Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_62/2025
Urteil vom 18. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ SAS,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. Andreas Glarner und/oder
Stefan Keller, Rechtsanwälte,
gegen
Interkantonale Geldspielaufsicht Gespa,
Erlachstrasse 12, 3012 Bern.
Gegenstand
Sperrung der Domain mangels Geldspielbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Geldspielgerichts /
Tribunal des jeux d'argent vom 28. November 2024 (50 22).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ SAS ist eine Gesellschaft mit Sitz in U.________. Sie betreibt unter dem Domainnamen "A.________.com" eine Plattform für den Verkauf und Handel von digitalen Sammelkarten (in Form von NFT [Non-Fungible Token]) von Sportlerinnen und Sportlern aus den Sparten Fussball, Basketball und Baseball. Unter derselben Domain bietet sie für die drei Sparten Online-Spiele an, bei denen Gewinne in Aussicht stehen. Bei den Online-Spielen werden die von der A.________ SAS herausgegebenen digitalen Sammelkarten als Spielfiguren eingesetzt.
B.
Am 5. Oktober 2021 verfügte die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) mittels einer im Bundesblatt publizierten Allgemeinverfügung (Sperrverfügung) die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten (BBl 2021 2277). Auf der Sperrliste aufgeführt war auch die Domain "A.________.com".
B.a. Gegen die Allgemeinverfügung vom 5. Oktober 2021 erhob die A.________ SAS am 1. November 2021 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2022 wies die Gespa die Einsprache vom 1. November 2021 ab. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2022 reichte die A.________ SAS am 14. November 2022 Beschwerde beim Geldspielgericht ein, wobei sie im Wesentlichen die Löschung ihres Domainnamens von der Sperrliste und die unverzügliche Aufhebung der Sperre bei den Fernmeldedienstanbieterinnen verlangte.
B.b. Am 26. Juni 2024 fand zwecks genauer Sachverhaltsabklärung eine Instruktionsverhandlung statt, an der sowohl die A.________ SAS sowie die Gespa teilnahmen. Mit Entscheid vom 28. November 2024 wies das Geldspielgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog im Wesentlichen, die A.________ SAS biete auf ihrer Internetplattform mit ihren Online-Spielen bewilligungspflichtige Geldspiele an, ohne dass sie über eine entsprechende Bewilligung verfüge.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Januar 2025 gelangt die A.________ SAS an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 28. November 2024. Es sei die Gespa anzuweisen, die Sperrverfügung vom 5. Oktober 2021 betreffend die Sperrung des Zugangs zur Internetseite "A.________.com" aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die Vorinstanz und das Bundesamt für Justiz auf eine Vernehmlassung verzichten, beantragt die Gespa die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 25. März 2025.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) auf dem Gebiet des Geldspielrechts (vgl. Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat [GSK] vom 20. Mai 2019), womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 BGG; vgl. auch BGE 148 II 392 E. 1.2 f.). Die Beschwerdeführerin ist bereits im interkantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch den angefochtenen Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids vom 28. November 2024 beantragt, richtet sie sich gegen einen (inter-) kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG) Entscheid einer interkantonalen Vorinstanz des Bundesgerichts (vgl. BGE 148 II 392 E. 1.3). Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet hingegen die Sperrverfügung vom 5. Oktober 2021. Die Verfügung ist durch den vorinstanzlichen Entscheid ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 151 II 120 E. 5.3.1; 134 II 142 E. 1.4). Auf den Antrag, die Gespa sei anzuweisen, die Sperrverfügung vom 5. Oktober 2021 aufzuheben, kann daher nicht eingetreten werden. Die verbleibenden Aufhebungs- und Rückweisungsanträge sind trotz der reformatorischen Natur der Rechtsmittel bei belastenden Entscheiden zulässig (vgl. Urteil 2C_597/2024 vom 16. September 2025 E. 1).
1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid vom 28. November 2024 richtet.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) löst das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 (SBG; AS 2000 677 ff.) und das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; AS 39 353 ff.) ab. Es führt diese beiden Erlasse zusammen, um im Rahmen von Art. 106 BV eine kohärente sowie zweck- und zeitgemässe Regelung des Geldspiels in der Schweiz zu schaffen.
3.1. Das Geldspielgesetz will die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren schützen, die von den Geldspielen ausgehen (vgl. Art. 2 lit. a BGS), und dafür sorgen, dass die Geldspiele sicher und transparent durchgeführt werden (vgl. Art. 2 lit. b BGS). Es stellt sicher, dass die Reingewinne grundsätzlich vollumfänglich und in transparenter Weise für gemeinnützige Zwecke sowie ein Teil der Bruttospielerträge der Spielbanken zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet werden (vgl. Art. 2 lit. c und lit. d BGS; Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387 ff. [nachfolgend: Botschaft BGS], S. 8388 f. sowie S. 8406).
