Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_437/2025, 4A_449/2025
Verfügung vom 3. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahren 4A_437/2025
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thierry Calame
und Rechtsanwältin Dr. Barbara Abegg,
Beschwerdeführerin und Klägerin,
gegen
B.________, Inc.,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andri Hess und
Julian Schwaller,
Beschwerdegegnerin und Beklagte,
und
Verfahren 4A_449/2025
B.________, Inc.,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andri Hess und
Julian Schwaller,
Beschwerdeführerin und Beklagte,
gegen
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thierry Calame
und Rechtsanwältin Dr. Barbara Abegg,
Beschwerdegegnerin und Klägerin,
Gegenstand
Patentrecht; Klagerückzug,
Beschwerden gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 12. August 2025 (O2024_002).
Erwägungen:
1.
Das Bundespatentgericht stellte mit Urteil vom 12. August 2025 in Gutheissung der Klage der A.________ GmbH (nachfolgend: Klägerin) vom 31. Januar 2024 fest, dass der schweizerische Teil des europäischen Patents EP xxx der B.________, Inc. (nachfolgend: Beklagte) nichtig sei. Das IGE werde entsprechend (nach Eintritt der Rechtskraft) ersucht, das Patent im Register zu löschen.
Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. September 2025 Beschwerde in Zivilsachen, mit dem Hauptbegehren, die Erwägung 52 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die EP xxx wie erteilt sowie in den Fassungen gemäss den Hilfsanträgen für nichtig zu erklären (Verfahren 4A_437/2025). Auf die Einholung von Vernehmlassungen zu dieser Beschwerde wurde verzichtet.
Am 15. September 2025 reichte auch die Beklagte Beschwerde in Zivilsachen gegen das genannte Urteil vom 12. August 2025 ein und beantragte im Wesentlichen, es sei dieses Urteil aufzuheben und auf die Nichtigkeitsklage vom 31. Januar 2024 nicht einzutreten, eventuell sei die Klage abzuweisen. Mit Verfügung vom 16. September 2025 wurde dieser Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Bundespatentgericht verzichtete mit Schreiben vom 29. September 2025 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde und zum Gesuch der Beklagten um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 wurde ein Antrag der Klägerin, die zwei Beschwerdeverfahren 4A_437/2025 und 4A_449/2025 zu vereinigen, "derzeit" abgewiesen. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 nahm die Klägerin zum Gesuch der Beklagten um aufschiebende Wirkung Stellung. Am 16. Oktober 2025 replizierte die Beklagte auf diese Stellungnahme.
Mit zwei (nahezu identischen) Schreiben vom 21. Oktober 2025 - vor Ablauf der erstreckten Frist für eine Beschwerdeantwort im Verfahren 4A_449/2025 - erklärte die Klägerin, sie ziehe ihre vor dem Bundespatentgericht mit Klageschrift vom 31. Januar 2024 erhobene Nichtigkeitsklage sowie die am 12. September 2025 erhobene Beschwerde unwiderruflich und bedingungslos zurück. Das Urteil des Bundespatentgerichts vom 12. August 2025 sei entsprechend aufzuheben und das Nichtigkeitsverfahren als durch Rückzug der Nichtigkeitsklage vom 31. Januar 2024 erledigt abzuschreiben.
2.
Die Beschwerden in den Verfahren 4A_437/2025 und 4A_449/2025 betreffen das gleiche Urteil des Bundespatentgerichts vom 12. August 2025. Auch sind die gleichen Parteien involviert. Es rechtfertigt sich demnach, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Entscheid zu erledigen.
3.
Das Verfahren 4A_437/2025 ist gestützt auf die Erklärung der Klägerin, dass sie ihre Beschwerde vom 12. September 2025 zurückziehe, als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind diesem Ausgang entsprechend der Klägerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beklagten ist für dieses Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit diesem kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
4.
Ein Klagerückzug (ebenso wie eine Klageanerkennung) kann auch in einem Rechtsmittelverfahren in dem in diesem Verfahren noch strittigen Umfang erfolgen, soweit - wie vorliegend - die Dispositionsmaxime anwendbar ist. Genau besehen handelt es sich dabei allerdings um eine Anerkennung des reformatorischen Rechtsmittelbegehrens (vgl. dazu BGE 91 II 146 E. 1 S. 148; CHRISTOPH HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozess, Bern 2018, Rz. 681, je mit weiteren Hinweisen). Eine solche Anerkennung und die damit ohne Weiteres verbundene Anerkennung des kassatorischen Rechtsmittelbegehrens beendet den im Stadium des Rechtsmittelverfahrens stehenden Prozess unmittelbar (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP). So stehen sich keine konträr aufeinander bezogene Rechtsschutzanspruchsbehauptungen mehr gegenüber und entfällt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Rechtsmittelanträge. Der Rechtsmittelgegenstand - d.h. das angefochtene Urteil im noch nicht rechtskräftig gewordenen Umfang - fällt damit ohne Weiteres dahin und das Rechtsmittelverfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben. Um der Klarheit Willen ist dabei der angefochtene Entscheid im noch nicht rechtskräftig gewordenen Umfang formell aufzuheben, wenn dies auch nur deklaratorische Wirkung hat (HURNI, a.a.O., Rz. 682 mit Fn. 861; teilweise abweichend: BGE 91 II 146 E. 1 S. 148 f.).
Vorliegend hiess die Vorinstanz die Nichtigkeitsklage im angefochtenen Urteil vollumfänglich gut. Im von ihr angestrengten Beschwerdeverfahren 4A_449/2025 schloss die Beklagte auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Nichtigkeitsklage, womit sie den Entscheid der Vorinstanz in vollem Umfang anfocht. Mit dem Rückzug der Nichtigkeitsklage durch die Klägerin, der als Anerkennung des reformatorischen Rechtsmittelbegehrens der Beklagten gilt, fällt somit der angefochtene Entscheid vollumfänglich dahin und ist (deklaratorisch) vollumfänglich aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren 4A_449/2025 ist durch das präsidierende Mitglied der mit der Sache befassten Abteilung als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 73 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG).
Vom Dahinfallen des vorinstanzlichen Urteils wird auch der darin enthaltene Kostenspruch erfasst. Die Sache ist daher zur Vornahme einer neuen, dem Prozessausgang entsprechenden Kostenregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG; BGE 91 II 146 E. 3; Urteil 5A_107/2015 vom 10. August 2015 E. 2.2; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018 N. 24 f. zu Art. 68 BGG; GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 48 zu Art.68 BGG). Überdies wird die Angelegenheit zwecks Abschreibung des Klageverfahrens O2024_002 an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens wird nach der Praxis der Abteilung in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses in der Regel auf das Verursacherprinzip abgestellt (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG ). Im vorliegenden Fall verursachte die Klägerin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens 4A_449/2025 durch ihren Klagerückzug. Die Gerichtskosten sind dementsprechend ihr aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG ). Sie hat überdies die Beklagte für das von dieser eingeleitete Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Die Verfahren 4A_437/2025 und 4A_449/2025 werden vereinigt.
2.
Das Verfahren 4A_437/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- für das Verfahren 4A_437/2025 werden der Klägerin auferlegt.
Für das Verfahren 4A_437/2025 wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Das Verfahren 4A_449/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Das Urteil des Bundespatentgerichts vom 12. August 2025 (O2024_002) wird aufgehoben.
Die Sache wird zur Abschreibung sowie zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Nichtigkeitsklageverfahrens O2024_002 an das Bundespatentgericht zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens 4A_449/2025 von Fr. 1'000.-- werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin hat die Beklagte für das Verfahren 4A_449/2025 mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt, der Beklagten unter Beilage der Schreiben vom 21. Oktober 2025 (4A_437/2025 act. 9 und 4A_449/2025 act. 22).
Lausanne, 3. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer