Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_396/2025  
 
 
Urteil vom 24. Juli 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Bögli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, Kasernenstrasse 2, 9100 Herisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Steuerperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 6. Juni 2025 (O2V 25 10). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 trat der Einzelrichter des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden nicht auf eine Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ gegen einen Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 19. März 2025 betreffend Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2020 ein. Zur Begründung hielt er fest, die Beschwerdeführer seien mit eingeschrieben versandter Verfügung vom 1. Mai 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innerhalb von 10 Tagen unter Androhung des Nichteintretens für den Fall der ausbleibenden bzw. nicht fristgerechten Zahlung aufgefordert worden. Die Schweizerische Post habe die Verfügung gemäss Sendungsnachverfolgungssystem "Track&Trace" am 5. Mai 2025 zur Abholung gemeldet; am 9. Mai 2025 hätten die Beschwerdeführer die Abholfrist bis zum 2. Juni 2025 verlängert. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf die Zustellfiktion, weshalb die Verfügung am 12. Mai 2025 als zugestellt gegolten habe. Die Beschwerdeführer hätten den verlangten Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet, entsprechend sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegen diese Verfügung führen A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. 
 
2.  
Ein dem Bundesgericht eingereichtes Rechtsmittel muss unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten. Es ist in gedrängter Form anzugeben, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, ist gezielt und sachbezogen einzugehen. Dabei ist aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). Eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid weist keine sachbezogene Begründung auf, wenn sich diese lediglich auf die materielle Seite des Falles bezieht (BGE 123 V 355; Urteil 9C_193/2022 vom 27. April 2022). Das Bundesgericht kann sich deshalb lediglich dazu äussern, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, den vorinstanzlichen Kostenvorschuss nicht geleistet zu haben und machen auch nicht geltend, das Obergericht hätte keinen solchen verlangen dürfen oder ihre Beschwerde auch ohne Kostenvorschuss materiell beurteilen müssen. Sie führen lediglich aus, das Geld nicht zu haben und sich mit der Steuerverwaltung auf einen aussergerichtlichen Kompromiss einigen zu wollen. Sie stellen damit weder einen nachvollziehbaren Antrag, noch befassen sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen oder zeigen auf, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben sollte. Insgesamt vermag die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 BGG nicht zu genügen. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Juli 2025 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bögli