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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_281/2024  
 
 
Urteil vom 28. Juli 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Beusch, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Bögli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
CSS Kranken-Versicherung AG, 
Recht & Compliance, 
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. März 2024 (KV.2023.00049). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geb. 1993, war im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG bei der CSS Kranken-Versicherung AG versichert, als er über seinen behandelnden Arzt am 1. September 2022 ein Gesuch um Kostenübernahme für eine hyperbare Sauerstofftherapie zur Behandlung der Folgen einer Post-Covid-19-Erkrankung stellen liess. Am 4. Oktober 2022 lehnte die CSS Kranken-Versicherung AG die Kostenübernahme ab. Nachdem sie am 1. März 2023 bereits ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hatte, verneinte die CSS Kranken-Versicherung AG mit Verfügung vom 31. März 2023 ihre Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2023 ab. 
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. März 2024 ab. 
 
C.  
A.________ führt dagegen Beschwerde und beantragt die Übernahme der Kosten der hyperbaren Sauerstofftherapie, resp. die Rückerstattung der durch ihn getragenen Kosten in der Höhe von Fr. 8'109.85 durch die CSS Kranken-Versicherung AG. 
Die CSS Kranken-Versicherung AG schliesst mit Eingabe vom 10. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, ebenso das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2024. 
A.________ nimmt mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 Stellung zu den Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Formelle Rügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (BGE 150 II 417 E. 2.6.1; Urteil 9C_606/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, indem diese seine bereits im kantonalen Verfahren erhobene Rüge der Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt und die beschwerdeführerischen Ausführungen zur Beweislastverteilung und des Beweismasses weder erwähnt noch gewürdigt habe, obschon er substanziiert dargelegt habe, dass er darin die zentrale Problematik des Verfahrens sehe.  
 
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur. Er verlangt, dass die Justizbehörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheentscheid die Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht auf seine Vorbringen, wonach die Pflichtleistungsvermutung (mangels Äusserung der zuständigen Fachkommission) greife, eingegangen sei. Im kantonalen Urteil wird diese Rüge nicht erwähnt. Während die Justizbehörde - wie dargelegt (E. 2.2) - nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss, so muss doch erkennbar sein, dass sie sich mit den Argumenten der Parteien auseinandergesetzt hat. Ob sich die Vorinstanz ausreichend mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, kann vorliegend offen gelassen werden, da die Beschwerde - wie nachfolgend ausgeführt - aus anderen Gründen teilweise gutzuheissen ist. Dem Beschwerdeführer war es jedenfalls möglich, den Entscheid des kantonalen Gerichts sachgerecht anzufechten.  
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die bereits durchgeführte hyperbare Sauerstofftherapie verneinte. 
 
4.  
 
4.1. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen (Art. 24 Abs. 1 KVG). Darunter fallen in erster Linie die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG).  
 
4.2. Gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG müssen die Leistungen nach den Art. 25-31 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Satz 1). Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Satz 2). Es handelt sich bei den in dieser Bestimmung statuierten Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (sog. WZW-Kriterien) um die grundlegenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen jeder Leistung. Ihr Zweck ist es, eine effiziente, qualitativ hochstehende und zweckmässige Gesundheitsversorgung zu möglichst günstigen Kosten sicherzustellen (BGE 151 V 158 E. 3.2). An diesem Ziel haben sich alle Akteure im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (d.h. neben den Versicherten insbesondere auch die Leistungserbringer und die Tarifgenehmigungsbehörden) zu orientieren (BGE 127 V 80 E. 3c/aa; Urteil 9C_176/2016 vom 21. Februar 2017 E. 6.2.1 in fine, in: SVR 2017 KV Nr. 13 S. 59). Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft (Art. 32 Abs. 2 KVG).  
 
4.3. Zur Wahrung dieser für das Leistungsrecht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fundamentalen Prinzipien der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sieht Art. 33 KVG ein System zur Bezeichnung der vergütungsfähigen Leistungen vor. Die in Art. 33 KVG verankerte gesetzliche Ordnung unterscheidet dabei danach, um welche Art von Leistungserbringern und/oder um welche Art von erbrachten Leistungen (Leistungsarten) es geht (BGE 129 V 167 E. 3.2).  
Nach Art. 33 Abs. 1 KVG kann der Bundesrat die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden (vgl. Art. 33 lit. a KVV [SR 832.102] und Art. 1 KLV [SR 832.112.31] in Verbindung mit Anhang 1 KLV). 
Art. 33 Abs. 1 KVG erteilt dem Bundesrat somit im Bereich der ärztlichen und chiropraktorischen Heilanwendungen die Befugnis zur Bezeichnung einer Negativliste, die abschliessend ist (BGE 125 V 21 E. 5b). Diese gesetzliche Ordnung enthält insofern eine für den die Kostenvergütung anbegehrenden Versicherten vorteilhafte Ordnung, als im Falle einer seitens einer Ärztin oder eines Arztes (oder Chiropraktors) erbrachten Leistung die Kostenvergütungspflicht der Kasse zu bejahen ist, sofern die ärztlich erbrachte Leistung nicht (seitens des Bundesrates bzw. des Eidgenössischen Departementes des Innern nach Anhörung der beratenden Kommissionen; Art. 33 Abs. 5 KVG) von der Kostenvergütungspflicht ausgenommen worden ist. Die von Ärzten (und Chiropraktoren) als Angehörige eines freien Berufes applizierten Heilanwendungen haben somit die gesetzliche Vermutung für sich, dass sie den Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung entsprechen (BGE 125 V 21 E. 5b). Hält ein Krankenversicherer dafür, dass eine bestimmte nicht ausgeschlossene ärztliche (oder chiropraktorische) Therapie unwirksam, unzweckmässig oder unwirtschaftlich sei (Art. 32 Abs. 1 KVG), hat er im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Verhältnisse abzuklären (z.B. durch Einholung eines Gutachtens) und hernach über die Leistungspflicht im Einzelfall zu verfügen (BGE 129 V 167 E. 3.2 und 4; vgl. auch BGE 136 V 84 E. 2.1). Die Pflichtleistungsvermutung kann somit im Einzelfall durch den Krankenversicherer im Rahmen einer Verfügung oder gestützt auf Art. 33 Abs. 1 KVG durch den Verordnungsgeber im Sinne einer abschliessenden Negativliste umgestossen werden (Urteile 9C_41/2022 vom 8. September 2022 E. 3.2, in: SVR 2023 KV Nr. 2 S. 6; 9C_712/2020 vom 24. Januar 2022 E. 3.3, in: SVR 2022 KV Nr. 13 S. 75; KERSTIN NOËLLE VOKINGER/MARTIN ZOBL, in: Basler Kommentar Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 2 zu Art. 33 KVG). 
Soweit sich die Beschwerdegegnerin und das BAG in ihren Vernehmlassungen gegen die Pflichtleistungsvermutung aussprechen und diesbezüglich eine Änderung der Rechtsprechung durch Abkehr von dieser Vermutung verlangen, ist darauf hinzuweisen, das diese der jahrelangen konstanten Praxis entspricht - entgegen der Ansicht des BAG nicht erst seit 2014 (vgl. BGE 125 V 21 E. 5b) - und zudem bereits in der Botschaft des Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 (Bbl 1992 I 93 S. 159) als "positive Vermutung" für die voraussetzungskonforme Erbringung der Leistungen von Ärzten und Chiropraktoren erwähnt wurde. Der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit, von dieser Pflichtleistungsvermutung Abstand zu nehmen, was er bisher nicht getan hat. 
 
4.4. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).  
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass die durchgeführte hyperbare Sauerstofftherapie in Anhang 1 KLV zwar aufgelistet ist, die Anwendung bei einer Post-Covid-19-Erkrankung jedoch nicht erwähnt wird. Soweit die Beschwerdegegnerin und das BAG daraus schliessen, dies entspreche einem qualifizierten Schweigen des Verordnungsgebers, weshalb die Anwendung der hyperbaren Sauerstofftherapie zur Behandlung einer Post-Covid-19-Erkrankung keine Pflichtleistung sei, kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht darlegt, enthält Anhang 1 KLV in Bezug auf die hyperbare Sauerstofftherapie nicht nur zulässige, sondern auch ausgeschlossene Anwendungsfelder. Ein expliziter Ausschluss der hyperbaren Sauerstofftherapie zur Behandlung von bestimmten Krankheiten würde keinen Sinn ergeben, wenn die Therapie, wie die Beschwerdegegnerin und das BAG anzunehmen scheinen, bei allen nicht in der Positivliste erwähnten Erkrankungen ohnehin nicht zu den Pflichtleistungen gehören würde. Entsprechend sind Anhang 1 KLV, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, keine Angaben zur Leistungspflicht in Bezug auf die hyperbare Sauerstofftherapie zur Behandlung von Post-Covid-19-Erkrankungen zu entnehmen.  
 
5.2. Zur Frage, ob es sich bei einer Post-Covid-19-Erkrankung um ein Leiden mit Krankheitswert handelt, hat sich das kantonale Gericht nicht explizit geäussert. Es scheint jedoch davon ausgegangen zu sein, dass grundsätzlich eine Leistungspflicht des Krankenversicherers vorliege, es sei denn, ihm gelinge im Einzelfall der Nachweis, dass die Therapie entgegen der gesetzlichen Vermutung unwirksam, unzweckmässig oder unwirtschaftlich wäre (vgl. E. 4.3).  
 
5.3. Die Beschwerdegegnerin argumentiert in ihrer Stellungnahme, vorliegend sei die hyperbare Sauerstofftherapie nicht durch einen Arzt angeordnet worden, weshalb ihre Leistungspflicht schon aus diesem Grund entfalle. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil - nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hiervor) - fest, dass die Therapie durch med. pract. B.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, angeordnet und durchgeführt wurde, bei dem es sich zweifellos um einen Arzt handelt. Dass med. pract B.________ nicht der Hausarzt des Beschwerdeführers ist, ändert daran nichts. Entgegen der impliziten Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die Anordnung einer Behandlung durch den Hausarzt nicht Voraussetzung für die Beurteilung des Kriteriums der Wirksamkeit. Damit braucht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ja - entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin - von seiner Hausärztin an med. pract. B.________ überwiesen worden, nicht weiter eingegangen zu werden.  
 
6.  
 
6.1. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil ausführlich dar, dass die Pathogenese von Post-Covid-19-Erkrankungen noch unklar sei und zurzeit keine Behandlung bestehe, welche die Ursachen wirksam bekämpfe. Gemäss mehreren Studien habe sich bei der Anwendung einer hyperbaren Sauerstofftherapie eine Verbesserung der Symptome der Post-Covid-19-Erkrankung ergeben, jedoch handle es sich dabei teilweise um nur wenige untersuchte Patienten oder gar Einzelfallstudien und eine Nachbeobachtung über einen längeren Zeitraum fehle jeweils. Gestützt auf die Beurteilungen des Bundesrates in seinem Bericht vom 29. November 2023 (Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 21.3014 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 29. Januar 2021 und zur Umsetzung der Motion 21.3453 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. März 2021: «Wissenschaftliche Begleitung und Versorgung von Menschen mit PostCovid-19-Erkrankung»; www.bag.admin.ch), der Ärzte und Ärztinnen der Hôpitaux Universitaires de Genève und der Inselgruppe in ihren Empfehlungen für Ärztinnen und Ärzte in der Grundversorgung bei einer Post-Covid-19-Erkrankung aus dem Jahre 2023 (https://altea-network.com/guideline) sowie der Verfasser der klinischen Leitlinie der deutschen Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zu Long/Post-Covid (AWMF-Register Nr. 020/027; https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/D20-027) sei davon auszugehen, dass es sich bei der hyperbaren Sauerstofftherapie nicht um eine von der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannte Therapie der Post-Covid-Erkrankung handle. Vielmehr sei anzunehmen, dass es sich bei der Anwendung der streitigen hyperbaren Sauerstofftherapie auf eine Post-Covid-Erkrankung um eine experimentelle und umstrittene Therapie handle, deren Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden auf breiter Basis (noch) nicht erstellt sei beziehungsweise nachgewiesen werden konnte. Obschon die vom Beschwerdeführer eingereichten Studien teilweise positive Wirkungen einer hyperbaren Sauerstofftherapie auf die mit der Post-Covid-Erkrankung assoziierten Symptome sowie im Bereich des Gehirns ergeben hätten, genüge dies noch nicht, um eine Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden auf breiter Basis nachzuweisen. In den Studien werde denn auch ausdrücklich festgehalten, dass weitere Studien mit einer grösseren Anzahl von Patienten nötig seien, um die langfristigen Ergebnisse zu bewerten. Die Wirksamkeit der hyperbaren Sauerstofftherapie zur Behandlung von Post-Covid-19-Erkrankungen könne daher noch nicht als nachgewiesen gelten, ebensowenig die Zweckmässigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids.  
 
6.2. In Bezug auf die Wirksamkeit der hyperbaren Sauerstofftherapie zur Behandlung von Post-Covid-Erkrankungen wurden - wie auch die Vorinstanz feststellt - bereits mehrere Studien durchgeführt, die positive Wirkungen bescheinigen. Auch zur Langzeitwirkung der Therapie wurde im Februar 2024 - und damit vor Erlass des angefochtenen Urteils - eine an 31 Patienten durchgeführte Studie veröffentlicht (AMIR HADANNY ET. AL. : Long term outcomes of hyperbaric oxygen therapy in post covid condition: longitudinal follow-up of a randomized controlled trial, veröffentlicht am 15. Februar 2024). Der Beschwerdeführer hat diese Studie zwar erstmals im Verfahren vor Bundesgericht eingereicht. Allerdings handelt es sich bei veröffentlichten medizinischen Studien um publikumsöffentliche Rechtstatsachen, welche jederzeit vorgebracht werden können (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, N 29 zu Art. 99 BGG). Soweit das kantonale Gericht die aktuelle Studienlage im Entscheidzeitpunkt ausser Acht liess, hat es den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und damit willkürlich festgestellt.  
 
6.3. Die Vorinstanz hat die Wirksamkeit der hyperbaren Sauerstofftherapie zur Behandlung von Post-Covid-Erkrankungen explizit mit der Begründung verneint, bei den durch den Beschwerdeführer eingereichten Studien handle es sich nur um eine erste Bewertung. Auch seien die Patienten nicht über einen längeren Zeitraum beobachtet worden, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob die festgestellten Verbesserungen der Symptome von Dauer gewesen seien. Zur Bejahung der Wirksamkeit müssten Studien sowohl bei einer grösseren Anzahl von Patienten durchgeführt werden als auch Untersuchungen der Langzeitfolgen über einen längeren Zeitraum erfolgen. Eine die Langzeitwirkungen untersuchende Studie lag indes wie dargelegt zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils vor und wurde vom kantonalen Gericht unter Verletzung seiner Untersuchungspflicht nicht berücksichtigt.  
Das Sozialversicherungsgericht verstiess somit gegen Bundesrecht, soweit es die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mit der Begründung verneinte, es handle sich bei der hyperbaren Sauerstofftherapie um eine experimentelle und umstrittene Therapie, deren Wirksamkeit (noch) nicht genügend nachgewiesen sei (vgl. Urteile 9C_702/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.3; 9C_712/2020 vom 24. Januar 2022 E. 5.2, in: SVR 2022 KV Nr. 13 S. 75). Die Wirksamkeit der hyperbaren Sauerstofftherapie kann angesichts der vorliegenden Studien nicht einfach so verneint werden. Die Beschwerdegegnerin hat sich der Angelegenheit noch einmal anzunehmen. 
 
7.  
 
7.1. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1).  
 
7.2. Bei dieser Sachlage sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Nach der Rechtsprechung wird nicht anwaltlich vertretenen Parteien im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. BGE 133 III 439 E. 4; Urteile 1B_493/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3; 2C_262/2020 vom 16. Juli 2020 E. 7), ausser wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarer Weise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Sodann können besondere Verhältnisse es im Ausnahmefall rechtfertigen, eine Entschädigung für die durch den Prozess verursachten Umstände zuzusprechen (BGE 125 II 518 ff.; Urteil 2C_698/2020 vom 3. November 2020 E. 7.3 mit Hinweisen).  
Im vorliegenden Fall liegen solche besonderen Verhältnisse vor. Der Beschwerdeführer hat sich vertieft mit dem angefochtenen Urteil auseinandergesetzt und eine neue Beschwerdeschrift verfasst, die er sorgfältig begründet hat. Der Unwille der Vorinstanz, das einschlägige Urteil 9C_702/2023 vom 15. Februar 2024, wonach es nicht ausreicht, die Wirksamkeit einer Behandlung in Zweifel zu ziehen, zur Kenntnis zu nehmen und deren Nichtbeachten aktueller Studien sowie die Eingaben von Beschwerdegegnerin und BAG, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Pflichtleistungsvermutung grundsätzlich in Frage stellen und eine weitere Stellungnahme als geboten erscheinen liessen, machten einen hohen Arbeitsaufwand nötig. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschwerdeführer für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen. Keine Auswirkungen hat die Zusprechung einer Parteientschädigung allerdings auf die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, sind doch für dieses Verfahren die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung nicht erfüllt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2024 und der Einspracheentscheid der CSS Kranken-Versicherung AG vom 28. Juni 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die CSS Kranken-Versicherung AG zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Juli 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bögli