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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9D_8/2025  
 
 
Urteil vom 30. Juli 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.______, 
vertreten durch VWTI AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Mai 2025 (B 2025/78). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
B.A.________ und A.A.________, wohnhaft in U.________/St. Gallen, ersuchten am 30. September 2024 um Erlass ihrer Steuerausstände für das Steuerjahr 2023 von Fr. 2'116.20 (Kantons- und Gemeindesteuern Fr. 2'042.35, direkte Bundessteuer Fr. 73.85). Die Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen wies das Gesuch am 8. Januar 2025 ab. Hiergegen erhoben die Steuerpflichtigen bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Rekurs und Beschwerde. 
Nachdem die Verwaltungsrekurskommmission Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 1'600.- erhoben hatte, dies unter Androhung der Abschreibung der Verfahren im Säumnisfall, ersuchten die Steuerpflichtigen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Verwaltungsrekurskommission wies das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 26. März 2025 ab mit der Begründung, die Rechtsmittel seien als aussichtslos zu beurteilen, weil die abgebauten Kreditkartenschulden dem Steuererlass entgegenstehen dürften, selbst wenn die Bezahlung der Steuern für die Gesuchsteller eine grosse Härte bedeute. 
Dagegen gelangten die Steuerpflichtigen an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das die Beschwerde mit einzelrichterlichem Entscheid vom 21. Mai 2025 abwies. Das Verwaltungsgericht erwog, die Steuerpflichtigen seien nicht nur gegenüber dem Fiskus, sondern auch gegenüber anderen Gläubigern im Zahlungsrückstand. Forderungsverzichte anderer Gläubigerinnen und Gläubiger lägen keine vor. Die Steuerpflichtigen hätten auch keinen Zahlungsplan vorgelegt, der aufzeige, wie der Erlass ihrer Steuerschulden zu einer dauerhaften Sanierung ihrer wirtschaftlichen Lage führen könnte. Damit sei davon auszugehen, dass der Erlass der Steuerschulden eine Bevorzugung der übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger zur Folge hätte, womit ein Steuererlass weder für die direkte Bundessteuer noch für die kantonalen Steuern in Betracht komme. Die summarische Würdigung der Verwaltungsrekurskommission, wonach die Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Erlassgesuche durch die kantonale Steuerverwaltung als aussichtslos zu gelten hätten, sei nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsrekurskommission habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege folglich zu Recht abgewiesen. 
 
 
2.  
Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 ersuchen die Steuerpflichtigen das Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
3.  
Es stellt sich die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der vorliegenden Eingabe. 
 
3.1. Wenn bloss über einen prozessualen Nebenaspekt entschieden (Ausstand, unentgeltliche Rechtspflege, aufschiebende Wirkung usw.) und lediglich diesbezüglich ein Rechtsmittel ergriffen worden war, handelt es sich beim Entscheid der Rechtsmittelbehörde grundsätzlich um einen Zwischenentscheid, da die Hauptsache weiterhin unentschieden ist. Bei einem Zwischenentscheid bleibt es auch, wenn die Rechtsmittelbehörde auf die Beschwerde gegen den Nebenaspekt nicht eintritt, da die Hauptsache weiterhin offen ist (Einheit des Verfahrens; BGE 138 III 46 E. 1.2; Urteil 2C_596/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.2.1).  
 
3.2. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, entfalten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, sofern sie die gesuchstellende Person zur Leistung eines Kostenvorschusses auffordern und ihr androhen, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 142 III 798 E. 2.3.1; Urteil 4A_497/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 147 III 529). Dies ist hier der Fall. Der Zwischenentscheid ist selbständig anfechtbar.  
 
3.3. Der angefochtene Entscheid hat die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand. Da es in der Hauptsache um den Erlass von Staats- und Gemeindesteuern bzw. der direkten Bundessteuer geht und die Steuerpflichtigen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen einen besonders bedeutenden Fall geltend macht (Art. 42 Abs. 2 BGG), entfällt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. m BGG). Zu prüfen bleiben die Voraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Aufgrund von Art. 117 BGG gilt Art. 93 BGG für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde sinngemäss.  
 
3.4. Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 146 I 195 E. 1.2.1; 142 II 259 E. 4.2).  
Der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) geht das Bundesgericht nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 144 IV 299 E. 2.1). Die Tatbestandselemente "Prozessarmut" und "Prozessaussichten" verstehen sich kumulativ (auch dazu BGE 144 IV 299 E. 2.1).  
 
4.2. Die Verwaltungsrekurskommission hat auf Aussichtslosigkeit der Rechtsmittel geschlossen und den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gestützt darauf verneint. Dies wurde von der Vorinstanz bestätigt.  
Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz findet in der Eingabe vom 13. Juni 2025 nicht statt. Die Steuerpflichtigen kommen damit ihrer qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (E. 3.4 hiervor) nicht nach. 
 
4.3. Mangels hinreichender Begründung ist daher auf die Eingabe der Steuerpflichtigen gegen den hier selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid (Art. 117 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren zu geschehen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
5.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich den Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Von der Kostenverlegung kann hier abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), wodurch ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird. Dem Kanton St. Gallen ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Juli 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist