Wert aufgewiesen haben. Auch dass sie eigenem Vernehmen nach keine Kenntnis von den Grundlagen des Rechtsgeschäfts und der Wertentwicklung der Aktien hatten (vgl. zu Letzterer Urteil 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 3.3), ist nicht entscheidend: Allemal kommt es, auch wenn das Inventar letztlich nur beschränkte Bedeutung hat (vgl. BGE 120 II 293 E. 2; Urteil 5A_1036/2020 vom 14. Juli 2021 E. 2.1, in: ZBGR 103/2022 S. 255), darauf an, dass den Beschwerdeführern mit diesem eine Schenkung in Millionenhöhe zur Kenntnis gebracht wurde. Gemäss eigenen Angaben haben sie von der Schenkung ausserdem durch die Veranlagungsverfügung vom 3. Oktober 2005 erfahren, die ihnen im Februar 2017 zuging. Damit erübrigen sich Weiterungen zur Bewertung der Wertpapiere. Nicht verständlich bleibt das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, die Schenkung habe nicht stattgefunden, was sie wahlweise mit einer Information durch die Beschwerdegegnerin 2, aus der mangelnden Kenntnis der Schenkungsgrundlage oder einem (angeblich) tieferen Wert der Aktien abzuleiten scheinen. Da es sodann auf die Kenntnis einer (wahrscheinlichen) Entäusserung nach Art. 527 Ziff. 4 ZGB ankommt, bleiben zuletzt die Überlegungen der Beschwerdeführer zu den Kriterien der Herabsetzbarkeit von Schenkungen nach Art. 527 Ziff. 3 ZGB unerheblich.
10.6.2. Die vom Obergericht ab August 2017 für erkannt angenommenen Zuwendungen von insgesamt rund Fr. 1.65 Millionen setzten sich zusammen aus Beiträgen des Erblassers an die Beschwerdegegnerin 2 zur freien Verfügung über Fr. 996'000.-- (ausbezahlt in Form monatlicher Überweisungen von Fr. 6'000.--) sowie Zahlungen von Fr. 660'000.-- ohne Grund (bestehend aus Überweisungen über Fr. 170'000.-- im Jahr 2016 und Fr. 490'000.-- in den Jahren 2012 bis 2016).
Die Beschwerdeführer geben hinsichtlich der Beiträge zur freien Verfügung an, seit dem 31. Mai 2017 von einem diesbezüglichen Vertrag vom 25. Oktober 2008 gewusst zu haben. Auch habe eine Verrechnungsvereinbarung vom 21. Februar 2011 bestanden, gemäss der im Umfang von Fr. 430'000.-- ein Darlehen zur Finanzierung einer Liegenschaft getilgt worden sei. Beide Dokumente seien vom Willensvollstrecker aufgesetzt worden und hätten es als plausibel erscheinen lassen, dass die fraglichen Zahlungen in Erfüllung einer Schuldpflicht erfolgt seien. Da die Beschwerdeführer aber wussten, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht bedürftig war, hätten sie sich nach dem Grund für diese Zahlungen erkundigt. Kein Rechtsgrund sei für die weiteren Zahlungen über Fr. 660'000.-- ersichtlich gewesen. Die Beschwerdeführer hätten daher nicht gewusst, ob ein solcher vorliege und eine Herabsetzung ausgeschlossen sei. Auf auch insoweit bei der Beschwerdegegnerin 2 angestellte Nachforschungen hin hätten die Beschwerdeführer im Oktober 2017 Auskunft erhalten. Erst in diesem Zeitpunkt hätten sie an den Grundlagen für die Zahlungen ernsthafte Zweifel haben können.
Mit diesen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen: Zwar mag sein, dass sie um verschiedene Vereinbarungen wussten (Vertrag betreffend Betrag zur freien Verfügung, Darlehen), die den hier in Frage stehenden Vermögensübertragungen (teilweise) zugrunde lagen. Wie sie selbst einräumen, vermochten diese indes keine befriedigende Erklärung für die Zuwendungen zu geben. Namentlich gingen offenbar auch die Beschwerdeführer nicht ernsthaft davon aus, diesen habe eine adäquate Gegenleistung gegenüber gestanden. Entsprechend bestand kein Grund, an einer Begünstigung der Beschwerdegegnerin 2 zu zweifeln. Dies gilt umso mehr dort, wo die Beschwerdeführer eigenem Vernehmen nach von keinem Grund für die Übertragungen wussten. Zwar mag es sein, dass die Sachlage sich durch weitere Auskünfte der Beschwerdegegnerin 2 im Oktober 2017 erhellt hat. Unbesehen hierum ist mit dem Obergericht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bereits im August 2017 mit hinreichender Genauigkeit von der Herabsetzbarkeit der fraglichen Übertragungen erfuhren. Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in ihrer Argumentation nicht ohnehin unzulässig von dem von der Vorinstanz festgestellten und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt abweichen (vgl. vorne E. 2.2).
10.6.3. Hinsichtlich der Eigentumsanteilen an drei Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen in V.________, W.________ und X.________ verweist das Obergericht im Einzelnen auf die zahlreichen Geschäfte zwischen dem Erblasser und der Beschwerdegegnerin 2 und den Zeitpunkt von deren Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführer. Aus der Beschwerde ans Regierungsstatthalteramt vom 7. Juli 2016 sowie einem Schreiben vom 2. August 2017 ergebe sich jedenfalls, dass die Beschwerdeführer in Bezug auf die Liegenschaften bereits damals von Schenkungen ausgegangen seien. Sie hätten ausserdem von der Übertragung der Wohnung in X.________ sowie einer schenkungsweisen Teilamortisation der Hypothek für das Grundstück in V.________ über Fr. 350'000.-- gewusst.
Die Beschwerdeführer gelangen im Zusammenhang mit der Frage, was sie wann von den im Zusammenhang mit den Liegenschaften abgeschlossenen Rechtsgeschäften und den diesbezüglichen Vorgängen wussten, zu einem anderen Ergebnis als das Obergericht. Insbesondere bringen sie vor, bei der von der Beschwerdegegnerin 2 erworbenen Liegenschaft in X.________ handle es sich nicht um jene Liegenschaft, die im Eigentum des Erblassers gestanden habe. Zusammenfassend geben sie dabei an, aufgrund der zahlreichen zwischen den früheren Ehegatten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte (Darlehen, Vertrag betreffend Betrag zur freien Verfügung, usw.) sei ihnen der Zuwendungscharakter und die Herabsetzbarkeit der fraglichen Dispositionen des Erblassers verborgen geblieben. So habe der Liegenschaftsteil in V.________ einen amtlichen Wert aufgewiesen, der unter der gleichzeitig mit der Übertragung an die Beschwerdegegnerin 2 von dieser übernommenen Hypothek von Fr. 750'000.-- gelegen habe. Es habe daher nicht von einer (gemischten) Schenkung ausgegangen werden können. Erst im Oktober 2017 hätten die Beschwerdeführer die notwendigen Auskünfte erhalten, um sich ein hinreichend klares Bild zu machen. Mit diesen Ausführungen stellen die Beschwerdeführer in keiner den diesbezüglichen Anforderungen (vgl. vorne E. 2.2) genügenden Art und Weise die Feststellung der Vorinstanz in Frage, aus ihrer Eingabe an den Regierungsstatthalter bzw. ihrem von August 2017 datierenden Schreiben ergebe sich ihr Wissen darum, dass die Liegenschaften in V.________ und W.________ letztlich unentgeltlich an die Beschwerdegegnerin 2 übertragen worden waren. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Liegenschaft in X.________: Mit der letztlich appellatorischen Behauptung, der Beschwerdegegnerin 2 sei gar nie die Liegenschaft des Erblassers übertragen worden, weichen die Beschwerdeführer unzulässig von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab. Damit bleibt es bei diesen. Weshalb dem Obergericht eine Rechtsverletzung vorzuwerfen wäre, weil es gestützt auf die festgestellten tatsächlichen Elemente von der Kenntnis der Pflichtteilverletzung und damit der Herabsetzbarkeit der fraglichen Zuwendungen bereits im August 2017 ausging, lässt sich der Beschwerde sodann nicht entnehmen.
10.7. Damit ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass das Obergericht mit Blick auf die Zuwendungen des Erblassers an die Beschwerdegegnerin 2, mithin die verschiedenen Schenkungen und die Übertragung verschiedener Liegenschaften, von der Erkennbarkeit der Pflichtteilsverletzung durch die Beschwerdeführer spätestens im August 2017 ausging, folglich den Eintritt der Verwirkungsfrist nach Art. 533 Abs. 1 ZGB im August 2018 annahm und die Klage vom 15. Oktober 2018 als verspätet erachtete.
11.
11.1. Strittig ist sodann, ob für die Klage gegen die Beschwerdegegnerin 1 betreffend den F.________ Trust und den G.________ Trust (vgl. vorne Bst. A.a) die einjährige (relative) Frist von demselben Zeitpunkt an läuft wie hinsichtlich der weiteren Zuwendungen, sodass die Verwirkung auch insofern eingetreten ist, oder ob insoweit von einem eigenständigen Fristbeginn auszugehen ist. In tatsächlicher Hinsicht hält das Obergericht dabei fest, dass die Beschwerdeführer erst am 17. Oktober 2017 von der Identität der Beschwerdegegnerin 1 und damit von sämtlichen Elementen wussten, um vom Erfolg einer allfälligen Herabsetzungsklage ausgehen zu können (zur Passivlegitimation zur Herabsetzungsklage im Trustkontext vgl. HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O., N. 9a ff. Vorbem. zu Art. 522 ff. ZGB). Soweit die Beschwerdegegnerinnen diesbezüglich von etwas anderem ausgehen, erheben sie nicht die notwendigen Rügen, um diese Feststellung in Frage zu stellen (vgl. vorne E. 2.2). Namentlich belässt die Beschwerdegegnerin 1 es bei einer bloss appellatorischen Darlegung ihrer Sicht der Dinge, soweit sie ausführt, die Beschwerdeführer hätten bereits vor dem 17. Oktober 2017 um ihre Stellung als
Trustee gewusst. Bei eigenständigem Fristenlauf wäre die Herabsetzungsklage am 15. Oktober 2018 (vgl. vorne Bst. A.c) folglich rechtzeitig anhängig gemacht worden (vgl. vorne E. 10.1).
Da es sich hierbei nicht um Vermögensverfügungen des Erblassers handelt (vgl. nur HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O, N. 1 zu Art. 527 ZGB), ist auf die von den Beschwerdeführern weiter angesprochenen Zuwendungen aus dem Trustvermögen in den Jahren 2007-2013 in unbekannter Höhe zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 und/oder von Drittpersonen nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführer verweisen ausserdem auf einen weiteren, angeblich von der Beschwerdegegnerin 2 als
Settlor gegründeten Trust (H.________ Trust). Dieser wird vom Obergericht indes nicht erwähnt und die Beschwerdeführer erheben nicht die notwendigen Rügen (vgl. vorne E. 2.2), damit das Bundesgericht in Abweichung von den vorinstanzlichen Feststellungen diesen Aspekt berücksichtigen könnte, der damit ausser Acht bleibt.
11.2. Das Obergericht ist zusammenfassend der Auffassung, von der Verletzung eines Pflichtteilsanspruchs könne nur einmal Kenntnis genommen werden. Würde nachträglich eine weitere herabsetzbare Vermögensverfügung entdeckt, führe dies nicht zu einer neuen, sondern lediglich zur Erhöhung des Werts der bisherigen Verletzung. Die Verwirkungsfrist nach Art. 533 Abs. 1 ZGB laufe unabhängig davon, ob noch weitere Zuwendungen oder Zuwendungsempfänger bekannt würden. Es beginne auch in diesen Fällen kein neuer Fristenlauf. Den damit verbundenen Unsicherheiten könne mit prozessualen Mitteln Rechnung getragen werden, und zwar mit der Klageänderung und mit der unbezifferten Forderungsklage bzw. der Stufenklage (insbesondere Kombination von Auskunftsklage und unbezifferter Herabsetzungsklage).
Die Beschwerdegegnerinnen schliessen sich den Ausführungen des Obergerichts im Wesentlichen an.
11.3. Das Bundesgericht hat sich bisher nicht dazu geäussert, wie die Regelung von Art. 533 Abs. 1 ZGB bei Vorhandensein lebzeitiger Zuwendungen an mehr als eine Person anzuwenden ist, von denen zu verschiedenen Zeitpunkten Kenntnis genommen wird. In der Lehre finden sich hierzu nur vereinzelte Aussagen: Eine Auffassung geht dahin, dass die Frist für die Herabsetzungsklage gegen jede einzelne oder jeden einzelnen von mehreren Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern erst dann zu laufen beginnt, wenn die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe über die nötigen Kenntnisse für eine Klage gegen die betreffende Zuwendungsempfängerin oder den betreffenden Zuwendungsempfänger verfügt (Piotet, in: Commentaire romand, Code Civil II, 2. Aufl., 2016, N. 11 zu Art. 533 ZGB). Nach einer anderen Lehrmeinung soll die Frist von einem Jahr grundsätzlich einheitlich bei Kenntnisnahme der ersten Pflichtteilsverletzung zu laufen beginnen. Ein neuer Fristentlauf werde nur dann ausgelöst, wenn die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe nach Abschluss eines Herabsetzungsverfahrens Kenntnis von weiteren Zuwendungen an nicht in den ursprünglichen Prozess involvierte Personen erhalte. In diesem Fall habe die betreffende Person nicht in den vorherigen Prozess einbezogen werden können, wozu nach Möglichkeit die Pflicht bestehe (H rubesch-Millauer, a.a.O., N. 4b zu Art. 533 ZGB). Hierzu ergibt sich, was folgt:
11.4.
11.4.1. Dem Gesetzestext lässt sich keine eindeutige Antwort zur hier interessierenden Frage entnehmen. Der Wortlaut von Art. 533 Abs. 1 ZGB bestimmt: "
Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung
ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben [...]" ( "
L' action en réduction se prescrit par un an à compter du jour où les héritiers connaissent la lésion de
leur réserve [...]"; "
L' azione di riduzione si prescrive col decorso di un anno dal momento in cui gli eredi hanno conosciuto la lesione dei
loro diritti [...]"; Hervorhebung durch das Gericht). Zwar liesse sich das Gesetz aufgrund dieser Formulierung im Sinn der vorinstanzlichen Lösung so auslegen, dass es sich auf das Klagerecht insgesamt bezieht, indem es die Herabsetzungsklage und die Rechtsverletzung erwähnt. Der Gesetzeswortlaut lässt sich indes ebenso gut in dem Sinn verstehen, dass er die Verwirkung der jeweiligen Herabsetzungsklage anspricht (vgl. auch etwa Art. 60 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 1 OR ). Diese Lösung drängt sich umso mehr auf, als im Gesetz andernorts zum Ausdruck kommt, dass die Erbin oder der Erbe bei mehrfacher Verletzung der Pflichtteile durch Zuwendungen an verschiedene Personen Klagerechte gegen alle diese Personen hat (vgl. Art. 522, 527 und 532 ZGB ).
11.4.2. Die Äusserungen des historischen Gesetzgebers, der die hier interessierende Problematik nicht thematisiert hat (vgl. nur Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1904 an die Bundesversammlung zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das Schweizerisch Zivilgesetzbuch, in: BBl 1904 IV 1 ff., S. 54 ff.; Erläuterungen zum Vorentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Band I, 2. Aufl. 1914, S. 412 f., in: Reber/Hurni [Hrsg.] Berner Kommentar, Materialien zum Zivilgesetzbuch, Band II, 2007, S. 391), lassen ebenfalls keine Schlüsse auf den massgeblichen Sinn von Art. 533 Abs. 1 ZGB zu.
11.4.3. Wie Art. 533 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, ergibt sich aus dem gesetzlichen Umfeld der Bestimmung und dem mit dieser verfolgten Sinn und Zweck:
Mit der Herabsetzungsklage kann eine Pflichtteilserbin oder ein Pflichtteilserbe die Herabsetzung von Vermögensverfügungen (von Todes wegen oder unter Lebenden) verlangen, soweit diese den Pflichtteil verletzen (vgl. vorne E. 6.3). Die Herabsetzung dient dem Schutz der Erbin oder des Erben vor derartigen Verfügungen, die aber bis zur erfolgreichen Anfechtung gültig sind (ESCHER, a.a.O., N. 1 Einleitung zu Art. 522-533 ZGB ). Die mit dieser Klagemöglichkeit verbundene Unsicherheit über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung soll möglichst rasch beseitigt werden, weshalb die Herabsetzungsklage gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB einer relativ kurzen einjährigen Verwirkungsfrist unterliegt (PICENONI, Die Verjährung der Testamentsungültigkeits- und Herabsetzungsklage [ Art. 521 und 533 ZGB ], in: SJZ 63/1967 S. 101 ff., 102) und für den Beginn des Fristenlaufs Kenntnis des genauen Ausmasses der Pflichtteilsverletzung nicht notwendig ist (BGE 121 III 249 E. 2b). Die angesprochene Schutzfunktion kann die Bestimmung indes nur dann wahrnehmen, wenn die Verwirkungsfrist erst ab Kenntnisnahme der wesentlichen Elemente für eine Klage zu laufen beginnt. Andernfalls droht, wie die Beschwerdeführer zu Recht anmerken, der Verwirkungseintritt, bevor der Herabsetzungsanspruch geltend gemacht werden kann. Zu den wesentlichen Elementen, die eine Partei kennen muss, um eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einreichen zu können, gehört die Identität der beklagten Person. Solange die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe die Identität der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nicht kennt, kann die Verwirkungsfrist des Art. 533 Abs. 1 ZGB daher nicht zu laufen beginnen.
Daran vermag der Hinweis des Obergerichts nichts zu ändern, das Zivilprozessrecht gebe einer Klägerin oder einem Kläger mit der Klageänderung (Art. 227 Abs. 1 ZPO), dem Novenrecht (Art. 229 ZPO [in der Fassung vom 25. September 2015; AS 2016 3644]), der unbezifferten Forderungsklage und der Stufenklage (Art. 85 ZPO) genügend Instrumente in die Hand, um eine Klage auch bei noch relativ unklaren Verhältnissen anhängig zu machen und später noch weitere Zuwendungen einzubeziehen (mit Hinweis auf HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O., N. 4b zu Art. 533 ZGB; LIECHTI, Herabsetzungsklage: Fristbeginn bei mehreren lebzeitigen Zuwendungen und Festlegung der Pflichtteilsberechnungsmasse, in: successio 2023 S. 94 ff., 98 Fn. 14). Sämtliche dieser Instrumente sind nur von Bedeutung gegenüber ein und derselben beklagten Person. Sie erlauben nicht den Einbezug einer Drittperson in den Prozess und vermögen daher von vornherein nicht zu bewirken, dass die einjährige Klagefrist für eine erst später entdeckte Zuwendung an eine zweite Empfängerin oder einen zweiten Empfänger mit der Klageeinreichung gegen die erste Zuwendungsempfängerin oder den ersten Zuwendungsempfänger gewahrt wird.
11.5. Im Ergebnis beginnt der Lauf der einjährigen Frist für die Herabsetzungsklage bei jeder einzelnen Zuwendungsempfängerin oder jedem einzelnen Zuwendungsempfänger erst dann, wenn die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe über die notwendigen Kenntnisse für die jeweilige Klage verfügt. Unerheblich ist deshalb auch, ob vorliegend gegen die Beschwerdegegnerin 1 während der für die Klage gegen die Beschwerdegegnerin 2 laufenden Frist hätte geklagt werden können. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass die Frist für die Klage gegen eine weitere Zuwendungsempfängerin oder einen weiteren Zuwendungsempfänger verkürzt wird, wenn bereits eine Herabsetzungsklage hängig ist. Den Pflichtteilserben steht ab dem Zeitpunkt, in dem sie über die notwendigen Kenntnisse für eine Klage verfügen, eine Frist von einem Jahr zu.
Damit konnte das Obergericht nicht ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, die gegen die Beschwerdegegnerin 1 erhobene Herabsetzungsklage sei am 15. Oktober 2018 nach Art. 533 Abs. 1 ZGB verwirkt gewesen.
12.
Zusammenfassend erweist die Beschwerde sich mit Blick auf die Beschwerdegegnerin 1 als begründet. Entsprechend ist die Angelegenheit in teilweiser Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids zur Fortsetzung des Verfahrens an das Regionalgericht zurückzuweisen. Dieses wird die Herabsetzungsklage der Beschwerdeführer diesbezüglich zu behandeln haben. Begründet ist die Beschwerde auch insoweit, als auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 vom 11. Februar 2021 um Feststellung der Verwirkung der Frist zur Einreichung einer Herabsetzungsklage im Nachlass des Erblassers nicht einzutreten ist. Dies ist entsprechend festzuhalten (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird dem Obergericht überlassen ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ). Entsprechend sind die Ziffern 2 sowie 4-7 des angefochtenen Entscheids ebenfalls aufzuheben und ist die Sache zur Neuverlegung der entsprechenden Kosten an das Obergericht zurückzuweisen (vgl. diesbezüglich aber Art. 104 Abs. 1, 2 und 4 ZPO ). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Rückweisung zum erneuten Entscheid gilt, selbst wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist, im Hinblick auf die Gerichtskosten und die Parteientschädigung als Obsiegen der Beschwerdeführer (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1). Eine Kostenausscheidung bezüglich des Feststellungsgesuchs der Beschwerdegegnerin 2 vom 11. Februar 2021 rechtfertigt sich sodann nicht. Dementsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (inkl. der Kosten des Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung) je zur Hälfte den Beschwerdeführern - diesen in solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG) - und der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem haben die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 sowie die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ziffer 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024 wird bezüglich der Beschwerdegegnerin 1 sowie des Gesuchs der Beschwerdegegnerin 2 vom 11. Februar 2021 um Feststellung der Verwirkung der Frist zur Einreichung einer Herabsetzungsklage und die Ziffern 2 sowie 4-7 werden insgesamt aufgehoben. Auf das Feststellungsgesuch vom 11. Februar 2021 wird nicht eingetreten. Die Angelegenheit wird zur Fortsetzung des Verfahrens betreffend die Beschwerdegegnerin 1 an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland und zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 12'500.--, den Beschwerdeführern - diesen in solidarischer Haftbarkeit - sowie der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.
3.
3.1. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen.
3.2. Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, und dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber