Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_392/2025  
 
 
Urteil vom 29. Juli 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Benno P. Hafner und/oder 
Dorian Gasser, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, 
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, 
Eigerstrasse 65, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Amtshilfe (DBA CH-US), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 27. Juni 2025 (A-2406/2023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Internal Revenue Service des US Department of the Treasury (nachfolgend: ersuchende Behörde) stellte am 4. November 2022 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA CH-US; SR 0.672.933.61) ein Amtshilfeersuchen betreffend B.________ und C.________ für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2021. Als Informationsinhaberin wurde die D.________ Ltd. (nachfolgend: Informationsinhaberin) genannt. 
Die ersuchende Behörde führte zusammengefasst aus, das Amtshilfeersuchen stehe im Zusammenhang mit einer Untersuchung betreffend die Einkommenssteuern für die Steuerperioden 2011 bis 2021, welche gegen die beiden von der Amtshilfe betroffenen Personen geführt werde. Als Staatsbürger der USA seien diese verpflichtet, ihr weltweites Einkommen zu deklarieren sowie alle fälligen und geschuldeten Steuern zu bezahlen. Die beiden betroffenen Personen, bei welchen es sich um ein Ehepaar handle, hätten es unterlassen, zahlreiche ausländische Finanzkonten sowie ausländische Gesellschaften zu deklarieren respektive offenzulegen. Im Rahmen der laufenden Strafuntersuchung seien zahlreiche nicht deklarierte ausländische Finanzkonten identifiziert worden. Zudem bestehe bei über 130 in- und ausländischen Gesellschaften ("corporations, partnerships and trusts") eine Verbindung zu den vom Ersuchen betroffenen Personen. 
 
A.a. Mit Editionsverfügung vom 16. November 2022 und ergänzender Editionsverfügung vom 23. Dezember 2022 ersuchte die ESTV die Informationsinhaberin, ihr die ersuchten Informationen und Unterlagen zuzustellen. Mit Schreiben vom 25. November 2022, 7. Dezember 2022 und 28. Dezember 2022 liess die Informationsinhaberin der ESTV die erfragten Informationen und Unterlagen fristgerecht zukommen. In den besagten Schreiben ersuchte die Informationsinhaberin die ESTV um Schwärzung der Namen von aktuellen und ehemaligen Mitarbeitenden der Informationsinhaberin.  
 
A.b. Mit Informationsschreiben vom 6. Januar 2023 teilte die ESTV der Informationsinhaberin mit, dass sie nicht beabsichtige, Schwärzungen von Angaben zu den Mitarbeitenden in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen vorzunehmen. Die ESTV gab der Informationsinhaberin die Gelegenheit, ihre aktuellen und ehemaligen Mitarbeitenden - darunter A.________ - über die beabsichtigte Übermittlung ihrer Personendaten im vorliegenden Amtshilfeverfahren zu informieren, damit diejenigen Mitarbeitenden, die der sie betreffenden Informationsübermittlung nicht zustimmten, innert angesetzter Frist ein Gesuch um Parteistellung stellen könnten. Die Informationsinhaberin antwortete mit Schreiben vom 18. Januar 2023 und teilte der ESTV mit, dass sie mehrere Mitarbeitende entsprechend informiert habe.  
 
A.c. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 gewährte die ESTV A.________ respektive seinem Rechtsvertreter Akteneinsicht und teilte mit, dass sie die ihn betreffenden Informationen (Name und E-Mail-Adresse) ungeschwärzt an die ersuchende Behörde zu übermitteln beabsichtige. Die ESTV setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme oder einer Zustimmungserklärung an. A.________ reichte mit Schreiben vom 22. Februar 2023 fristgerecht eine Stellungnahme ein, in welcher er an seinem Antrag auf Schwärzung der ihn betreffenden Informationen festhielt.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 30. März 2023 wies die ESTV den Antrag von A.________ ab, wonach die Daten, die mit den Bankkonten bei der Informationsinhaberin in Verbindung stünden, in sämtlichen zur Übermittlung angedachten Unterlagen zu schwärzen seien. 
 
B.a. Am 27. April 2023 erhob A.________ gegen die Verfügung vom 30. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte im Wesentlichen die vollständige Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2023 sowie die Schwärzung seines Namens in sämtlichen konkret bezeichneten und zur Übermittlung an die ersuchende Behörde vorgesehenen Dokumenten.  
 
B.b. Mit Urteil vom 27. Juni 2025, zugestellt am 8. Juli 2025, hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut. Es wies die ESTV an, die ersuchende Behörde darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen nur gemäss Art. 26 DBA CH-US im Verfahren betreffend B.________ und C.________ verwendet werden dürfen. Im Übrigen, d. h., soweit A.________ die Schwärzung seines Namens beantragt hatte, wies es die Beschwerde ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Juli 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils vom 27. Juni 2025 sowie der Verfügung der ESTV vom 30. März 2025. Sein Name sei in sämtlichen zur Übermittlung an die ersuchende Behörde vorgesehenen Dokumenten - d. h. in den E-Mails vom 23. August 2013, 6. September 2013 und 12. September 2013 - zu schwärzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die ESTV, subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).  
 
1.1.1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 147 II 116).  
 
1.1.2. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht ab-schliessende Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Art. 84a BGG bezweckt wie Art. 84 BGG die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 146 II 150).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, vorliegend habe die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen um Übermittlung der Identifikationsdaten von sämtlichen in den ersuchten Bankunterlagen erscheinenden Personen ersucht. Die ESTV wolle seinen Namen der ersuchenden Behörde übermitteln, obwohl er bei der Informationsinhaberin in klar untergeordneter Position tätig gewesen sei. Sein Name tauche in den Unterlagen bloss in drei inhaltlich unbedeutenden E-Mails in Kopie "cc" auf. Die beiden von der Amtshilfe betroffenen Personen seien, so der Beschwerdeführer weiter, nicht seine Bankkunden gewesen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist seine Rolle für das Amtshilfeersuchen "absolut belanglos". Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen für die Weitergabe von Informationen nicht erfüllt und die Offenlegung derartiger Informationen würde auf eine Ausweitung der Amtshilfe hinauslaufen. Es liege damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und die Übermittlung der Identifikationsmerkmale des Beschwerdeführers verletze klar elementare Verfahrensgrundsätze, da das Verfahren im ersuchenden Staat aus Sicht des schweizerischen Persönlichkeitsschutzes klar schwere Mängel aufweise.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht keine konkret formulierte Rechtsfrage. Vielmehr kritisiert er als Bankmitarbeiter der Informationsinhaberin im ersuchten Zeitraum die Übermittlung seines Namens und seiner E-Mail-Adresse.  
Das Bundesgericht hatte bereits verschiedentlich Konstellationen zu beurteilen, in welchen sich die Frage stellte, ob die Namen und andere Identifikationsmerkmale von Drittpersonen für den im Amtshilfeersuchen geltend gemachten Zweck voraussichtlich erheblich waren. 
 
1.3.1. In Bezug auf Bankmitarbeitende hielt das Bundesgericht in BGE 143 II 506 den Grundsatz fest, dass deren Namen in den Unterlagen, die gemäss Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) an den ersuchenden Staat übermittelt werden, zu schwärzen sind, ausser wenn die Namen aus irgendeinem Grund wahrscheinlich erheblich erscheinen und ihre Übermittlung verhältnismässig ist (vgl. E. 5.2.1 ["sauf si ceux-ci apparaissent, pour un motif ou un autre, vraisemblablement pertinents et leur remise proportionnée"]). Diesen Grundsatz entwickelte das Bundesgericht alsdann in BGE 144 II 29 weiter und erwog, dass die Angaben zu den Bankmitarbeitenden und zum Rechtsanwalt/Notar, die in den zu übermittelnden Unterlagen enthalten sind, keine erforderlichen Informationen im Sinne von Art. 26 DBA CH-US darstellen, es sei denn, der ersuchende Staat verlangt diese Angaben ausdrücklich und diese sind nachweislich erforderlich (vgl. E. 4.3 i.f. ["sous réserve de situations où l'Etat requérant demanderait expressément ces données et que celles-ci présenteraient un caractère nécessaire avéré"]).  
 
1.3.2. Aus der angeführten Rechtsprechung ergibt sich in Bezug auf Bankmitarbeitende demnach der Grundsatz, dass deren Namen in der Regel nichts mit dem geltend gemachten Steuerzweck zu tun haben und daher nicht voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.4; 142 II 161 E. 4.6.1; Urteile 2C_270/2022 vom 27. September 2023 E. 4.7.2.3; 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 147 II 13). Entsprechend sind die Namen von Bankmitarbeitenden durch die ESTV in den zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten grundsätzlich zu schwärzen, ausser wenn sie aus irgendeinem Grund wahrscheinlich erheblich erscheinen und ihre Übermittlung verhältnismässig ist (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2.1). Der Grundsatz, dass die Namen von Bankmitarbeitenden nicht voraussichtlich erheblich sind und darum nicht übermittelt werden dürfen, steht überdies unter dem Vorbehalt von Konstellationen, in welchen der ersuchende Staat ausdrücklich nach diesen Daten ersucht und diese nachweislich notwendig sind (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.3 i.f.).  
 
1.3.3. Folglich ist die vom Beschwerdeführer sinngemäss aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit der Informationsübermittlung, wenn die ersuchende Behörde ausdrücklich um die Übermittlung der Namen und Identifikationsmerkmale von Bankmitarbeitenden ersucht, insbesondere mit Blick auf den vorliegend anwendbaren Art. 26 DBA CH-US geklärt: Es ist anhand des Erfordernisses der voraussichtlichen Erheblichkeit und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu prüfen (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2.1), ob die Daten nachweislich notwendig sind (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.3 i.f.). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil an dieses rechtsprechungsgemäss vorgegebene Vorgehen gehalten und die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen und die Verhältnismässigkeit der Informationsübermittlung eingehend geprüft (vgl. E. 5 und E. 6 des angefochtenen Urteils). Sie wendet somit die vom Bundesgericht festgelegten Voraussetzungen für die Informationsübermittlung auf den vorliegenden Einzelfall an und folgt im Ergebnis der von der ESTV vertretenen Auffassung, wonach die Namen und Identifikationsmerkmale von Bankmitarbeitenden im vorliegenden Einzellfall ausnahmsweise übermittelt werden dürften. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert das angefochtene Urteil nichts an den beiden Grundsätzen, dass die Namen der Bankmitarbeitenden nur ausnahmsweise (ungeschwärzt) zu übermitteln sind, und dass eine einzelfallspezifische Prüfung des Erfordernisses der voraussichtlichen Erheblichkeit der Angaben sowie der Verhältnismässigkeit der Übermittlung vorzunehmen ist, wenn ausdrücklich um die Übermittlung der Namen der Bankmitarbeitenden ersucht wird.  
 
1.3.4. Am Umstand, dass die sinngemäss aufgeworfene Rechtsfrage geklärt ist, vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Darstellung der Vorinstanz vorträgt, in den vom Bundesgericht zu beurteilenden Fällen sei bisher keine Konstellation vorgelegen, in welcher der ersuchende Staat ausdrücklich um Übermittlung der Namen von Bankmitarbeitenden ersucht habe. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass die Übermittlung der Namen von Bankmitarbeitenden im bundesgerichtlichen Verfahren 2C_640/2016 explizit zur Diskussion stand (vgl. BGE 144 II 29 Bst. A.a ["the name and function of any relationship manager, client advisor, asset manager, financial advisor"] und Bst. B mit Hinweis auf die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des BVGer A-5149/2015 vom 29. Juni 2016). Die Übermittlung wurde im Verfahren 2C_640/2016 lediglich verweigert, da die Informationen in der dortigen Konstellation als nicht notwendig erachtet wurden (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.3-4.5). Die Frage, ob in der vorliegenden Angelegenheit die Informationen notwendig sind, betrifft die Rechtsanwendung im Einzelfall. Sie ist, wie bereits dargelegt, anhand des vom Bundesgericht vorgegebenen Vorgehens zu prüfen und wurde von der Vorinstanz in der vorliegenden Angelegenheit bejaht (vgl. E. 1.3.3 hiervor).  
 
1.3.5. Mit der blossen Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung wirft der Beschwerdeführer keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG auf. Im Übrigen betrifft das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei der Informationsinhaberin lediglich eine "untergeordnete" Rolle gehabt habe, eine Tatfrage. Soweit in diesem Zusammenhang hinreichend begründete Rügen an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung vorlägen (vgl. insb. E. 5.3.3.1 des angefochtenen Urteils), vermögen sie ebenso keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren pauschal geltend, es liege ein besonders bedeutender Fall vor, da elementare Verfahrensgrundsätze verletzt würden. Dabei verweist er auf die aktuelle Entwicklung in den USA und bringt eine "Erosion der Gewaltentrennung" und die Thematik eines "ungenügenden Datenschutzes" vor. In diesen Vorbringen lässt sich indes keine genügende Begründung der Verletzung von elementaren Verfahrensgrundsätzen erkennen, die einen konkreten Bezug zum vorliegenden Verfahren hätten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Verfahren im Ausland weise schwere Mängel auf, tut er nicht dar, dass überhaupt ein Verfahren im ersuchenden Staat gegen ihn läuft. Das dem Amtshilfeersuchen zugrunde liegende Steuerverfahren richtet sich denn auch nicht gegen den Beschwerdeführer, was die Vorinstanz mit ihrer Anweisung an die ESTV im Übrigen nochmals klar stellt (vgl. Bst. B.b hiervor). Somit ist auch kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84a BGG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 BGG zu erkennen.  
 
1.5. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten. Damit erübrigt sich auch die Behandlung des - ohnehin nicht erforderlichen (vgl. Art. 103 Abs. 2 lit. d BGG; Urteil 2C_332/2021 vom 28. April 2021 E. 2.2.4) - Verfahrensantrags um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.  
 
2.  
Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juli 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger