Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9G_1/2025
Urteil vom 29. April 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Seiler.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Gesuchstellerin,
gegen
Stiftung A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Thomas Meister und/oder Maurus Winzap,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Umsatzabgabe, Abgabeperioden 2011 bis 2016,
Berichtigungsgesuch für das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_41/2024 vom 26. März 2025.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 9C_41/2024 vom 26. März 2025 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der Stiftung A.________ gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2023 gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und verpflichtete die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), der Stiftung A.________ die Beträge von Fr. 131'188.35 und Fr. 100'687.85 zurückzuerstatten.
2.
Mit Berichtigungsgesuch vom 23. April 2025 macht die ESTV geltend, dass sie nicht Fr. 131'188.35, sondern nur Fr. 131'118.35 erhoben habe, was sich auch aus der Wiedergabe des Sachverhalts im Urteil 9C_41/2024 vom 26. März 2025 ergebe. Dementsprechend ersucht die ESTV darum, dass das Dispositiv des Urteils 9C_41/2024 vom 26. März 2025 berichtigt werde.
3.
Wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, nimmt das Bundesgericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
4.
Die ESTV macht zu Recht geltend, dass das Bundesgericht den Betrag im Sachverhalt korrekt, aber im Dispositiv fehlerhaft wiedergegeben hat. Ihr Gesuch ist offensichtlich begründet. Ein Schriftenwechsel braucht unter diesen Umständen nicht durchgeführt zu werden (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 129 BGG).
5.
Das vorliegende Urteil ergeht ohne Kosten und Entschädigung (vgl. Urteile 9G_2/2024 vom 23. Juli 2024 E. 4; 1G_1/2023 vom 23. Februar 2023 E. 3; 1G_3/2020 vom 24. November 2020 E. 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Berichtigungsgesuch wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 1 des Urteils 9C_41/2024 vom 26. März 2025 wird wie folgt berichtigt: "Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2023 wird aufgehoben. Die ESTV wird angewiesen, der Stiftung 1 die Beträge von Fr. 131'118.35 und Fr. 100'687.85 zurückzuerstatten."
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. April 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Seiler