Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_292/2025
Urteil vom 28. Juli 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung des Amtsgeheimnisses; Willkür, rechtliches Gehör etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 12. Dezember 2024 (SST.2024.28).
Sachverhalt:
A.
Gemäss Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau vom 19. August 2022 wird A.________ vorgeworfen, als Polizeibeamter der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal von seinem ehemaligen Arbeitskollegen B.________ angestiftet worden zu sein, diesem eine Auskunft aus dem polizeilichen Informationssystem C.________ betreffend die Festnahme von D.________ zugekommen haben zu lassen. Am 18. September 2020 habe A.________ die entsprechende Abfrage im C.________ über D.________ getätigt und die entsprechende Information telefonisch an B.________ weitergeleitet. Dadurch habe sich A.________ der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar gemacht.
B.
Auf Einsprache von A.________ sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden A.________ am 29. Januar 2024 frei. Zufolge von der Staatsanwaltschaft erhobener Berufung verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ am 12. Dezember 2024 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'100.--.
C.
A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen einen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und die Verletzung der Unschuldsvermutung. Zudem wirft er der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; je mit Hinweisen).
1.2. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.3; 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.4; 6B_738/2024 vom 29. April 2025 E. 2.4; je mit Hinweisen).
Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 1.1; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
1.3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Seitens des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass dieser am 18. September 2020 (15:23 Uhr) von B.________ über WhatsApp angefragt wurde, ob D.________ verhaftet ("inegnoh"), worden sei. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dieser Anfrage (um 15:25 Uhr) über seinen Account im Informationssystem C.________ eine Abfrage über D.________ tätigte. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, die diesbezügliche Information telefonisch an B.________ übermittelt zu haben.
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt anhand der sich aus den Akten ergebenden Umstände und der Befragung von B.________ als Zeuge anlässlich der Berufungsverhandlung als erstellt. Dass sich über das Telefonat, anlässlich dessen der Beschwerdeführer die Anfrage von B.________ beantwortete, in den Akten keine Aufzeichnungen befinden, begründe gemäss Vorinstanz höchstens theoretische bzw. abstrakte Zweifel, welche nicht massgebend seien und einem Schuldspruch nicht entgegenstünden.
2.2. Die erste Instanz erachtete die Aussagen von B.________ als vage und inkonsistent, weshalb diese keinen Schuldspruch zu begründen vermöchten. Dieser habe sich immer wieder auf sein getrübtes Erinnerungsvermögen aufgrund eines erlittenen Herzstillstandes berufen. So habe er behauptet, dass er am 18. September 2020, im Nachgang zu seiner schriftlichen Anfrage, telefonisch vom Beschwerdeführer über die Verhaftung von D.________ informiert worden sei. Es mute daher seltsam an, wenn er anlässlich der Hafteröffnung vom 2. März 2021 angegeben habe, dannzumal keine Kenntnis von einem Strafverfahren gegen D.________ gehabt zu haben. Zudem hätte B.________ als ehemaliger Polizist wissen müssen, dass mit der Verhaftung einer Person ein Strafverfahren einhergehen würde. Auch seien seine Aussagen betreffend die Frage, weshalb er sich beim Beschwerdeführer über die Verhaftung von D.________ erkundigt habe, als unstimmig zu werten.
Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft und nachvollziehbar zu qualifizieren. Dieser habe angegeben, zwar eine Anfrage von B.________ erhalten und eine Abfrage im Informationssystem C.________ getätigt zu haben. Jedoch habe er B.________ nie geantwortet. Er habe früher auch schon Anfragen von B.________ erhalten, diese jedoch auch nie beantwortet. Der Beschwerdeführer habe mit dem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Screenshot von einem WhatsApp-Verlauf vom 6. März 2017 zwischen ihm und B.________ aufzeigen können, dass er auch schon früher Anfragen von B.________ erhalten, diese jedoch ebenfalls unbeantwortet gelassen habe.
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer Beweiswürdigung vorab - mit der ersten Instanz - fest, dass auf den einzelnen Datenträgern, welche bei B.________ im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 2. März 2021 beschlagnahmt bzw. sichergestellt worden seien, keine sachdienlichen Hinweise oder Indizien gefunden worden seien. Insbesondere habe gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 16. Juni 2021 bei der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons von B.________ aus technischen Gründen nicht festgestellt werden können, ob für den massgebenden Zeitraum (d.h. für den 18. September 2020) Telefonanrufe zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ stattgefunden haben, die eine entsprechende Übermittlung der angefragten Information belegen könnten. Auch eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) habe aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr angeordnet werden können.
Den Akten läge jedoch ein Chatverlauf bei, aus welchem die Anfrage von B.________ an den Beschwerdeführer betreffend D.________ hervorgehe, sowie ein Auswertungsbericht der Kantonspolizei Aargau betreffend Suchanfragen im Informationssystem C.________ bzw. E.________ vom 22. April 2022.
2.3.2. Die Aussagen von B.________ erachtete die Vorinstanz entgegen der Erstinstanz als glaubhaft. So habe dieser auf die anlässlich der Hafteröffnung vom 2. März 2021 gestellte Frage, wie oft er den Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits für Personen- oder Fahrzeugabklärungen angefragt habe, zwar unterschiedliche Aussagen gemacht und sei sich teilweise nicht einmal mehr sicher gewesen, ob er die Dienste des Beschwerdeführers überhaupt je in Anspruch genommen habe. Dies spreche jedoch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und der Vielzahl der von B.________ in Anspruch genommenen Informanten nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Hinzuweisen sei auch auf das zufolge eines erlittenen Schlaganfalles getrübte Erinnerungsvermögen von B.________.
Auch die Aussage von B.________ betreffend seine Kontaktaufnahme zu D.________ Ende 2020/Anfangs 2021 stehe nicht im Widerspruch zu seiner Anfrage vom 18. September 2020. Im Wissen um dessen Verhaftung habe er sich nach dessen Wohlbefinden erkundigen wollen. Entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen habe B.________ anlässlich der Hafteröffnung vom 2. März 2021 auch nicht zu Protokoll gegeben, zu diesem Zeitpunkt (2. März 2021) keine Kenntnis über das Strafverfahren gegen D.________ zu haben. Seine Antwort habe sich vielmehr auf den Zeitpunkt vor dem 18. September 2020 bezogen. Auch wenn die Aussagen von B.________ nicht frei von Widersprüchen seien, habe die Vorinstanz diese im Ergebnis zu Unrecht als gesamthaft inkonsistent und unglaubhaft gewertet. Gerade im Zusammenhang mit der eigentlichen Kernhandlung erwiesen sich seine Aussagen als in sich stimmig und deckten sich auch mit den aktenkundigen Chatverläufen. Diese seien B.________ erst nach seiner Aussage gezeigt worden. Insbesondere habe B.________ von Anfang an konstant und glaubhaft vorgebracht, dass er seine Anfrage nur an den Beschwerdeführer gerichtet habe und diese auch nur vom Beschwerdeführer beantwortet worden sei. Ebenso habe er - bevor ihm der Chatverlauf gezeigt worden sei - zu Protokoll gegeben, dass er sich beim Beschwerdeführer vermutlich über WhatsApp erkundigt habe.
2.3.3. Entgegen der Erstinstanz stufte die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht widerspruchsfrei und mit diversen Unstimmigkeiten behaftet ein. So habe dieser anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 zunächst noch bestritten, betreffend D.________ sensible Daten angefragt zu haben. Erst auf Vorhalt der am 18. September 2020 erfolgten Anfrage habe er es dann zugegeben. Auch seine wiederholt gemachte Aussage, die Anfrage aus reiner Neugier gemacht zu haben, erscheine zumindest zweifelhaft, zumal er D.________ gemäss eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt gar nicht gekannt habe. Während der Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 noch ausgesagt habe, in der Vergangenheit mehrere solche Anfragen von B.________ erhalten zu haben, habe er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht, nur sporadisch mit B.________ Kontakt gehabt zu haben und soweit er sich erinnern könne, habe er nebst der Anfrage betreffend D.________ nur einmal eine Anfrage von ihm erhalten. Auch wenn aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervorginge, wieviele Anfragen er insgesamt von B.________ erhalten habe, werde ersichtlich, dass es bereits vor der Anfrage betreffend D.________ zumindest Kontakte zwischen den beiden gegeben habe und insofern gerade nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer zum Kreis der Informanten von B.________ gehört habe. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer die Qualifikation der von B.________ erfolgten Anfragen als Amtsgeheimnis gemäss eigener Aussage durchaus bewusst gewesen sei und er zu Protokoll gegeben habe, solches nie weiterzugeben, sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer nicht bereits auf die erste Anfrage von B.________ entschlossener reagiert habe. Dann wären weitere Anfragen wohl unterblieben. Diesbezüglich sei auch auf die Aussage von B.________ anlässlich der Hafteröffnung vom 2. März 2021 hinzuweisen, wonach man solche Auskünfte, ob jemand ausgeschrieben sei - im Gegensatz zu Adressen- oder Halterabklärungen - nur von Personen erhalte, die man besser kenne. B.________ habe sich bei seiner Anfrage an den Beschwerdeführer offensichtlich an eine Person gewandt, von welcher er am ehesten eine Antwort erwartet habe. Schliesslich erschliesse sich nicht, inwiefern sich allein auf Grundlage des eingereichten Screenshots vom WhatsApp-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ vom 6. März 2017 belegen lassen sollte, dass ersterer auch für die hier interessierende Anfrage vom 18. September 2020 keine Informationen an B.________ übermittelt haben solle.
2.3.4. Soweit die Erstinstanz bei der Auswertung der Abfragen im Informationssystem C.________ von einseitigen Ermittlungshandlungen ausgehe, sei auf Folgendes hinzuweisen: Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die polizeiliche Auswertung nur betreffend Abfragen des Beschwerdeführers über D.________ erfolgte, könne einerseits auf die diesbezüglich unveränderten Aussagen von B.________ abgestellt werden, welcher stets betont habe, die fragliche Antwort nur vom Beschwerdeführer telefonisch erhalten zu haben. Andererseits sei auf die objektiven Beweismittel und damit auf die Tatsache abzustellen, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2020, um 15:25 Uhr, eine Abfrage im Informationssystem C.________ betreffend D.________ getätigt habe, nachdem er die entsprechende Anfrage von B.________ nur zwei Minuten zuvor (15:23 Uhr) via WhatsApp erhalten habe. Dass B.________ diese Auskunft von einer anderen Person als dem Beschwerdeführer erhalten haben können, sei sehr unwahrscheinlich und begründe höchstens theoretische Zweifel, welche keinen Freispruch im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo rechtfertigen würden.
2.3.5. Zusammenfassend könne in Abweichung von der Erstinstanz nicht gesagt werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft seien. B.________ habe im Besonderen über das Kerngeschehen detailliert berichtet, vereinzelte Widersprüche in seinen Aussagen beträfen nebensächliche Sachverhaltspunkte. Darüber hinaus sei bei B.________ kein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich. Der Beschwerdeführer und B.________ würden sich aus gemeinsamen Zeiten bei der Polizei kennen und hätten auch danach - wenn auch nicht mehr regelmässig - immer wieder Kontakt zueinander gehabt. Vor diesem Hintergrund habe für B.________ keinerlei Notwendigkeit bestanden, den Beschwerdeführer einer Straftat zu bezichtigen, zumal er sich in der vorliegenden Konstellation als Anstifter selbst belastet habe.
3.
Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen, gelingt es ihm doch nicht, aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in ihrer Gesamtheit unhaltbar sein sollen. Seine Vorbringen beschränken sich im Wesentlichen darauf, der Beweiswürdigung der Vorinstanz seine eigene Sicht entgegenzuhalten. Damit übersieht er, dass es nicht ausreicht, aufzuzeigen, dass sich der Sachverhalt auch anders als von der Vorinstanz festgestellt präsentieren kann.
3.1. Was die getrübte Erinnerung des Zeugen B.________ anbelangt, so trifft der Vorwurf nicht zu, die Vorinstanz habe diese unbeachtet gelassen. Vielmehr begründete die Vorinstanz die Erinnerungslücken und Widersprüche in den Aussagen von B.________ nachvollziehbar mit der Vielzahl von Informanten sowie dem Zeitablauf. Im Kernbereich seien die Aussagen von B.________ jedoch konstant und mit den objektiven Beweisen übereinstimmend. Wieso die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie die nachvollziehbaren Erinnerungslücken von B.________ als Glaubhaftigkeitskriterium erachtet, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Ebenso erweist es sich nicht als schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz erwägt, B.________ habe keinen Grund für eine Falschbezichtigung.
3.2. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer eine willkürliche Ungleichbehandlung des Aussageverhaltens von B.________ und seines eigenen aufzuzeigen. So mag es zwar zutreffend sein, dass Polizisten tagtäglich zahlreiche C.________- und andere Registratur-Anfragen vornehmen. Bei der Anfrage bezüglich D.________ handelte es sich jedoch um keine alltägliche Anfrage, wurde diese doch von B.________ veranlasst und dem Beschwerdeführer war gemäss eigener Aussage bewusst, dass es sich bei der Beantwortung dieser Anfrage um eine Amtsgeheimnisverletzung gehandelt hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz das anfängliche Abstreiten als belastendes Indiz erachtete. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass es sich beim Nichterinnern und Bestreiten um zwei verschiedene Vorgänge handelt. Gemäss dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt, von dem die Vorinstanz willkürfrei ausgeht, machte der Beschwerdeführer anfänglich nicht geltend, sich an die Datenabfrage nicht mehr erinnern zu können, vielmehr bestritt er diese, was eine Erinnerung voraussetzt. Genauso wenig willkürlich ist es, wenn die Vorinstanz ausführt, es erscheine zumindest zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die Abfrage über D.________ im C.________ aus reiner Neugier gemacht habe.
3.3. Indem der Beschwerdeführer die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ durch die Vorinstanz kritisiert, beschränkt er sich auf eine rein appellatorische Präsentation seiner eigenen Beweiswürdigung. So handelt es sich bei den Angaben von B.________ zum Motiv seiner Anfrage sowie zum genauen Zeitpunkt der telefonischen Rückmeldung durch den Beschwerdeführer um Umstände, die nicht geeignet erscheinen, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Kernsachverhalt, nämlich dass eine telefonische Information durch den Beschwerdeführer stattgefunden hat, entscheidend in Frage zu stellen. Die Unsicherheit hinsichtlich des genauen Zeitpunktes des Telefonates erklärt sich ohne weiteres mit den durch die Vorinstanz nachvollziehbar erklärten Erinnerungslücken und das Motiv der Anfrage von B.________ wäre lediglich geeignet, den Umstand, dass es eine solche Anfrage gab, in Frage zu stellen. Dass B.________ sich beim Beschwerdeführer über eine Festnahme von D.________ erkundigte, ist jedoch unbestritten. Als unbehelflich erweist sich auch der Hinweis auf das zu kurze Kerngeschehen, ist doch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz sich auf das Vorliegen von weiteren Realkennzeichen berufen hat (mit Ausnahme der Erinnerungslücken bei B.________ sowie der hinsichtlich des Kerngeschehens konstanten Aussagen). Entscheidend war für die Vorinstanz die Übereinstimmung der Aussagen von B.________ mit der objektiven Beweislage, das fehlende Belastungsmotiv (in Verbindung mit einer gleichzeitigen Selbstbelastung) und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz stützte sich somit bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ auf Elemente, die nicht von der Komplexität der Aussage abhängen. Dass SMS und WhatsApp-Nachrichten allenfalls - wie der Beschwerdeführer behauptet - weitherum als Synonym angesehen werden, vermag schliesslich die vorinstanzliche Beweiswürdigung ebenfalls nicht als unhaltbar auszuweisen. Im Gegenteil spricht es durchaus für die Glaubhaftigkeit der Aussage von B.________, wenn er - bevor ihm die entsprechende WhatsApp-Nachricht vorgelegt wurde - aussagte, seine Anfrage vermutlich per WhatsApp versandt zu haben, handelt es sich doch bei WhatsApp um ein ganz spezifisches Programm zum Versenden von Kurznachrichten, neben dem zahlreiche andere Programme existieren.
3.4. Vergeblich rügt der Beschwerdeführer die nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei nicht auszuschliessen, dass er zum Informantenkreis von B.________ gehört habe. Dass es bereits vor dem 18. September 2020 entsprechende Anfragen von B.________ an den Beschwerdeführer gab, bestreitet letzterer zurecht nicht. Dabei ist belanglos, ob B.________ die vom Beschwerdeführer erwähnte Anfrage vom 6. März 2017 parallel auch an F.________ richtete. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist darin nicht ersichtlich. Indem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einvernahme von B.________ vom 2. März 2021 eine Verletzung des Teilnahmerechts geltend machen will, ist ihm die mangelnde materielle Ausschöpfung des Instanzenzuges (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4 mit Hinweisen) entgegenzuhalten, ist doch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte. Die Vorinstanz hat die Anzahl vorgängiger Anfragen offengelassen, jedoch darauf hingewiesen, dass anlässlich der früheren Anfragen eine entschiedene Reaktion des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wäre, womit es wohl nicht zu einer erneuten Anfrage vom 18. September 2020 gekommen wäre. Dies ist unter Willküraspekten nicht zu beanstanden. Ebenso nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz erwog, alleine auf Grundlage des eingereichten WhatsApp-Verkehrs vom 6. März 2017 lasse sich nicht belegen, dass der Beschwerdeführer auch am 18. September 2020 keine Informationen preisgegeben habe. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers unterstellt die Vorinstanz diesem keine früheren Auskunftsweitergaben.
3.5. Schliesslich ist auch den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich angeblich nicht ergebnisoffener C.________-Abklärungen durch die Polizei nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Erwägungen der Erstinstanz nachvollziehbar begründet widerlegt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Auch ist der Beschwerdeführer wiederum nicht zu hören, wenn er der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Aufzeichnungen des Telefonates zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ vom 18. September 2020 erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, war aus technischen Gründen eine Auswertung des Mobiltelefons von B.________ hinsichtlich des Telefonats vom 18. September 2020 nicht möglich und eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation schied zufolge Zeitablauf aus. Mit dem lediglich summarischen und stichwortartigen Hinweis auf hiegegen vorgebrachte Argumente vermag der Beschwerdeführer die Rügeanforderungen betreffend eine angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht zu begründen. Die Vorinstanz brauchte sich nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, wieso seine Vorbringen zu einem anderen Beweisergebnis hätten führen müssen.
3.6. Die gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung erhobenen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist zu verneinen. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Unschuldsvermutung genügt der Beschwerdeführer den Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht, zumal seine diesbezügliche Rüge nicht über die erhobenen Willkürrügen hinausgeht. Ebenso unbegründet ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi