Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_391/2025
Urteil vom 30. Juli 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
B.________ GmbH,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kaufmann,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-ES),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 9. Juli 2025 (A-7214/2024).
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 2. August 2024 richtete die Agencia Tributaria, Oficina Nacional de Investigación del Fraude, Equipo Central de Información (nachfolgend: ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 25bis des Abkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-ES; SR 0.672.933.21) drei Amtshilfeersuchen betreffend A.________ für das Jahr 2019 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Im Ersuchen führte die ersuchende Behörde mit Bezug auf den Sachverhalt im Wesentlichen aus, sie nehme eine Steuerprüfung bei A.________ vor. Da A.________ in der Schweiz, wo er angebe, zu leben, nicht auffindbar sei, bestünden Zweifel, dass er tatsächlich in der Schweiz lebe. A.________ sei unter anderem Eigentümer der B.________ GmbH mit Sitz in Zug. Den verfügbaren Informationen zufolge nutze er diese schweizerische Gesellschaft, um einen erheblichen Teil seiner Einkünfte sowie seiner privaten und familiären Ausgaben zu leiten. Es sei festgestellt worden, dass über ein Bankkonto dieser schweizerischen Gesellschaft bei der C.________ AG (nachfolgend: Informationsinhaberin) Zahlungen für Reparaturen und Wartungsarbeiten an einem von ihm genutzten Boot sowie für Reisen und Studien seiner Familie geleistet worden seien. Basierend auf den vorliegenden Dokumenten habe A.________ erhebliche wirtschaftliche Interessen in Spanien, sodass er möglicherweise im Jahr 2019 in Spanien steuerpflichtig gewesen sei und basierend auf seinem weltweiten Einkommen in Spanien zu besteuern sei.
B.
Am 24. Oktober 2024 erliess die ESTV eine Schlussverfügung betreffend A.________ sowie eine Schlussverfügung betreffend die B.________ GmbH. Die ESTV kam darin nach erfolgter Prüfung des Ersuchens und den Vorbringen in der Stellungnahme von A.________ und der schweizerischen Gesellschaft zum Schluss, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei, wobei sie die edierten und zu übermittelnden Informationen und Dokumente betreffend A.________ bezeichnete.
B.a. Gegen die Schlussverfügung vom 24. Oktober 2024 betreffend A.________ erhoben am 15. November 2024 unter anderem A.________ sowie die B.________ GmbH Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-7214/2024), während gegen die Schlussverfügung vom 24. Oktober 2024 betreffend die B.________ GmbH gleichentags lediglich die betroffene schweizerische Gesellschaft eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte (Verfahren A-7215/2024).
B.b. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2024 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren A-7214/2024 und A-7215/2024 unter der Verfahrensnummer A-7214/2024. Mit Urteil vom 9. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerden ab, soweit es auf diese eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Juli 2025 gelangen A.________ und die B.________ GmbH an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 9. Juli 2025 sowie der Schlussverfügung vom 24. Oktober 2024. Es sei auf die drei Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde vom 2. August 2024 nicht einzutreten.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).
1.1.1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich eine erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 147 II 116).
1.1.2. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht ab-schliessende Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Art. 84a BGG bezweckt wie Art. 84 BGG die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 146 II 150).
1.2. Die Beschwerdeführer tragen vor, die ersuchende Behörde begründe die drei Amtshilfeersuchen ausdrücklich mit der Absicht, ein Steuerveranlagungsverfahren für das Jahr 2019 durchzuführen. Dabei werde ausser Acht gelassen, dass das geschäftlich genutzte Immobiliarvermögen in Spanien keine Ansässigkeit begründe. Die ersuchende Behörde begründe nicht, weshalb A.________ in Spanien ansässig im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens sein solle. Vielmehr sei dieser im Jahr 2019 in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, die ersuchende Behörde habe die Ansässigkeit im Sinne der im Amtshilfeverfahren einzig massgeblichen Kriterien von Art. 4 DBA-ES weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht. Wenn überhaupt berufe sich die ersuchende Behörde lediglich auf die Voraussetzungen des materiellen spanischen Steuerrechts, was der Auffassung der Beschwerdeführer nach nicht genügt. In diesem Umstand sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. Im Übrigen habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt und damit elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, sodass ein besonders bedeutender Fall vorliege.
1.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Bestimmung des Steuerwohnsitzes der von der Amtshilfe betroffenen Person im internationalen Kontext eine materielle Frage dar, die von den Behörden des ersuchten Staats nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zu klären ist, sondern in die Zuständigkeit der Behörden des ersuchenden Staats fällt (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2; 142 II 218 E. 3.6 f.; 142 II 161 E. 2.2.2). Deshalb ist es im Grundsatz unbehelflich, wenn sich die betroffene Person im Rahmen des Amtshilfeverfahrens auf eine (unbeschränkte) Steuerpflicht in einem anderen (als dem ersuchenden) Staat beruft (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2 ff.; Urteile 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1; 2C_762/2022 vom 23. September 2022 E. 1.3; 2C_622/2022 vom 29. Juli 2022 E. 1.2.1; 2C_552/2022 vom 14. Juli 2022 E. 1.3). Die einzige Konstellation, in der das Bundesgericht eine Vorabwürdigung des Steuerwohnsitzes im Rahmen des Amtshilfeverfahrens ausnahmsweise zulässt, setzt voraus, dass die betroffene Person in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. Urteile 2C_761/2022 vom 1. Juli 2024 E. 4.4.2; 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.5.3; 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.6). Im Rahmen dieser Vorabwürdigung haben sich die Behörden des ersuchten Staats darauf zu beschränken, zu überprüfen, ob das vom ersuchenden Staat herangezogene Kriterium für den steuerlichen Wohnsitz im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2.2).
1.4. Die Beschwerdeführer unterbreiten dem Bundesgericht keine konkret formulierte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie kritisieren lediglich die vorinstanzliche Vorabwürdigung des (potenziellen) Steuerwohnsitzes in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 DBA CH-ES, da der von der Amtshilfe betroffene Beschwerdeführer im ersuchten Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. Juni 2019 unbestrittenermassen in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist. Die Vorinstanz hat im Rahmen dieser Vorabwürdigung die wirtschaftlichen Beziehungen zu Spanien und die möglicherweise längere Aufenthaltsdauer in Spanien gewürdigt und ist dabei zum Schluss gelangt, dass die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen nicht von vornherein verneint werden könne (vgl. E. 4.2.2 des angefochtenen Urteils). Die blosse Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall begründet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch aus dem Umstand, dass sich das Amtshilfeersuchen nach der Auffassung der Beschwerdeführer nicht auf Art. 4 DBA CH-ES, sondern nur auf Art. 25bis DBA CH-ES stützt, ergibt sich keine Grundsatzfrage, zumal die Vorinstanz die Vorabwürdigung unbestrittenermassen unter Anwendung von Art. 4 DBA CH-ES vorgenommen hat. Folglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG vor.
1.5. Im Weiteren lässt sich in der Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bei der Prüfung der Ansässigkeit offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 BGG festgestellt, keine Verletzung von elementaren Verfahrensgrundsätzen erkennen. Die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführer erschöpfen sich in einer blossen Gegendarstellung ihrer Sichtweise, womit sie jedenfalls keine
grobe respektive
qualifizierte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne der Eintretensvoraussetzungen rechtsgenüglich begründen (vgl. auch Urteile 2C_414/2024 vom 12. September 2024 E. 1.3; 2C_622/2022 vom 29. Juli 2022 E. 1.3.1). Ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84a BGG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 BGG ergibt sich daraus nicht.
1.6. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.
2.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger