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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_383/2025  
 
 
Urteil vom 31. Juli 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, Beusch, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020, 
 
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Kantonsgericht Luzern (7W 24 19 / 7W 24 20). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.________ (geb. 1963) und B.________ (geb. 1973; nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben Wohnsitz in U.________/LU. In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020, gelangten sie am 4. März 2024 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Einspracheentscheide der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern an das Kantonsgericht des Kantons Luzern. Dieses eröffnete die Verfahren 7W 24 19 / 7W 24 20, versandte umgehend die Eingangsanzeigen und die Kostenvorschussverfügung über Fr. 3'000.-. Die Steuerpflichtigen kamen der Zahlungsaufforderung fristgerecht nach. Letzte feststellbare prozessleitende Handlungen des Kantonsgerichts im Dossier 7W 24 19 / 7W 24 20 sind zwei Schreiben vom 7. Mai 2024 an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, worin dieser Gelegenheit zur etwaigen Duplik eingeräumt wird. Dem handschriftlich angebrachten Vermerk vom 21. Juni 2024 zufolge hat die Dienststelle Steuern von einer Eingabe abgesehen.  
 
1.2. Am 4. Juli 2025 gelangte der Steuerpflichtige in Bezug auf das weiterhin rechtshängige Verfahren 7W 24 19 / 7W 24 20 an das Kantonsgericht des Kantons Luzern. Sein Schriftstück unter dem Titel "Eingabe wegen überlanger Verfahrensdauer mit Anträgen auf Feststellung, Genugtuung und Schadenersatz" traf am 7. Juli 2025 beim Kantonsgericht ein. Der Eingabe zufolge stellte der Steuerpflichtige den Antrag auf "Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine rechtsverzögernde Untätigkeit vorliegt; Weiterführung des Verfahrens; Zuerkennung einer Genugtuung wegen überlanger Verfahrensdauer; sowie vorläufige Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs".  
 
1.3. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern leitete am 8. Juli 2025 die Eingabe vom 4. Juli 2025 ohne weiteres eigenes Zutun an das Bundesgericht weiter. Es ersuchte um "Prüfung der Anhandnahme als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten". Das Bundesgericht hat in der Folge die vorinstanzlichen Akten eingeholt.  
 
2.  
 
2.1. Aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Rechtsanspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (BGE 137 I 305 E. 2.4; 130 I 174 E. 2.2). Die materiellrechtliche Bestimmung auf Verfassungsebene (Art. 29 Abs. 1 BV) findet für das bundesgerichtliche Verfahren auf Gesetzesebene ein Pendant (Art. 94 BGG; BGE 138 II 513 E. 6.5; 135 II 334 E. 3; 129 V 411 E. 4; Urteil 1C_28/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 10.3, zur Publ. vorgesehen). Danach kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Von Rechts verweigerung (frz.: déni de justice; it.: denegata giustizia) ist zu sprechen, wenn ein Rechtsanspruch darauf besteht, dass ein Verfahren durchgeführt wird, und die zuständige Behörde es ausdrücklich oder stillschweigend ablehnt, die formgerecht eingereichte Eingabe anhand zu nehmen und zu behandeln, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 150 I 183 E. 3.5.4 mit Hinweis; 149 II 209 E. 4.2; 124 V 130 E. 4; 102 Ib 231 E. 2b; aus der frühesten Rechtsprechung: BGE 3 I 425 E. 1; 15 I 20 E. 1; 23 I 977 E. 2).  
 
2.2.2. Eine Rechts verzögerung (frz.: retard injustifié; it.: ritardata giustizia) besteht, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angebracht erscheint (BGE 135 I 265 E. 4.4; 131 V 407 E. 1.1; 107 Ib 160 E. 3b; 87 I 241 E. 3). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV wird verletzt, wenn ein Entscheid nicht binnen einer Frist gefasst wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen als vertretbar erscheint (BGE 144 I 318 E. 7.1 mit Hinweisen).  
Welche Verfahrensdauer angemessen sei, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen ist dabei der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der rechtsunterworfenen Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für die rechtsunterworfene Person (Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 4.5 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 149 IV 376; BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 IV 54 E. 3.3.1). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Beschwerde im Sinne von Art. 94 BGG ist an keine Frist gebunden (Art. 100 Abs. 7 BGG), jedenfalls dann nicht, wenn die angeblich rechtsverweigernde oder rechtsverzögernde Behörde keinerlei anfechtbaren Entscheid erlässt. Diesfalls besteht aufgrund von Art. 100 Abs. 7 BGG die Fiktion, dass ein anfechtbarer Entscheid vorliege (Thomas Geiser/Felix Uhlmann, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 4. Aufl. 2014, § 1 Rz. 1.142). Weigert sich aber eine Behörde mit ausdrücklichem und begründetem Entscheid, eine Sache zu behandeln, obwohl sie dazu von Gesetzes wegen verpflichtet wäre, herrscht die übliche Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG; so schon BGE 108 Ia 205 mit Hinweisen; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4334, Ziff. 4.1.4.1 zu Art. 89 E-BGG).  
 
2.3.2. Vor Bundesgericht kann die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde namentlich nur erhoben werden, wenn die Beschwerde in der Sache selbst ebenso möglich wäre (Einheit des Verfahrens; BGE 149 II 476 E. 1.2 Ingress). Es gelten mithin die üblichen Eintretensvoraussetzungen (so schon Urteil A.167/1984 vom 31. August 1984 E. 2b, publ. in: BGE 110 Ib 197).  
 
3.  
 
3.1. Im vorliegenden Fall hat der Steuerpflichtige, bei welchem es sich allem Anschein nach um einen juristischen Laien handelt, als Reaktion auf die von ihm beanstandete Untätigkeit des Kantonsgerichts unmittelbar zum Instrument der Rechtsverzögerungsbeschwerde gegriffen. Die Tonalität der Eingabe weist auf einen teils "präventiven" (Handlungsaufforderung), teils "repressiven" Charakter (finanzielle Nebenfolgen) hin. In der Folge hat die Vorinstanz die Eingabe des Steuerpflichtigen vom 4. Juli 2025, ohne materiell darauf einzugehen, an das Bundesgericht weitergereicht.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Es fragt sich, ob sowohl das Verhalten des Steuerpflichtigen als auch jenes des Kantonsgerichts im Einklang mit Art. 94 BGG sind, ob also die Eintretensvoraussetzungen vorliegen. Soweit ersichtlich, hat sich die Frage im Bereich des Abgaberechts noch nie gestellt. Zur Klärung ist die in den übrigen Rechtsbereichen ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die teils weit zurückreicht.  
 
3.2.2. Im Urteil P.1252/1977 vom 1. Februar 1978 E. 3b hat das Bundesgericht die Pflichten einer rechtsunterworfenen Person, die sich im Anwendungsbereich einer Rechtsverzögerungsbeschwerde glaubte, wie folgt umrissen (Auszeichnung durch das Bundesgericht im heutigen Verfahren) :  
 
"Gewichtige Gründe sprechen indessen gegen eine Gutheissung der Beschwerde. Zunächst haben die Parteien selber bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde nichts zur Förderung des Verfahrens unternommen. (...) Es entspricht aber der Übung, dass die Parteien sich bei der entscheidenden Behörde erkundigen und diese allenfalls zur Prozessförderung mahnen, wenn das Verfahren aus irgendeinem Grund längere Zeit stillsteht, und sie gewillt sind, die Prozessförderung wenn nötig mit Rechtsverzögerungsbeschwerde durchzusetzen. Kümmert sich eine Partei ihrerseits lange Zeit nicht um die beförderliche Behandlung ihres Anliegens, dann trägt sie an der Verzögerung eine gewisse Mitverantwortung, die bei der Beurteilung der von ihr eingereichten Beschwerde mitzuberücksichtigen ist."  
Kurz darauf bestätigte das Bundesgericht die im genannten Verfahren noch als "Übung" (Usanz) bezeichnete Obliegenheit der rechtsunterworfenen Person, bei der angeblich trölerisch handelnden Behörde nachzufragen, ehe überhaupt die Rechtsverzögerungsbeschwerde an die nächsthöhere Instanz ergriffen werden kann (Urteil A.307/1979 vom 19. Dezember 1979 E. 2d). 
In einem wiederum wenig später ergangenen und publizierten Urteil hielt das Bundesgericht vor dem Hintergrund der Staatshaftung fest (Auszeichnungen und leichte redaktionelle Anpassungen wiederum durch das Bundesgericht im heutigen Verfahren) : 
 
