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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_351/2024  
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Benjamin Appius, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS; Kosten; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 31. Januar 2024 (4M 23 27). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 1. Juni 2022 verurteilte das Kriminalgericht Luzern A.________ wegen mengenmässig und bandenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Es verwies ihn für die Dauer von 10 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________, beschränkt auf die Strafzumessung und die Landesverweisung, verurteilte ihn das Kantonsgericht Luzern am 31. Januar 2024 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten. Es bestätigte die Anordnung der Landesverweisung (samt SIS-Ausschreibung), deren Dauer es auf 8 Jahre reduzierte. 
 
C.  
Dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde: A.________ tätigte als Mitglied einer Bande, konkret in der Rolle eines Kuriers, zwischen dem 1. Juni 2018 und dem 5. Juni 2019 insgesamt fünf Kokaintransporte, davon vier im Kilogrammbereich, von U.________ (F) in die Schweiz; zudem erwarb er einmalig in V.________ 100 Gramm Kokain, das er in W.________ gewinnbringend weiterveräusserte. Insgesamt betätigte sich A.________ mit 5.4 Kilogramm Kokain im Betäubungsmittelhandel, wobei das Kokain einen Reinheitsgrad von mindestens 73 % aufwies, entsprechend 3.78 Kilogramm reinem Kokain. Dabei erwirtschaftete er für sich einen Gewinn von Fr. 4'610.--. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, mit einer bedingt auszufällenden Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten bestraft zu werden. Eventualiter sei eine teilbedingt auszufällende Strafe von höchstens drei Jahren auszusprechen, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil auf sechs Monate festzulegen sei. Subeventualiter sei Ziff. 2.2 des Urteils der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, die Strafzumessung nach verbindlicher Weisung des Bundesgerichts vorzunehmen. Im Weiteren sei Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und von einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS abzusehen. Entsprechend seien ihm die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren zu 35 % aufzuerlegen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Obwohl die Vorinstanz ihn für sein umfassendes Geständnis und seine Kooperation "lobe", reduziere sie die Strafe nur um vier Monate; zudem verneine sie eine ausserordentliche Strafempfindlichkeit. Damit übe sie ihr Ermessen und die Regeln der Strafzumessung falsch aus.  
 
1.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). 
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 150 IV 481 E. 2.3; 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; je mit Hinweisen). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, soweit es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (zum Ganzen: BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteile 6B_1245/2023 vom 10. April 2025 E. 2.3.1; 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_94/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.4.4; 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass keine Praxis besteht, wonach ein Geständnis zwingend im Umfang von mindestens 1/5 zu reduzieren wäre (vgl. Urteil 6B_1254/2023 vom 10. April 2025 E. 2.3.2). Dass sie mit ihren entsprechenden Ausführungen die "Regel" verfolgt, ein Geständnis "dürfe nur beschränkt strafmindernd wirken", ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht daraus, dass sie bei der Frage der Strafminderung die (lange) Dauer einer Freiheitsstrafe miteinbezieht.  
In tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer ab der zweiten delegierten Einvernahme "vollumfänglich geständig und kooperativ" war, er damit die Strafverfolgung erheblich erleichtert und sich einsichtig und reuig gezeigt habe. Damit äussert sie sich - wenn auch knapp - zu den tatsächlichen und damit den konkreten Umständen des Geständnisses. Aus ihren weiteren Ausführungen und den Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ergibt sich, dass sie der Kooperation des Beschwerdeführers keine über das Geständnis hinausgehende Bedeutung zuerkennt, sie mithin davon ausgeht, dass sich die Kooperation in seinem Geständnis erschöpft. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist insoweit nicht erkennbar. Insofern der Beschwerdeführer geltend machen will, die Vorinstanz hätte eine über ein Geständnis hinausgehende besondere und damit eine von der blossen Geständigkeit unabhängige und eigenständige Kooperation berücksichtigen müssen, macht er dies nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) geltend. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
Betreffend die aus Sicht des Beschwerdeführers wegen seines Geständnisses zu tief ausgefallene Strafreduktion von vier Monaten gilt Folgendes: Die Vorinstanz erachtet für die Abgeltung der Tatschuld, die sie als am unteren Rand von mittelschwer einstuft, eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten als angemessen. Im Rahmen der Täterkomponente berücksichtigt sie verschuldenserhöhend, dass der Beschwerdeführer die vorliegend zu beurteilenden, qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz während eines wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz laufenden Strafverfahrens beging. Zu seinen Gunsten berücksichtigt sie wie hiervor erwähnt, dass er ab der zweiten delegierten Einvernahme vollumfänglich geständig und kooperativ gewesen ist. Sie kommt zum Schluss, dass sich die Täterkomponenten namentlich aufgrund des Geständnisses deutlich strafmindernd auswirkten, weshalb die Strafe um 4 Monate auf 3 Jahre und 10 Monate zu reduzieren sei. Damit hat die Vorinstanz eine Strafreduktion im Umfang von 8 % vorgenommen, was in Anbetracht der von ihr gewählten Formulierung einer sich "deutlich strafmindernden" Auswirkung namentlich des Geständnisses als eher tief erscheint (wobei die Vorinstanz ausser der Geständigkeit keine weiteren strafmindernden Täterkomponenten erwähnt). In Berücksichtigung des von ihr verschuldenserhöhend gewichteten Umstandes, wonach der Beschwerdeführer während eines laufenden Strafverfahrens im gleichen Deliktsbereich und in deutlich gesteigertem Ausmass delinquierte und er auch im Nachgang zu den hier zu beurteilenden Delikten - wenn auch nicht einschlägig - straffällig wurde, hält sich die vorgenommene Strafreduktion indes insgesamt gerade noch im Bereich des der Vorinstanz zustehenden Ermessens. Eine Ermessensüberschreitung respektive -unterschreitung liegt nicht vor. 
 
1.4. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich moniert, es sei ihm trotz der direkten Reflexwirkung der Freiheitsstrafe auf die intakte Familiengemeinschaft keine ausserordentliche Strafempfindlichkeit zugebilligt worden, erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass eine solche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu berücksichtigen ist. Dabei ist unbestreitbar, dass der Straf- oder Massnahmenvollzug für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden ist; die Trennung von den Kindern aber auch dem Ehepartner ist eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2). Für sich alleine kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (Urteile 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016, E. 1.5.3; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4; je mit Hinweisen). Mit dem (in BGE 146 IV 267 E. 3.2.2 zitierten) Urteil 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2 erwog das Bundesgericht überdies, dass selbst die Trennung von der alleinerziehenden Mutter und die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Fremdbetreuung eine unvermeidbare Konsequenz des Freiheitsentzuges darstellt. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vorliegend weder daraus, dass der Beschwerdeführer Ehemann und mehrfacher Familienvater ist, respektive den sich hieraus ergebenden familienrechtlichen und sittlichen Pflichten, noch aus der von ihm neben der Mutter wahrgenommenen Mitbetreuung der Kinder auf eine besondere Strafempfindlichkeit schliesst. Nichts anderes gilt für seinen Einwand, dass der zwölf Jahre alte Stiefsohn an ADHS und am Asperger-Syndrom leidet und deswegen einer "ausserordentlichen Kindersorge" bedürfe. Dass und inwieweit diese Sorge unabdingbar an den Beschwerdeführer geknüpft wäre, legt er nicht ansatzweise dar. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf ein von seiner Ehefrau per 2. Mai 2024 und damit nach dem angefochtenen Urteil verfasstes Schreiben beruft, kann offen bleiben, ob es sich hierbei um ein echtes oder unechtes Novum handelt, da der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet, weshalb dieses ausnahmsweise zulässig sein sollte (Art. 99 Abs. 1 BGG). Nach dem Gesagten ist wiederum keine Verletzung der Strafzumessungsregeln erkennbar.  
Zusammenfassend erweist sich die ausgesprochene Freiheitsstrafe als vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt und bundesrechtskonform. Angesichts des damit nicht zu beanstandenden Strafmasses von 3 Jahren und 7 Monaten erübrigen sich Ausführungen zur eventualiter beantragten Ausfällung einer teilbedingten Strafe. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Zwar bejahe die Vorinstanz einen persönlichen Härtefall. Die alsdann vorgenommene Interessenabwägung sei aber rechtsfehlerhaft, willkürlich und nicht ergebnisoffen vorgenommen worden.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurde der Beschwerdeführer in Nigeria geboren, wo er bis zum Alter von 21 Jahren lebte und die Primar- und Sekundarschule besuchte. Anschliessend erlernte er den Beruf des Malers; er verfügt überdies über eine Ausbildung als Photovoltaik-Spezialist. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Spanien reiste er mit 26 Jahren erstmals in die Schweiz ein. Er stellte ein Asylgesuch, das abgewiesen wurde, worauf er erneut nach Spanien zog. Im August 2015 reiste er mit 29 Jahren erneut in die Schweiz ein. Dies, nachdem er seine Ehefrau, die er bereits seit seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz kannte, geheiratet hatte und das erste gemeinsame Kind geboren worden war. Seither hält sich der Beschwerdeführer in der Schweiz auf; er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B. Nach einer Trennung von rund zwei Jahren lebt er seit Ende 2019 wieder in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, den drei gemeinsamen Kindern (geb. 2014, 2020 und 2021) sowie dem Sohn (geb. 2011) seiner Ehefrau aus einer früheren Beziehung. Sie alle verfügen über die Schweizer Staatsangehörigkeit. Die Kinderbetreuung wird grösstenteils von der Mutter übernommen und der Beschwerdeführer hilft am Abend nach der Arbeit sowie an den Wochenenden mit. Er hat einen weiteren Sohn (geb. 2012), der bei seiner Mutter in Frankreich lebt. Er besucht ihn während seiner Ferien und bezahlt monatlich Unterhaltsbeiträge. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und einwandfrei Englisch. In seiner Freizeit ist er in einem Fussballverein aktiv und engagiert sich ehrenamtlich beim B.________ und bei der C.________. In der Schweiz leben keine weiteren Verwandten. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben; zwei Schwestern leben in Nigeria, eine weitere Schwester lebt in England und ein Bruder in Spanien. In den letzten fünf Jahren reiste der Beschwerdeführer zweimal nach Nigeria, wo auch ein Freund lebt.  
Der Beschwerdeführer arbeitete vorwiegend in Temporäranstellungen und war insgesamt über zwei Jahre arbeitslos. Seit Ende Januar 2024 erzielt er - wiederum im Rahmen einer Temporäranstellung, die ab Ende April in eine Festanstellung überführt werden soll - ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'500.--. Im Betreibungsregister sind fünf offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 9'000.-- verzeichnet. Gemäss seinen Angaben hat er Schulden in der Grössenordnung von Fr. 10'000.-- bis 15'000.--. Darüber hinaus beabsichtigt er, eine Ausbildung im Bereich Logistik zu absolvieren. 
Der Beschwerdeführer ist schliesslich mehrfach im Strafregister verzeichnet, wobei die ersten beiden Einträge auf die Jahre 2014 und 2016 zurückgehen und nicht einschlägig sind. Zwei weitere, ebenfalls nicht einschlägige und in den Jahren 2020 und 2021 ergangene Verurteilungen betreffen Übertretungen des bzw. Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Eine weitere, am 26. Juni 2019 ergangene Verurteilung betrifft ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Jahr 2016 (angefochtenes Urteil S. 15 f.). 
 
2.2.2. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Dabei komme der nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau, den drei gemeinsamen Kindern und seinem Stiefsohn besonderes Gewicht zu. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei Schweizer Bürgerin und in der Schweiz geboren; sie habe keinerlei Bezug oder Verbindungen zu Nigeria. Ihre Eltern und Geschwister lebten ebenfalls in der Schweiz. Hinzu komme, dass sie in der Schweiz soeben wieder in den Arbeitsmarkt eingestiegen sei. Auch die Kinder verfügten über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Besonders zu berücksichtigen sei, dass der bereits 12 Jahre alte Stiefsohn des Beschwerdeführers unter ADHS und dem Asperger-Syndrom leide. Ein Umzug nach Nigeria würde insbesondere auch ihn hart treffen und wäre nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Damit sei es der Familie des Beschuldigten nicht ohne Weiteres zumutbar, dem Beschwerdeführer nach Nigeria zu folgen.  
In wirtschaftlicher Hinsicht und dabei mit Blick auf seine berufliche und finanzielle (Schulden-) Situation erscheine der Beschwerdeführer mässig integriert. In sozialer Hinsicht deuteten die während der kurzen Aufenthaltsdauer verwirkten fünf Vorstrafen auf eine Geringschätzung der Schweizer Rechtsordnung respektive sei dem Beschwerdeführer eine mangelhafte Rechtstreue zu attestieren. Demgegenüber habe sich seine soziale Integration im Laufe des Verfahrens markant verbessert. Zugutezuhalten sei ihm zudem, dass sich seine Deutschkenntnisse im Laufe des Verfahrens deutlich verbessert hätten; er spreche und verstehe nun gut Hochdeutsch. 
Betreffend eine Wiedereingliederung in Nigeria sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dort seine prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht habe und sozialisiert worden sei; er spreche einwandfrei Englisch. Zudem lebten zwei seiner Schwestern in seinem Heimatland. Zu diesen pflege er Kontakt, womit er über ein familiäres Netzwerk in Nigeria verfüge; überdies habe er einen Freund in Nigeria. Als in Nigeria und Spanien ausgebildeter Maler und Photovoltaik-Spezialist und aufgrund seiner in der Schweiz gesammelten Berufserfahrungen habe er auch in Nigeria intakte berufliche Aussichten. Mit Blick auf die soziokulturelle Vertrautheit mit seinem Herkunftsland, sein dortiges familiäres Netzwerk, seine Sprachkenntnisse und auf seine Berufserfahrungen seien die Reintegrationschancen des Beschwerdeführers in Nigeria als gut zu bezeichnen. 
 
2.2.3. Im Rahmen der Gegenüberstellung der Interessen erwägt die Vorinstanz, dass das private Interesse des Beschwerdeführers hauptsächlich in der Aufrechterhaltung der familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern bestehe; die übrigen Integrationskriterien vermöchten keinen Härtefall zu begründen. Neben den Interessen des Beschwerdeführers komme den Interessen und dem Wohl der Kinder besonderes Gewicht zu; diese würden von der Landesverweisung hart getroffen, da sich die Beziehung auf Ferienbesuche und Telefonate reduziere. Mit ihrer Mutter und deren Familie verfügten sie indes über ein tragfähiges familiäres Umfeld und sollte es der Ehefrau aufgrund ihres guten familiären Netzwerkes möglich sein, die Kinderbetreuung zu organisieren, ihre Anstellung aufrechtzuerhalten bzw. auszudehnen und für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Aufgrund der in beruflicher Hinsicht intakten Integrationschancen sei der Beschwerdeführer in der Lage, seine Familie - wenn auch in geringem Ausmass - finanziell zu unterstützen.  
Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung wiege schwer. Der Beschwerdeführer habe sich einer schweren Straftat schuldig gemacht und durch sein Verhalten eine Gesundheitsgefährdung für eine Vielzahl von Personen hervorgerufen, wofür er mit einer langjährigen Freiheitsstrafe von über 3 ½ Jahren sanktioniert werde. Damit bedürfe es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Beschwerdeführers überwiege. Dies gelte selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizer Staatsbürgerin und gemeinsamen Kindern. Zudem zeige sich das Bundesgericht bei Verstössen gegen das BetmG hinsichtlich der Landesverweisung streng. Mit Blick auf das verfolgte finanzielle Motiv sei zudem von einem gewissen Rückfallrisiko auszugehen. Er und seine Familie lebten noch heute in knappen finanziellen Verhältnissen, weshalb insbesondere bei einem Stellenverlust das Risiko erneuter Delinquenz bestehe. Schliesslich seien bei der Beurteilung des Rückfallrisikos und des öffentlichen Interesses auch die nicht einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. 
Zusammenfassend erachtet die Vorinstanz die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz mit Blick auf seine hier lebende Familie als bedeutend; aufgrund der schweren Delinquenz überwiege indes das öffentliche Interesse an der Landesverweisung. 
Das Vorbringen der Verteidigung, in Nigeria seien Leib und Leben generell bedroht, bleibe unsubstanziiert. Weder anhand der Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung konkret an Leib und Leben bedroht wäre. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang genannten terroristischen Gruppen Boko Haram und "ISIS-Westafrika-Fraktion" seien nur in einzelnen Teilen Nigerias verbreitet und sei das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2022 ebenfalls zum Schluss gekommen, dass die allgemeine Menschenrechtslage und politische Situation in Nigeria eine Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen lasse. Schliesslich seien mögliche Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB bei der Anordnung der Landesverweisung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar seien. Dies sei angesichts der mehrjährigen Freiheitsstrafe, die der Beschwerdeführer vor dem Vollzug der Landesverweisung zu gewärtigen habe, nicht der Fall. 
 
2.3. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und wird wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt.  
 
2.4.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).  
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1168/2023 vom 12. September 2025 E. 1.3.2; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.2; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). 
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1168/2023 vom 12. September 2025 E. 1.3.2; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.2; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.1). 
 
2.4.2. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1168/2023 vom 12. September 2025 E. 1.3.4; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.5; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).  
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.4.3. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1168/2023 vom 12. September 2025 E. 1.3.5; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.6; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).  
Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_1168/2023 vom 12. September 2025 E. 1.3.5; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.6; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). 
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (oben E. 2.4.1; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteil 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.2)  
 
2.4.4. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1168/2023 vom 12. September 2025 E. 1.3.3; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.3; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.4; je mit Hinweisen).  
 
2.4.5. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4.6. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_775/2024 vom 28. August 2025 E. 2.1.5; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben, oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_775/2024 vom 28. August 2025 E. 2.1.5; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5).  
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.3; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.7; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.5; je mit Hinweisen). 
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Zudem und anders als die Person, die aus der Schweiz ausgewiesen wird, erleiden deren Familienmitglieder wegen des Ausweisungsentscheids keine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens, sondern allenfalls aus Reflexwirkung, wenn sie die Wahl treffen, der ausgewiesenen Person nicht in ihr Ursprungsland zu folgen. Ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK wird zumindest indirekt im Rahmen der Entscheidung über die Landesverweisung berücksichtigt (BGE 145 IV 161 E. 3.3; Urteile 6B_714/2022 vom 29. August 2023 E. 1.3.2.2; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.5; 6B_379/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.2.3; 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.3; 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.6). 
 
2.5. Die Vorinstanz verletzt kein Bundes- oder Konventionsrecht, wenn sie den Beschwerdeführer des Landes verweist. Entgegen seinen Vorbringen nimmt sie eine sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK orientierende Interessenabwägung vor. Dabei ist sie nicht gehalten, mittels einer ziffernmässigen Gewichtung eine Matrix zu erstellen und anhand derer mathematisch aufzuzeigen, welches Interesse überwiegt.  
 
2.5.1. Die Vorinstanz setzt sich in einem ersten Schritt einlässlich mit der familiären und persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinander. Mit Blick auf seine intakten familiären Verhältnisse gelangt sie zu Recht zum Schluss eines schweren persönlichen Härtefalls; damit einhergehend erwägt sie zutreffend, dass es für die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Kinder als nicht zumutbar erscheint, ihm in sein Heimatland Nigeria zu folgen. Indes stellt die intakte familiäre Beziehung mit Kindern und deren Mutter kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung dar (vgl. oben E. 2.4.6). Die EMRK erlaubt auch unter diesen Umständen einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens, wenn sich dieser als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweist (vgl. Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.2; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Überdies gilt gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel", dass es im Fall einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr - selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern - ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (vgl. Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.2; 6B_1046/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.3.5; 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; je mit Hinweisen).  
Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich respektive genügt hierfür eine - von der Vorinstanz entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigte - stark verbesserte soziale (Engagements im Fussballverein, beim B.________ und der C.________) und sprachliche Integration des Beschwerdeführers (allein) nicht; umso weniger, als gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz von einer in wirtschaftlicher Hinsicht bloss mässigen bis unterdurchschnittlichen Integration auszugehen ist. Ebenso unbestritten geblieben ist vom Beschwerdeführer, dass er mit seinem Heimatland soziokulturell vertraut ist und er dort über ein soziales Netzwerk verfügt. Damit und mit Blick auf seine Sprachkenntnisse und beruflichen Erfahrungen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf gute Reintegrationschancen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliesst. 
Ausserordentliche Umstände ergeben sich auch nicht aus dessen Vorbringen, wonach er der finanzielle Versorger der Familie sei und sich an der Kinderbetreuung beteilige, respektive es naheliegend sei, dass künftig der Staat "mittels erheblicher finanzieller Beiträge " (Prämienverbilligungen, Mietzinsbeiträge, Mittagstisch, Kita etc.) " die Familie unterstützen müsse, womit dem Familienleben und insbesondere dem Kindeswohl nicht gedient sei. Hierzu erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass die Landesverweisung des Beschwerdeführers eine finanzielle Einbusse für dessen Familie zeitigen wird; darüber hinausgehend weist sie richtigerweise auf weitere Reflexwirkungen hin, mit denen sich die Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder konfrontiert sehen wird. Indes gilt auch mit Blick auf die Landesverweisung, dass die Trennung von den Kindern und auch dem Ehepartner grundsätzlich eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge von deren Vollzug und der damit verbundenen Nebenfolgen ist. Die anhand von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung dient dazu, die Folgen, die für einen in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter und dessen Familienangehörigen mit der Landesverweisung einhergehen, gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen, womit das Recht der Familienangehörigen auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK indirekt berücksichtigt wird (vgl. wiederum BGE 145 IV 161 E. 3.3). Damit einhergehend ist wiederum zu berücksichtigen, dass dem Anspruch auf Familienleben gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Umständen genügt, dass der Kontakt zum Kind über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile 6B_137/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 4.2.4; 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.4; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.3.3), wovon die Vorinstanz vorliegend mit ihrem Hinweis auf Ferienbesuche und Telefonate ausgeht (dazu nachfolgend E. 2.6). Ein weitergehender Anspruch kann nur dann in Betracht fallen, wenn eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht, und diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (vgl. Urteil 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.7.3 m.H. auf 6B_1314/2019 vom 9. März 2020). Eine solche, mithin in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern ergibt sich indes nicht bereits daraus, dass der Beschwerdeführer seinen familiären Verpflichtungen in wirtschaftlicher Hinsicht nachkommt und - soweit möglich - bei der Betreuung der Kinder und dabei auch jener eines von ADHS und dem Asperger-Syndrom betroffenen Kindes mithilft (vgl. zu letzterem ergänzend oben E. 1.4). 
Insoweit sich der Beschwerdeführer betreffend das Kindeswohl auf die Regelung der ZPO beruft, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch seinen Ausführungen, dass er eine entsprechende Rüge bereits vor Vorinstanz geltend gemacht hätte. Im Übrigen übersieht er mit seinen Vorbringen, dass die Familienmitglieder nicht als Verfahrensbeteiligte i.S.v. Art. 105 StPO gelten (BGE 145 IV 161 E. 3), weshalb auf seine Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. 
 
2.5.2. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen bzw. mit Blick auf die konkret begangene Katalogtat berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht, dass sich der Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat und er hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten bestraft wird. Bereits dieses hohe Strafmass spricht für ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Damit einhergehend trifft zu, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt hat (vgl. Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit Hinweisen). Die monierte Strenge hat der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 2 BetmG selbst angelegt und mit Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bekräftigt (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.4.3). Diese Schwere ist bei einer pekuniär motivierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, vorliegend begangen durch den Handel mit 5.4 Kilogramm Kokaingemisch bzw. 3.78 Kilogramm reinem Kokain, zweifelsohne gegeben. Hieran ändert nichts und stellt es mit Blick auf den für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgesehenen Strafrahmen von 1 - 20 Jahren Freiheitsstrafe auch keinen Widerspruch dar, wenn die Vorinstanz das Verschulden als am unteren Rand von mittelschwer einstuft.  
Betreffend die Legalprognose berücksichtigt die Vorinstanz die angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers und damit einhergehend wiederum, dass er aus rein finanziellen Gründen gehandelt hat. Sie bezieht sodann in ihre Erwägungen mit ein, dass er bereits mehrere (z.T. nicht einschlägige Vor-) Strafen verwirkt hat (vgl. hierzu Urteil 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.3.2 m.H. auf BGE 134 IV 1). Ihren Ausführungen zur Strafzumessung lässt sich weiter entnehmen (vgl. oben E. 1.3.2), dass er die vorliegend zu beurteilenden Taten während eines bereits wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz laufenden Strafverfahrens begangen hat, ihn also selbst letzteres nicht genügend zu beeindrucken respektive weder davon abzuhalten vermochte, im selben Deliktsbereich zu agieren noch davon, dies in einem deutlich gesteigerten Ausmass zu tun. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer auch im Nachgang an die qualifiziert begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz straffällig wurde, auch wenn es sich dabei um anders geartete Delikte, konkret Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz handelt. Damit ist im Ergebnis und trotz bekundeter Reue und Einsicht nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten hat, sie mithin im Ergebnis von einem Rückfallrisiko ausgeht. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem unsubstanziiert gebliebenen Hinweis des Beschwerdeführers auf eine aus seiner Sicht "verwegene" Argumentation der Vorinstanz. 
 
2.6. Zusammenfassend geht die Vorinstanz richtigerweise von einem Schweregrad der verwirkten Katalogtat aus, welche die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheinen und die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen lässt; dies umso mehr, als bei schweren Straftaten wie dem vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügt (Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_1046/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem als hoch einzustufenden öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung abwägend gegenüberstellt, dass die Integration des sich seit rund 10 Jahren in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführers zwar in sozialer, nicht aber in wirtschaftlicher Hinsicht als gut qualifiziert werden kann; ebenso wenig, wenn sie in ihre Abwägung miteinfliessen lässt, dass er in Nigeria über einen sozialen Empfangsraum verfügt und die Reintegrationsaussichten in seinem Heimatland auch in wirtschaftlicher Hinsicht intakt sind. Damit einher geht, dass die Landesverweisung und der sich daraus ergebende Abbruch der eng gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern den Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder zweifelsohne hart treffen wird. Wie hiervor aufgezeigt ist indes nicht von ausserordentlichen Umständen auszugehen, die auf eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern schliessen liessen. Angesichts der Schwere der begangenen Straftat und der damit einhergehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist damit auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer Konstellation ausgeht, in der es genügt, wenn der Beschwerdeführer den Kontakt zur seiner Familie und dabei insbesondere zu seinen Kindern während Ferienbesuchen und telefonisch wahrnehmen kann. Inwiefern die Vorinstanz "zynisch" argumentiert, wenn sie auf den zu gewärtigenden Vollzug der mehrjährigen Freiheitsstrafe und die Zwangsläufigkeit verweist, dass die Kinder älter und selbstständiger werden, erschliesst sich - insbesondere mit Blick auf die dadurch zusätzlich möglich werdenden (modernen) Kommunikationsmöglichkeiten - nicht; ebenso wenig, inwiefern die Vorinstanz hieraus ableitet, "die Kinder bräuchten ihren Vater in ihrer Entwicklung gar nicht". Die Vorinstanz berücksichtigt schliesslich zu Recht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls erwerbstätig ist und mit Blick auf die Kinderbetreuung auf ein familiäres Netz zurückgreifen kann, womit die Reflexwirkungen der Landesverweisung zumindest teilweise aufgefangen werden können. Dass die Vorinstanz diese Umstände falsch gewichtet und damit das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung zu Unrecht zurücktreten lässt, ist - vorbehältlich der nachfolgenden Aufführungen - nicht erkennbar.  
 
2.7.  
 
2.7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, gläubiger und in seiner christlichen Gemeinde stark engagierter Christ zu sein. Aus der "EU-Resolution betreffend Nigeria" vom 8. Februar 2024 ergebe sich, dass Christen in Nigeria an Leib und Leben verfolgt würden, weshalb eine Landesverweisung gegen Art. 3 EMRK verstosse. Eine weitergehende Begründung seiner Rüge findet sich nicht.  
 
2.7.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Zufolge Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird. Den Beschuldigten trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025; 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1.5; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 3.3.2).  
 
2.7.3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Ausführungen und Feststellungen der Vorinstanz auseinander, wonach sich die Situation für Christen nicht in allen Landesteilen Nigerias gleich präsentiert und die dortige allgemeine Menschenrechtslage und politische Situation eine Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen lässt; ebenso wenig macht er geltend, dass entgegen deren Erwägungen sich aus seinen Aussagen oder den Akten ergebende Anhaltspunkte vorliegen, wonach er selbst konkret an Leib und Leben gefährdet oder sonstigen Repressalien ausgesetzt wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 105 Abs. 1 BGG). Stattdessen begnügt er sich mit dem allgemeinen Hinweis auf seine Religionszugehörigkeit.  
Gemäss der Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Juni 2025 zur Interpellation "Massaker an Christen in Nigeria" (abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20253460) ist indes davon auszugehen, dass die Lage in Nigeria zufolge Wirkens zahlreicher ideologisch motivierter und krimineller Gruppen von einer allgemeinen Unsicherheit geprägt ist und die weit verbreitete Gewalt die Bevölkerung unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit trifft. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer herangezogenen EU-Resolution, die zudem ebenfalls von regionalen Gewaltschwerpunkten ausgeht. 
Anhand dieser Ländersituation genügt der allgemeine Hinweis auf die Religionszugehörigkeit vorliegend nicht um darzutun, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat in einer Weise an Leib und Leben bedroht wäre, als dass sich daraus ein Härtefall oder ein überwiegendes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ergibt. Hierfür bedarf es in der vorliegenden Konstellation und mit Blick auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers der Geltendmachung weiterer konkreter Umstände, anhand derer sich Hinweise für eine (gegebenenfalls näher abzuklärende) individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland ergeben (vgl. Urteile 6B_1168/2023 vom 12. September 2025 E. 1.4.3; 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.4.3; 6B_834/2024 vom 10. Juni 2025 E. 2.3.2). Solche Umstände werden vom Beschwerdeführer weder behauptet noch dargetan. 
 
2.8. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz im Ergebnis weder Bundes- noch Konventionsrecht, wenn sie die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung hoch bzw. höher gewichtet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.  
 
2.9. Zur Frage der Dauer der Landesverweisung äussert sich der Beschwerdeführer nicht; ebenso wenig zu deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Damit erübrigen sich Ausführungen hierzu (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger