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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_399/2025  
 
 
Urteil vom 29. Juli 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Genossenschaft A.________, 
vertreten durch B.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer des Kantons Bern, Steuerperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025 (100.2025.191U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Veranlagungsverfügungen vom 18. September 2023 auferlegte die Steuerverwaltung des Kantons Bern der Genossenschaft A.________ Grundstückgewinnsteuern in Höhe von Fr. 6'425.85 und Fr. 8'017.- für den Verkauf von Einstellhallenplätzen. Auf die dagegen erhobenen Einsprachen trat die Steuerverwaltung am 8. Oktober 2024 wegen Verspätung nicht ein. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern bestätigte die Einspracheentscheide mit Entscheid vom 6. Mai 2025. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat auf die Beschwerde mangels einer sachbezogenen Begründung mit Urteil vom 19. Juni 2025 nicht ein.  
 
1.2. Mit Beschwerde vom 18. Juli 2025 beantragt die Genossenschaft A.________ dem Bundesgericht, die Veranlagungsverfügungen seien aufzuheben bzw. je auf Fr. 0.- festzusetzen.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht lediglich auf die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte hin (BGE 149 I 305 E. 3.9), wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3).  
 
2.2. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde in Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht nicht eingetreten, weil letztere den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht zu genügen vermochte. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich folglich auf das vorinstanzliche Nichteintreten. Hierzu lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Die Beschwerdeführerin äussert sich ausschliesslich zur materiellen Rechtslage und bemängelt, dass diese wegen der verspäteten Einsprache nicht geprüft worden sei. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid an einem Rechtsmangel leidet. Der pauschale Verweis auf ein "Gesprächs-Protokoll mit der Kassiererin" genügt nicht. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Juli 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger