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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_624/2024  
 
 
Urteil vom 27. August 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Hartmann, 
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi, 
Gerichtsschreiber Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Minder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld, 
Schönenhofstrasse 19, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Vorsorgeauftrag (Eignung der beauftragten Person), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2024 (KES.2024.20). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________, C.________ und D.________ sind die Söhne von A.________ (geb. 1927) und E.________. 
 
B.  
 
B.a. Mit Vorsorgeauftrag vom 8. Oktober 2017 setzte A.________ in der Reihenfolge ihrer Aufzählung die folgenden Personen als Vorsorgebeauftragte ein: 1. E.________, 2. C.________, 3. B.________.  
 
B.b. Am 24. Februar 2018 verstarb E.________.  
 
B.c. Am 19. Januar 2023 ersuchten B.________ und C.________ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld (KESB) um Validierung des Vorsorgeauftrags. Mit Entscheid vom 22. Februar 2023 verweigerte die KESB die Validierung und errichtete für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, unter Ernennung von F.________ als Beistand.  
 
B.d. Dagegen erhoben A.________ und ihre beiden Söhne B.________ und C.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 31. Mai 2023 hob das Obergericht den Entscheid der KESB auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an diese zurück. Auf die dagegen von A.________ und ihren beiden Söhnen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_606/2023 vom 23. August 2023).  
 
B.e. Mit neuem Entscheid vom 13. März 2024 validierte die KESB den Vorsorgeauftrag teilweise. Sie setzte C.________ als Vorsorgebeauftragten im Bereich Personensorge ein und errichtete ergänzend eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Sie ernannte F.________ als Beistand in den Bereichen der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs und erteilte ihm die Befugnis, die Post von A.________ zu öffnen (Art. 391 Abs. 3 ZGB).  
 
B.f. Dagegen erhoben A.________, B.________ und C.________ Beschwerde beim Obergericht und beantragten im Wesentlichen die vollständige Validierung des Vorsorgeauftrags sowie eventualiter, C.________ als Beistand in den Bereichen der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs einzusetzen. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Juli 2024 (eröffnet am 18. Juli 2024) ab.  
 
C.  
 
C.a. A.________ (Betroffene; Beschwerdeführerin 1), B.________ (Beschwerdeführer 2) und C.________ (Beschwerdeführer 3) wenden sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. September 2024 an das Bundesgericht und beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts vom 9. Juli 2024 aufzuheben und den Vorsorgeauftrag vom 8. Oktober 2017 vollständig und unverändert zu validieren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer 3 als Vertretungsbeistand im Bereich der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs einzusetzen. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts vom 9. Juli 2024 dahingehend zu ergänzen, dass es einem allfälligen eingesetzten Berufsbeistand im Bereich der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs ausdrücklich untersagt sei, den Rückzug des Verfahrens betreffend güter- und erbrechtliche Ansprüche vorzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht und subsubsubeventualiter an die KESB zurückzuweisen.  
 
C.b. Mit Verfügung vom 19. September 2024 wies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung den Antrag der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab.  
 
C.c. Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 verlangt das Obergericht die Abweisung der Beschwerde. Die KESB hat sich nicht vernehmen lassen.  
Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens überweisen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1). 
 
1.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten die Feststellung der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags (Art. 363 ZGB) sowie die Anordnung der Beistandschaft (Art. 390 ff. ZGB). Angefochten ist damit ein öffentlich-rechtlicher Entscheid ohne Streitwert, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; Urteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 1). Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) einen Endentscheid gefällt (Art. 90 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht erfolgte rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen.  
 
1.2. Eine Partei kann ihren Prozess vor Bundesgericht nur insoweit selbstständig führen und zu diesem Zweck einen Rechtsanwalt mandatieren, als sie handlungsfähig ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 14 BZP). Bei der Prozessfähigkeit als verfahrensrechtlichem Pendant zur Handlungsfähigkeit handelt es sich um eine von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung (BGE 118 Ia 236 E. 2a). Die Prozessfähigkeit natürlicher Personen setzt deren Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) voraus. Die Urteilsfähigkeit einer volljährigen Person wird vermutet. Befand sich aber eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln (BGE 124 III 5 E. 4; Urteil 5A_272/2017 vom 7. November 2017 E. 5.3).  
Im Rückweisungsentscheid vom 31. Mai 2023 hielt das Obergericht fest, aufgrund des ärztlichen Berichts bestünden keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin 1 praktisch bezüglich sämtlicher Tätigkeitsbereiche (Personen- und Vermögenssorge sowie Vertretung im Rechtsverkehr) ganz oder zumindest teilweise urteilsunfähig sei. Aufgrund der diagnostizierten Demenz bestehe die Gefahr einer baldigen vollumfänglichen Urteilsunfähigkeit. Im angefochtenen Entscheid erwog das Obergericht, es gelte - wie im Entscheid vom 31. Mai 2023 festgestellt - nach wie vor, dass der Vorsorgeauftrag zufolge (teilweiser) Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 wirksam sei. Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet vor Bundesgericht weder die Feststellungen des Obergerichts noch wehrt sie sich gegen die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 auch mit Bezug auf die Prozessführung vor Bundesgericht nicht urteilsfähig ist. Anhaltspunkte, die für den gegenteiligen Schluss sprechen würden, legt sie nicht dar. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher wegen fehlender Prozessfähigkeit nicht einzutreten. Das Obergericht hat die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin bejaht, da das Beschwerdeverfahren gerade die Beurteilung der Urteilsfähigkeit und den Erlass von entsprechenden Massnahmen bezwecke. Vor Bundesgericht ist jedoch einzig die Eignung des Beschwerdeführers 3 als Vorsorgebeauftragter zu beurteilen. Die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 ist nicht umstritten, sodass es sich erübrigt, ihr bezüglich dieser Frage die Prozessfähigkeit zuzuerkennen (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 3a). 
 
1.3. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nach der Rechtsprechung nur legitimiert, wer die Beschwerde im eigenen Interesse führt. Das von den Beschwerdeführern verfolgte Interesse muss ihr eigenes sein. Mithin können mit der Beschwerde in Zivilsachen nicht die Interessen Dritter geltend gemacht werden (Urteil 5A_521/2023 vom 20. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Auf eine Grundrechtsverletzung kann sich nur berufen, wer Rechtsträger des betroffenen Grundrechts ist (Urteil 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 1.2 mit Hinweis).  
 
1.3.1. Soweit der Beschwerdeführer 2 beantragt, der Beschwerdeführer 3 sei als Vorsorgebeauftragter, eventualiter als Vertretungsbeistand im Bereich der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs einzusetzen, legt er nicht dar, inwiefern er daran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Insoweit ist auf seine Beschwerde wegen fehlender Legitimation nicht einzutreten.  
Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der beantragten Validierung des Vorsorgeauftrags hat der Beschwerdeführer 2, soweit er damit seine eigene Einsetzung als Vorsorgebeauftragter anstrebt (vgl. Urteil 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021 E. 1). Diesbezüglich mangelt es der Beschwerde jedoch an einer Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Obergericht hat festgehalten, der Beschwerdeführer 2 lebe etwa seit zwei Jahren die meiste Zeit in Frankreich und komme alle ein bis zwei Monate für zwei bis drei Wochen nach U.________ (TG), wo er dann bei seiner Mutter lebe und sich um sie kümmere. Die bei der Beschwerdeführerin bestehende umfassende Hilfsbedürftigkeit vertrage sich nicht mit einer mehrwöchigen Auslandsabwesenheit, weshalb der Beschwerdeführer 2 als Vorsorgebeauftragter ungeeignet sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer 2 nicht auseinander. Er bringt auch sonst nicht vor, warum er als Vorsorgebeauftragter geeignet sein sollte. Soweit der Beschwerdeführer 2 zur Beschwerde legitimiert ist, ist auf diese daher wegen fehlender Begründung nicht einzutreten. 
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer 3 ist zur Beschwerde legitimiert, soweit er damit anstrebt, selbst als Vorsorgebeauftragter, eventualiter als Vertretungsbeistand im Bereich der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs eingesetzt zu werden (vgl. Urteil 5A_874/2020, a.a.O.). Insoweit genügt seine Beschwerde grundsätzlich auch den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG), sodass darauf einzutreten ist.  
Mangels Legitimation ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 dagegen nicht einzutreten, soweit er damit die Einsetzung des Beschwerdeführers 2 als Vorsorgebeauftragter anstrebt. Aus dem gleichen Grund kann auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 auch nicht eingetreten werden, soweit er eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin 1 (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und § 6 Ziff. 2 der Verfassung des Kantons Thurgau) geltend macht. 
 
2.  
 
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
Der Beschwerdeführer 3 macht weitschweifige Ausführungen zum Sachverhalt und ergänzt damit die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen, ohne dabei eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. So macht er nicht geltend, die Feststellungen der Vorinstanz seien willkürlich oder würden auf einer sonstigen Verletzung von Bundesrecht beruhen. Mangels hinreichender Sachverhaltsrügen ist daher im Folgenden vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen. 
 
3.  
Anlass für die Beschwerde bildet, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer 3 die Eignung als Vorsorgebeauftragter im Bereich der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs abgesprochen hat. 
 
3.1. Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen (Art. 360 Abs. 3 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob dieser gültig errichtet worden ist, die Voraussetzungen für die Wirksamkeit gegeben sind und die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB). Wenn dies (teilweise) nicht zutrifft, sind sonstige Massnahmen des Erwachsenenschutzes ins Auge zu fassen. Erweist sich der Vorsorgeauftrag als gültig und wirksam, hat die Behörde abzuklären, ob er zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person genügt oder der Ergänzung durch weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes bedarf (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB; ALEXANDRA JUNGO, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 26 zu Art. 363 ZGB; Philippe Meier, Droit de la protection de l'adulte, 2. Aufl. 2022, Rz. 431; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das neue Erwachsenenschutzrecht, 2014, Rz. 2.32; Thomas Geiser, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 15 zu Art. 363 ZGB).  
Über die Eignung der beauftragten Person ist prognostisch aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien zu entscheiden. Massstab bei der Beurteilung dieser Kriterien ist die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person (Urteile 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 3.1; 5A_615/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.1; 5A_874/2020, a.a.O., E. 4). Zu prüfen sind die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der beauftragten Person sowie deren zeitliche Verfügbarkeit (Urteil 5A_874/2020, a.a.O., E. 4; Steinauer/Fountoulakis, Droit des personnes physiques et de la protection de l'adulte, 2014, Rz. 871; Geiser, a.a.O., N. 14 zu Art. 363 ZGB). Bereits im Rahmen der Eignungsprüfung ist auch abzuklären, ob keine Interessenkonflikte vorliegen, die der Übernahme des Auftrags entgegenstehen. Treten danach Interessenkollisionen auf, so entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person (Art. 365 Abs. 3 ZGB). Wegen Interessenkonflikten, deren Tragweite die auftraggebende Person bereits bei der Auftragserteilung gekannt hat, ist die Eignung allerdings nur zurückhaltend zu verneinen (Jungo, a.a.O., N. 24 zu Art. 363 ZGB; Jean-Daniel Meyer, Le mandat pour cause d'inaptitude, 2021, Rz. 506; Marc Wohlgemuth, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 4.76; Steinauer/Fountoulakis, a.a.O.; Geiser, a.a.O.). Eine Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person kann sich sodann auch aus Umständen ergeben, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der beauftragten Person stehen (Urteil 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021 E. 4). So kann der Einsetzung einer Person entgegenstehen, dass sich dadurch aufgrund eines erheblichen Familienkonflikts und der damit zusammenhängenden starken Belastung der auftraggebenden Person deren Krankheitsverlauf verschlimmern würde (vgl. Urteil 5A_874/2020, a.a.O., E. 5.6). 
Das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person ist möglichst weitgehend zu respektieren und die Eignung der beauftragten Person nur zurückhaltend zu verneinen (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2206 7027; Meier, a.a.O., Rz. 423; Yvo Biderbost, Der Vorsorgeauftrag in der Beratung - ein Dutzend Fragen in der Praxis, ZBGR 2020, S. 357; Ernst Langenegger, in: Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff., ZGB und VBVV, 2. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 363 ZGB; kritisch Walter Boente, Zürcher Kommentar, 2015, N. 116 zu Art. 363 ZGB). Das gilt auch bei Familienkonflikten. Die auftraggebende Person kann einen bestimmten Angehörigen im Bewusstsein um das ihm von einem anderen Angehörigen entgegengebrachte Misstrauen als Vorsorgebeauftragten wünschen. Die Mandatierung muss allerdings auf ihrem selbstbestimmten Willen beruhen. Vorsicht bei der Einsetzung des gewünschten Angehörigen kann zudem angebracht sein, wenn klar absehbar ist, dass der Auftrag aufgrund des Familienkonflikts nicht zweckdienlich umsetzbar sein wird (zum Ganzen: Biderbost, a.a.O., S. 358). Solange die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist, darf die Behörde mit Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person nicht einschreiten, selbst wenn sie andere Personen für besser geeignet hält (Jungo, a.a.O., N. 25 zu Art. 363 ZGB). Anders zu gewichten kann das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person allerdings dann sein, wenn sich für die Wahl der beauftragten Person massgebliche Umstände nach der Errichtung des Vorsorgeauftrags erheblich verändert haben. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist in diesem Fall, ob sich die auftraggebende Person dieser Veränderungen noch bewusst geworden ist oder nicht, solange sie urteilsfähig war (vgl. Langenegger, a.a.O., N. 17 zu Art. 363 ZGB). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Obergericht hält im angefochtenen Entscheid fest, im Ergebnis gelte - wie im Rückweisungsentscheid vom 31. Mai 2023 festgestellt - nach wie vor, dass der Vorsorgeauftrag gültig und zufolge (teilweiser) Urteilsunfähigkeit der Betroffenen als Auftraggeberin wirksam sei. Der Beschwerdeführer 2 sei mangels zeitlicher Verfügbarkeit ungeeignet. Der Beschwerdeführer 3 sei als Vorsorgebeauftragter betreffend die Personensorge geeignet, aufgrund des schwelenden Familienkonflikts jedoch nicht betreffend die Vermögenssorge und den diesbezüglichen Rechtsverkehr.  
 
3.2.2. Im Rückweisungsentscheid vom 31. Mai 2023 hat das Obergericht die Eignung des Beschwerdeführers 3 aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Fähigkeiten sowie seiner zeitlichen Verfügbarkeit bejaht.  
Das Obergericht hat sodann festgehalten, aufgrund der vom Beschwerdeführer 3 gegen die Betroffene eingeleiteten Klage bestehe kein konkreter Interessenkonflikt. Bei dieser Klage gehe es einerseits darum, den Nachlass von E.________ sel. festzustellen und zu teilen, soweit er nicht bereits geteilt sei. Andererseits gehe es um die Feststellung, in welchem Umfang und Betrag der Pflichtteil des Beschwerdeführers 3 durch den Verkauf von 850 Namenaktien der G.________ AG zum Nennwert durch den Erblasser an die H.________ AG verletzt wurde. Es werde beantragt, D.________ unter solidarischer Haftung mit der H.________ AG zu verpflichten, den Betrag zurückzuzahlen. Der Parallelprozess, in welchem die Betroffene gegen D.________, die H.________ AG und die G.________ AG Klage eingereicht habe, betreffe eine güterrechtliche Hinzurechnung im Sinn von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. In diesem Verfahren gehe es darum, den Schenkungsanteil, der D.________ respektive dessen H.________ AG beim Verkauf der Aktien der G.________ AG durch E.________ sel. an die H.________ AG vermutlich zugekommen sei, in die Errungenschaft "zurückzuholen" und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Die Interessen der Betroffenen und des Beschwerdeführers 3 seien damit weitestgehend die gleichen. Beide Klagen zielten darauf ab, D.________ zu verpflichten, den Schenkungsanteil zurückzuzahlen. Das Obergericht erwog weiter, im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags am 8. Oktober 2017 habe der Ehemann der Betroffenen noch gelebt. Er sei als erstgenannter Vorsorgebeauftragter aufgeführt. D.________ sei als einziges der drei gemeinsamen Kinder nicht als Vorsorgebeauftragter aufgeführt. Offenbleiben könne, ob daraus bereits abzuleiten sei, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags familiäre Konflikte vorhanden gewesen seien, wie dies die Beschwerdeführer behaupteten. Die Betroffene habe zwei ihrer Söhne als Vorsorgebeauftragte eingesetzt. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters ihres Ehemannes habe sie annehmen müssen, dass - im Fall des Vorversterbens des Ehemanns - ihre Söhne als Vorsorgebeauftragte eingesetzt würden. Es könne zudem ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Betroffene gewusst habe, dass alle drei Söhne pflichtteilsgeschützte Erben sind. Damit habe die Betroffene bei der Errichtung des Vorsorgeauftrags und der Einsetzung ihrer Söhne als Vorsorgebeauftragte die latent abstrakte Interessenkollision hinsichtlich der erbrechtlichen Ansprüche ihrer Kinder in Kauf genommen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Eigenschaft als Pflichtteilserben die beiden Söhne daran hindern könnte, das Vermögen der Betroffenen sachgerecht zu verwalten, für ihre Personensorge aufzukommen und sie im Rechtsverkehr zu vertreten. 
Nach den Feststellungen des Obergerichts besteht sodann offenbar ein Spannungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 3 und seinem Bruder D.________. Die nach dem Tod des Vaters eingeleiteten Gerichtsverfahren würden auf eine Intensivierung des Familienkonfliktes seit der Errichtung des Vorsorgeauftrages hindeuten. Aus den Akten und Ausführungen der Beschwerdeführer und von D.________ gehe nicht hervor, was letztlich die Ursache der familiären Streitigkeiten und der gerichtlichen Auseinandersetzung sei. Es falle jedoch auf, dass die Klage auf Erbteilung mit Herabsetzung durch den Beschwerdeführer 3 am 11. September 2019 und die Klage der Betroffenen betreffend güterrechtliche Hinzurechnung am 9. September 2019 und damit praktisch gleichzeitig eingereicht worden sind. Es bestehe offenbar ein zeitlicher und inhaltlicher Konnex zwischen den beiden Klagen. Die Gegenseite mache unter Verweis auf die Rechtsschriften von D.________ seit Jahren geltend, dass die Mutter beeinflusst werde. Diese Akten lägen nicht im Recht. Unter den vorliegenden Gegebenheiten bestünden jedoch keine Zweifel, dass das Thema der Beeinflussung der Mutter durch die beiden Beschwerdeführer zu den familiären Konflikten beigetragen habe. Hinzu komme, dass die gerichtlichen Auseinandersetzungen weitergehen würden, nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bereits erklärt habe, er werde das Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld an die nächste Instanz weiterziehen. Es bestehe offensichtlich ein tiefgreifendes Misstrauen unter den drei Brüdern. Dieser familiäre Konflikt betreffe die vermögensrechtlichen Interessen der Betroffenen und des Beschwerdeführers 3. Würde dieser als Vorsorgebeauftragter mit der Wahrung der finanziellen Interessen der Mutter betraut, könnte der familiäre Konflikt sich verschärfen. Zudem bestehe die Gefahr, dass sich der familiäre Konflikt negativ auf die Interessen der Betroffenen auswirke. Eine neutrale und professionelle Bezugsperson wüsste aufgrund der persönlichen Distanz mit allfälligen Einmischungen oder Beeinflussungen durch Familienangehörige umzugehen. Dies lasse den Beschwerdeführer 3 als Beauftragten in Bezug auf die Vermögenssorge der Betroffenen und der diesbezüglichen Rechtsvertretung als ungeeignet erscheinen. Denn von der Vermögenssorge seien vorliegend die Ansprüche aus Güterrecht, die Ansprüche aus den Unternehmen wie auch die erbrechtlichen Belange erfasst. Betreffend die Personensorge lägen dagegen keine Gründe vor, die gegen die Eignung des Beschwerdeführers 3 als Vorsorgebeauftragter sprechen würden. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer 3 bringt vor, er sei nicht nur als Vorsorgebeauftragter für die Personensorge, sondern auch für die Vermögenssorge und die diesbezügliche Rechtsvertretung geeignet. Die Betroffene habe den Vorsorgeauftrag in Kenntnis der seit Jahren zwischen ihren Söhnen bestehenden Konflikte wegen des Aktienverkaufs errichtet. Sie sei am Tag der Unterzeichnung des Vorsorgeauftrags voll handlungsfähig gewesen. Das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen sei zu respektieren. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei nicht zu erwarten, dass sich der Familienstreit aufgrund seiner Einsetzung als Vorsorgebeauftragter intensivieren würde. Da der güterrechtliche Streit bereits vor Gericht ausgetragen werde, sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Familienkonflikt weiter verschärfen könnte. Die Betroffene habe die Beschwerdeführer 2 und 3 als Vorsorgebeauftragte eingesetzt, nicht jedoch D.________, zu dem sie keinen Kontakt habe. Es sei keine Isolierung oder auf die Familienstreitigkeiten zurückzuführende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Betroffenen zu befürchten. Die Einsetzung einer anderen Person als des Beschwerdeführers 3 entgegen dem im Vorsorgeauftrag zum Ausdruck gebrachten Willen der Betroffenen sei nicht erforderlich und rechtswidrig. Der Beschwerdeführer 3 macht geltend, es fehle eine gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der KESB und rügt eine Verletzung von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, § 6 Ziff. 2 der Verfassung des Kantons Thurgau und des Willkürverbots (Art. 9 BV).  
 
3.4. Aus den Ausführungen in der Beschwerde geht hinreichend hervor, dass der Beschwerdeführer 3 beanstandet, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Vorsorgebeauftragten im Bereich der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs eingesetzt. Diese Frage betrifft die Auslegung und Anwendung von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Dass der Beschwerdeführer 3 bei seinen Ausführungen statt dieser Vorschrift andere Normen anführt, schadet ihm nicht. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).  
Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer 3 die Eignung als Vorsorgebeauftragter im Bereich der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs mit der Begründung abgesprochen, der familiäre Konflikt zwischen den Söhnen könnte sich dadurch verschärfen und es bestehe zudem die Gefahr, dass sich dieser Konflikt negativ auf die Interessen der Betroffenen auswirke. Mit der Aussage, der Familienkonflikt zwischen den Söhnen könnte sich verschärfen, wird eine blosse Möglichkeit festgehalten. Die blosse Möglichkeit, dass sich der zwischen den Söhnen bestehende Konflikt verschärfen könnte, reicht mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen jedoch nicht aus, um dem Beschwerdeführer 3 die Eignung als Vorsorgebeauftragter abzusprechen. Die Gefahr, dass sich der Konflikt negativ auf die Interessen der Betroffenen auswirkt, wäre nur relevant, wenn die Einsetzung des Beschwerdeführers 3 tatsächlich zu einer Verschärfung des Konflikts führen würde. Das aber steht nach dem Gesagten nicht fest. Dass es sich nicht rechtfertigt, bereits aufgrund der blossen Möglichkeit einer Verschärfung des Konflikts zwischen den Söhnen in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen einzugreifen, zeigt auch ein Blick auf Art. 368 ZGB. Nach dieser Bestimmung trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen, wenn die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind (Abs. 1). Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur persönlichen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen (Abs. 2). Sollte sich als Folge der Einsetzung des Beschwerdeführers 3 der Familienkonflikt tatsächlich verschärfen und sollten deswegen die Interessen der Betroffenen gefährdet werden, kann die Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf diese Bestimmung einschreiten. Der angefochtene Entscheid äussert sich zudem nicht dazu, inwiefern sich der Familienkonflikt negativ auf die Interessen der Betroffenen auswirken könnte. Die Situation unterscheidet sich insofern vom im Urteil 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021 beurteilten Fall. Dort (E. 4) hatte die Vorinstanz aus zahlreichen tatsächlichen Umständen geschlossen, dass die Einsetzung der vorsorgebeauftragten Person zu einer Verschlimmerung des Krankheitsverlaufs der Betroffenen führen und damit deren Interessen gefährden würde.  
Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass die im Vorsorgeauftrag vom 8. Oktober 2017 vorgesehene Mandatierung des Beschwerdeführers 3 als Vorsorgebeauftragter auch für den Bereich der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs nicht dem selbstbestimmten Willen der Betroffenen entsprechen würde. Auch ergeben sich aus dem Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Auftrag aufgrund des Familienkonflikts nicht zweckdienlich umsetzbar wäre. Das Obergericht hatte offengelassen, ob im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags familiäre Konflikte vorhanden waren. Zugleich hat es festgestellt, die hängigen Gerichtsverfahren nach dem Tod des Vaters würden auf eine Intensivierung des Familienkonflikts seit der Erstellung des Vorsorgeauftrags hindeuten. Die Verhältnisse haben sich insofern seit der Erstellung des Vorsorgeauftrags jedenfalls verändert. Indessen wurde eine der beiden Klagen durch die Betroffene selbst eingereicht. Zwischen den Klagen der Betroffenen vom 9. September 2019 auf Hinzurechnung und der Klage des Beschwerdeführers 3 vom 11. September 2019 auf Erbteilung und Herabsetzung besteht zwar ein zeitlicher und inhaltlicher Konnex. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer 3 die Betroffene in diesem Zusammenhang beeinflusst hat. Das Obergericht hielt diesbezüglich lediglich fest, das Thema der Beeinflussung der Mutter durch die beiden Beschwerdeführer habe zu den familiären Konflikten beigetragen. Abgesehen davon, dass das Obergericht keine tatsächliche Gefährdung der Interessen der Betroffenen festgestellt hat, vermögen die seit Errichtung des Vorsorgeauftrags eingetretenen Änderungen daher auch die Bedeutung des damals ausgedrückten Willens nicht zu relativieren. 
Dass eine neutrale und professionelle Bezugsperson aufgrund der persönlichen Distanz mit allfälligen Einmischungen oder Beeinflussungen durch Familienangehörige umzugehen weiss, ist irrelevant, solange die beauftragte Person für ihre Aufgabe geeignet ist. Nach dem Gesagten ergeben sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte, die auf die fehlende Eignung des Beschwerdeführers 3 schliessen lassen. 
 
3.5. Das Obergericht hat damit Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 unrichtig angewendet, indem es dem Beschwerdeführer 3 die Eignung als Vorsorgebeauftragter im Bereich der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs abgesprochen hat. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 ist daher gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die KESB zurückzuweisen, damit diese prüft, ob gemäss Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Art. 107 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 nicht einzutreten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 ist gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer 2 kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf eine Kostenauflage gegenüber der Beschwerdeführerin 1, auf deren Beschwerde zufolge fehlender Urteilsfähigkeit nicht eingetreten wird, ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer 3 sind ausgangsgemäss und der KESB in Anbetracht des Handelns in ihrem amtlichen Wirkungskreis ohne Vermögensinteresse (Art. 66 Abs. 4 BGG) keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer 3 für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der KESB ist in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird das Obergericht neu zu befinden haben (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld und zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren an das Obergericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer 3 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Baumann