"Wenn zu befürchten ist, dass aus einer langen Prozessdauer ein Schaden entsteht, kann der betroffenen Partei zugemutet werden, das Gericht auf den drohenden Schaden aufmerksam zu machen und es um eine raschere Abwicklung des Verfahrens zu ersuchen (vgl. Urteil A.307/1979 vom 19. Dezember 1979 E. 2d). Wird durch eine solche Massnahme der Gang des Verfahrens nicht beschleunigt und besteht keine Aussicht mehr, dass das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden kann, ist es der betroffenen Partei zudem zuzumuten, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu ergreifen (...). Solche Mittel sind zu ergreifen, bevor auf dem Weg der Staatshaftung versucht wird, vom Staat Schadenersatz zu erlangen. (...) Wenn eine Partei die Beschleunigung des Verfahrens nicht mit den genannten Massnahmen versucht hat, muss ihr in einem allfälligen späteren Staatshaftungsprozess ein Selbstverschulden (...) entgegengehalten werden" (Urteil C.22/1980 vom 23. Januar 1981 E. 2b/bb, publ. in: BGE 107 Ib 155).  
Im Urteil U 73/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2b/aa, publ. in: BGE 125 V 373, sprach das Bundesgericht alsdann davon, dass nicht nur das Gericht, sondern auch die Parteien "das je ihnen Mögliche und Zumutbare dazu beizutragen [hätten], dass das Verfahren zügig voranschreitet". Daran anschliessend, erwog das Bundesgericht (a.a.O., E. 2b/bb; leichte redaktionelle Anpassungen wiederum durch das Bundesgericht im heutigen Verfahren) : 
 
"Diese aus der prozessualen Sorgfaltspflicht sowie Treu und Glauben im Verfahren abgeleiteten Prinzipien sind im Bereich der jederzeit möglichen Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde (...) sinngemäss zur Anwendung zu bringen. Im Bereich der Staatshaftung aus Rechtsverzögerung hat das Bundesgericht in BGE 107 Ib 155 E. 2b/bb entschieden, dass es der durch eine lange Prozessdauer von einem Schaden bedrohten Partei insbesondere zuzumuten ist, das Gericht darauf aufmerksam zu machen und um eine raschere Abwicklung des Verfahrens zu ersuchen. Der Unterlassung solcher ( der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vorausgehenden) Vorkehren misst das Bundesgericht staatshaftungsrechtlich unter dem Gesichtswinkel des Selbstverschuldens Bedeutung bei."  
Diese Stossrichtung fand in der späteren Rechtsprechung unmittelbaren Niederschlag. Anzuführen sind namentlich die Urteile I 686/1999 vom 27. Juni 2000 E. 2d, publ. in: BGE 126 V 244 ("En effet, selon la jurisprudence, les parties ont l'obligation d'intervenir en cours d'instance pour se plaindre d'un retard à statuer, si elles veulent pouvoir ensuite soulever le grief devant l'autorité de recours") und 4A.1/2004 vom 2. Juli 2004 E. 5.2, publ. in: BGE 130 I 312 ("A cet égard, il appartient au justiciable d'entreprendre ce qui est en son pouvoir pour que l'autorité fasse diligence, que ce soit en l'invitant à accélérer la procédure ou en recourant, le cas échéant, pour retard injustifié"). 
 
3.2.3. Wenn auch alle bis dahin zitierten Urteile im Anwendungsbereich des vorrevidierten Rechts (Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG 1943; AS 60 271]) erlassen wurden, ändert dies nichts Wesentliches. So hat das Bundesgericht unlängst zu Art. 94 BGG erkannt (BGE 149 II 476 E. 1.2 Ingress) :  
 
"Pour pouvoir se plaindre avec succès d'un retard injustifié, la partie doit en outre être vainement intervenue auprès de l'autorité pour que celle-ci statue à bref délai." 
Auf diese Weise knüpft die heutige bundesgerichtliche Praxis nahtlos an die Rechtsprechung an, wie sie - wohl erstmals - im zitierten Urteil P.1252/1977 vom 1. Februar 1978 E. 3b zum Ausdruck kam. Wie aufgezeigt, hat sich im Laufe der Zeit aus der einstigen "Übung" bzw. Mitwirkungsobliegenheit eine eigentliche Mitwirkungspflicht der rechtsunterworfenen Person herausgebildet. Will diese der Behörde ein angeblich rechtsverweigerndes oder rechtsverzögerndes Gebaren vorhalten, hat sie in einem ersten, "präventiven" Schritt die Behörde zu kontaktieren und sie um baldige Erledigung anzuhalten. Bleibt der gewünschte Erfolg aus, kann dann - und erst dann - der zweite, "repressive" Schritt getan werden, der in der Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Rechtsmittelbehörde besteht. Dasselbe gilt auch, wenn es sich um bei der angeblich rechtsverweigernden oder rechtsverzögernden Behörde um eine Vorinstanz des Bundesgerichts handelt und es um eine abgaberechtliche Angelegenheit geht. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Steuerpflichtige hat den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens zufolge, die das Bundesgericht beigezogen hat (vorne E. 1.3), unmittelbar eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Diese war indes an das Kantonsgericht gerichtet. Der Steuerpflichtige, wohl ein juristischer Laie (vorne E. 3.1), hat damit an sich getan, was - vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - von ihm zu erwarten war. Denn er gelangte an die mit der Sache betraute Behörde und drückte seinen Wunsch aus, die Angelegenheit möge bald erledigt werden. Wenn er sich auch unzutreffend ausgedrückt hat und beim Kantonsgericht gleich mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vorstellig wurde, so wohnt dieser Eingabe im Grunde die Absicht inne, dass das Kantonsgericht sich der Sache nun annehme. Die rechtlich nicht ganz präzise Bezeichnung der Eingabe ("Eingabe wegen überlanger Verfahrensdauer mit Anträgen auf Feststellung, Genugtuung und Schadenersatz") schadet nicht ("falsa demonstratio non nocet" gemäss Art. 18 Abs. 1 OR; dazu Urteil 2C_705/2017 vom 10. August 2018 E. 3.3.3). Der Steuerpflichtige hat der ihn treffenden, aus dem Gebot von Treu und Glauben abgeleiteten Mitwirkungspflicht vollauf genügt (zum abgaberechtlichen Bereich: BGE 151 II 101 E. 3.7.3).  
 
3.3.2. Dementsprechend hätte das Kantonsgericht der Rechtsschrift vom 4. Juli 2025 die Bedeutung des ersten, "präventiven" Verfahrensschrittes beizumessen und darauf einzugehen gehabt. Sie als Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesgericht zu würdigen (zweiter, "repressiver" Verfahrensschritt), erweist sich als bundesrechtswidrig.  
 
3.4. Dem Bundesgericht fehlt die Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitsache. Auf die Eingabe - sollte der Steuerpflichtige damit überhaupt eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesgericht beabsichtigt haben - ist nicht einzutreten (Art. 30 Abs. 1 BGG). Auch wenn von Gesetzes wegen eine Überweisung der Sache an die zuständige Behörde nur vorzunehmen ist, wenn es sich um eine andere Bundesbehörde handelt (Art. 30 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.2.6), entspricht es zumindest dem Gebot der Prozessökonomie, die Eingabe unmittelbar an das Kantonsgericht des Kantons Luzern zurückzusenden. Dieses wird darauf einzutreten haben.  
 
4.  
 
4.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aber insbesondere dann abweichend vom Unterliegerprinzip verlegt werden, wenn die obsiegende Partei treuwidrig oder rechtsfehlerhaft vorgegangen ist (Verursacherprinzip; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.1). Das vorliegende Verfahren wäre nicht einzuleiten gewesen, hätte die Vorinstanz die Eingabe vom 4. Juli 2025 nicht an das Bundesgericht weitergeleitet, sondern sie zutreffend als an sie gerichtete "Mahnung" verstanden. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind mithin nicht durch den Steuerpflichtigen, sondern durch den Kanton Luzern verursacht worden. Diesem dürfen Gerichtskosten auferlegt werden, nachdem er in seinem amtlichen Wirkungskreis handelt und Vermögensinteressen wahrnimmt (Art. 66 Abs. 4 BGG).  
 
4.2. Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden Partei zu ersetzen sind (Art. 68 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.3). Dem Steuerpflichtigen ist durch seine "Mahnung" kein rechtserheblicher Aufwand entstanden. Von einer Parteientschädigung ist abzusehen.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Eingabe vom 4. Juli 2025 wird zur Behandlung an das Kantonsgericht des Kantons Luzern weitergeleitet. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.- werden dem Kanton Luzern auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Juli 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher