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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_528/2024  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Volksrepublik China, 
handelnd durch die Abteilung für Verträge und Recht des Handelsministeriums (MOFCOM), 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Felix Dasser und Oliver Mrose 
sowie Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältinnen Anya George und Daniella Anthony 
sowie Rechtsanwälte Dr. Christopher Boog und Moritz B. Kocher, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Revision, Art. 190a Abs. 1 lit. a und b IPRG
Revisionsgesuch gegen den Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 30. Dezember 2021 (PCA Case No. 2019-39). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger, Gesuchsgegner) ist Staatsbürger des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland. 
Der Kläger macht geltend, die Volksrepublik China (Beklagte, Gesuchstellerin) habe seine Investition im Unternehmen B.________ Ltd., an dem er beteiligt sei, durch verschiedene Massnahmen beeinträchtigt, so insbesondere indem sie diesem Unternehmen unrechtmässig und ohne Entschädigung Landnutzungsrechte in der Provinz Shaanxi enteignet habe. Damit habe sie das zwischen dem Vereinigten Königreich und der Volksrepublik China abgeschlossene bilaterale Abkommen vom 15. Mai 1986 über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Agreement concerning the Promotion and Reciprocal Protection of Investments, nachfolgend: Investitionsschutzabkommen [ISA] 1986) verletzt und werde daraus entschädigungspflichtig. 
 
B.  
Der Kläger leitete am 9. Januar 2019 gestützt auf das Investitionsschutzabkommen 1986 ein Schiedsverfahren gegen die Beklagte ein. 
In der Folge wurde ein Schiedsgericht mit drei Mitgliedern konstituiert, wobei Genf als Sitz bestimmt wurde. 
Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. 
Mit Zwischenentscheid ("Decision on Jurisdiction") vom 30. Dezember 2021 wies das Schiedsgericht die von der Beklagten erhobenen Einwände ab und erklärte sich für zuständig. 
 
C.  
Am 23. Januar 2024 stellte die Beklagte beim Bundesgericht ein (erstes) Revisionsgesuch gegen den Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 30. Dezember 2021. Sie machte geltend, der Zuständigkeitsentscheid sei aufgrund neu entdeckter Beweismittel gestützt auf Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG aufzuheben (Verfahren 4A_46/2024). 
Mit Eingabe vom 29. April 2024 reichte die Gesuchstellerin dem Bundesgericht den Wiedererwägungsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 12. April 2024 ("Decision on the Respondent's Application for Reconsideration of the Tribunal's Decision on Jurisdiction") ein, mit dem das Schiedsgericht ihr Gesuch abgewiesen hatte. 
Mit Urteil 4A_46/2024 vom 17. April 2025 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.  
Am 4. Oktober 2024 stellte die Beklagte ein weiteres, vorliegend zu beurteilendes Revisionsgesuch, mit dem sie dem Bundesgericht beantragte, es sei der Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 30. Dezember 2021 aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Entscheidung über die Zuständigkeit an das Schiedsgericht zurückzuweisen (vorliegendes Verfahren 4A_528/2024). 
Der Gesuchsgegner beantragt, das Revisionsgesuch sei als gegenstandslos abzuschreiben. Eventualiter sei auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, subeventualiter sei es abzuweisen. Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 hiess das Bundesgericht das Sicherstellungsgesuch des Gesuchsgegners gut und forderte die Gesuchstellerin auf, bei der Bundesgerichtskasse als Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung des Gesuchsgegners den Betrag von Fr. 250'000.-- zu leisten. Der Betrag ging in der Folge bei der Bundesgerichtskasse ein. 
 
E.  
Am 24. Januar 2025 erliess das Schiedsgericht seinen Endschiedsspruch. Es stellte fest, dass die Gesuchstellerin Art. 5 ISA 1986 verletzt hatte und verurteilte sie zu einer Schadenersatzzahlung von USD 26'045'613.90 zuzüglich Zins. 
Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde gegen den Endschiedsspruch (Verfahren 4A_100/2025). Dieses Verfahren ist hängig. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache (BGE 142 III 521 E. 1). Der Schiedsentscheid, dessen Revision beantragt wird, ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache des Gesuchs, hier in Deutsch. 
 
2.  
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz bzw. Sitz ausserhalb der Schweiz. Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG (SR 291) zur Anwendung gelangen (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).  
 
2.2. Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht enthält in seiner revidierten und per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung (AS 2020 4179) nunmehr in Art. 190a f. IPRG eigene Bestimmungen zur Revision von Entscheiden eines Schiedsgerichts im Sinne von Art. 176 ff. IPRG (vgl. auch Art. 119a BGG).  
Zuständig zur Beurteilung von Revisionsgesuchen ist das Bundesgericht, wobei sich das Verfahren nach Art. 119a BGG richtet (Art. 191 IPRG). Heisst das Bundesgericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es den Schiedsentscheid auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück oder trifft die notwendigen Feststellungen (Art. 119a Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Die Gesuchstellerin ersucht das Bundesgericht unter Berufung auf ein nachträglich entdecktes Beweismittel in Form eines Strafurteils des Intermediate People's Court of Yulin City (Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG) sowie die angebliche Einwirkung auf den Schiedsentscheid durch ein Verbrechen oder ein Vergehen (Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG) um Revision des Zuständigkeitsentscheids des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 30. Dezember 2021. 
 
3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). Sind die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein (BGE 147 III 238 E. 1.2.1).  
Erachtet das Bundesgericht das Revisionsgesuch demgegenüber als zulässig, tritt es darauf ein und prüft, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist demnach keine Frage des Eintretens, sondern der inhaltlichen Beurteilung des Gesuchs (BGE 149 III 277 E. 3.1; 147 III 238 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Revision nach Art. 190a IPRG kann grundsätzlich sowohl gegen einen schiedsgerichtlichen End- und Teilentscheid als auch gegen einen Zwischenschiedsspruch erhoben werden. Erforderlich ist dabei, dass der fragliche Entscheid für das Schiedsgericht bindend ist, da nur rechtskräftige Entscheide der Revision zugänglich sind (vgl. bereits BGE 151 III 62 E. 4.2; 149 III 277 E. 3.2; 134 III 286 E. 2.2; 122 III 492 E. 1). Dies trifft etwa zu für einen Zwischenentscheid, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht. Demgegenüber steht gegen prozessleitende Verfügungen oder Entscheide des Schiedsgerichts über vorsorgliche Massnahmen die Revision nicht offen, da ihnen keine Bindungswirkung zukommt, sondern das Schiedsgericht im Verlaufe des Verfahrens wieder auf sie zurückkommen kann (BGE 151 III 62 E. 4.2; 149 III 277 E. 3.2).  
Wie die Schiedsbeschwerde (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) setzt auch die Revision eines Schiedsentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse voraus (Urteile 4A_46/2024 vom 17. April 2025 E. 4.2; 4A_288/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.1.1; 4A_572/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.3, nicht publ. in BGE 151 III 62). 
 
3.3. Beim Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 30. Dezember 2021, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bindend bejaht hat, handelt es sich um einen nach Art. 190a IPRG der Revision zugänglichen Schiedsentscheid (vgl. bereits Urteil 4A_46/2024, a.a.O., E. 4.3).  
Der Gesuchsgegner bestreitet zu Unrecht ein schutzwürdiges Interesse der Gesuchstellerin an der Revision. Der Gesuchstellerin, die gestützt auf Art. 190a Abs. 1 lit. a und b IPRG unter Berufung auf ein neu entdecktes Beweismittel bzw. die angebliche Einwirkung auf den Schiedsentscheid durch ein Verbrechen oder ein Vergehen die Revision des Zuständigkeitsentscheids vom 30. Dezember 2021 beantragt, kann ein schützenswertes Interesse nicht abgesprochen werden. Mit dem in der Gesuchsantwort erhobenen Einwand, wonach die Gesuchstellerin im Schiedsverfahren zur Frage der Wiedererwägungskompetenz des Schiedsgerichts eine andere Position vertreten habe als im vorliegenden Revisionsverfahren, zeigt der Gesuchsgegner kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Gesuchstellerin auf, das zu einem Nichteintretensentscheid führen müsste. Angesichts der verschiedenen Voraussetzungen einer Wiedererwägung im Schiedsverfahren einerseits und einer Revision vor dem Bundesgericht andererseits, ist das prozessuale Vorgehen der Gesuchstellerin im Hinblick auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht vertretbar. Dass es sich beim Zuständigkeitsentscheid um ein zulässiges Revisionsobjekt handelt, bestreitet der Gesuchsgegner im Übrigen zu Recht nicht. 
Zudem ist das Bundesgericht nach Art. 191 IPRG einzige Rechtsmittelinstanz und damit in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit auch für die Beurteilung der Revision ausschliesslich zuständig. Entsprechend hätte das Schiedsgericht im Falle einer Gutheissung die Zuständigkeit nach Massgabe des bundesgerichtlichen Revisionsentscheids neu zu beurteilen. Der vom Gesuchsgegner erhobene Einwand, die sich stellenden Fragen seien durch den schiedsgerichtlichen Wiedererwägungsentscheid bzw. den Endentscheid bereits vorweggenommen und ein allfälliges Rechtsschutzinteresse daher nachträglich entfallen, verfängt nicht. Ebenso wenig trifft zu, dass auf das Revisionsgesuch, soweit es sich auf Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG stützt, infolge fehlender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten wäre. 
 
3.4. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nach Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG nicht mehr verlangt werden (Art. 190a Abs. 2 IPRG). Es handelt sich dabei um eine Frage der Zulässigkeit und nicht der Begründetheit des Revisionsgesuchs. Es obliegt der gesuchstellenden Partei, die für die Prüfung der Fristwahrung relevanten Umstände nachzuweisen (BGE 149 III 277 E. 4.1.2 mit Hinweisen;).  
Werden mehrere Revisionsgründe geltend gemacht, beginnt die Frist für jeden einzelnen gesondert zu laufen (BGE 149 III 277 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Gesuchstellerin stützt sich bezüglich beider vorgebrachten Revisionsgründe auf das von ihr eingereichte Strafurteil des Intermediate People's Court of Yulin City vom 4. Juni 2024. Wie sie zutreffend vorbringt, begann demnach die (relative) Revisionsfrist frühestens am 5. Juni 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), womit sie - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August 2024 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - mit der Einreichung des Revisionsgesuchs am 4. Oktober 2024 gewahrt wurde. 
 
4.  
Die Gesuchstellerin bringt gestützt auf Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG vor, sie habe nachträglich ein entscheidendes Beweismittel gefunden, das sie im Schiedsverfahren nicht habe beibringen können und dessen Berücksichtigung zu einem anderen Zuständigkeitsentscheid geführt hätte. 
 
4.1. Nach Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG kann eine Partei die Revision eines Schiedsentscheids beantragen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsentscheid entstanden sind. Ein auf Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG gestützter Revisionsantrag unterliegt denselben Voraussetzungen wie ein auf Grundlage von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gestellter Antrag. Der Wortlaut der beiden Bestimmungen stimmt im Wesentlichen überein, weshalb auf die Rechtsprechung zur genannten Bestimmung des Bundesgerichtsgesetzes verwiesen werden kann (BGE 149 III 277 E. 4.1.1 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Revisionsgesuchs unter Berufung auf Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG vor, sie habe nachträglich ein entscheidendes Beweismittel in Form des Strafurteils des Intermediate People's Court of Yulin City vom 4. Juni 2024 gefunden, das sie im Schiedsverfahren nicht habe beibringen können, und verlangt gestützt darauf die Revision des Zuständigkeitsentscheids vom 30. Dezember 2021, der unter Berücksichtigung des nunmehr vorgebrachten Beweismittels angeblich anders ausgefallen wäre.  
 
4.3. Das Bundesgericht hat bereits im ersten Revisionsentscheid 4A_46/2024 vom 17. April 2025 (E. 6, zur Publ. vorgesehen) betreffend dieselben Parteien klargestellt, dass eine Revision gestützt auf ein nach dem zu revidierenden Schiedsentscheid entstandenes Beweismittel nach Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG ausgeschlossen ist (siehe auch BGE 149 III 277 E. 4.3 a.E.; Urteile 4A_406/2024 vom 30. September 2024 E. 5.2; 4A_69/2022 vom 23. September 2022 E. 4.4, nicht publ. in: BGE 148 III 436; vgl. auch Urteil 4A_318/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2, nicht publ. in BGE 147 III 65).  
Beim eingereichten Strafurteil des Intermediate People's Court of Yulin City vom 4. Juni 2024, das erst nach dem schiedsgerichtlichen Zuständigkeitsentscheid vom 30. Dezember 2021 entstanden ist, handelt es sich demnach nicht um ein für die Revision nach Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG zulässiges Beweismittel. Soweit sich die Gesuchstellerin auf dieses Dokument stützt, ist das Revisionsgesuch abzuweisen. 
 
5.  
Die Gesuchstellerin macht gestützt auf Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG geltend, das Strafurteil des Intermediate People's Court of Yulin City vom 4. Juni 2024 habe ergeben, dass zu ihrem Nachteil auf den Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts eingewirkt worden sei. 
 
5.1. Gemäss Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG kann die Revision eines Schiedsentscheids beantragt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsentscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Der Wortlaut von Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG entspricht im Wesentlichen demjenigen von Art. 123 Abs. 1 BGG. Daher kann auf die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung verwiesen werden (Urteile 4A_69/2022 vom 23. September 2022 E. 5.1, nicht publ. in BGE 148 III 436; 4A_210/2021 vom 28. September 2021 E. 4).  
Es ist unerheblich, dass das Strafverfahren im Ausland durchgeführt wurde, sofern die in Art. 6 Ziff. 2 und 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 2 bis 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) vorgesehenen Verfahrensgarantien eingehalten wurden. Ebenso ist unerheblich, ob die Straftat von einer Partei oder einem Dritten begangen wurde (Urteile 4A_69/2022, a.a.O., E. 5.1; 4A_596/2008, a.a.O., E. 4.1). Entscheidend - und von der gesuchstellenden Partei darzulegen - ist, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der begangenen Straftat und dem Dispositiv des Schiedsentscheids besteht, dessen Revision beantragt wird. Mit anderen Worten: Die Straftat muss, unabhängig von ihrem Zeitpunkt, einen tatsächlichen, direkten oder indirekten Einfluss auf die streitige Entscheidung zum Nachteil der gesuchstellenden Partei ausgeübt haben, die dadurch ein für sie ungünstiges Ergebnis erlitten hat (BGE 81 II 475 E. 2a; Urteile 4A_69/2022, a.a.O., E. 5.1; 4A_596/2008, a.a.O., E. 4.1). 
Der Einfluss der Straftat zum Nachteil der gesuchstellenden Partei durch ein Verbrechen oder Vergehen muss durch eine Entscheidung festgestellt worden sein, die ein vom entsprechenden Schiedsverfahren separates Strafverfahren beendet, wie beispielsweise eine Einstellungsverfügung oder ein Strafurteil. Die Entscheidung des Strafgerichts muss zeigen, dass die objektiven Voraussetzungen für ein Verbrechen oder Vergehen erfüllt sind. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Strafverfahren zu einer Verurteilung geführt hat, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG ergibt (Urteile 4A_69/2022, a.a.O., E. 5.1; 4A_596/2008, a.a.O., E. 4.1). Ein Schiedsgericht ist jedoch nicht an ein Strafurteil gebunden, das im Rahmen desselben Sachverhalts ergangen ist, weshalb es zu einer anderen Lösung als die Strafbehörde gelangen kann (Urteile 4A_69/2022, a.a.O., E. 5.1; 4A_596/2008, a. a. O., E. 4.1). 
 
5.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, das Strafurteil sei primär für die Frage des Vorliegens einer Investition nach dem anwendbaren Investitionsschutzabkommen 1986 relevant, so insbesondere, ob der Gesuchsgegner die Anteile an B.________ Ltd. auf legale Art und Weise erworben habe und ob die Landnutzungsrechte von B.________ Ltd. eine Investition im Sinne des Investitionsschutzabkommens darstellten. Das Schiedsgericht habe mit Bezug darauf festgehalten, dass eine Person, die sich Anteile auf illegale Art und Weise verschaffe, diese Anteile nicht halte und demnach auch über keine Investition im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a (ii) ISA 1986 verfüge. Das Schiedsgericht habe jedoch vorausgesetzt, dass die Illegalität den Kern des Aktienerwerbs betreffen müsse, z.B. wenn das Eigentum in betrügerischer Weise oder durch Bestechung erlangt wurde. Das Strafurteil zeige nun in verschiedener Hinsicht, dass die Aktienübertragungen an den Gesuchsgegner durch kriminelles Verhalten erwirkt worden seien. Zudem gehe daraus hervor, dass die Herren A.________ und C.________ im Schiedsverfahren falsche Aussagen gemacht hätten.  
Das Strafurteil belege, dass der Gesuchsgegner seine Anteile an B.________ Ltd. unrechtmässig erworben habe. Hätte das Schiedsgericht von der Fälschung der Siegel, der Falschaussage der Zeugen des Gesuchsgegners und der festgestellten Illegalität beim Erwerb der Aktien durch den Gesuchsgegner zum Erwerb der (ebenfalls rechtswidrig erworbenen) Landnutzungsrechte gewusst, hätte es alle vier Aktienübertragungen und die Landnutzungsrechte als rechtswidrig bzw. die Ansprüche daraus als unzulässig qualifizieren müssen, so dass sich der vom Schiedsgericht festgestellte Sachverhalt als unrichtig erweise. Aufgrund dieser Tatsache habe sich das Schiedsgericht nicht mehr mit den vom Gesuchsgegner angebotenen Beweisen für seine Aktionärsstellung begnügen können. Ebenso wenig habe es seine Zuständigkeit bejahen können, auch wenn dem Gesuchsgegner der Nachweis gelungen wäre, dass eine der Aktienübertragungen an ihn gültig ist, da die Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Landnutzungsrechte von so schwerwiegender Natur gewesen sei, dass sie die gesamte Klage des Gesuchsgegners unzulässig machen würde. 
 
5.3. Die Gesuchstellerin legt einzig mit Bezug auf eine der erfolgten Aktienübertragungen - genauer die (vierte) Übertragung von 10 % der Aktien an der B.________ Ltd. von der Gesellschaft F.________ an den Gesuchsgegner - unter Bezugnahme auf das Strafurteil dar, dass diese durch kriminelles Verhalten erwirkt worden sei. Hinsichtlich der weiteren drei massgebenden Aktienübertragungen an den Gesuchsgegner behauptet sie lediglich in allgemeiner Weise, das Strafurteil bestätige "die Unehrlichkeit von Herrn A.________". Auch mit den weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Vorbringen, wonach das Strafurteil bestätige, dass Herr A.________ zweier Straftaten schuldig gesprochen werde und das Urteil insbesondere auch festhalte, "dass Herr A.________ (und Herr C.________) nicht 100 % der Anteile an B.________ [zugestanden hätten]", vermag die Gesuchstellerin nicht konkret aufzuzeigen, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zu ihrem Nachteil auf den Zuständigkeitsentscheid eingewirkt wurde. Dies gelingt ihr auch nicht mit der blossen Behauptung, das Strafurteil untermauere die bereits im Rahmen des Schiedsverfahrens aufgezeigten "Warnsignale". Indem sie in der Folge gestützt auf die ins Feld geführten "Warnsignale" die schiedsgerichtliche Beweiswürdigung in Frage stellt, zeigt sie nicht auf, dass die Voraussetzungen nach Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG erfüllt wären, sondern übt appellatorische Kritik am Zuständigkeitsentscheid.  
Auch die angeblich im Strafurteil festgestellten Falschaussagen der Herren A.________ und C.________ im Rahmen des Schiedsverfahrens beziehen sich einzig auf die vierte Aktienübertragung von der Gesellschaft F.________ an den Gesuchsgegner. Die Gesuchstellerin wirft dem Gesuchsgegner zudem im gleichen Zusammenhang vor, er habe das Schiedsgericht hinsichtlich der Zustimmung der F.________ zur vierten Anteilsübertragung irregeführt, ohne jedoch einen konkreten Bezug zum Strafurteil, geschweige denn ein von ihm verübtes Verbrechen oder Vergehen aufzuzeigen. 
Damit gelingt es der Gesuchstellerin nicht, gestützt auf das eingereichte Strafurteil aufzuzeigen, dass derart durch ein Verbrechen oder Vergehen zu ihrem Nachteil auf den Zuständigkeitsentscheid eingewirkt worden wäre, dass das Schiedsgericht alle vier Aktienübertragungen hätte als unzulässig qualifizieren müssen. Entsprechend bleibt es dabei, dass der Gesuchsgegner im massgebenden Zeitpunkt Anteile an der B.________ Ltd. hielt und demnach über eine Investition im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a (ii) ISA verfügte. Die Vorbringen im Gesuch vermögen mangels hinreichenden Kausalzusammenhangs nichts am strittigen Zwischenentscheid zu ändern. Der gegenteilige Einwand der Gesuchstellerin, wonach aufgrund der angeblichen Rechtswidrigkeit der Landnutzungsrechte der B.________ Ltd. die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneint werden müsste, verfängt nicht. Das Schiedsgericht hat seinen Zuständigkeitsentscheid ausschliesslich darauf gestützt, dass die Aktien des Gesuchsgegners an der B.________ Ltd. eine Investition darstellten; die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Landnutzungsrechte hat es für die Beurteilung seiner Zuständigkeit ausdrücklich als nicht rechtserheblich betrachtet. 
Die Voraussetzungen einer Revision gemäss Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG sind demnach nicht erfüllt. 
 
6.  
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 250'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann