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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_401/2025, 9C_402/2025  
 
 
Urteil vom 25. August 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Handänderungssteuer des Kantons Basel-Landschaft, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juni 2025. 
 
 
Nach Einsicht  
in die beiden Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juni 2025, mit denen es auf die Beschwerden der A.________ vom 4. April 2025 nicht eintrat, 
in die dagegen erhobenen Beschwerden vom 18. Juli 2025, 
 
 
in Erwägung,  
dass die beiden Verfahren 9C_401/2025 und 9C_402/2025, da ihnen wörtlich gleichlautende Beschwerden zugrunde liegen und sie die gleichen Rechtsfragen betreffen, zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind, dies ungeachtet des Umstandes, dass zwei separate kantonale Entscheide ergangen sind, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3), 
dass, wenn ein Nichteintretensentscheid angefochten wird, sich der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil 8C_552/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen), 
dass in diesem Fall darzulegen ist, weshalb die Vorinstanz auf die bei ihr eingereichte Beschwerde hätte eintreten sollen, während die Auseinandersetzung mit der materiellen Seite des Falles keine sachbezogene Begründung darstellt (vgl. BGE 123 V 335; Urteil 9C_230/2023 vom 3. April 2023 mit Hinweisen), 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit seinen Urteilen vom 19. Juni 2025 auf die bei ihm eingereichten Beschwerden nicht eingetreten ist, da die Beschwerdeführerin die angeforderten Kostenvorschüsse trotz entsprechend angedrohter Rechtsfolge nicht geleistet hat, 
dass die Beschwerdeführerin sich letztinstanzlich in keiner Weise zu den Gründen äussert, die zu den vorinstanzlichen Nichteintretensurteilen geführt haben, sondern einzig materiellrechtliche Argumente vorträgt, 
dass die Eingaben vom 18. Juli 2025 den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach nicht genügen, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.  
Die Verfahren 9C_401/2025 und 9C_402/2025 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. August 2025 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger