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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_588/2024  
 
 
Urteil vom 27. März 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara K. Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Markeneintragung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 30. September 2024 
(B-4026/2022). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ersuchte am 19. November 2019 das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE; Beschwerdegegner) um Eintragung der folgenden Bildmarke ins Schweizerische Markenregister (Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 [fig.]) :  
 
 
 
Die Beschwerdeführerin hinterlegte dieses Gesuch für verschiedene Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25. 
 
A.b. Nach einer Vorprüfung teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 9. März 2020 mit, dass er das Muster für die beantragten Waren nicht zum Markenschutz zulassen könne. In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner in mehreren Schreiben um vollständige Gutheissung ihres Begehrens. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 liess der Beschwerdegegner das Markeneintragungsgesuch für die folgenden Waren zum Markenschutz zu:  
Klasse 14: Achate, Barren aus Edelmetall, Bernsteinschmuck, Diamanten, Draht aus Edelmetall (Schmuck), Edelsteine, Golddraht (Schmuck), Silberdraht, Halbedelsteine, Perlen (Schmuck), Platin, Perlen aus Pressbernstein, Silbergespinste, Spinelle (Edelsteine), Strass (Edelsteinimitation). 
Klasse 16: Bleistiftminen, Zeitschriften, Zeitungen. 
Klasse 18: Felldecken (Pelz), Felle (Pelze), Ziegenleder. 
Klasse 25: Pelze (Bekleidung). 
Demgegenüber wies der Beschwerdegegner das Markeneintragungsgesuch aufgrund des Gemeingutcharakters für die folgenden Waren ab: 
Klasse 9: Brillen, Sonnenbrillen, Brillenetuis, Sanduhren, CDs, CD-ROMs, DVDs, Magnetdatenträger, optische Datenträger, USB-Sticks, Tonträger, Videobänder, Videokassetten, Kopfhörer, Mousepads, Schutzhelme für den Sport, Taucheranzüge. 
Klasse 14: Abzeichen aus Edelmetall, Amulette (Schmuckwaren), Anstecknadeln (Schmuckwaren), Armbänder (Schmuck), Uhrenarmbänder, Armbanduhren, Uhrkettenanhänger, Broschen (Schmuck), Büsten aus Edelmetall, Chronografen (Uhren), Chronometer (Zeitmesser), Chronoskope, Dosen aus Edelmetall, elektrische Uhren, Elfenbeinschmuck, Uhrenetuis, Figuren (Statuetten) aus Edelmetall, Uhrengehäuse, Uhrgläser, Halsketten (Schmuck), Hutverzierungen aus Edelmetall, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Kästen aus Edelmetall, Ketten (Schmuck), Uhrketten, Manschettenknöpfe, Krawattenhalter, Krawattennadeln, Kunstgegenstände aus Edelmetall, Medaillen, Medaillons (Schmuck), Münzen, Schmucknadeln, Ohrringe, Ringe (Schmuck), Schlüsselanhänger, Schmuckkästen, Schuhverzierung aus Edelmetall, Silberschmuck, Solaruhren, Statuetten aus Edelmetall, Stoppuhren, Taschenuhren, Uhren, Pendeluhren, Uhren- und Schmucketuis, Wecker, Schmuckkästen. 
Klasse 16: Aktenordner, Alben, Anzeigekarten (Papeteriewaren), Behälter, Kasten für Papier und Schreibwaren; Bilder (Gemälde), gerahmt oder ungerahmt; Papierblätter (Papeteriewaren), Bleistifte, Bleistiftspitzer (elektrisch oder nicht elektrisch), Bleistiftspitzmaschinen (elektrisch oder nicht elektrisch), Blöcke (Papier- und Schreibwaren), Briefbeschwerer, Briefkörbe, Briefpapier, Broschüren, Bücher, Buchstützen; Büroartikel (ausgenommen Möbel), Druckereierzeugnisse, Federhalter, Füllfederhalter, Glückwunschkarten, Hüllen (Papier- und Schreibwaren), Aktenhüllen, Reisepasshüllen, Hutschachteln aus Pappe, Kalender, Karaffenuntersetzer aus Papier, Karten, Karton, lithographische Kunstgegenstände, Lesezeichen, Locher (Büroartikel), Lochzangen (Büroartikel), Magazine (Zeitschriften), Papiermesser (Büroartikel), Radiermesser, Minenschreibgeräte, Notizbücher, Packpapier, Papier- und Schreibwaren, Papiergesichtstücher, Papierhandtücher, Papierservietten, Papiertaschentücher, Papiertüten, Fotografien, Fotogravuren, Plakate, Portraits, Postkarten, Prospekte, Radiergummis, Rosenkränze, Schachteln aus Pappe oder aus Papier, Schilder aus Papier und Pappe, Schnittmuster für die Schneiderei, Schreibetuis, Schreibgarnituren, Schreibgeräte, Schreibhefte, Schreibmappen (Schreibnecessaires), Schreibmaterialien, Sets (Platzdeckchen aus Papier), Tischdecken aus Papier, Tischtücher aus Papier, Tischwäsche aus Papier, Untersetzer aus Papier, Verpackungsmaterial aus Karton, Verpackungspapier, Zeichenbedarfsartikel, Zeichenblöcke, Zeichenbretter, Zeichenetuis, Zeicheninstrumente, Zeichnungen, Zigarrenbauchbinden. 
Klasse 18: Aktentaschen, Dokumentenmappen, Badetaschen, Verpackungsbeutel (-hüllen und -Taschen) aus Leder, Lederbezüge für Möbel, Brieftaschen, Campingtaschen, Pferdedecken, Dokumentenkoffer, Dosen aus Leder oder Lederpappe, Dosen und Kästen aus Vulkanfiber, Einkaufsnetze, Einkaufstaschen, Schlüsseletuis (Lederwaren), Federgamaschen aus Leder, Schirmfutterale, Geldbörsen (Geldbeutel), Kettenmaschen-Geldbörsen (nicht aus Edelmetall), Handkoffer, Handtaschen, Jagdtaschen, Kartentaschen (Brieftaschen), Kästen aus Leder oder aus Lederpappe, Kleidersäcke für die Reise, Koffer, Reisekoffer, Kosmetikkoffer, Regenschirme, Reisetaschen, Rucksäcke, Schachteln aus Leder oder Lederpappe, Schulranzen, Schultaschen, Sonnenschirme, Stöcke (Spazierstöcke), Taschen mit Rollen, Tornister (Ranzen), Werkzeugtaschen aus Leder (leer). 
Klasse 25: Anzüge, Babywäsche, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel, Bademützen, Badesandalen, Badeschuhe, Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke), Bekleidung aus Lederimitat, Bekleidung für Autofahrer, Bekleidungsstücke, Bekleidungsstücke aus Papier, Schuhbeschläge (aus Metall), Bodysuits (Teddies, Bodies), Büstenhalter, Gürtel (Bekleidung), Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hausschuhe, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Kleidertaschen (vorgefertigt), Konfektionskleidung, Kopfbedeckungen, Korsettleibchen, Korsetts, Krawatten, Lätzchen (nicht aus Papier), Lederbekleidung, Leibwäsche, Mäntel, Mieder, Morgenmäntel, Muffe (Kleidungsstücke), Mützen, Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer (Bekleidung), Overalls, Pantoffeln, Parkas, Pelerinen, Petticoats, Pullover, Radfahrerbekleidung, Regenmäntel, Röcke, Sandalen, Schals, Schärpen, Schlafanzüge, Schleier (Bekleidung), Kopf-, Brustschleier, Schlüpfer, Schnürstiefel, Schuhe (Halbschuhe), Schuhwaren, Schürzen, Skischuhe, Slips, Socken, Sockenhalter, Sportschuhe, Stiefel, Stirnbänder (Bekleidung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen, Strandanzüge, Strandschuhe, Strumpfbänder, Strümpfe, Strumpfhosen, Sweater, T-Shirts, Togen (Bekleidungsstücke), Trikotkleidung, Trikots, Überzieher (Bekleidung), Unterbekleidungsstücke, Unterhosen, Unterwäsche, Wasserskianzüge, Westen, Wirkwaren (Bekleidung). 
 
 
B.  
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 30. September 2024 eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ab. 
 
C.  
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2024 aufzuheben. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, das hinterlegte Schweizer Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 (fig.) für sämtliche beanspruchten Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25 ins schweizerische Markenregister einzutragen. 
Der Beschwerdegegner stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1). 
 
1.1. In der vorliegenden Registersache ist die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Rechtsmittel (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG). Als Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Entscheid erging nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Art. 73 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin hat den Markenschutz für ihr Zeichen nicht im beanspruchten Umfang erhalten. Sie ist mit ihrem Begehren vor der Vorinstanz unterlegen und damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG). Das angefochtene Urteil schliesst das Verfahren betreffend das strittige Markeneintragungsgesuch ab und stellt demnach einen Endentscheid dar (Art. 90 BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 133 III 490 E. 3). Die Beschwerdeführerin hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).  
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1). 
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Zwischen den Parteien ist strittig, ob das Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 (fig.) für alle beanspruchten Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25 zum Schutz zugelassen werden kann. 
 
2.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin beantrage Markenschutz für ein Muster, das aus einer sich wiederholenden, versetzten Anordnung einer stilisierten Kornblume bestehe. Wenn man dieses Muster gesamthaft betrachte, rückten die einzelnen Kornblumen in den Hintergrund. Zugleich trete das durch sie gebildete Rautenmuster in den Vordergrund. Bei den beanspruchten Waren seien Rauten- und geometrische Blumenmuster häufige Dekorationselemente. Entsprechend verstünden die massgebenden Verkehrskreise das Muster der Beschwerdeführerin bloss als dekorative Oberflächengestaltung und nicht als betriebliche Herkunftshinweise. Da das Zeichen keine originäre Unterscheidungskraft entfalte, könne es für die beanspruchten Waren nicht eingetragen werden.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Beschwerdegegner habe früher ihre Kornblume als Einzelblume ins Markenregister eingetragen. Damit stehe die Unterscheidungskraft dieser Blume fest. Das nun einzutragende Muster bestehe aus vielen solchen Kornblumen und sei folglich noch unterscheidungskräftiger als eine einzelne Blume. Die versetzte Anordnung der Kornblumen führe zu einem einprägsamen Gitternetzmuster, dessen florale Elemente gleichwohl klar erkennbar blieben. Es liege somit kein einfaches geometrisches Rautenmuster aus Linien und Farben vor. Die von der Vorinstanz angeführten Beispiele unterschieden sich deutlich von der angemeldeten Marke. Auch wenn florale Elemente oft in dekorativer Weise benutzt würden, sei eine Marke dennoch stets konkret zu prüfen. Einem Zeichen dürfe nicht alleine deshalb jeglicher Schutz entzogen werden, weil es mit dem Erscheinungsbild des von ihm erfassten Produkts zusammenhänge. Eine Marke könne gleichzeitig eine dekorative Funktion haben und die damit ausgezeichnete Ware von gleichen Waren anderer Herkunft unterscheiden.  
 
3.  
 
3.1. Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11]).  
Nach Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden. Die Gründe für den Schutzausschluss von Zeichen, die dem Gemeingut angehören, liegen entweder im Freihaltebedürfnis oder in der fehlenden Unterscheidungskraft, wobei sich Überschneidungen ergeben können (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; BGE 143 III 127 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 
Freihaltebedürftig sind Zeichen, auf deren Verwendung der Wirtschaftsverkehr angewiesen ist. Die Unterscheidungskraft geht Zeichen ab, die aufgrund ihres Erscheinungsbildes oder ihres sachlichen resp. beschreibenden Gehalts die markenspezifische Unterscheidungsfunktion nicht erfüllen können (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; 143 III 127 E. 3.3.2). 
 
3.2. Ob ein Zeichen als Marke in Frage kommt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressaten in der Erinnerung hinterlässt (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; 143 III 127 E. 3.3.2). Ob die massgebenden Adressaten ein Zeichen für die beanspruchten Produkte als Hinweis auf ein Unternehmen wahrnehmen, ist dabei vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; 143 III 127 E. 3.3.2).  
Als originär unterscheidungskräftig ist ein Zeichen schützbar, wenn es aufgrund einer minimalen ursprünglichen Unterscheidungskraft geeignet ist, die mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu individualisieren, und es dem Verbraucher dadurch ermöglicht, diese im allgemeinen Angebot gleichartiger Waren und Dienstleistungen wiederzuerkennen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; 143 III 127 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung, ob diese Schutzvoraussetzung erfüllt ist, ist das Zeichen so zu betrachten, wie es vom Hinterleger angemeldet worden ist. Die Auswirkungen des bereits erfolgten oder künftigen Zeichengebrauchs auf die Wahrnehmung durch die massgebenden Verkehrskreise müssen ausser Betracht bleiben. Das Zeichen muss aus sich selbst heraus und unabhängig von seinem Gebrauch geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers von denjenigen anderer Anbieter zu unterscheiden (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; 143 III 127 E. 3.3.2; mit Hinweisen). 
 
4.  
Bezüglich der massgebenden Verkehrskreise erwog die Vorinstanz, alle strittigen Waren würden sowohl von Konsumenten als auch von Detail- bzw. Fachhändlern erworben. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz für die strittigen Waren im Einzelnen fest, ob sie jeweils mit flüchtiger, gewöhnlicher und erhöhter Aufmerksamkeit nachgefragt würden. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen bloss ein, sämtliche Waren würden mit erhöhter Aufmerksamkeit nachgefragt. Im Übrigen äussert sie sich nicht zur vorinstanzlichen Festlegung der Verkehrskreise. Es kann offenbleiben, ob nur einzelne oder alle zur Diskussion stehenden Waren mit erhöhter Aufmerksamkeit erworben werden. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, fehlt der Bildmarke selbst dann die nötige Unterscheidungskraft, wenn man sie mit erhöhter Aufmerksamkeit betrachtet. 
 
5.  
 
5.1. Bildmarken müssen weder klar begrenzt noch in sich geschlossen sein. Entsprechend können auch Zeichen, die sich beliebig fortsetzen lassen, Schutz für sich beanspruchen. Sie werden als sogenannte Endlosmarken bezeichnet (MICHAEL NOTH/FLORENT THOUVENIN, in: Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, N. 62 zu Art. 1 MSchG). Wird ein bestimmtes Element in repetitiver Form für die Gestaltung einer Produktoberfläche verwendet, spricht man von einem Flächenmuster. Das sich wiederholende Motiv kann beispielsweise aus geometrischen Formen bestehen, etwas Konkretes abbilden oder gänzlich frei gestaltet sein. Ein Flächenmuster darf indessen nur dann ins Markenregister eingetragen werden, wenn es sich deutlich von der üblichen Warengestaltung des betreffenden Segments abhebt. Demgegenüber wirkt eine übliche Oberflächengestaltung meist rein dekorativ und begründet keinen Eintragungsanspruch (vgl. EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 328; MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: Basler Kommentar, Markenschutzgesetz/Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, N. 149 f. zu Art. 2 MSchG). Erforderlich ist eine besondere gestalterische Originalität aufgrund derer sich das Muster in die Erinnerung seiner Adressaten einprägt. Die Adressaten müssen die mit dem Muster gekennzeichneten Produkte eines bestimmten Unternehmens in der Fülle der konkurrierenden Angebote jederzeit wieder finden. Nur wenn dieser Wiedererkennungswert zu bejahen ist, verfügt das Muster über die nötige Unterscheidungskraft (BGE 137 III 403 E. 3.3.2; Urteil 4A_301/2019 vom 24. September 2019 E. 2.1).  
 
5.2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das hinterlegte Flächenmuster als markenrechtlich relevanter betrieblicher Herkunftshinweis oder bloss als dekorative Oberflächengestaltung zu qualifizieren ist. Das Muster präsentiert sich auf den ersten Blick als rautenförmiges Gitter. Grafisch überwiegt dabei der unbedruckte Negativraum gegenüber dem bedruckten Positivraum. Auf diese Weise wirkt das Gitter filigran und transparent. Die ihm zugrundeliegende Struktur erkennt man erst auf einen zweiten Blick: Das Muster entsteht durch die wiederholte Aneinanderreihung eines immer gleichen Elementes, das versetzt angeordnet wird. Was dieses musterbildende Element genau darstellen soll, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich: Je nach Blickwinkel kann man darin einen aufgespannten Handfächer oder einen hängenden Lampenschirm erkennen. Erst wenn man das Element aus der Nähe länger betrachtet und es dabei gedanklich in seine Teile zerlegt, erkennt man eine stark stilisierte Blume. Diese besteht aus Stängel, Blütenkorb und halbkreisförmig angeordneten Blüten.  
 
5.3. Um das (theoretisch endlose) Muster zu bilden, werden die einzelnen Blumen in parallel zueinander verlaufenden Linien aneinandergereiht. Dabei sind die Blumen auf einer Linie jeweils nach oben und auf den benachbarten Linien jeweils nach unten ausgerichtet. An die Linien mit den nach unten ausgerichteten Blumen grenzen wiederum Linien aus nach oben ausgerichteten Blumen und so weiter. Die Blumen ändern mithin von Linie zu Linie ihre vertikale Ausrichtung. Zugleich berührt jede höchste Blütenspitze einer Blume den Stängel der darüber liegenden Blume. Gleichzeitig tangieren die seitlichen Blütenspitzen einer Blume die auf der gleichen Ebene angeordneten seitlichen Blütenspitzen der linken und rechten Nachbarblumen. Das Ende des Stängels und die drei Blütenspitzen bilden sich berührend ein rhombenförmiges Gitternetz, dessen Innenfläche frei bleibt. Zudem erzeugt die abwechselnd nach oben und nach unten weisende Ausrichtung des Blütenfächers eine Wellenlinie.  
 
5.4. Bei der Bildmarke dominieren die Rauten- und Wellenform, während die einzelnen Blumen optisch in den Hintergrund treten. Dafür sind zwei Gründe verantwortlich: Zum einen erscheinen die Blumen im Vergleich zur ganzen Bildmarke klein und filigran. Die Blumen bilden mit anderen Worten bloss die Bausteine des Musters. Da sie im Muster aufgehen, verlieren sie ihre selbstständige Bedeutung. Zum anderen sind die einzelnen Blumen so stark stilisiert, dass sie nur noch schwach als solche erkennbar sind. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wirkt eine Mehrzahl dieser Blumen somit gerade nicht prägnanter als eine einzelne Blume. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin aus der Schutzfähigkeit einer einzelnen Blume nichts zu ihren Gunsten ableiten.  
 
5.5. Die Vorinstanz befasste sich eingehend mit der Oberflächengestaltung der beanspruchten Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25. Anhand zahlreicher im Internet abgebildeten Produkte zeigte sie detailliert und überzeugend auf, dass gerade bei diesen Waren vielfältige und teils komplexe Rauten- und Blumenmuster geläufige Dekorationselemente bilden. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Das hinterlegte Muster weist keine besondere gestalterische Originalität auf. Entsprechend wenig markant wirkt es. Damit hebt es sich nicht ausreichend von den üblichen Oberflächendekorationen ab. Zusammenfassend fehlt der Bildmarke die nötige Unterscheidungskraft. Entsprechend hat die Vorinstanz die Eintragungsfähigkeit des Gesuchs Nr. 15186/2019 (fig.) für die beanspruchten Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25 zu Recht (teilweise) verneint.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin macht hilfsweise geltend, der Gleichbehandlungs- und Vertrauensschutzgrundsatz verleihe ihrem Muster einen Eintragungsanspruch. 
 
6.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin berufe sich auf die internationalen Registrierungen IR 360016 "LV (fig.) " (im Jahr 1969 in der Schweiz zum Markenschutz zugelassen), IR 785098 (im Jahr 2002 zugelassen), IR 732879 (im Jahr 2000 zugelassen), IR 987322 (im Jahr 2011 zugelassen), IR 1095708 "LV (fig.) " (im Jahr 2012 zugelassen) und IR 1127688 "LV (fig.) " (im Jahr 2013 zugelassen). Dies seien indessen alles alte Marken, die sich nicht als Grundlage für einen Gleichbehandlungsanspruch eigneten. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die erst im Jahr 2022 zugelassenen internationalen Registrierungen IR 1573020 "LOUIS VUITTON Paris (fig.) " und IR 1574339 "LV (fig.) " berufe, helfe ihr dies auch nicht weiter: Diese beiden Marken seien für Waren hinterlegt worden, welche die Beschwerdeführerin gar nicht für sich beanspruche. Schliesslich sei auch die ebenfalls erst im Jahr 2022 zugelassene internationale Registrierung IR 1457650 "fig. [Krokodil]" unbeachtlich. Diese Eintragung beanspruche nicht Markenschutz für eine sequenzielle Anordnung eines Einzelelementes. Demnach könne die Beschwerdeführerin aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts zu ihren Gunsten ableiten.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Stattdessen wirft sie der Vorinstanz bloss pauschal vor, auf einzelne von ihr als Beleg angeführten Marken nicht eingegangen zu sein. Zur Begründung verweist sie auf ihre vorinstanzliche Beschwerdeschrift. Damit zeigt sie nicht auf, weshalb diese weiteren Markeneintragungen einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bzw. Vertrauensschutz begründen sollen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die internationale Registrierung IR 1552305 (fig.) beruft, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dieser Marke in der Beschwerde. Mangels hinreichender Begründung ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner