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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_561/2025  
 
 
Urteil vom 3. November 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Serafe AG, 
Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe, 
Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2025 (A-7212/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe AG) forderte A.________ am 4. Februar 2023 auf, bis Ende März 2023 eine aktuelle Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse betreffend den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) einzureichen, damit geprüft werden könne, ob er weiterhin von der Radio- und Fernsehabgabe befreit sei. Mit Verfügung vom 28. September 2023 hielt die Serafe AG fest, dass A.________ mangels Nachweises eines EL-Bezugs rückwirkend ab dem 1. März 2023 abgabepflichtig sei. Die dagegen beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erhobene Beschwerde wurde, soweit als zulässig beurteilt, abgewiesen (Verfügung vom 15. November 2024).  
 
1.2. Das hierauf beschwerdeweise angegangene Bundesverwaltungsgericht wies das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 25. September 2025).  
 
1.3. A.________ führt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.  
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3). 
Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3); rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe den geforderten Nachweis dafür, dass er ab dem 1. März 2023 jährliche EL nach Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erhalten habe, nicht erbracht. Die Voraussetzung, von der in Art. 68 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) vorgesehenen Abgabe zur Finanzierung und Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen nach Art. 69b Abs. 1 lit. a RTVG befreit zu werden, erfülle er deshalb nicht. Anderweitige Gründe für eine Befreiung von der Abgabepflicht seien sodann nicht ersichtlich (vgl. Art. 69b Abs. 1 lit. b RTVG; Art. 61 Abs. 3 und 4 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV; SR 784.401]).  
 
3.2. Vorauszuschicken ist, dass sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht auf die Abgabepflicht laut Art. 68 RTVG bzw. deren Befreiung gemäss Art. 69b Abs. 1 lit. a RTVG beschränkt. Nach letzterer Bestimmung sind auf Gesuch hin Personen von der Abgabepflicht befreit, die jährliche EL-Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG erhalten; die Befreiung erfolgt jeweils rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser EL, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle.  
 
3.2.1. Soweit der Beschwerdeführer sich auch letztinstanzlich zu allfälligen Staatshaftungsbegehren gegenüber kantonalen und Bundesbehörden resp. Rückerstattungsanträgen in Bezug auf bereits geleistete Radio- und Fernsehgebühren äussert, erweist sich seine Beschwerde, da sie nicht den Streitgegenstand betrifft, bereits aus diesem Grund als nicht zulässig.  
 
3.2.2. Was die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers anbelangt, setzt er sich darin nicht ansatzweise mit den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erörterungen auseinander. Er legt insbesondere in keiner Weise dar, inwiefern die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich unhaltbar bzw. die Auslegung oder Anwendung des RTVG bundesrechtswidrig sein sollten. Vielmehr scheint aus seinen Erklärungen hervorzugehen, dass er sich zwar weiterhin, d.h. auch für die Zeit ab 1. März 2023, für einen EL-Bezug angemeldet hatte, dieses Ersuchen jedoch auf Grund seiner damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abschlägig beschieden worden war.  
 
3.3. Zusammenfassend fehlt es der Eingabe an einer hinreichenden Begründung. Sie genügt den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde somit nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG einzelrichterlich nicht einzutreten ist.  
 
4.  
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. November 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl