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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9D_5/2025  
 
 
Urteil vom 28. April 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalsekretariat Gerichte Kanton Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erlass von Verfahrenskosten nach dem Recht des Kantons Aargau, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2025 (WBE.2025.88). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.A.________ (geb. 1960) hat Wohnsitz in U.________. Zusammen mit seiner Ehefrau B.A.________ hatte er vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein Verfahren betreffend Sozialhilfe geführt. Mit Urteil vom 7. Juni 2023 im Verfahren WBE.2022.459 wies dieses das Rechtsmittel ab und verpflichtete die Eheleute, Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.- zu bezahlen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 8C_508/2023 vom 30. August 2023).  
Mit Eingabe vom 15. November 2023 ersuchte A.A.________ das Generalsekretariat Gerichte Kanton Aargau um Erlass der im Verfahren WBE.2022.459 rechtskräftig überbundenen Kosten und der Mahngebühren, worauf nicht eingetreten wurde (Urteil vom 17. Juni 2024). Dagegen gelangte A.A.________ beschwerdeweise an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches mit Urteil vom 17. Oktober 2024 auf das Ausstandsgesuch und die Beschwerde nicht eintrat. Gleichzeitig wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das in der Folge angerufene Bundesgericht trat weder auf das Ausstandsgesuch noch die Beschwerde ein (Urteil 9D_15/2024 vom 10. Dezember 2024). 
 
1.2. Mit Entscheid vom 22. Januar 2025 beschied das Generalsekretariat Gerichte Kanton Aargau das Ersuchen von A.A.________ um Kostenerlass erneut abschlägig. Im Rahmen des hiegegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau geführten Beschwerdeprozesses forderte A.A.________ den Ausstand der in seinen bisherigen Verfahren beteiligten Richterinnen und Richter sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 5. März 2025 verfügte das Gericht, dass auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung) abgewiesen werde; A.A.________ wurde dazu verpflichtet, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 400.- zu leisten.  
A.A.________ setzt sich dagegen beim Bundesgericht mit einer als "Rekurs" betitelten Eingabe zur Wehr. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Ausstandsgesuch einzutreten und das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung) gutzuheissen (Antrag 1.1). Ferner seien sämtliche Akten bei der Vorinstanz zu edieren (Anträge 1.2 und 1.8) und die Abteilungsmitglieder Parrino, Stadelmann, Moser-Szeless, Beusch und Scherrer Reber in den Ausstand zu versetzen (Antrag 1.3). Es sei ihm zudem für das bundesgerichtliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung) zu erteilen (Anträge 1.4 und 1.5) und ihm für allfällige (Beschwerde-) Ergänzungen eine Frist bis zum 24. Juni 2025 zu gewähren (Antrag 1.7). Schliesslich ersucht er um Akteneinsicht und eine entsprechende Terminvereinbarung (Antrag 1.9). 
 
2.  
 
2.1. Die angefochtene Verfügung, mit welcher das Verwaltungsgericht u.a. ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen und ihn aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss zu leisten, stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_451/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). In der Sache geht es um Sozialhilfe, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht erkennbar - insoweit zur Verfügung steht.  
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG; zu letzterem vgl. E. 2.2 hiernach), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. dazu u.a. BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert wird, entfalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_451/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). 
 
2.2. Wie hiervor mit Blick auf Art. 92 BGG dargelegt, erweist sich die Beschwerde auch insoweit prinzipiell als zulässig, als sie sich gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch richtet.  
 
2.3. Indessen haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 II 369 E. 2.1).  
 
3.  
Über ein Ausstandsbegehren vor Bundesgericht entscheidet grundsätzlich die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (Art. 37 Abs. 1 BGG). Bei von Beginn weg untauglichem Begehren darf die abgelehnte Gerichtsperson beim entsprechenden Nichteintretensentscheid rechtsprechungsgemäss indessen dennoch mitwirken (statt vieler Urteile 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1; 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Da, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, diese Voraussetzung hier gegeben ist, steht einer - einzelrichterlichen - Beurteilung durch die Abteilungspräsidentin Moser-Szeless grundsätzlich nichts im Wege. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht bislang über 200 Eingaben zukommen lassen (so der Stand gemäss Urteil 5D_41/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 3, erwähnt im Urteil 9D_15/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 2.1). Diese wurden nahezu ausnahmslos mittels Nichteintretens erledigt. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, der über einen Abschluss als MLaw verfügt, die einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu den aufgeworfenen Fragen hinlänglich bekannt ist. Es rechtfertigt sich daher - in diesem Sinne bereits das erwähnte Urteil 9D_15/2024 -, auf seine wohlbekannten Anträge, die er trotz offenkundiger Unbegründetheit immer wieder erneuert, summarisch, unter Bezugnahme auf einlässlicher begründete Vorgängerurteile einzugehen.  
 
4.2. Auf das lediglich pauschal motivierte Ausstandsgesuch ist auch im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten (Antrag 1.3; Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 9D_8/2024 vom 10. Juni 2024 E. 2.1). Weder dem Gesuch um Erstreckung der (Beschwerde-) Frist zur Vornahme allfälliger Ergänzungen (bis zum 24. Juni 2025; Antrag 1.8) noch dem in diesem Kontext zu lesenden Begehren um Akteneinsicht (Antrag 1.9) ist zu entsprechen (Art. 43 BGG; vgl. Urteile 9D_15/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 2.2; 9D_8/2024 vom 10. Juni 2024 E. 2.3). Auch der unter dem Titel der Parteientschädigung gestellte Antrag auf Zuspruch einer Genugtuung von Fr. 100'000.- erweist sich alsdann als nicht statthaft, weil neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG) und dieses Thema ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes steht.  
Auf die Beschwerde ist insgesamt nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die innerhalb der Frist gelieferte Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) augenscheinlich nicht (vgl. Urteile 9D_15/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 2.2; 9D_8/2024 vom 10. Juni 2024 E. 2.2). Der Beizug der vorinstanzlichen Akten erübrigt sich daher von vornherein (Antrag 1.2 und 1.8). 
 
5.  
 
5.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dies schliesst eine Parteientschädigung an ihn aus (Art. 68 Abs. 1 BGG e contrario).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (Antrag 1.4). Angesichts der in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren kann dem Gesuch nicht stattgegeben werden (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5 1). Die unentgeltliche Verbeiständung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt muss sodann sachlich geboten sein (BGE 149 I 57 E. 6.1; 135 I 1 E. 7.1) und kommt nur infrage, wenn die in der Hauptsache gestellten Anträge nicht ohnehin aussichtslos sind (BGE 144 IV 299 E. 2.1; 141 III 560 E. 3.2.1; 130 I 180 E. 2.2), weshalb auch dieses Gesuch - ebenfalls einzelrichterlich (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG) - abzuweisen ist (Antrag 1.5).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung) wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. April 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl