Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_567/2024
Urteil vom 27. Mai 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jean-Marc Schaller,
Goldbacherstrasse 12, 8700 Küsnacht,
Beschwerdeführer,
gegen
Bank B.________ AG,
vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. Roman Baechler
und Dr. Benedikt Maurenbrecher,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rollover-Hypothek und Zinsaustauschgeschäft,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 26. September 2024 (LB240029-O/U).
Sachverhalt:
A.
Am 17. Dezember 2012 meldete sich C.________ von der D.________ AG, die gemäss Handelsregister insbesondere die Vermittlung und Beratung bei der Finanzierung von Immobilien bezweckte, bei der Bank E.________ (Bank), der Rechtsvorgängerin der Bank B.________ AG (Beschwerdegegnerin). Er erkundigte sich, ob die Bank Interesse an einer Neufinanzierung der Liegenschaft von A.A.________ (Kunde 1; Beschwerdeführer) und B.A.________ (Kundin 2; Beschwerdeführerin) in U.________ habe.
A.a. C.________ erklärte, die Kunden hätten die D.________ AG mit der Finanzierung und Zinsabsicherung ihrer Immobilie in U.________ beauftragt. Er fragte an, ob die Bank eine Hypothek in der Höhe von Fr. 2 Mio. ohne Amortisation zur Verfügung stellen könne. Er bat um Indikationen für maximale Laufzeit für die Zinsabsicherung mit IRS [Interest Rate Swap] oder als Festhypothek, worauf die Bank mit E-Mail vom 17. Januar 2013 indikative Zinssätze, unter anderem für eine Festhypothek, mitteilte. Mit E-Mail vom 18. Februar 2013 bat sie die D.________ AG darum, mit dem Kunden die favorisierte Variante zu bestimmen. Mit E-Mail vom 12. März 2013 antwortete C.________, er habe mit dem Kunden 1 gesprochen. Er verlangte nur noch nach Informationen über Swap-Geschäfte.
A.b. Am 19. März 2013 fand in den Räumlichkeiten der Bank ein Gespräch statt. Am 13. März 2013 hatte sie informiert, es gehe bei der Besprechung darum, die Kunden persönlich kennenzulernen, um aufgrund ihrer Bedürfnisse und Erwartungen ein massgeschneidertes Leistungsangebot erarbeiten zu können. Anlässlich der Besprechung zeigte die Bank den von C.________ begleiteten Kunden eine Präsentation insbesondere über Zinsabsicherungsinstrumente. Sie erwähnte in ihrer Präsentation aber ebenso eine Festhypothek als langfristige Kreditmöglichkeit. An diesem Tag vereinbarten die Kunden mit der Bank einen Rahmenvertrag für Over-the-Counter- (OTC-) Derivate sowie eine Zusatzvereinbarung. Später schlossen sie zwei Rahmenverträge für Grundpfandkredite.
A.c. Sodann schlossen die Kunden in Konkretisierung der Rahmenkreditverträge am 19. Juli 2013, 19. Juli 2016, 19. Juli 2019 und 18. Dezember 2020 vier befristete Kreditverträge (Produktbestätigungen) auf der Grundlage eines 3-Monats-LIBOR bzw. Saron (Rollover-Hypotheken).
A.c.a. Die Kunden schuldeten demgemäss der Bank auf der Kreditsumme von Fr. 1,5 Mio. den (variablen) LIBOR/Saron sowie die Marge. Zudem vereinbarten die Vertragsparteien in allen vier Kreditverträgen für den Fall, dass der LIBOR/Saron negativ werden sollte, einen Zinsfloor, wonach bei einem negativen LIBOR/Saron der Zinssatz 0 % betrage.
A.c.b. Im August 2013 vereinbarten die Parteien ausserdem ein Zinsaustauschgeschäft (Swap) in Konkretisierung der OTC-Vereinbarungen. Die Kunden verpflichteten sich im Swap, der Bank ab 28. August 2013 für die Dauer von rund 30 Jahren (bis 31. Dezember 2043) einen fixen Swapzins von 2,3150 % auf einem fiktiven Darlehensbetrag von Fr. 1,5 Mio. zu bezahlen, während ihr die Bank den (variablen) LIBOR/ Saron auf der gleichen Summe zu entrichten hatte. Ein Zinsfloor wurde beim variablen Zins des Swap nicht vereinbart. Die Kombination des Kreditvertrags mit dem Swap führte insofern zu einer Asymmetrie, als sich die Zahlungspflichten der Vertragsparteien bezüglich des LIBOR/ Saron zwar bei positivem Zinssatz ausglichen und die Kunden in diesem Fall die in den Kreditverträgen vereinbarte Marge sowie den Swapzins schuldeten. Bei negativem LIBOR/Saron schuldeten sie jedoch gemäss den Kreditverträgen die Marge, ohne vom negativen LIBOR/Saron zu profitieren (keine Zahlungspflicht der Bank), sowie gemäss Swap den fixen Swapzins und zusätzlich wegen des fehlenden Zinsfloors den negativen variablen LIBOR.
A.d. Im Dezember 2022/Januar 2023 bezahlten die Kunden den Kredit zurück.
B.
Die Kunden gelangten am 28. Februar 2022 an das Bezirksgericht Zürich und verlangten von der Bank mit im Verlaufe des Verfahrens angepassten Begehren Fr. 113'824.59 Schadenersatz. Eventuell sei die Bank zu verpflichten, ihnen Zinsen in Höhe von Fr. 82'258.87 zurückzuerstatten, alles jeweils nebst Zins unter Kosten- und Entschädigungsfolge mitsamt den Kosten des Schlichtungsverfahrens.
B.a. Mit Urteil vom 27. Mai 2024 wies das Bezirksgericht die Klage kostenfällig ab.
B.b. In der von den Kunden erhobenen Berufung wiederholten diese im Wesentlichen die erstinstanzlich gestellten Begehren. Das Eventualbegehren bezifferten sie allerdings neu mit Fr. 82'258.57. Bei der Aufgliederung in Einzelbeträge für den Zinslauf nahmen sie aber keine entsprechende Anpassung vor. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Kunden dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache bezüglich des Hauptanspruchs an dieses zurückzuweisen. Eventuell sei der Anspruch auf Zinszurückerstattung in Höhe von Fr. 82'258.87 nebst Zins gutzuheissen. Die Beschwerdeführer haben die ihnen auf Gesuch der Beschwerdegegnerin auferlegte Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung von Fr. 6'500.-- geleistet. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik und -duplik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG) in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) einer letzten, oberen, kantonalen Instanz (Art. 75 BGG). Die vor der Vorinstanz unterlegenen (Art. 76 BGG) Beschwerdeführer haben rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde erhoben. Mit Blick auf den Streitwert steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2; 134 II 235 E. 4.3.4). Immerhin prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
1.2.1. Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.2.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
1.3. Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig. Im Beschwerdeverfahren können Ansprüche, die vor der letzten kantonalen Instanz nicht aufrechterhalten worden sind, nicht mehr geltend gemacht werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 545 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_253/2024 vom 2. August 2024 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 94 II 209 E. 4 mit Hinweisen). Formell scheinen die Beschwerdeführer in der Berufung ihr Eventualbegehren zwar um Rp. 30 reduziert zu haben. Mit Blick auf die in der Berufung unveränderten Zinsbegehren für die einzelnen Beträge, die den Einzelbeträgen entsprechen, mit denen in der Replik ursprünglich die Höhe des Eventualbegehrens begründet wurde und die den vor Bundesgericht geforderten Gesamtbetrag ergeben, scheint es sich um ein Versehen zu handeln. Die Frage braucht nur im Falle der Gutheissung des Eventualbegehrens abschliessend entschieden zu werden.
2.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie machen geltend, die Vorinstanz trage eigene und erstinstanzliche Erwägungen vor, ohne sich mit den Parteistandpunkten der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen. Sie füge diese Standpunkte in stark verkürzter und unvollständiger Form jeweils erst ganz am Schluss der jeweiligen Erwägung noch knapp bei und bemerke, sie seien unzutreffend oder änderten nichts.
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4).
2.2. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführer selbst ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zwar stark verkürzt wiedergegeben, aber (zumindest formell) berücksichtigt hat. Inwiefern eine sachgerechte Anfechtung unmöglich war, legen sie nicht dar. Es genügt, dass sie erkennen konnten, aus welchen Gründen die Vorinstanz ihrem Standpunkt nicht gefolgt ist. Dass dies nicht der Fall gewesen wäre, zeigen sie nicht rechtsgenüglich auf.
3.
Die Vorinstanz qualifizierte mit Blick auf den synallagmatischen Charakter der abzuschliessenden Kredit- und Swap-Vereinbarungen die vorvertragliche Korrespondenz sowie das Meeting vom 19. März 2013, einschliesslich des Gesprächs und der Präsentation als Vertragsverhandlungen zwischen der Bank mit ihren potentiellen Kunden. Die Bank habe davon ausgehen dürfen, C.________ handle im Interesse der Beschwerdeführer und berate diese bei der Auswahl der von ihr offerierten Finanzierungsinstrumente. Es habe kein Grund zur Annahme bestanden, die Beschwerdeführer hätten sie mit einer separaten Beratung beauftragen wollen.
3.1. Die Beschwerdeführer leiten dagegen aus den genannten Umständen ab, es sei eine punktuelle Beratungssituation entstanden. Gestützt darauf hätten die Beschwerdeführer darauf vertrauen dürfen, dass die Bank sie ordnungsgemäss berät. Eine separate Mandatsvereinbarung dürfe nicht verlangt werden.
3.1.1. Die Beschwerdeführer beanstanden die Einschätzung der Vorinstanz, mit Blick auf den Inhalt der Korrespondenz der Parteien und die noch offenen Punkte, die sich nur noch auf Swap-Geschäfte bezogen hätten, sei die Bank berechtigt gewesen, die Beschwerdeführer in der Präsentation vom 19. März 2013 primär über Swap-Geschäfte zu informieren in der Annahme, ihnen sei die Option und die Funktionsweise einer Festhypothek bekannt und sie seien an anderen Finanzierungsmöglichkeiten interessiert. Die Beschwerdeführer machen geltend, bei der Beratung handle es sich nicht um eine (blosse) Information des Kunden, sondern um eine an den persönlichen Verhältnissen des Kunden ausgerichtete Empfehlung darüber, wie dieser sich verhalten soll. Sie berufen sich auf ein Urteil des Handelsgerichts Zürich (HG210069, vom 23. Oktober 2023, E. II.3.2.1/S. 17-18) zu den Pflichten eines Anlageberaters sowie generell auf diejenigen eines Arztes oder Anwaltes, namentlich die Pflicht, von ungeeigneten Lösungen abzuraten.
3.1.2. In tatsächlicher Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführer, die D.________ AG sei gemäss erstinstanzlichem Sachverhalt nicht damit beauftragt gewesen, sie zu beraten. Vielmehr sei anhand der Eigendarstellung der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren erstellt, dass die Bank die Aufgabe der D.________ AG nicht als Beratung, sondern als blosse Kreditvermittlung interpretiert habe und zwar wegen der von der D.________ AG gewünschten Bestandeskommission. Ein Beratungsverhältnis zur D.________ AG sei damit nicht Teil des Sachverhalts.
3.2. In tatsächlicher Hinsicht genügen die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen den Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.1.2 hiervor) nicht. Art. 310 ZPO nennt als Berufungsgründe sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Die Berufungsinstanz kann von den tatsächlichen Feststellungen der Erstinstanz abweichen oder darüber hinausgehen. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, zumal die Beschwerdegegnerin mit Aktenhinweisen belegt, dass sie eine Beratungstätigkeit behauptet hat. Die Beschwerdeführer berufen sich auf einen Umstand (die gewünschte Bestandeskommission) und schliessen aus diesem, die Beschwerdegegnerin sei nicht davon ausgegangen, es habe eine Beratung stattgefunden. Dies ist unzulässige appellatorische Kritik, worauf nicht einzutreten ist.
3.3. Das Bundesgericht stellt in seiner Rechtsprechung differenzierte Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Banken:
3.3.1. Unaufgefordert und umfassend ist im Einzelfall aufzuklären, wenn die Aufklärung Mitinhalt der Hauptschuld ist. Wahrheitsgemäss und umfassend ist sodann stets aufzuklären, wenn im Einzelfall Auskunft oder Rat vom Kunden gewünscht und seitens der fachkundigen Bank erteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_331/2012 vom 2. April 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Weiter greift eine ausgeprägte Aufklärungspflicht dort, wo die Bank dem Kunden bestimmte Vermögensdispositionen, insbesondere Kapitalanlagen, auch ungefragt empfiehlt. Sie folgt diesfalls aus dem durch das besondere Fachwissen der Bank begründeten Vertrauen, das als Grundlage eines konkludenten Beratungsvertrags im Rahmen der Geschäftsabwicklung anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.20/2005 vom 21. Februar 2006 E. 4.2.3 mit Hinweis).
3.3.2. Im vorvertraglichen oder vertragsanbahnenden Verhältnis gelten dieselben Grundsätze.
3.3.2.1. So wenig wie jeder andere Verhandlungspartner ist die Bank verpflichtet, dem potentiellen Kunden in der Vorstufe des Vertrags das Entscheidungsrisiko abzunehmen, vielmehr steht auch hier das Prinzip der Selbstverantwortung im Vordergrund. Mithin ist es - ausserhalb des eigenen (Deckungs-) Interesses - grundsätzlich nicht Sache der Bank, den Kreditbedarf und die Verwendungsabsichten des Kunden zu hinterfragen, auf deren sachliche Rechtfertigung und Zweckmässigkeit zu überprüfen und sich als Vormund oder Vermögensverwalter aufzuspielen (Urteil des Bundesgerichts 4A_513/2010 vom 30. August 2011 E. 7.1, nicht publ. in BGE 137 III 453; zit. Urteil 4C.20/2005 E. 4.2.3 mit Hinweis). Nur ausnahmsweise ist die Bank daher aus dem Loyalitätsgebot gehalten, den Kunden umfassend aufzuklären, etwa wenn sie zu ihm bereits in einem gefestigten, über den punktuellen Vertragsschluss hinausreichenden Vertrauensverhältnis steht, oder wenn sie ihm den Abschluss des Kreditvertrags zusammen mit bestimmten Vermögensanlagen empfiehlt (zit. Urteile 4A_513/2010 E. 7.1; 4C.20/2005 E. 4.2.3 mit Hinweis).
3.3.2.2. Vorvertragliche Warnpflichten können die Bank sodann treffen, wenn der unerfahrene Kunde erkennbar auf Auskunft, Rat oder Aufklärung durch die fachkundige Bank vertraut, oder wenn die Bank aus fachspezifischem Wissensvorsprung um eine drohende Gefahr einer Anlage weiss, welche der Kunde nicht zu erkennen vermag. Schliesslich kann sich eine Aufklärungspflicht der Bank auch hinsichtlich eines Interessenkonflikts ergeben; beispielsweise darf sie nicht für Kredite an ein gefährdetes Unternehmen werben, um damit die Rückzahlung eigener, unsicherer Ausstände zu fördern (zit. Urteil 4C.20/2005 E. 4.2.3 mit Hinweis).
3.3.2.3. Wird ein Kredit nicht zur Abwicklung "banknaher" Geschäfte (z.B. Wertpapieranlagen) beansprucht, sondern zur Finanzierung eines vom Bankgeschäft unabhängigen Projekts, ist die Bank grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Durchführbarkeit solcher Projekte in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht unaufgefordert zu prüfen, ebenso wenig dazu, den Kreditnehmer über die Risiken eines zu finanzierenden Objekts dieser Art zu unterrichten. Eine allgemeine Beratungspflicht der Bank fällt von Vornherein nur für Geschäfte in Betracht, die mit, auf Veranlassung oder unter Vermittlung der Bank abgeschlossen werden. Das Unternehmerrisiko hat der Kreditnehmer zu tragen, und in noch stärkerem Masse als bei "banknahen" Geschäften besteht eine Warnpflicht nur unter ganz besonderen Voraussetzungen, namentlich bei einem Wissensvorsprung der Bank um spezielle Risiken eines zu kreditierenden Vorhabens (zit. Urteil 4C.20/2005 E. 4.2.3 mit Hinweis).
3.4. Die Vorinstanz bezieht sich in ihrem Entscheid auf die soeben dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung (namentlich BGE 137 III 453 E. 7.1 [recte: zit. Urteil 4A_513/2010 E. 7.1, nicht publ. in BGE 137 III 453]), sie berücksichtigt aber nicht hinreichend, dass sich die grundsätzliche Ablehnung einer Beratungs- oder Informationspflicht auf das Kreditgeschäft an sich und dessen Zweckmässigkeit bezieht. Daraus kann in Bezug auf die Information über bankspezifische Punkte betreffend die verwendeten Kreditinstrumente nichts abgeleitet werden. Denn wahrheitsgemäss und umfassend ist stets aufzuklären, wenn im Einzelfall Auskunft oder Rat vom Kunden gewünscht und seitens der fachkundigen Bank erteilt wird. Und hier verlangten die Beschwerdeführer nach Informationen über Swap-Geschäfte und die Bank hat Informationen erteilt und ein mit Blick auf die Bedürfnisse und Erwartungen der Beschwerdeführer massgeschneidertes Leistungsangebot in Aussicht gestellt.
3.4.1. Wenn es an der Besprechung vom 19. März 2013 darum ging, die Beschwerdeführer persönlich kennenzulernen, um aufgrund ihrer Bedürfnisse und Erwartungen ein massgeschneidertes Leistungsangebot erarbeiten zu können, dann durfte die Bank nicht einfach ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse und Erwartungen der Beschwerdeführer in ihrem eigenen Interesse liegende Produkte vorstellen und darauf vertrauen, die Beschwerdeführer würden bereits beraten. Sie war nach Treu und Glauben entsprechend ihrer eigenen Mitteilung vielmehr gehalten, im Gespräch mit Blick auf die vorangegangene Korrespondenz abzuklären, welche der angebotenen Produkte den Erwartungen und Bedürfnissen der Beschwerdeführer entsprechen - und zwar ganz unabhängig davon, ob dies als punktueller Beratungsvertrag zu qualifizieren ist oder nicht. Bei einer für die Bank erkennbar unpassenden Lösung kann von einem massgeschneiderten Leistungsangebot keine Rede sein und würden berechtigte Erwartungen der Beschwerdeführer enttäuscht. Insoweit ist auch eine Pflicht zur Abmahnung gegenüber ungeeigneten Produkten denkbar, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer bereits beraten wurden. Denn die Bank wurde zur Information über bestimmte Kreditinstrumente beigezogen und hat diese Information in Aussicht gestellt. Nicht im Sinne einer blossen Information über die Angebotspalette, bei der die Wahl allein Sache der Gegenpartei bleibt, sondern im Sinne eines massgeschneiderten Leistungsangebots. Dies impliziert die Pflicht, keine erkennbar unpassenden Angebote zu unterbreiten, beziehungsweise abzumahnen, wenn sich im Verlauf des Treffens herausstellt, das ein Angebot den Bedürfnissen und Erwartungen der Beschwerdeführer nicht entspricht.
3.4.2. Wenn die Beschwerdeführer ihre Ansprüche aber mit Hinweisen auf die Pflichten eines Rechtsanwaltes oder Arztes begründen, überzeugt ihre Argumentation nicht. In derartigen Vertragsbeziehungen bildet die Interessenwahrung des Patienten oder Klienten typischerweise das zentrale Element der geschuldeten Leistung. Daraus folgt in aller Regel eine umfassende Pflicht, vor Schritten abzumahnen, die erkennbar nicht im Interesse des Patienten oder Klienten sind. Darin unterscheidet sich die Situation der Bank, deren Aufgabe hier keine umfassende Interessenwahrung der Beschwerdeführer war. Sie war lediglich gehalten, von ihren Produkten diejenigen anzubieten, von denen sie annehmen durfte, sie würden den Bedürfnissen und Erwartungen der Beschwerdeführer entsprechen. Im Übrigen können die Informations-, Aufklärungs- und Beratungspflichten auch bei einem Arzt oder Anwalt je nach der Situation unterschiedlich ausgestaltet sein. Auch ein Arzt oder Rechtsanwalt muss nicht allein und umfassend mit einer Problemlösung betraut werden, sondern kann gezielt um gewisse Informationen angegangen werden, was Auswirkungen auf den Umfang seiner Informations-, Aufklärungs- und Beratungspflichten hat.
3.5. Diesem Punkt kommt zentrale Bedeutung zu, einerseits, weil die Beschwerdeführer selbst ihre Ansprüche auf eine aus den Umständen abgeleitete punktuelle Beratungssituation stützen, und anderseits, weil die Bank im Darlehensgeschäft in keiner Weise mit einer umfassenden Interessenwahrung der Darlehensnehmerin betraut ist, so dass sich der Umfang allfälliger Informations-, Aufklärungs- oder Beratungspflichten (und damit auch allfälliger Abmahnungspflichten) nicht aus der Natur der Vertragsbeziehung, sondern aus den konkreten Umständen ergibt (vgl. E. 3.3.2.1 hiervor). Mit Blick darauf sind drei Fragen zumindest im Grundsatz auseinanderzuhalten: Einerseits, ob die Bank in ihrer Präsentation über die Option und die Funktionsweise einer Festhypothek hätte informieren müssen, andererseits, ob die Bank die Beschwerdeführer über die Produkte, die sie gewählt haben, korrekt informiert hat, und drittens, ob aufgrund der gesamten Umstände die Bank zu einer Festhypothek hätte raten oder zumindest von der tatsächlich gewählten Lösung hätte abraten müssen. Allerdings fehlt es den Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf alle diese Fragen zum Teil schon an der Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit:
3.5.1. Soweit die Beschwerdeführer aus der fehlenden Information über die Option und die Funktionsweise einer Festhypothek etwas ableiten wollten, müssten sie zur schlüssigen Begründung ihrer Ansprüche konkret darlegen, welche Information über Festhypotheken sie nicht gehabt haben oder zumindest inwiefern eine Information über dieses Produkt ihre Wahl beeinflusst hätte. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Bank mit E-Mail vom 17. Januar 2013 indikative Zinssätze unter anderem für eine Festhypothek mitgeteilt und in ihrer Präsentation eine Festhypothek als langfristige Kreditmöglichkeit erwähnt. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführer wird nicht klar, inwiefern ihnen vor diesem Hintergrund die Option einer Festhypothek nicht bewusst war oder was an deren Funktionsweise ihnen nicht bekannt war, das die Bank hätte erläutern müssen. Es wird nicht nachvollziehbar, inwiefern weitere Informationen über die Festhypothek ihren Entscheid beeinflusst hätten, abgesehen vom Vorwurf, die Bank hätte ihnen zu dieser raten sollen - dies ist eine andere Frage und betrifft nicht die fehlende Information über die Möglichkeiten einer Festhypothek.
3.5.2. Was die Frage der korrekten Information über das gewählte Produkt angeht, sind die Behauptungen der Beschwerdeführer mit Blick auf die tatsächlichen Gegebenheiten nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer werfen der Bank vor, sie habe ihnen gegenüber das gewählte Modell als zur Festhypothek ökonomisch identisch präsentiert, was offenkundig nicht richtig gewesen sei. Waren die Beschwerdeführer aber nicht hinreichend über die Funktionsweise der Kombination des Kreditvertrags mit dem Swap informiert und die Asymmetrie der Zahlungspflichten bei negativem LIBOR/Saron, hätten sie von ihren Zahlungspflichten bei negativem LIBOR/Saron überrascht werden müssen. Es stünde zu erwarten, dass sie sich sogleich zur Wehr setzen, sofern das Vereinbarte nicht dem von ihnen tatsächlich Gewollten entsprach. Davon ist aber nichts festgestellt. Vielmehr waren die Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz bereit, die Rollover-Hypothek mit dem Zinsfloor wiederholt zu erneuern, obwohl die finanziellen Auswirkungen des negativen LIBOR sie bereits getroffen hatten und ihnen die variablen Negativzinse des Swap vorbehaltlos belastet worden waren. Gemäss der Vorinstanz wurden die Beschwerdeführer in der Präsentation und der zugestellten Dokumentation darauf hingewiesen, dass ein negativer LIBOR nicht an den Kunden weitergegeben werde, weshalb in einer solchen Situation eine Asymmetrie bei den LIBOR-Cashflows entstehen könne. Am Meeting hätten sie ausserdem unterschriftlich bestätigt, "über die ausserordentliche Marktsituation" aufgeklärt worden zu sein, "welche zur negativen Fixierung des LIBOR und damit für sie zu höheren Kosten aufgrund der entstehenden Asymmetrie bei den LIBOR Cashflows führen kann". Zudem schloss die Vorinstanz auf eine hinreichende Aufklärung aus einer E-Mail des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2014, in der er nachfragt, ob er es falsch verstanden habe, dass per Saldo der LIBOR keine Belastung sein soll, es sei denn, der LIBOR-Satz werde negativ. Diesen Schluss weisen die Beschwerdeführer nicht als offensichtlich unhaltbar aus. War ihnen aber der Unterschied zwischen einer Festhypothek und dem gewählten Produkt bekannt, konnten sie nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, die ökonomische Gleichwertigkeit sei absolut und beziehe sich auch auf Situationen mit Negativzinsen. Sie mussten vielmehr erkennen, dass die Gleichwertigkeit nur den Schutz vor Zinserhöhungen betreffen konnte, weshalb sie aus der (für sich allein genommen) allenfalls problematischen ökonomischen Gleichsetzung nichts für sich ableiten können.
3.5.3. Was die Pflicht, zum Abschluss einer Festhypothek zu raten, betrifft, verweisen die Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass sie nach einer Zinsabsicherung strebten und damit auf die aufgrund des (unstreitigen) Absicherungszwecks einzig geeignete Hypothekarvariante, die Festhypothek. Sie gehen aber nicht hinreichend darauf ein, weshalb sich aus dem Absicherungszweck zwingend ergeben sollte, dass die Festhypothek die einzig geeignete Variante darstellt. Bereits das Bezirksgericht hielt fest, ein 30-jähriger Swap biete längere Sicherheit als eine höchstens 10-jährige Festhypothek, wenn auch zum Preis des "Negativzins-Risikos". Die Beschwerdeführer beanstanden zwar die in anderem Zusammenhang gemachte Aussage der Vorinstanz, Banken würden eine Festhypothek längstens für 10 Jahre anbieten. Sie begründen ihre Rüge aber im Wesentlichen damit, vor der ersten Instanz habe keine Partei eine solche Behauptung aufgestellt. Dass sie die soeben dargelegten Ausführungen der Erstinstanz in der Berufung beanstandet hätten, ergibt sich daraus nicht. Die Beschwerdeführer legen ihrer Schadensberechnung selbst den Durchschnittspreis einer zehnjährigen Festhypothek zugrunde. Damit müssten sie aufzeigen, woraus die Bank hätte erkennen können, dass eine Lösung, die eine begrenzte Zeit (10 Jahre) eine Zinsabsicherung in jeder Hinsicht bietet, aber nach Ablauf dieser Zeit keinerlei Absicherung mehr gewährt, dem Absicherungszweck der Beschwerdeführer eindeutig besser dient als die gewählte Lösung eines 30-jährigen Swaps. Solche Indikatoren wären denkbar, sind aber nicht festgestellt und werden von den Beschwerdeführern nicht rechtsgenügend aufgezeigt. Oder sie müssten darlegen, weshalb ein 30-jähriger Swap entgegen der erstinstanzlichen Annahme keine längere Sicherheit bietet als eine 10-jährige Festhypothek. Auch hier fehlt es den Vorbringen an Schlüssigkeit: Der (unstreitige) Absicherungszweck kann nach unterschiedlichen Ausgestaltungen des Schutzes verlangen. Die Vorinstanz erkannte denn auch, im Zeitpunkt des Abschlusses des Swap habe erwartet werden können, dass sich der LIBOR während der langen Vertragsdauer von 30 Jahren mehrheitlich im positiven Bereich befinden würde und damit die Vorteile des Swap (Absicherung vor steigenden variablen Zinsen) gegenüber den Nachteilen (kein Zinsfloor, Kosten bei vorzeitiger Auflösung) überwiegen würden. Sie kam zum Schluss, das abgeschlossene Vertragskonstrukt habe sich daher trotz gewisser Risiken, die sich teilweise verwirklicht hätten, für die beabsichtigte Zinsabsicherung grundsätzlich als geeignet erwiesen. Diesen Schluss weisen die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich als unzutreffend aus. Damit bestand kein Anlass, den Beschwerdeführern, die keine Festhypothek verlangten, von ihrer Wahl abzuraten.
3.6. Auch soweit die Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz, der Bank sei es im Frühling/Sommer 2013 nicht möglich gewesen, den späteren negativen LIBOR vorherzusehen, in tatsächlicher Hinsicht beanstanden, genügt ihre Rüge den Begründungsanforderungen nicht: Sie wiederholen einfach mit Aktenhinweisen, was sie schon im kantonalen Verfahren vorgebracht haben. Das ist unzulässige appellatorische Kritik. Sie tun nicht hinreichend dar, inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz mit Blick auf ihre Vorbringen offensichtlich unhaltbar sein soll. Immerhin fällt auf, dass gewisse der Indikatoren bereits in das Jahr 2003 zurückführen, ohne dass sich die Gefahr bis zur Präsentation konkretisiert hätte. Zudem sind die Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz über die ausserordentliche Marktsituation und die höheren Kosten bei einem negativen LIBOR aufgrund der Asymmetrie bei den LIBOR Cashflows informiert worden. Selbst wenn aber konkret Negativzinse vorauszusehen gewesen wären, würde dies den Beschwerdeführern nur etwas nützen, wenn auch eine voraussichtlich lange Dauer bereits absehbar gewesen wäre. Inwiefern sich aus den genannten Indikatoren die Dauer allfälliger Negativzinse vorhersehen lässt, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Selbst wenn die Bank einräumt, dass Zinsen nahe der Nullgrenze sich auch in den negativen Bereich wenden können, hilft dies den Beschwerdeführern nicht, denn daraus kann nicht ohne Weiteres auf die konkrete Vorhersehbarkeit langfristiger Negativzinse geschlossen werden.
3.7. Nicht hinreichend begründet ist die Beschwerde auch, soweit die Beschwerdeführer die mangelnde Aufklärung über die Ausstiegskosten und die bei Auflösung des Swaps zusätzlich vereinnahmte, überhöhte Marge rügen. Die mit Aktenhinweis versehene Behauptung, die mangelnde Aufklärung und die überhöhte Marge seien aktenkundig, stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar. Darauf ist nicht einzutreten. Damit fusst die Behauptung, bei korrekter Aufklärung hätten sich die Beschwerdeführer für eine Festhypothek entschieden, nicht auf einer tragfähigen Grundlage.
4.
Im Rahmen ihres Eventualbegehrens berufen sich die Beschwerdeführer auf Art. 8 UWG. Diese Bestimmung regelt die Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen. Nach ihrer am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Fassung (AS 2011 4912) handelt unlauter, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.
4.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, bei der Klausel über den Zinsfloor im Kreditvertrag handle es sich nicht um Teile der AGB, sondern um eine konkret zwischen den Parteien besprochene und demnach individuell vereinbarte Vertragsbestimmung. Im Swap fehle eine Klausel zum Zinsfloor. Insofern bestehe gerade keine AGB, die unter Art. 8 UWG fallen könnte. Die Vorinstanz verweist auf die Bestätigung der Beschwerdeführer vom 19. März 2013, sie seien über die ausserordentliche Marktsituation und die höheren Kosten bei einem negativen LIBOR aufgrund der Asymmetrie bei den LIBOR Cashflows informiert worden. Ebenso auf ihre Zusicherung, die Broschüre "Einsatz von Zinsabsicherungsinstrumenten" erhalten, deren Inhalt sowie die Funktionsweise der getätigten Geschäfte verstanden zu haben und für die Wahl der Instrumente die alleinige Verantwortung zu tragen. Mit Blick darauf erachtete sie weitere Beweismassnahmen für unnötig, zumal ohnehin kein gegen Treu und Glauben verstossendes, ungerechtfertigtes Missverhältnis der Leistungen der Parteien bestehe.
4.2. Die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanz prüfe "die Asymmetrie beim Zinsfloor sowie das Fehlen eines Cap (Zinsobergrenze) im Kreditvertrag". Damit habe sie den Prüfungsgegenstand unrichtig bezeichnet. Der Eventualstandpunkt zu Art. 8 UWG habe sich auf die Asymmetrie zwischen (LIBOR-) Hypothek und Swap bezogen.
4.2.1. Die Beschwerdeführer gestehen selbst ein, dass teilweise die Asymmetrie zum Swap erwähnt wird. Die Vorinstanz hielt fest, die Rollover-Hypothek mit einem Zinsfloor ohne Cap in Kombination mit einem Swap ohne Zinsfloor führe bei einem sich im Minus befindlichen LIBOR zwar zu einer höheren Zinsbelastung dafür erhielten die Beschwerdeführer während der langen Laufzeit von 30 Jahren die Sicherheit, bei steigendem (positivem) LIBOR/Saron bloss den fixen Swapzins sowie die Marge bezahlen zu müssen. Damit hat die Vorinstanz das Geschäft in seiner Gesamtheit beurteilt, wenngleich das Argument, im Swap fehle eine Klausel zum Zinsfloor, insofern bestehe keine AGB, die unter Art. 8 UWG fallen könnte, nicht überzeugt, da es um das Zusammenspiel zweier Regelungen geht.
4.2.2. Die Vorinstanz fährt aber fort, die von den Beschwerdeführern beanspruchte Symmetrie beim Zinsfloor würde beim gewählten Finanzierungsmodell dazu führen, dass sie unabhängig davon, ob sich der LIBOR im positiven oder negativen Bereich befinde, immer nur die Marge sowie den fixen Swapzins zu bezahlen hätten. Dies wäre identisch mit einer Festhypothek für die Dauer von 30 Jahren auf der Basis des Swapzinses und der Marge. Dies ist ein entscheidender Punkt: Es ist nicht der Sinn von Art. 8 UWG, Banken zu zwingen, Festhypotheken von 30 Jahren in ihr Angebot aufzunehmen: Die Beschwerdeführer hätten eine Festhypothek (10 Jahre) abschliessen können. Sie haben sich trotz Aufklärung über die Risiken für ein asymmetrisches Produkt entschieden. Dies übersehen sie, wenn sie behaupten, es habe keine Verhandlungssituation in Bezug auf die Floor-Klauseln und die Negativzinsklausel im Swap bestanden. Sie waren auf das Aushandeln einer symmetrischen Lösung nicht angewiesen, da sie einfach eine Festhypothek hätten wählen können. Eine Verletzung von Art. 8 UWG ist nicht dargetan, ganz unabhängig davon, ob die getroffenen Vereinbarungen überhaupt Teil der AGB bilden.
5.
Die Beschwerdeführer rügen mit Aktenhinweisen, sie hätten gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin einen Betrugsvorwurf erhoben. Dazu habe die Vorinstanz keine Feststellungen getroffen.
5.1. In einer E-Mail vom 4. Juli 2022 rund vier Monate nach Klageerhebung habe sich die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer wie folgt geäussert: "Schliesslich empfehlen wir Ihnen, sich bei Ihrem Rechtsvertreter zu erkundigen, ob er Ihre Klage nach wie vor für aussichtsreich hält. Anlässlich einer Vergleichsverhandlung am Handelsgericht Zürich am 14. Juni 2022, wurde ihm nämlich von der Gerichtsdelegation beschieden, dass die Klage seiner Klientin aussichtslos war. Ihr Fall erscheint uns noch aussichtsloser, da Sie u.a. - im Unterschied zu jenem Fall - zusätzlich unterschriftlich bestätigt haben, über die Risiken des Zinsswaps in einem Negativzinsszenario aufgeklärt worden zu sein. Wir dachten, dies könnte Sie interessieren, überlassen es aber selbstverständlich Ihnen, ob Sie die Klage weiterhin aufrecht erhalten wollen". Die Beschwerdeführer machen geltend, die Behauptung, das Handelsgericht hätte die dortige Klage als "aussichtslos" beurteilt, sei unwahr, was in der Duplik nicht substanziiert bestritten worden sei. Die Beschwerdeführer berufen sich auf eine Einschätzung eines Fachanwaltes Strafrecht, in der dieser einen Anfangsverdacht für einen strafbaren Betrugsversuch bejaht habe. Mit Blick auf diesen Betrugsversuch hätte die Beschwerdegegnerin nach ihrer Ansicht den Prozess gemäss Art. 2 ZGB und Art. 52 ZPO in Verbindung mit Art. 146 StGB und Art. 22 Abs. 2 StGB (Betrugsversuch) verlieren müssen.
5.2. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB begeht Betrug, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
5.2.1. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen.) Daneben kann Arglist gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 3.2.1).
5.2.2. Arglist wird grundsätzlich verneint, wenn die getäuschte Person den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Arglist scheidet aber lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der strafrechtliche Schutz entfällt somit nicht bei jeder Fahrlässigkeit der getäuschten Person, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; zit. Urteil 7B_274/2022 E. 3.2.1).
5.3. Selbst wenn die Informationen über die Einschätzung der Prozessaussichten durch das Handelsgericht nicht zutreffen sollten, ist nicht erkennbar, worin die Arglist liegen sollte. Die Information betraf einen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bekannten Umstand. Diese wurden dazu aufgefordert, sich in Bezug auf die Prozessaussichten bei ihrem Rechtsvertreter zu erkundigen. Ein allfälliger Täter konnte nicht darauf hoffen, sie würden durch die Aufforderung zur Kontrolle in ihrem Vertrauen auf die Wahrhaftigkeit seiner Behauptung bestärkt, ohne der Aufforderung nachzukommen, zumal ein Klagerückzug ohne Kontaktaufnahme mit dem Rechtsvertreter kaum vorstellbar ist, da damit ja die Beendigung des diesbezüglichen Mandatsverhältnisses einhergehen würde. Nach dem gewöhnlichem Lauf der Dinge ist nicht ersichtlich, wie (ohne Beihilfe des Rechtsvertreters) eine allfällige Täuschung hätte unentdeckt bleiben können. Dies lässt Zweifel daran aufkommen, dass es sich um eine bewusste Fehlinformation gehandelt hat. Wahrscheinlicher erscheint ein Missverständnis eines der Beteiligten bezüglich der handelsgerichtlichen Einschätzung der Prozesschancen. Von einer arglistigen Täuschung seitens der Bank könnte aber selbst bei einer bewussten Fehlinformation nicht gesprochen werden, da bei einem Minimum an Sorgfalt (der Rücksprache mit dem Rechtsvertreter, zu der die Beschwerdeführer in der inkriminierten Mitteilung explizit aufgefordert wurden) eine allfällige Täuschung zu Tage treten musste.
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig. Die Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin aus der hinterlegten Summe zu auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen. Die Bundesgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin diesen Betrag aus der beim Bundesgericht als Sicherheit für die Parteients chädigung hinterlegten Summe auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Luczak