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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_280/2025  
 
 
Urteil vom 28. Juli 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Gloor, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung des Amtsgeheimnisses; Sachverhaltsfeststellung, Beschleunigungsgebot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 12. Dezember 2024 (SST.2024.27). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gemäss Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau vom 19. August 2022 wird A.________ vorgeworfen, als Polizeibeamter der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal von seinem ehemaligen Arbeitskollegen B.________ angestiftet worden zu sein, mehrfach Informationen übermittelt zu haben, welche vom Amtsgeheimnis geschützt seien. Konkret habe er im Zeitraum vom 9. bis 12. Juni 2018 gesamthaft sieben der fünfzehn von B.________ verlangten Abfragen in den polizeilichen Informationssystemen C.________ und D.________ gestartet und die erhaltenen Auskünfte an B.________ weitergeleitet. Dadurch habe er sich der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar gemacht. 
 
B.  
Auf Einsprache von A.________ sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden A.________ am 24. Januar 2024 frei. Zufolge von der Staatsanwaltschaft erhobener Berufung verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ am 12. Dezember 2024 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 220.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.--. 
 
C.  
A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen einen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und die Verletzung der Unschuldsvermutung. 
 
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297E. 1.2; 140 III 86E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409E. 2.2; 146 IV 88E. 1.3.1; 145 IV 154E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356E. 2.1, 39 E. 2.6; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 4.5; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.3; 7B_1044/2023 vom 29. April 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 4.2.1; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.3; 7B_1044/2023 vom 29. April 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.3; 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.4; 6B_738/2024 vom 29. April 2025 E. 2.4 4; je mit Hinweisen).  
Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 1.1; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Seitens des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass im Zeitraum vom 9. Juni 2018 bis 12. Juni 2018 im Informationssystem C.________ von seinem und E.________s Account Abfragen von 15 VIN-Nummern (Fahrgestellnummern) der Marke F.________ getätigt wurden, welche von B.________ im Auftrag von G.________ angefragt worden waren. Konkret ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2018 von 06:18 Uhr bis 06:26 Uhr vier Abfragen und am 12. Juni 2018 von 00:57 Uhr bis 01:01 Uhr drei Abfragen im Informationssystem C.________ tätigte. E.________ führte am 12. Juni 2018 zwischen 9:10 Uhr bis 9:26 Uhr Abfragen betreffend 10 VIN-Nummern durch (hinsichtlich zwei VIN-Nummern überschneiden sich die Abfragen des Beschwerdeführers und von E.________). Der Beschwerdeführer bestreitet, die von ihm abgefragten Informationen an B.________ weitergeleitet zu haben.  
Die Vorinstanz gelangte anhand der Aussagen von B.________ und des Beschwerdeführers sowie der vom Beschwerdeführer abgefragten Daten zu folgendem Beweisschluss: B.________ hat eine Liste mit 15 VIN-Nummern an E.________ und den Beschwerdeführer geschickt. Die entsprechenden Informationen wurden in den Informationssystemen C.________ und D.________ von E.________ (10 Abfragen) und dem Beschwerdeführer (7 Abfragen) erhoben, wobei es bei zwei VIN-Nummern zu Überschneidungen gekommen ist. Die vervollständigte Liste hat B.________ am 12. Juni 2018 an G.________ geschickt. Dass eine unbekannte Drittperson diese Abfragen zu einem anderen Zeitpunkt ebenfalls getätigt und an B.________ weitergeleitet hat, damit dieser diese Informationen an G.________ weiterleiten konnte, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Folglich kommt nur der Beschwerdeführer in Frage, die entsprechenden angeklagten Informationen, zumindest in 5 Fällen, an B.________ weitergegeben zu haben. 
 
2.2. Die erste Instanz erachtete die Aussagen von B.________ als vage und inkonsistent, weshalb diese keinen Schuldspruch zu begründen vermöchten. Dieser habe sich immer wieder auf sein getrübtes Erinnerungsvermögen aufgrund eines erlittenen Herzstillstandes berufen. Mit seiner Aussage könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum je mit B.________ im Kontakt gestanden sei und ihm die amtsgebundenen Informationen offenbart habe.  
Demgegenüber erwog die Vorinstanz, das fragliche Ereignis sei zum Zeitpunkt der Einvernahmen bereits drei bzw. vier Jahre zurückgelegen. Aus der Einvernahme von B.________ vom 2. März 2021 werde zudem ersichtlich, dass dieser nebst dem Beschwerdeführer eine Vielzahl an weiteren Informanten bei der Polizei gehabt habe. Es erscheine daher nicht abwegig, dass sich B.________ jeweils erst im Verlaufe der Einvernahmen, mitunter auch aufgrund einzelner Anhaltspunkte der einvernehmenden Polizisten, wieder an bestimmte Einzelheiten habe erinnern können. Dieser Umstand spreche somit nicht ohne weiteres gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________, zumal dieser spontane Erinnerungs- und Wissenslücken immer zugegeben habe. 
Weiter berücksichtigte die Vorinstanz den Umstand, dass auf den bei B.________ im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 2. März 2021 beschlagnahmten Datenträgern keine sachdienlichen Hinweise festgestellt werden konnten. Aus technischen Gründen hätten die Daten aus dem Mobiltelefon von B.________ betreffend allfälliger Telefonate über das mobile Funknetz zwischen ihm und dem Beschwerdeführer für den massgeblichen Zeitraum, d.h. zwischen dem 9. und 12. Juni 2018, nicht erhältlich gemacht werden können. Auch eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation sei aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr möglich gewesen. In den Akten befände sich jedoch ein Chatausschnitt von WhatsApp, gemäss welchem B.________ am 12. Juni 2018 eine Liste mit 15 VIN-Nummern der Marke F.________ per WhatsApp G.________ habe zukommen lassen, nachdem er am 29. Mai 2018 eine entsprechende Anfrage erhalten habe. 
B.________ habe anlässlich der Hafteinvernahme vom 2. März 2021 ausgesagt, dass er den Grund nicht mehr kenne, weshalb er für die Abfragen der durch G.________ angefragten VIN-Nummern der Marke F.________ mit dem Beschwerdeführer und E.________ gleich zwei Polizisten der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal kontaktiert habe. Auch wisse er nicht mehr, ob er zunächst den Beschwerdeführer und dann E.________ angefragt habe. Auch an der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 und damit rund ein Jahr später habe er bestätigt, dass er neben E.________ auch den Beschwerdeführer angefragt habe. Gleichzeitig habe er ein erstes Mal hinzugefügt, dass einer der beiden zum damaligen Zeitpunkt in den Ferien gewesen sei und er deshalb beide angefragt habe. B.________ habe sich in Bezug auf die Art und Weise sowie das genaue Datum der Antwortübermittlung durch den Beschwerdeführer sowie deren genauen Inhalt nicht festlegen können. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe B.________ wiederholt erklärt, dass er zuerst den einen und erst dann den anderen angefragt habe, da der erste keine Zeit gehabt hätte oder so was in der Art. Er wisse aber nicht mehr, wen er zuerst angefragt habe. Die Abklärungen habe er anschliessend per Mail erhalten. Die Aussagen von B.________ stünden in ihrem Kerngehalt grundsätzlich in Einklang mit den Akten. E.________ sei mit Strafbefehl vom 28. September 2021 rechtskräftig wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verurteilt worden. Eine allfällige Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ habe letzterer anlässlich seiner Einvernahme im Berufungsverfahren glaubhaft ausgeschlossen. Er habe nicht gewusst, dass noch andere involviert gewesen seien. 
Der Beschwerdeführer habe sowohl anlässlich der Einvernahme vom 12. April 2021 als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Obergericht mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Einzig im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 habe der Beschwerdeführer vereinzelte Aussagen zur Sache gemacht. Dabei habe er das Weiterleiten der Informationen nicht klar bestritten, indem er die Frage, ob er die Informationen an B.________ zugesandt habe, mit «das weiss ich nicht mehr» beantwortet habe. Damit könne zwar noch nicht von einem grundsätzlichen Geständnis des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Jedoch habe er die ihm vorgeworfene Straftat auch nicht kategorisch ausgeschlossen, was zu erwarten gewesen wäre, wenn er diese nicht begangen hätte. Auffällig sei auch die Tatsache, dass er den Vorwurf, die einzelnen Abfragen in den Informationssystemen C.________ oder D.________ getätigt zu haben, anfänglich bestritten habe, dann aber nicht mehr, nachdem ihm die entsprechende Liste mit den abgefragten VIN-Nummern vorgelegt worden sei. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zusammengefasst vor, entlastende Indizien (u.a. fehlende Verbindungsnachweise resp. Kommunikationsnachweise zwischen ihm und B.________ und widersprüchliches Aussageverhalten von B.________) nicht in ihre Erwägungen miteinbezogen zu haben. Seine diesbezüglichen Erwägungen beschränken sich jedoch weitgehend darauf, der Beweiswürdigung der Vorinstanz seine eigene entgegenzuhalten. Der Nachweis, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz in ihrer Gesamtheit schlechterdings unhaltbar wäre, gelingt ihm damit nicht.  
So handelt es sich etwa bei der Behauptung des Beschwerdeführers, auf dem bei B.________ sichergestellten Geschäftsnotebook müssten sich wichtige Informationen befunden haben, welche nicht berücksichtigt worden seien, um eine reine Mutmassung. Ebenso kann der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Hinweis auf weitere Daten auf sichergestellten Datenträgern, welche nicht zu den Akten genommen worden seien, nichts für sich ableiten. Richtig ist, dass mittels Auswertung der Datenträger nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Beschwerdeführer mit B.________ im massgebenden Zeitpunkt in Kontakt gestanden hat. Dies vermag die weiteren gegen den Beschwerdeführer sprechenden Indizien bzw. Beweise jedoch nicht entscheidend zu entkräften, zumal Mobiltelefondaten betreffend den massgebenden Zeitraum aus technischen Gründen nicht ausgewertet werden konnten. Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz den Umstand, dass sich auf den sichergestellten Datenträgern keine den Beschwerdeführer belastenden Hinweise befunden haben, nicht zu dessen Lasten gewürdigt. 
 
3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Aussageverhalten von B.________ erweisen sich ebenfalls als rein appellatorisch. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, wieso sich B.________ angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl von Informanten nicht auf Anhieb an den Beschwerdeführer erinnern und auch weitere Details teilweise nicht mehr benennen konnte. Es mag zwar zutreffen, dass das Erinnerungsvermögen im Verlaufe der Zeit eher weiter ab- und nicht zunimmt. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich jedoch willkürfrei, dass B.________ bereits anlässlich der Hafteinvernahme vom 2. März 2021 sowie anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 aussagte, neben E.________ auch den Beschwerdeführer angefragt zu haben. Als Grund nannte er die Ferienabwesenheit einer der beiden. Dass die Vorinstanz daher auf die Aussagen von B.________ - welche sie als mit den übrigen Akten übereinstimmend erachtete - abstellte, dies auch vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verurteilung von E.________, ist nicht willkürlich.  
 
3.3. Ins Leere zielt schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Schlussfolgerung der ersten Instanz, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Täterschaft dem Beschwerdeführer die Halterabfragen delegiert und diese anschliessend an B.________ weitergeleitet habe. Entgegen der Erstinstanz schloss die Vorinstanz eine andere Täterschaft mit nachvollziehbarer Begründung aus. Dabei stellte sie unter anderem auch auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers selbst ab, welcher im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 aussagte, nicht mehr zu wissen, ob er die von ihm erhobenen Informationen an B.________ weitergegeben habe. Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass - ausgehend von der Unschuld des Beschwerdeführers - eher ein kategorisches Abstreiten zu erwarten gewesen wäre. Zu Recht bezeichnete es die Vorinstanz schliesslich als auffällig, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf, die einzelnen Abfragen in den Informationssystemen C.________ oder D.________ getätigt zu haben, anfänglich bestritt, nach Vorlegen der Liste mit den abgefragten VIN-Nummern dann jedoch nicht mehr. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) auseinander.  
Dem Beschwerdeführer gelingt es insgesamt nicht, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als in ihrer Gesamtheit unhaltbar auszuweisen. Indem er sich darauf beschränkt, der Vorinstanz eine falsche Würdigung einzelner Indizien vorzuwerfen resp. darauf hinweist, es "fehlten zu viele Hinweise um die Indizienkette zu schliessen", vermag er keine Willkür darzutun. Seine Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet, soweit unter dem Aspekt der Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt darauf eingetreten werden kann. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und beantragt die diesbezügliche Feststellung. Die vorinstanzliche Strafzumessung beanstandet er nicht. Mit seinem pauschalen Hinweis auf den Verfahrenslauf in zeitlicher Hinsicht vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz darzutun. Hinzu kommt, dass sich weder aus dem vorinstanzlichen Urteil noch aus der Beschwerde ergibt, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits vor Vorinstanz geltend gemacht hätte (vor Vorinstanz äusserte sich der Beschwerdeführer nicht zur Strafzumessung). Auf seine Beschwerde ist daher diesbezüglich mangels ausreichend begründeter Rüge der Verletzung von Bundesrecht sowie mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4 mit Hinweisen) nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Sie ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi