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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_210/2026  
 
 
Urteil vom 30. April 2026  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Veranlagungsbehörde Solothurn, 
Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kantonales Steueramt Solothurn, 
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2022-2023, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 16. Februar 2026 (SGDIV.2025.7). 
 
 
Nach Einsicht  
in die von A.________ am 19. März 2026 (Poststempel) erhobene Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 16. Februar 2026, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche rechtlichen Vorschriften (im Sinne von Art. 95 f. BGG) die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3) und zudem in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5), 
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verhalten von Mitarbeitenden der Steuerbehörden ins Leere zielen, weil nicht dieses, sondern allein das Urteil der Vorinstanz, d.h. des Kantonalen Steuergerichts Solothurn, Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), 
dass die Vorinstanz zwei Eingaben des Beschwerdeführers vom 12. September und 13. Oktober 2025 als Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) entgegengenommen und diese abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
dass sie dazu insbesondere erwogen hat, dem Beschwerdeführer seien (im Zusammenhang mit Steuerausständen der Steuerperioden 2022 und 2023) bereits mehrfach schriftlich Zahlungsabkommen, anfänglich mit acht Raten, angeboten worden, die er aber nicht eingehalten habe, weshalb (bezüglich eines weiteren Ratenzahlungsgesuchs) keine Rechtsverweigerung erkennbar sei, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht eingeht und auch keine Ausführungen zum zweistufigen Vorgehen bei Rechtsverzögerung resp. -verweigerung (vgl. dazu Urteil 9C_383/2025 vom 31. Juli 2025 E. 3.2) macht, sondern sich hinsichtlich des angefochtenen Urteils auf den Vorwurf beschränkt, die Vorinstanz habe die Ausführungen des Kantonalen Steueramtes Solothurn unkritisch übernommen und seine Schilderungen der Vorkommnisse ignoriert, 
dass der Beschwerde nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (im Sinne von Art. 95 f. BGG) sein sollen, 
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steueramt Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. April 2026 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann