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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_360/2025  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Moser, 
 
gegen  
 
Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., Marktgasse 2, 9050 Appenzell, 
Veterinäramt, 
Regierungsgebäude, 9102 Herisau. 
 
Gegenstand 
Tierhalteverbot / Vollstreckungsfrist, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, 
vom 13. Mai 2025 (V 2-2025). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 28. März 2023 erliess das Veterinäramt Appenzell (nachfolgend Veterinäramt) gegenüber A.________, welcher einen Landwirtschaftsbetrieb führt, ein ab 1. Oktober 2023 geltendes, unbefristetes Verbot, Nutztiere zu halten. Gleichzeitig wurde verfügt, dass dieses Tierhalteverbot (vgl. Art. 23 Abs. 1 Tierschutzgesetz [TSchG; SR 455]), welches unter Strafandrohung gemäss Art. 28 TSchG ausgesprochen wurde, durch A.________ selbstständig umzusetzen sei. Zudem wurde mit derselben Verfügung die Ersatzvornahme, sprich unter anderem die Beschlagnahmung der Tiere angedroht, sollten sich nach dem 1. Oktober 2023 immer noch Nutztiere im Bestand oder Einflussbereich von A.________ befinden. Die gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel erwiesen sich als erfolglos (vgl. Entscheid Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden vom 18. Juni 2024), sodass Erstere in Rechtskraft erwuchs.  
 
1.2. In der Folge wurde A.________ mit Verfügung des Veterinäramts vom 8. August 2024 eine neue Frist zur Einhaltung des am 28. März 2023 bereits rechtskräftig ausgesprochenen Tierhalteverbots gesetzt, und zwar der 1. Januar 2025, wobei auch diese Verfügung unter Strafandrohung erfolgte. Der dagegen erhobene Rekurs erwies sich als erfolglos (Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell Innerrhoden vom 3. Dezember 2024). Die anschliessend erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 13. Mai 2025 abgewiesen. Gemäss Ziff. 2 Dispositiv dieses Entscheides hat A.________ das Tierhalteverbot innert zwei Monaten ab Rechtskraft der Verfügung des Veterinäramts vom 8. August 2024 umzusetzen.  
 
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 2. Juli 2025 beantragt A.________ (Beschwerdeführer), der Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 13. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei die Vollstreckungsfrist des Tierhalteverbots um zwei Jahre zu verlängern.  
 
1.4. Das Bundesgericht hat unter Verzicht auf einen Schriftenwechsel die vorinstanzlichen Akten eingeholt.  
 
 
2.  
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Tierschutz), die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Mit Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4; 139 I 229 E. 2.2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Er bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, die durch den vorinstanzlichen Entscheid angesetzte Frist, das Tierhalteverbot innert zwei Monaten ab Rechtskraft der Verfügung des Veterinäramts vom 8. August 2024 umzusetzen (vgl. E. 1.2 in fine oben), sei unangemessen kurz und es fehle an der Erforderlichkeit und Angemessenheit. Der Beschwerdeführer habe bereits dargelegt, dass er seinen Tierbestand freiwillig abbauen und seinen Betrieb mittelfristig auf tierlose Bewirtschaftung umstellen wolle. Die Betriebsnachfolge sei jedoch noch nicht geregelt. Zudem seien seine Tiere aktuell gesund, wie der letzte Kontrollbericht vom 7. Februar 2025 zeige, und sein Betrieb sei seit nunmehr fast 30 Jahren biozertifiziert. Bei einer dermassen kurzen Vollstreckungsfrist bestehe die Gefahr, dass für die Tiere keine Anschlusslösung gefunden werden könne und diese schlimmstenfalls getötet werden müssten. Aufgrund der konkreten Umstände sei die Verlängerung der Vollstreckungsfrist um zwei Jahre das mildere Mittel.  
 
4.2. Das Bundesgericht überprüft die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei der Anwendung von Bundesverwaltungsrecht mit freier Kognition (BGE 140 II 194 E. 5.8.2; 134 I 153 E. 4.2).  
 
4.3. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der damit verbundenen Belastungen als zumutbar erweist. Es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (BGE 148 II 392 E. 8.2.1; 147 I 450 E. 3.2.3; 147 I 393 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die Massnahme ist insbesondere nicht erforderlich, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden kann (BGE 148 II 392 E. 8.2.3; 140 I 2 E. 9.2.2) - sie in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht über das Notwendige hinausgeht. Es ist das mildestmögliche Mittel zu wählen, welches noch ebenso wirksam hinsichtlich der Zielverfolgung ist wie die zu vergleichende Massnahme (BGE 148 II 392 E. 8.2.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 E.4.5.1).  
 
4.4. Aus der Prozessgeschichte (vgl. E. 1.1 f. oben) ergibt sich, dass bereits am 28. März 2023 ein unbefristetes Tierhalteverbot gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen wurde, welches bis am 1. Oktober 2023 umzusetzen war, wobei schon damals die Ersatzvornahme angedroht wurde. Obwohl diese Verfügung schliesslich in Rechtskraft erwuchs, hat der Beschwerdeführer seinen Tierbestand nicht abgebaut. Anschliessend wurde ihm mit einer Vollstreckungsverfügung (vom 8. August 2024) eine neue Frist, nämlich der 1. Januar 2025, gesetzt, um das Tierhalteverbot umzusetzen. Der Beschwerdeführer weiss demnach seit Ende März 2023 bzw. im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids seit mehr als zwei Jahren, dass gegen ihn ein unbefristetes Tierhalteverbot für Nutztiere ausgesprochen wurde und er mit der Ersatzvornahme rechnen muss, wenn er seinen Tierbestand nicht fristgerecht aufgibt. Der Beschwerdeführer hatte mit anderen Worten bereits mehr als zwei Jahre Zeit, um seinen Tierbestand abzubauen. Deshalb ist auch sein Einwand, er habe die Betriebsnachfolge noch nicht regeln können, nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon argumentiert der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er gleichzeitig angibt, er wolle seinen Betrieb auf tierlose Bewirtschaftung umstellen. In diesem Fall wäre eine Betriebsnachfolge nämlich gar nicht nötig. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers, wonach seine Tiere momentan gesund seien und sein Betrieb seit langem biozertifiziert sei, gehen an der Sache vorbei. Das Tierhalteverbot ist rechtskräftig und vorliegend nicht Streitgegenstand. Schliesslich ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer mit praktisch denselben Argumenten, welche er vor Bundesgericht vorbringt, bereits die Verhältnismässigkeit der Umsetzungsfrist vom 1. Januar 2025 (vgl. E. 1.2 oben) in Zweifel gezogen hatte.  
 
4.5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Vorinstanz gesetzte Frist, das Tierhalteverbot innert zwei Monaten ab Rechtskraft der Verfügung vom 8. Januar 2024 umzusetzen, nicht unangemessen kurz, sondern im Gegenteil erforderlich ist, um dem seit langem ausgesprochenen Tierhalteverbot endlich Nachachtung zu verschaffen. Die gesetzte Frist und der angefochtene Entscheid erweisen sich damit als verhältnismässig respektive als bundesrechtskonform.  
 
5.  
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der angefochtenen Entscheid verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. dazu BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1). Weshalb dieser Entscheid, nachdem sich die vorgenannte Umsetzungsfrist von zwei Monaten als verthältnismässig erwiesen hat, offensichtlich unhaltbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls gehen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente, seine Tiere seien momentan gesund und der Betrieb sei biozertifiziert, auch hier an der Sache vorbei, da das Tierhalteverbot rechtskräftig ausgesprochen wurde. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto