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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1044/2023  
 
 
Urteil vom 29. April 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
nebenamtliche Bundesrichterin Schär, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Jenny Wattenhofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo"; Zufallsfund, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. April 2023 (SB220395-O/U/nk-ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Rahmen der Aktion mit dem Decknamen "DABAR" erfolgten diverse Überwachungsmassnahmen gegen den mutmasslichen Kokainhändler B.________, welche aufzeigten, dass dieser abermals mit einer Person namens "C.________", einem mutmasslichen Kokainabnehmer, in Kontakt stand. Am 22. November 2018 kontaktierte die Polizei "C.________", nachdem dieser sich mit B.________ getroffen hatte und stellte bei ihm 9.9 Gramm Kokain (Reinheitsgrad 93 %) sicher. "C.________" konnte als A.________ identifiziert werden. Der Fund von 9.9 Gramm Kokain wurde vom Statthalteramt Bülach mit einem Strafbefehl abgeurteilt. 
Gestützt auf die abgehörten Telefongespräche wurde A.________ in der Anklage der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 16. November 2021 zudem vorgeworfen, zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. November 2018 in 42 Fällen Kokain sehr guter Qualität von B.________ zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben zu haben. Damit habe er sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. 
Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ am 12. April 2022 vollumfänglich frei. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung gegen das Urteil vom 12. April 2022, woraufhin das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 14. April 2023 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig sprach und ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestrafte. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde abgesehen. 
 
C.  
A.________ erhebt am 4. September 2023 Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil vom 14. April 2023 sei aufzuheben und er sei freizusprechen. In prozessualer Hinsicht ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt. 
Am 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung in Lausanne behandelt wird. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz auf Berufung hin strafrechtlich verurteilt (Art. 80 und Art. 90 BGG). Er ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist zulässig. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der aus der Aktion "DABAR" stammende Zufallsfund sei nicht verwertbar. Er rügt eine Verletzung von Art. 141 Abs. 1 StPO, Art. 277 Abs. 2 StPO sowie Art. 278 Abs. 3 StPO
 
2.1. Im Wesentlichen macht er geltend, die Strafuntersuchung gegen ihn habe nur auf Grundlage der Ergebnisse der Telefonüberwachung gegen B.________ eröffnet werden können. Dabei handle es sich um einen Zufallsfund. Die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts zur Verwertung des Zufallsfunds sei erst anderthalb Jahre nach Eröffnung des Strafverfahrens und damit deutlich verspätet eingeholt worden. Die Auswertung der abgehörten Telefongespräche vor der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht sei nicht zulässig gewesen. Die Erkenntnisse aus der Telefonabhörung seien somit unverwertbar.  
 
2.2. Gemäss der Vorinstanz wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer am 27. Februar 2020 eröffnet. Das Gesuch um Genehmigung des aus den Überwachungen in der Aktion "DABAR" stammenden Zufallsfunds gegen den Beschwerdeführer sei allerdings erst am 18. Juni 2021 gestellt worden. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht habe die Genehmigung am 21. Juni 2021 erteilt. Am 12. August 2021 habe die erste polizeiliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Dadurch, dass dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Überwachung erst nach der Genehmigung des Zufallsfunds vorgehalten worden seien, sei ihm kein Nachteil entstanden. Bei Art. 278 Abs. 3 StPO handle es sich um eine Ordnungsvorschrift. Allein zufolge des Zeitablaufs zwischen der Eröffnung der Untersuchung und der Einleitung des Genehmigungsverfahrens könne keine Unverwertbarkeit der Erkenntnisse, die aus den Überwachungsmassnahmen gewonnen worden seien, begründet werden.  
 
2.3. Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie beim Einsatz technischer Überwachungsgeräte (Art. 281 Abs. 4 StPO) können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Überwachungsanordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft ordnet in diesem Fall unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Sie teilt der geheim überwachten beschuldigten Person grundsätzlich spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit (Art. 279 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).  
Das Genehmigungsverfahren nach Art. 278 Abs. 3 StPO ist vor dem Hintergrund des mit der Überwachung einhergehenden schweren Eingriffs in die Privatsphäre (Art. 13 BV) zu betrachten (Urteil 1B_411/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.2.2). Allerdings ist danach zu unterscheiden, ob die Überwachung ausgedehnt oder lediglich ein Zufallsfund genehmigt werden soll. Im letzteren Fall ist von Bedeutung, dass ein Zufallsfund nicht zwingend sofort, sondern möglicherweise erst mit zunehmender Aktenkenntnis als solcher überhaupt erkennbar wird. Bereits die mit diesem Umstand einhergehende Unsicherheit darüber, ab welchem Zeitpunkt von der Staatsanwaltschaft erwartet werden kann, "unverzüglich" ein Genehmigungsverfahren einzuleiten, spricht dafür, diese Vorgabe als Ordnungsvorschrift zu verstehen, deren Verletzung nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge hat (vgl. Urteil 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 4.8 betreffend Art. 274 Abs. 1 StPO). Soweit der Zufallsfund jedenfalls vor seiner Genehmigung nicht verwendet wurde, ist der Staatsanwaltschaft denn auch gemäss der Rechtsprechung kein Vorwurf zu machen (Urteile 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.1 f.; 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4; 1B_274/2015 vom 10. November 2015 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 459). 
Genehmigungsentscheide betreffend Telefonüberwachungen (Art. 272 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 274 StPO) und konnexe Entscheide über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Art. 278 StPO) können mit der StPO-Beschwerde (Art. 279 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 393 ff. StPO) und danach mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide können die betreffenden Fragen vor dem Sachgericht nicht nochmals aufgeworfen werden (vgl. BGE 140 IV 40 E. 1.1; Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 8.2; 1B_425/2010 vom 22. Juni 2010 E. 1.3; THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 279 ff. StPO und zum BÜPF, 2018, N. 1311). 
 
2.4. Wie soeben ausgeführt, ist der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend einen Zufallsfund grundsätzlich mit StPO-Beschwerde anzufechten. Er kann nicht erst im sachgerichtlichen Verfahren beanstandet werden. Ungeachtet dessen hat die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers geprüft, ohne sich mit dieser Problematik zu befassen. Korrekterweise hätte die Vorinstanz zum Schluss gelangen müssen, dass der Einwand verspätet ist und die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts im Sachentscheid nicht mehr überprüft werden kann (vgl. E. 2.3 hiervor). Allerdings schaden die Erwägungen der Vorinstanz vorliegend nicht, denn die Rügen des Beschwerdeführers waren ohnehin unbegründet. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, liegt gestützt auf die soeben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Unverwertbarkeit vor, da der Beschwerdeführer erst nach der Genehmigung des Zufallsfunds mit den Ergebnissen der Abhörung konfrontiert wurde und bis dahin keine weiteren Ermittlungshandlungen vorgenommen worden waren.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
3.1. Zusammengefasst ist er der Ansicht, die im Recht liegenden Indizien würden für eine Verurteilung nicht ausreichen. Es könne nicht erstellt werden, dass er sich nach den Telefonaten tatsächlich mit B.________ getroffen habe, dass es anlässlich der vermeintlichen Treffen zu einer Übergabe von Kokain gekommen sei, dass die in der Anklage erwähnten Betäubungsmittelmengen übergeben worden seien, wie viel der Beschwerdeführer für den Eigenkonsum benötigt habe und dass der Beschwerdeführer einen Weiterverkauf beabsichtigt habe.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.4; je mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Die Vorinstanz gibt die abgehörten Telefongespräche wörtlich wieder. Sie führt aus, die Gespräche hätten sich primär darum gedreht, wo und wann sich der Beschwerdeführer und "B.________" treffen könnten. Auffallend sei, dass "B.________" und der Beschwerdeführer darauf geachtet hätten, dass die ausgetauschten Informationen für Aussenstehende möglichst unverständlich blieben. Sie hätten weder Personen noch Sachen bei ihrem (wahren) Namen genannt. Derartige Verklausulierungen seien nur dann erforderlich, wenn es etwas zu verbergen gelte und die Gesprächspartner mit der Abhörung ihres Telefonverkehrs rechneten. Der Umstand, dass bei der polizeilichen Kontrolle des Beschwerdeführers am 22. November 2018 9.9 Gramm Kokain sichergestellt worden seien, lege den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer und "B.________" dieser verklausulierten Gesprächsführung zur Verschleierung von Drogengeschäften bedient hätten. Für einen Zusammenhang der aufgezeichneten Gespräche mit Drogengeschäften würden weitere Fakten und Vorgänge sprechen. Die Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und "B.________" seien oft erst wenige Minuten im Voraus vereinbart worden. Anlässlich eines Gesprächs am 1. November 2018 habe "B.________" den Beschwerdeführer ausserdem vor einer Razzia gewarnt. Diese Umstände seien als starke Indizien dafür zu werten, dass sich der Anklagesachverhalt wie vorgeworfen zugetragen habe.  
Es bestünden keine Zweifel, dass es sich bei den gehandelten Betäubungsmitteln um Kokain gehandelt habe. Dafür, dass auf eine andere Substanz wie Marihuana gewechselt worden sei, gebe es keine Hinweise. Der Beschwerdeführer habe weiterhin "das Gleiche" bestellt. Auch die in den Telefonaten genannten Zahlen bzw. Mengenangaben würden für Kokain sprechen. Bezüglich der übergebenen Betäubungsmittelmengen könne gestützt auf die abgehörten Telefonate davon ausgegangen werden, dass es sich in der Regel um 10 Gramm Kokain gehandelt habe. Denn es sei häufig die Zahl 10 erwähnt worden oder die Aufforderung "wie das letzte Mal". Die Vorinstanz befasst sich anschliessend mit den einzelnen Kokainkäufen. Sie gibt jedes Telefonat wieder und prüft, in welchen Fällen sich ein Kokainkauf erstellen lässt. Sie erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer insgesamt 250 Gramm Kokaingemisch bzw. 175 Gramm reines Kokain von "B.________" gekauft hat. 
Abschliessend hält die Vorinstanz fest, es gebe klare Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer das Kokain auf Kommission zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben habe. So würden sich zahlreiche Hinweise auf Schulden des Beschwerdeführers ergeben. Es lägen zudem konkrete Hinweise vor, die einen Weiterverkauf belegten. Auch in diesem Zusammenhang werden die einschlägigen Telefongespräche wörtlich wiedergegeben. Schliesslich sei es in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers unmöglich, dass er 250 Gramm Kokain für Fr. 12'500.-- für den Eigenkonsum erworben habe. Dies wäre für ihn nicht finanzierbar gewesen. Beim Einwand des Eigenkonsums handle es sich um eine blosse Schutzbehauptung. 
 
3.4. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ist äusserst detailliert. Die Vorinstanz befasst sich mit sämtlichen abgehörten Gesprächen und analysiert diese eingehend. Die Feststellung der Vorinstanz, dass eine derart verklausulierte Sprache, wie sie vom Beschwerdeführer und "B.________" verwendet worden sei, einzig den Schluss zulasse, dass damit Drogengeschäfte zu verschleiern versucht wurden und dass die Betroffenen mit der Abhörung ihrer Telefonate rechneten, ist überzeugend. Zur Veranschaulichung kann auf das Gespräch vom 12. August 2018 verwiesen werden. Darin fragte der Beschwerdeführer: "Hallo, was machst du? Können wir uns treffen? So wie gestern... äh... so wie... gestern. Aber das erledige ich dir sofort." Daraufhin antwortete "B.________": "Gut, komme hierher." Der Beschwerdeführer erwiderte: "Aber... äh... nur noch was... Ich bitte, dass... äh... äh... dass die Karten halbe-halbe sind, weisst du, ich möchte, dass wir das heute mit System machen. Fünf-fünf... ich meine es auf diese Art und Weise? Geht das für dich?" Eine halbe Stunde später folgte ein weiteres Telefonat, worin der genaue Übergabeort vereinbart wurde. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer am 12. August 2018 zweimal fünf Gramm Kokain erworben hat, ist in Anbetracht des Telefongesprächs und des von der Vorinstanz aufgezeigten Gesamtkontexts nicht zu beanstanden. Die Feststellungen der Vorinstanz werden zusätzlich dadurch gestützt, dass beim Beschwerdeführer nach einem gleichartigen Telefongespräch mit "B.________" am 22. November 2018 9.9 Gramm Kokain sichergestellt werden konnten. Eine andere plausible Erklärung für die verklausulierten Gespräche über kurze Treffen nannte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht. Gestützt auf die von ihr festgestellten Umstände (Vielzahl von kurzen Treffen innerhalb kurzer Zeit, codierte Sprache, Kokainfund) durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer von "B.________" Betäubungsmittel erworben hat.  
Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Sicherstellung des Kokains am 22. November 2018 sowie die genannten Mengen- und Preisangaben in den abgehörten Telefonaten darauf schliesst, dass einzig mit Kokain gehandelt wurde. Die Vorinstanz hat die übergebenen Drogenmengen für jedes Treffen einzeln ermittelt und dies überzeugend begründet. Die Würdigung ist differenziert, so dass in einigen Fällen, beispielsweise am 27. Juni 2018, am 28. Juni 2018 sowie am 1. Juli 2018, die Vorinstanz es nicht als erstellt erachtet, dass bzw. in welcher Menge Kokain übergeben wurde. Dass die Vorinstanz gestützt auf die Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin für das Jahr 2018 von einem Reinheitsgrad von 70 % ausgeht, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1 mit Hinweisen) ebenfalls nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz darauf hin, dass das beim Beschwerdeführer sichergestellte Kokain gar einen Reinheitsgrad von 93 % aufgewiesen habe. Zudem hält die Vorinstanz mit Verweis auf die abgehörten Telefonate fest, dass der Beschwerdeführer jeweils "gute Ware" gewollt habe. Damit liegen konkrete Anhaltspunkte vor, wonach die Beteiligten mit Kokain von guter Qualität gehandelt haben. Schliesslich zeigt die Vorinstanz auch anschaulich auf, dass der Beschwerdeführer Schulden hatte und das Kokain zum Weiterverkauf erworben hat. Dies schliesst sie einerseits aus den Gesprächen mit "B.________" und andererseits aus den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Die genannten Umstände lassen ohne Weiteres den Schluss zu, dass das Kokain zwecks Weiterverkaufs erworben wurde. 
 
3.5. Zusammengefasst sind die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung unbegründet, soweit es sich dabei nicht ohnehin um appellatorische Kritik handelt, auf die nicht eingetreten werden kann. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich sind oder gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. 
 
4.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), oder wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d. h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.4; 145 IV 312 E. 2.1.1-2.1.3; Urteile 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1; 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wendet in formeller Hinsicht ein, die Anklage habe einzig auf einen Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG gelautet. Die Vorinstanz habe ihn allerdings der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen. Zu dieser abweichenden rechtlichen Würdigung respektive zum Würdigungsvorbehalt habe er nicht Stellung nehmen können. Damit habe die Vorinstanz Art. 344 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.  
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus den kantonalen Akten ergibt, war eine Verurteilung wegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG bereits im Vorverfahren Thema (vgl. Frage 19 der Einvernahme vom 13. Oktober 2021). Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer sowohl im Plädoyer vor der Vorinstanz (Plädoyer S. 9) als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Plädoyer S. 12) explizit zu beiden Bestimmungen geäussert. Damit stösst der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere, er habe zu einer Verurteilung wegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG nicht Stellung nehmen können. 
 
4.3. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Verurteilung gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sei zu Unrecht erfolgt, er dabei aber voraussetzt, dass die Übergabe der Betäubungsmittel nicht erstellt sei, ist auf die Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.3 f. hiervor), sind sowohl die Übergabe der Betäubungsmittel an den Beschwerdeführer als auch der Erwerbszweck willkürfrei erstellt.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm werde lediglich der Erwerb von jeweils kleinen Mengen von rund 10 Gramm Kokain vorgeworfen. Diese Kleinstmengen dürften nicht zusammengerechnet werden, um einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG zu konstruieren. Dazu müsste eine Handlungseinheit vorliegen, was nicht der Fall sei, wenn sich die Tat wie vorliegend immer auf dieselbe Menge an Betäubungsmitteln beziehe und diese Menge nicht geeignet sei, viele Menschen zu gefährden. Zudem habe er gemäss angeklagtem Sachverhalt nur unregelmässig Handel betrieben. Die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, da sie nicht ausführe, inwiefern ein einheitlicher Willensentschluss vorliege.  
 
4.4.2. Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 6B_17/2022 vom 18. März 2024 eingehend mit der Frage, in welchem Fall die Betäubungsmittelmengen zu addieren sind. Dabei setzte es sich auch mit verschiedenen kritischen Lehrmeinungen auseinander und nahm eine ausführliche Auslegung der relevanten Gesetzesbestimmung vor. Gemäss dem genannten Entscheid liegt nach dem geltenden Recht ein mengenmässig schwerer Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht nur dann vor, wenn eine einzelne Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz oder mehrere solche Widerhandlungen, die ein zusammengehörendes Geschehen und damit eine natürliche Handlungseinheit bilden, eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge betreffen, sondern auch dann, wenn eine entsprechende Menge nur unter gesamthafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbständiger Widerhandlungen erreicht wird. Ob mehrere Widerhandlungen als ein zusammengehörendes Geschehen erscheinen oder ob sie voneinander unabhängige Einzelhandlungen darstellen, bleibt für die Frage des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls folglich ohne Belang. In der einen wie der anderen Konstellation sind die Gegenstand der einzelnen Handlungen bildenden Betäubungsmittelmengen zu addieren, um das Vorliegen eines mengenmässig schweren Falls zu bestimmen. Anlass, von dieser etablierten Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. Insofern sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden.  
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Rahmen einer Eventualbegründung behauptet, er habe die Betäubungsmittel (teilweise) für den Eigenkonsum erworben, was die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, kann er nicht gehört werden. Auch in diesem Punkt geht er von einem von der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt aus (vgl. E. 3.3 f. hiervor). Die Vorinstanz durfte angesichts der Tatsache, dass die erworbene Betäubungsmittelmenge die Grenze zum schweren Fall - welche bei 18 Gramm reinem Kokain liegt (vgl. E. 4.1 hiervor) - um ein Mehrfaches überschritt, die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ohne Weiteres als erfüllt betrachten. 
 
4.5. Zusammengefasst verletzt die rechtliche Würdigung im angefochtenen Entscheid kein Bundesrecht.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger