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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_559/2025  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Jeker. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einfuhrabgaben, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2025 (A-1300/2025). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reichte am 12. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit ein. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 stellte sie ausserdem sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, woraufhin sie aufgefordert wurde, dieses mit den nötigen Beweismitteln zu versehen. Darauffolgend reichte die Beschwerdeführerin einige Unterlagen nach. Das Bundesverwaltungsgericht verlangte mit Zwischenverfügung vom 14. März 2025 und dem Hinweis, dass bei Nichteinreichung der angeforderten Unterlagen und Beweismittel über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten entschieden werde, weitere Unterlagen ein. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.  
 
1.2. Hierauf wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 3. April 2025 ab und forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- zu leisten. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemässer Bezahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde in der Hauptsache nicht eingetreten werde. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, welches auf die Beschwerde mit Urteil 9C_236/2025 vom 4. Juni 2025 nicht eintrat.  
 
1.3. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin erneut auf, bis zum 21. Juli 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Daraufhin verlangte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juli 2025 die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss allfälliger Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft, da die Forderung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit aufgrund der erfüllten Straftatbestände der "Nötigung zu einer Straftat, Unterschlagung bzw. Aneignung einer fremden beweglichen Sache" unzulässig sei.  
 
1.4. Mit Urteil vom 5. September 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde ein und hielt fest, über das Gesuch um Sistierung wäre erst nach Leistung des Kostenvorschusses zu entscheiden gewesen.  
 
1.5. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom 5. Oktober 2025 sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 5. September 2025 des Bundesverwaltungsgerichts und die Sistierung des Verfahrens.  
 
2.  
Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). 
 
3.  
Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils ist einzig das Nichteintreten auf die Beschwerde aufgrund Nichtbezahlung des Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerdeschrift vor Bundesgericht jedoch nicht zum Inhalt des angefochtenen Urteils sondern bringt vor, sie werde von Mitarbeitenden des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit zu Betrug und Unterschlagung einer fremden beweglichen Sache genötigt. Des Weiteren beantragt sie die Sistierung des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens und dessen Überweisung an die Staatsanwaltschaft. Betreffend die Vorwürfe gegenüber Mitarbeitenden des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit macht die Beschwerdeführerin keine substantiierten Vorbringen geltend, welche eine allfällige Überweisung der Sache an die zuständige Behörde notwendig erscheinen liesse. Zudem übersieht die Beschwerdeführerin, dass nur die Sistierung eines laufenden Verfahrens verlangt werden kann. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde jedoch mit dessen Nichteintretensentscheid abgeschlossen, weshalb die beantragte Sistierung ins Leere läuft. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist der Eingabe der Beschwerdeführerin keine hinreichende Beschwerdebegründung zu entnehmen, da sie sich nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. Die Beschwerdeschrift genügt den gesetzlichen Mindestanforderungen nach Art. 42 BGG somit nicht, weshalb auf die Beschwerde gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Oktober 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Jeker