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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_127/2025  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Jeker. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Januar 2025 (7W 23 68/7W 23 69). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ ist seit dem 28. Juli 2020 mit B.A.________ verheiratet. Aus einer früheren Ehe von A.A.________ stammen vier Kinder, von denen die beiden jüngeren, volljährigen Kinder (geb. 1999 und 2000) in der Türkei leben und von A.A.________ regelmässig Zahlungen erhalten. Im Jahr 2022 sind Unterstützungsleistungen für diese beiden Kinder in der Höhe von total Fr. 7'100.- aktenkundig.  
Das Steueramt der Stadt U.________ veranlagte A.A.________ und B.A.________ am 7. September 2023 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 45'200.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 43'200.- (direkte Bundessteuer). Das steuerbare Vermögen wurde mit Fr. 0.- ausgewiesen. Abweichend von der eingereichten Steuererklärung wurden die beiden deklarierten Kinderabzüge von je Fr. 12'500.- nicht gewährt, sondern nur ein Unterstützungsabzug in der Höhe von Fr. 2'600.- für eines der beiden finanziell unterstützten Kinder zum Abzug zugelassen. 
 
A.b. Die dagegen von A.A.________ und B.A.________ erhobene Einsprache hiess die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern mit Entscheid vom 2. November 2023 teilweise gut. Sie gewährte zusätzlich für das zweite der beiden unterstützten Kinder einen Unterstützungsabzug in der Höhe von Fr. 2'600.-. Mit den insgesamt zum Abzug zugelassenen Unterstützungsleistungen im Umfang von Fr. 5'200.- belief sich das steuerbare und satzbestimmende Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern neu auf Fr. 42'800.- und für die direkte Bundessteuer unverändert auf Fr. 43'200.-.  
 
B.  
Gegen den Einspracheentscheid erhoben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde, welche vom Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 28. Januar 2025 abgewiesen wurde. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.A.________ und B.A.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Januar 2025 und die Gewährung von Kinderabzügen in der Höhe von Fr. 7'100.-. Ausserdem beantragen sie f ür das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Prozessuales  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen ein letztinstanzliches kantonales Urteil in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 BGG liegt nicht vor. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) der gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführenden ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Die Vorinstanz hat für die Steuerperiode 2022 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern sowie die direkte Bundessteuer ein einziges Urteil gefällt. Das ist zulässig, wenn die zu entscheidenden Rechtsfragen im Bundesrecht und im kantonalen Recht gleich geregelt sind (vgl. E. 4 hiernach). Unter diesen Umständen haben die Beschwerdeführenden zulässigerweise nur eine einzige Beschwerdeschrift eingereicht. Aus ihrer Eingabe geht hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2; 135 II 260 E. 1.3.2; Urteile 9C_354/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 1.1; 9C_190/2023 vom 15. November 2023 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 150 II 346 E. 1.5.2; 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zudem zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteile 9C_335/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 I 1, aber in: StE 2024 B 44.11 Nr. 17; 9C_678/2021 vom 17. März 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 149 II 158, aber in: StE 2023 B 72.13.1 Nr. 4; 9C_628/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (auch dazu BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 142 I 135 E. 1.6). Sie hat substanziiert darzulegen, weswegen diese Voraussetzungen gegeben sein sollen; wird sie dieser Anforderung nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 16 E. 1.3.1).  
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
3.  
Den Beschwerdeführenden wurde für das Steuerjahr 2022 pro Kind ein Unterstützungsabzug in der Höhe von Fr. 2'600.- gemäss § 42 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes des Kantons Luzern vom 22. November 1999 (StG/LU; SRL Nr. 620; in der für das Steuerjahr 2022 gültigen Fassung) - also insgesamt Unterstützungsabzüge in der Höhe von Fr. 5'200.- - gewährt. Vor Bundesgericht machen sie für die Steuerperiode 2022 sinngemäss einen Kinderabzug von Fr. 7'100.- geltend. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Recht verletzte, indem sie den Beschwerdeführenden keinen Kinderabzug gewährte. 
 
3.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die von den Beschwerdeführenden anerkannten Unterhaltszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 7'100.- - praktikabilitätshalber auf je Fr. 3'550.- pro Kind halbiert - wesentlich unter dem Kinderabzug von Fr. 6'500.- (gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in der bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung) pro Kind lägen. Demnach sei der Mindestbetrag für den Kinderabzug nach Bundesrecht mit den Auslagen der Beschwerdeführenden nicht erreicht und entsprechend die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderabzugs nicht erfüllt.  
 
3.2. Die Beschwerdeführenden berufen sich betreffend die direkte Bundessteuer auf Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG. Diese Bestimmung regelt indes die abzugsfähigen Bildungskosten und betrifft nicht die hier strittigen Sozialabzüge, weshalb sich daraus für die vorliegend zu beurteilende Frage nichts ableiten lässt.  
 
3.3. Der Kinderabzug ist in Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG unter den Sozialabzügen geregelt. Er sieht in der hier anwendbaren Fassung (nachfolgend: aArt.) vor, dass für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, vom Einkommen Fr. 6'500.- abgezogen werden. Für die Geltendmachung des Abzugs ist vorausgesetzt, dass das volljährige Kind auf den Unterhaltsbeitrag angewiesen ist und die Eltern mindestens Beiträge in der Höhe des Sozialabzugs erbringen (Urteile 9C_190/2023 vom 15. November 2023 E. 4.3; 2C_516/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.1).  
 
3.4. Es ist seitens der Beschwerdeführenden unbestritten, dass sie für die beiden im Ausland lebenden, volljährigen Kinder im Steuerjahr 2022 Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 7'100.- geleistet haben. Hinweise darauf, wonach ein Kind wesentlich höhere Unterhaltszahlungen erhalten hätte als das andere und somit die Zahlungen an ein Kind den Mindestbetrag von Fr. 6'500.- gemäss aArt. 35 Abs. 1 lit. a DBG erreicht hätten, bestehen keine und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den wesentlich unter dem Kinderabzug von Fr. 6'500.- liegenden Unterstützungsbeitrag von Fr. 3'550.- pro Kind nicht gewährt hat. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf BGE 94 I 231 berufen und geltend machen, das Bundesgericht habe auch bereits früher einen wesentlich geringeren Abzug von Fr. 1'000.- zugelassen, sind sie darauf hinzuweisen, dass der frühere Abzug für Kinder gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b des alten Wehrsteuerbeschlusses (WStB; gültig gewesen ab 1. Januar 1965) Fr. 1'000.- für jedes Kind unter 18 Jahren betrug. Daraus kann für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden.  
 
III. Staats- und Gemeindesteuern  
 
4.  
Der im Kanton Luzern in § 42 Abs. 1 lit. a StG/LU festgesetzte Kinderabzug lautet in seiner massgebenden Formulierung gleich wie die bundesrechtliche Bestimmung. Hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern gilt: 
 
4.1. Die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Sozialabzüge, namentlich der Kinderabzüge, ist Sache der Kantone und damit bundesrechtlich nicht harmonisiert (vgl. Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 StHG; vgl. Urteile 9C_190/2023 vom 15. November 2023 E. 6.1; 2C_516/2013 / 2C_517/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.1). In der hier massgebenden, bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassung sah § 42 Abs. 1 lit. a StG/LU vor, dass für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, nach der Vollendung des sechsten Altersjahres vom Einkommen Fr. 7'200.- abgezogen werden. Ein Abzug von Fr. 12'500.- war sodann vorgesehen, wenn das Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung stand und sich dafür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten musste. Das Luzerner Steuerbuch konkretisiert als Verwaltungsanweisung die Gewährung des Kinderabzugs unter anderem dahingehend, dass die Unterstützung mindestens in der Höhe des geltend gemachten Abzugs tatsächlich geleistet wurde (LU StB Bd. 1, Weisungen StG Einkommenssteuer § 42 Nr. 2 Ziff. 1.1).  
 
4.2. Ob der angefochtene Entscheid kantonales Recht verletzt, prüft das Bundesgericht ausserhalb des harmonisierten kantonalen Rechts im Wesentlichen nur auf Willkür und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor). Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 I 271 E. 2.1; 140 I 201 E. 6.1).  
 
4.3. Die Vorinstanz erwog, zwar setze der Wortlaut von § 42 Abs. 1 lit. a StG/LU nicht ausdrücklich voraus, dass der Beitrag an minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder nur abzugsfähig sei, wenn er mindestens die Höhe des Abzugs erreiche. Indes habe die kantonale Praxis die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach mindestens Beiträge in der Höhe des Sozialabzugs erbracht werden müssen, übernommen. Damit sei auch für die Kantons- und Gemeindesteuern nur ein solcher Mindestbetrag als wesentlich zu betrachten. Bei tieferen Leistungen sei nicht mehr davon auszugehen, dass die steuerpflichtige Person für das Kind sorge. Aufgrund der Unteilbarkeit des Kinderabzugs, welche sich aus dem gesetzgeberischen Konzept der Ausgestaltung als Pauschale ergebe, sei der Abzug vollumfänglich zu verweigern, wenn er tiefer sei als die Pauschale. Dies gelte auch für jene Kinder, die im Ausland lebten und dadurch tiefere Lebenshaltungskosten hätten als in der Schweiz lebende Kinder, da der Gesetzgeber keine Sonderregelungen für Unterstützungsleistungen an im Ausland lebende Kinder aufgestellt habe. Im Ergebnis stehe den Beschwerdeführenden daher auch nach kantonalem Recht kein Kinderabzug zu.  
 
4.4. Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen nur allgemeine Kritik vor ohne darzulegen, inwiefern die Anwendung des kantonalen Rechts willkürlich erfolgt sein soll (vgl. 4.2 hiervor). Auf die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern ist somit nicht einzutreten.  
 
IV. Verfahrensausgang, Kosten und Entschädigung  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist jedoch nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden; angesichts der Rechtslage muss das Rechtsmittel als von vornherein aussichtslos gelten (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2022 wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2022 des Kantons Luzern wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Juni 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Jeker