3.2. Die Durchführung jeglicher Art von Geldspielen ist bewilligungs- oder konzessionspflichtig (vgl. Art. 4 BGS) : Wer Spielbankenspiele betreiben will, braucht eine Konzession (vgl. Art. 3 lit. g BGS; Art. 5 Abs. 1 BGS). Die Konzession kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online anzubieten (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BGS i.V.m. Art. 9 BGS). Wer Grossspiele - d. h. Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden - veranstalten will, braucht eine Bewilligung der Interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa; vgl. Art. 21 BGS i.V.m. Art. 3 lit. e BGS; BGE 148 II 392 E. 2.2; Urteile 2C_87/2022 vom 30. Januar 2023 E. 2.3; 2C_91/2022 vom 18. November 2022 E. 2.3).
3.3. Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (vgl. Art. 86 Abs. 1 BGS). Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGS). Als zugänglich gelten Spiele, die die Spielerinnen und Spieler in der Schweiz tatsächlich spielen können (vgl. BGE 148 II 392 E. 7.1; Urteile 2C_87/2022 vom 30. Januar 2023 E. 3; 2C_91/2022 vom 18. November 2022 E. 3.1). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (vgl. Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (vgl. Art. 86 Abs. 4 BGS).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 3 lit. a BGS.
4.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie bestreite zwar nicht, dass ihre digitalen Sammelkarten für die Teilnahme an den von ihr angebotenen Online-Spielen vorausgesetzt werde und dass bei der Teilnahme an den Online-Spielen Geldgewinne möglich seien. Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die Verwendung der Sammelkarten bei der Teilnahme an den Online-Spielen indes keinen geldwerten Einsatz im Sinne von Art. 3 lit. a BGS dar. Mit dem Kauf einer Sammelkarte werde nicht automatisch an den Online-Spielen teilgenommen. Es stehe den Nutzenden der Internetplattform auch offen, die Karten lediglich zu sammeln. Es bestehe keine Koppelung zwischen den Sammelkarten und den Online-Spielen. Die Beschwerdeführerin legt im Weiteren dar, die Sammelkarten verlören durch die Benutzung in den Online-Spielen keinen Wert. Vielmehr behielten die Sammelkarten ihren Wert und Nutzen unabhängig davon, ob die Spielerin oder der Spieler in den Online-Spielen verliere oder gewinne. Der Sammelwert der erworbenen Sammelkarten sei daher unabhängig von den Online-Spielen und werde ausschliesslich am Sekundärmarkt bestimmt. Auf dem Sekundärmarkt, d. h. über die Internetplattform der Beschwerdeführerin oder auf Drittplattformen, könnten die Sammelkarten jederzeit getauscht oder weiterverkauft werden. Im Weiteren, so die Beschwerdeführerin, bestehe kein Anreiz, teurere Sammelkarten zu kaufen. Die Vorinstanz komme zu Unrecht zum Schluss, dass es sich bei der Internetplattform der Beschwerdeführerin mit ihren Online-Spielen um Geldspiele im Sinne von Art. 3 lit. a BGS handle.
4.2. Die Vorinstanz stellt unbestrittenermassen fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Internetplattform "A.________.com" - neben dem eigentlichen Verkauf respektive der Versteigerung der digitalen Sammelkarten von echten Profi-Sportlerinnen und -sportlern samt Tausch- und Sammelbörse - ein Fussballspiel, ein Baseballspiel sowie ein Basketballspiel anbietet, die in ihrer Funktionsweise praktisch identisch seien. In diesen Spielen fungierten die Plattformnutzenden als Teammanager und versuchten, ein möglichst erfolgreiches Team aus fünf bis sieben Sportlerinnen und Sportlern respektive deren Sammelkarten zusammenzustellen. Mit diesem Team könne dann bei verschiedenen Turnieren angetreten werden (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Entscheids). Die Sammelkarten, so die Vorinstanz weiter, würden in unterschiedliche Seltenheitskategorien unterteilt, die in jeder Saison herausgegeben würden. Unterschieden werde zwischen Karten der Kategorien common (unbegrenzte Anzahl), limited, rare, super rare und unique. Das Spiel sei in den jeweiligen Seltenheitskategorien in mehrere Turniere unterteilt. Die beste Mannschaft eines Turniers sei diejenige, die ein Turnier mit den meisten Punkten abschliesse. Die Punkte einer Mannschaft ergäben sich aus der Summe der Punkte der eingesetzten Sammelkarten und werde auf der Grundlage der tatsächlichen Leistung der echten Profi-Sportlerinnen und -sportlern, der Erfahrungspunkte, der Rarität der Sammelkarte sowie dem Ausgabezeitpunkt der Sammelkarten vergeben. Die besten Teams eines Turniers erhielten Preise in Form der Kryptowährung Ether oder von weiteren Sammelkarten oder Fanartikeln. Bei der Eröffnung eines Spielaccounts erhielten die Nutzenden unentgeltlich eine bestimmte Anzahl von Sammelkarten der Kategorie common, um die Möglichkeit zu haben, das Spiel zu erlernen (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Entscheids).
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Sachverhaltsrüge vorab beanstandet, die Vorinstanz lasse in tatsächlicher Hinsicht unberücksichtigt, dass die Sammelkarten ihren Wert durch die Verwendung in den Online-Spielen nicht verlören, ist ihr nicht zu folgen: Die Vorinstanz stellt vielmehr fest, dass die Wertentwicklung einer Sammelkarte
auch vom Spielerfolg beeinflusst werde. Ob eine Sammelkarte zu einem späteren Zeitpunkt mindestens zu ihrem ursprünglichen Preis wieder verkauft werden könne, sei aber in jedem Fall ungewiss (vgl. E. 6.3.4 des angefochtenen Entscheids). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die Vorinstanz somit nicht fest, dass die Sammelkarten durch die Verwendung in den Online-Spielen wertlos würden.
Im Weiteren ist in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz unbestrittenermassen im Ausland hat und sie über ihre Domain "A.________.com" Online-Spiele für Nutzende in der Schweiz angeboten hat. Die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 2 BGS sind somit erfüllt (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Sperrung bedingt indes ebenso, dass die Online-Spiele bewilligungspflichtig sind (vgl. Art. 86 Abs. 1 BGS). Wie im vorinstanzlichen Verfahren ist vor Bundesgericht strittig, ob es sich bei den Online-Spielen um bewilligungspflichtige Geldspiele im Sinne von Art. 3 lit. a BGS handelt.
4.4. Als Geldspiele gelten Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht (vgl. Art. 3 lit. a BGS). Die Geldspiele charakterisieren sich nach dem Wortlaut der Norm durch zwei Elemente: Die Leistung eines Einsatzes (vgl. E. 4.4.1 ff. hiernach) und eine Gewinnmöglichkeit (vgl. E. 4.4.4 hiernach). Beide Elemente müssen in Geld oder einem Geldsurrogat ("geldwerter Einsatz" und "anderer geldwerter Vorteil") bestehen. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 148 II 392 E. 3.2.1).
4.4.1. Ausgangspunkt der Beurteilung, ob vorliegend ein (bewilligungspflichtiges) Geldspiel im Sinne von Art. 3 lit. a BGS vorliegt, ist der vor Bundesgericht nicht mehr hinreichend bestrittene Umstand (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass zwischen den Online-Spielen und der Internetplattform, auf der die Beschwerdeführerin die Sammelkarten verkauft und diese unter den Nutzenden getauscht sowie von den Nutzenden weiterverkauft werden können (sogenannter "Marketplace"), eine faktische Abhängigkeit besteht. Die Teilnahme an den Online-Spielen setzt den Besitz von Sammelkarten voraus. Der in den Online-Spielen angebotene Gewinn besteht teilweise aus weiteren Sammelkarten, die wiederum auf dem "Marketplace" veräussert oder getauscht werden können. Für die Teilnahme an den Online-Spielen müssen auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform akzeptiert werden (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 5 des angefochtenen Entscheids). Es ist vor dem Hintergrund dieser wirtschaftlichen Verflechtung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Erwerb der Sammelkarten auf dem "Marketplace" im Grundsatz als Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Sinne der ersten Voraussetzung von Art. 3 lit. a BGS zwecks Teilnahme an den Online-Spielen würdigt.
4.4.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag daran nichts zu ändern, dass die Sammelkarten nach der Verwendung in einem Online-Spiel nicht, wie dies bei Rubellosen oder Lotteriescheinen regelmässig der Fall ist, vollständig wertlos werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, wird nicht verlangt, dass der (geldwerte) Einsatz respektive die Gegenleistung beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Spiel vollständig verloren geht, damit ein Geldspiel im Sinne von Art. 3 lit. a BGS vorliegt (vgl. E. 6.3.4 des angefochtenen Entscheids). Gerade beim Entgelt für eine Dienstleistung, beim Kauf von Waren oder bei einem Abonnementabschluss, die jeweils mit der Vergabe von Spiel- respektive Wettbewerbsteilnahmen verbunden werden, geht die Gegenleistung ebenfalls nicht unter. Dennoch werden diese Rechtsgeschäfte in der Botschaft ausdrücklich als Beispiele für das Vorliegen eines Geldspiels angeführt (vgl. Botschaft BGS, S. 8436). Ausschlaggebend für die erste Voraussetzung von Art. 3 lit. a BGS ist das blosse Vorliegen der Leistung eines geldwerten Einsatzes respektive des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts. Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob die Gegenleistung eines Rechtsgeschäfts nach der Teilnahme am Spiel wertlos wird. Der Umstand, dass die Sammelkarten ihren Wert nach der Teilnahme an den Online-Spielen behalten, steht dem Vorliegen des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts im Sinne von Art. 3 lit. a BGS folglich nicht entgegen. Entsprechend ist die diesbezügliche Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin für den Ausgang des Verfahrens auch nicht massgebend (vgl. E. 4.3 hiervor; Art. 97 Abs. 1 BGG).
4.4.3. Vor diesem Hintergrund ist es nicht weiter von Belang, ob den digitalen Sammelkarten unabhängig von den Online-Spielen ein Wert zukomme. Es braucht daher nicht geklärt zu werden, ob die Wertentwicklung einer Sammelkarte auch vom Erfolg in den Online-Spielen beeinflusst werde, so die Vorinstanz, oder die Online-Spiele "per se" keinen negativen Einfluss auf den Wert der Sammelkarten zeitige, so die Beschwerdeführerin. Massgebend ist in der vorliegenden Angelegenheit vielmehr die faktische Abhängigkeit respektive die wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem "Marketplace", auf dem die Beschwerdeführerin die Sammelkarten verkauft, und den von der Beschwerdeführerin angebotenen Online-Spielen. Die Vorinstanz erwägt denn auch zu Recht, dass der "Marketplace" als solcher - d. h. ohne die Online-Spiele auf derselben Domain - kein Geldspiel darstelle (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). Die Koppelung zwischen dem "Marketplace" und den Online-Spielen wird entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht dadurch relativiert, dass die Nutzenden durch den Erwerb der Sammelkarten nicht "automatisch" an den Online-Spielen teilnähmen und zu Beginn gratis Sammelkarten der Kategorie common zugeteilt erhielten. Für das Vorliegen eines Geldspiels im Sinne von Art. 3 lit. a BGS muss die Teilnahme daran nach Abschluss eines Rechtsgeschäfts nicht zwingend ("automatisch"), sondern lediglich möglich sein. Ebenso steht die Möglichkeit, gratis an einem Spiel teilzunehmen, dem Vorliegen eines Geldspiels nicht entgegen. Vielmehr ist die Gratisteilnahmemöglichkeit lediglich im Rahmen der Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 2 lit. e BGS betreffend die Medienunternehmen von Relevanz. Dass diese Ausnahmebestimmung vorliegend einschlägig wäre und zum Tragen käme, wird zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. auch E. 6.3.2 des angefochtenen Entscheids).
4.4.4. Im Übrigen ist unbestritten, dass bei den von der Beschwerdeführerin angebotenen Online-Spielen ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht (vgl. auch E. 4.1 hiervor). In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, die Online-Spiele schüfen keinen Anreiz, damit die Nutzenden teurere Sammelkarten erwärben. Die Nutzenden, so die Beschwerdeführerin, könnten entgegen der Auffassung der Vorinstanz ihre Gewinnchancen mit teureren Sammelkarten nicht erhöhen, da für jede Seltenheitskategorie separate Turniere stattfänden (vgl. auch E. 6.2 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass der Gesetzgeber mit der Definition des Geldspiels in Art. 3 lit. a BGS keinen solchen Anreiz verlangt. Es ist ausreichend, dass, wie vorliegend, ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. Ob sich der in Aussicht stehende Geldgewinn oder der geldwerte Vorteil bei Abschluss eines teureren Rechtsgeschäfts erhöht oder nicht, ist nicht von Bedeutung. Somit liegt auch die zweite Voraussetzung von Art. 3 lit. a BGS vor.
4.5. Nach dem Dargelegten ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Internetplattform mit ihren Online-Spielen bewilligungspflichtige Geldspiele im Sinne von Art. 3 lit. a BGS anbietet. Da die Beschwerdeführerin mit Sitz im Ausland für die in der Schweiz zugänglichen Geldspiele nicht über eine entsprechende Bewilligung verfügt, hat die Vorinstanz die Sperrung des Zugangs gestützt auf Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 BGS zu Recht bestätigt (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG; E. 7 des angefochtenen Entscheids; vgl. auch BGE 148 II 392 E. 7 f.; Urteil 2C_87/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4).
5.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Geldspielgericht und dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger