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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1169/2025  
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Luisa Schwegler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Verlängerung von Ersatzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. September 2025 (UB250134-O/U/REA). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte A.________ am 19. August 2025 wegen mehrfacher Drohung, wiederholten Tätlichkeiten und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung von 111 Tagen bereits erstandener Haft und Ersatzmassnahmen sowie unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 500.--, bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Von anderen angeklagten Tatvorwürfen sprach es ihn frei. Es auferlegte ihm ein zweijähriges Kontakt- (Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB) und Rayonverbot (Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB) gegenüber seiner Ehefrau (nachfolgend: Privatklägerin). Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. 
Mit separater Verfügung gleichen Datums verlängerte das Bezirksgericht Hinwil gestützt auf Art. 237 StPO die zuletzt am 3. Juni 2025 verlängerten Ersatzmassnahmen (unter anderem ein Kontakt- und Rayonverbot mit Electronic Monitoring) bis zur Rechtskraft des Urteils vom 19. August 2025 bzw. bis zum allfälligen Entscheid der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz, längstens bis zum 19. November 2025. 
 
B.  
Die von A.________ am 1. September 2025 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. September 2025 ab. 
 
C.  
Dagegen gelangte A.________ am 29. Oktober 2025 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2025 sei aufzuheben und die mit diesem angeordneten bzw. verlängerten Ersatzmassnahmen seien aufzuheben. Eventualiter sei das mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete bzw. verlängerte Electronic Monitoring aufzuheben und das angeordnete bzw. verlängerte Rayonverbot gebietsmässig demjenigen anzupassen, welches im Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. August 2025 angeordnet worden sei. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Bundesgericht hat antragsgemäss die kantonalen Akten beigezogen. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 14. November 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. November 2025 hat A.________ zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft repliziert. Die Replik ist am 26. November 2025 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend die Verlängerung von Ersatzmassnahmen im Rahmen eines Strafverfahrens (Art. 78 Abs. 1 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat als Beschuldigter am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und ist von den Ersatzmassnahmen nach wie vor betroffen. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Ein solcher findet im bundesgerichtlichen Verfahren in der Regel nicht statt (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG). Die eingegangene Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Er erhielt die Möglichkeit, sich dazu zu äussern, auch wenn nicht explizit ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde. Diese Möglichkeit nahm er mit Einreichung seiner Replik vom 24. November 2025 wahr. Der Antrag des Beschwerdeführers ist dadurch gegenstandslos geworden (Urteile 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 2; 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 2 mit Hinweis). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 StPO) vor Bundesgericht nicht. Hingegen wendet er sich gegen die vorinstanzliche Annahme von Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).  
 
3.2. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 4 StPO). Folglich ist die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von Ersatzmassnahmen nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nach Art. 221 StPO erfüllt sind, insbesondere wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein besonderer Haftgrund vorliegt (BGE 137 IV 122 E. 2; Urteile 7B_848/2025 vom 3. November 2025 E. 4.2.2; 7B_631/2025 vom 21. August 2025 E. 2; 1B_332/2020 vom 5. August 2020 E. 2.1).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um unter diesem Titel eine Inhaftierung zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen dieses besonderen Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; Urteile 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 2.2; 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.1; 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1; Urteile 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 2.2; 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.1; 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers (Urteile 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.2; 1B_560/2022 vom 22. November 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). In Fällen häuslicher Gewalt besteht zu Beginn der Strafuntersuchung regelmässig Kollusionsgefahr, da der Tatverdacht häufig im Wesentlichen auf den Aussagen des Opfers beruht, oft bis hin zum Strafurteil einzig Aussage gegen Aussage von Beschuldigtem und Opfer steht und der mutmassliche Täter in Freiheit versucht sein könnte, dieses unter Druck zu setzen, die Belastungen gegen seinen Willen wahrheitswidrig zurückzunehmen oder zu relativieren (Urteile 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.3; 1B_267/2013 vom 10. September 2013 E. 2.2.2). 
 
3.3.2. Nach Abschluss der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 318 StPO) und insbesondere nach Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Art. 335-351 StPO) bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2). Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die (beschränkte) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteile 7B_736/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 2.2.3; 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 4.1). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2; Urteile 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.1; 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Die Vorinstanz begründet das Bestehen von Kollusionsgefahr wie folgt:  
Der Beschwerdeführer habe sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sämtliche Vorwürfe bestritten und diese als falsch bezeichnet. Er habe angegeben, nie tätlich gegen die Privatklägerin vorgegangen zu sein und ihr weder gedroht noch sonst etwas angetan zu haben. Den Inhalt des Videos habe er nicht gekannt und dieses der Privatklägerin auch nicht absichtlich geschickt. Diese bezichtige ihn aus Liebe und Hass falsch. Die Privatklägerin habe ihrerseits anlässlich der Hauptverhandlung die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wiederholt. Sie habe angegeben, dass es ihr seit einem Jahr sehr schlecht gehe und sie sich in ärztlicher Behandlung befinde. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, dass er ihr etwas [an]tun würde, damit sie sich selbst umbringe. Sie wolle eigentlich nicht mehr am Leben bleiben, müsse es aber, weil sie für ihren Sohn verantwortlich sei. 
Die Vorinstanz hält mit der ersten Instanz fest, dass im vorliegenden Fall eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vorliege, welche eine unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen sowie die Möglichkeit kollusionsfreier Einvernahme durch das Berufungsgericht unabdingbar mache. Daran ändere entgegen dem Beschwerdeführer nichts, dass in der Untersuchung polizeiliche und/oder staatsanwaltschaftliche Einvernahmen kollusionsfrei stattgefunden hätten. Hinzu komme, dass sich unter anderem auch anlässlich der Hauptverhandlung eine ausgeprägte, besondere Schutzbedürftigkeit der Privatklägerin offenbart habe. 
Beim Beschwerdeführer hingegen - so die Vorinstanz weiter - seien angesichts seines bisherigen Verhaltens im Strafverfahren und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Merkmale weiterhin konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr auszumachen. Er habe sich in der Vergangenheit trotz laufenden Strafverfahrens, erfolgter Inhaftierung und bestehenden Kontaktverbots wiederholt nicht an die behördlichen Anordnungen gehalten und die Privatklägerin mehrfach telefonisch kontaktiert bzw. ihr ein Video mit bedrohlichem Inhalt (nämlich ein Video, in welchem über jemanden berichtet wird, der seine Ehefrau eine Woche nach der Heirat getötet habe, da sie untreu gewesen sei) geschickt. Gemäss der Vorinstanz ist beim Beschwerdeführer ernsthaft damit zu rechnen, dass er die Privatklägerin erneut aufsuchen und/oder kontaktieren könnte, um sie im Hinblick auf das bevorstehende Berufungsverfahren zu seinen Gunsten einzuschüchtern bzw. Druck auf sie auszuüben. Sie gelangt mit der ersten Instanz zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor von einer ausgeprägten Kollusionsgefahr auszugehen sei. 
 
3.5. Was der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, verfängt nicht.  
 
3.5.1. Es ist ihm zwar zuzustimmen, dass Art. 343 Abs. 3 StPO in den dort erwähnten Fällen eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Hauptverfahren verankert, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (Urteile 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.6.3; 6B_1258/2023 vom 8. Mai 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Weiter ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei "Aussage gegen Aussage"-Situationen eine unmittelbare Beweisabnahme vor der Berufungsinstanz nicht in jedem Fall zwingend ist, wenn der Belastungszeuge bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerichtlich angehört wurde (Urteile 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5.2.2; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.4; je mit Hinweisen).  
Mit dem blossen Hinweis auf diese Rechtsprechung legt der Beschwerdeführer indessen nicht dar, warum anlässlich einer allfälligen Berufungsverhandlung "nicht von einer erneuten Befragung der Privatklägerin durch das Berufungsgericht" auszugehen wäre. Der Umstand, dass die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gerichtlich angehört wurde, hat lediglich zur Folge, dass ihre gerichtliche Befragung vor der Berufungsinstanz nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine solche Befragung bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erwarten wäre. Dies gilt umso weniger, als vorliegend mit der Vorinstanz von einer klassischen "Aussage gegen Aussage"-Situation auszugehen ist, in der sich die Sachverhaltsvarianten der Beteiligten diametral widersprechen. 
 
3.5.2. Wenn der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, entgegen der Vorinstanz drohe ihm den Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung nicht, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid lediglich fest, dass die "in Zukunft möglicherweise akut werdend[e] Aufenthaltsthematik" die Kollusionsgefahr "deutlich akzentuieren könnte". Daraus ergibt sich klar, dass für die Vorinstanz die "Aufenthaltsthematik" nicht entscheidend für die Annahme von Kollusionsgefahr ist.  
 
3.5.3. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie (weiterhin) von Kollusionsgefahr ausgeht. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht nicht in Abrede, dass er sich in der Vergangenheit trotz laufenden Strafverfahrens, erfolgter Inhaftierung und bestehenden Kontaktverbots wiederholt nicht an die behördlichen Anordnungen gehalten und die Privatklägerin mehrfach telefonisch kontaktiert bzw. ihr ein Video mit bedrohlichem Inhalt geschickt hatte. Ebenso wenig bestreitet er die vorinstanzliche Annahme einer ausgeprägten Schutzbedürftigkeit der Privatklägerin. Mit dem blossen Verweis auf die Einhaltung des Kontakt- und Rayonverbots seit der Haftentlassung vermag er die von der Vorinstanz bejahte Kollusionsgefahr nicht zu entkräften.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, die Anordnung des Electronic Monitoring sei unverhältnismässig und folglich aufzuheben.  
 
4.2. Als Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft kommen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Auflage in Betracht, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), oder das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g).  
Die Aufenthaltsbeschränkung gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO besteht entweder in der Verpflichtung, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung), oder in jener, eine bestimmte Gegend nicht zu betreten (Ausgrenzung). Einem Aufenthaltsverbot kommt insbesondere bei häuslicher Gewalt Bedeutung zu. Es kann zur Herabsetzung von Kollusionsgefahr verhängt werden, namentlich um zu vereiteln, dass der Ehemann die ihn belastende Ehefrau zu beeinflussen versucht. Ein Kontaktverbot gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO stellt ebenfalls eine bei Vorliegen von Kollusionsgefahr denkbare Massnahme dar (BGE 137 IV 122 E. 6.2 mit Hinweisen). 
 
4.3. Gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO kann das Gericht zur Überwachung von Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.  
Dabei stellt Electronic Monitoring keine selbstständige Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft dar. Vielmehr handelt es sich um ein technisches Hilfsmittel, das unter anderem (vgl. Art. 79b StGB) zur elektronischen Überwachung des Vollzugs von strafprozessualen Ersatzmassnahmen, insbesondere von Ein- bzw. Ausgrenzungen (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) und Kontaktverboten (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO), eingesetzt werden kann (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.6; Urteile 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.2.2; 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.2; 1B_447/2011 vom 21. September 2011 E. 3.4; vgl. LUDIVINE FERREIRA BROQUET, Le bracelet électronique en Suisse: hier, aujourd'hui et demain, 2015, Rz. 554 S. 247; FABIO MANFRIN, Ersatzmassnahmen nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2014, S. 275 f.; JASMINE STÖSSEL, Electronic Monitoring im Schweizer Erwachsenenstrafrecht, 2018, S. 221; JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 89 zu Art. 237 StPO). 
 
4.4. Obwohl Electronic Monitoring zurzeit keine Überwachung in Echtzeit erlaubt (BGE 145 IV 503 E. 3.3.1) und daher grundsätzlich nicht geeignet ist, das Betreten eines bestimmten Rayons oder Kollusionshandlungen zu verhindern und somit einer bestehenden Kollusionsgefahr tatsächlich zu begegnen (Urteile 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.2.2; 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2.2; vgl. FERREIRA BROQUET, a.a.O., Rz. 556 S. 249; MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 237 StPO; AURELIA GURT, Stalking, 2020, Rz. 253 S. 244; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 237 StPO; STÖSSEL, a.a.O., S. 226; WEBER, a.a.O., N. 98 zu Art. 237 StPO), entfaltet diese Form der Kontrolle eine gewisse präventive Wirkung auf die betroffene Person, da diese mit einer späteren Entdeckung der Missachtung der elektronisch überwachten Ersatzmassnahmen rechnen muss (vgl. Urteil 1B_159/2023 vom 18. April 2023 E. 2.5; GURT, a.a.O., Rz. 253 S. 244 f.; MANFRIN, a.a.O., S. 285 f.; STÖSSEL, a.a.O., S. 229 f.; WEBER, a.a.O., N. 98 zu Art. 237 StPO; siehe dazu auch die Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" sowie zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot [Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes] als indirektem Gegenvorschlag, BBl 2012 8863 f. Ziff. 6.4.1, wo in Bezug auf die elektronische Überwachung von Kontakt- und Rayonverboten in Anwendung von Art. 67b Abs. 3 StGB als genügend erachtet wurde, dass der betroffenen Person bewusst sei, dass ein Regelverstoss jederzeit nachgewiesen werden könne und sie mit entsprechenden Konsequenzen rechnen müsse).  
 
4.5. Die Vorinstanz erwägt, eine Überwachung der Ersatzmassnahmen mittels Electronic Monitoring könne physisch zwar keine Taten verhindern, sich aber positiv auf die Einhaltung des Verbots auswirken. Das Electronic Monitoring habe sehr wohl eine präventive Wirkung, indem dem Beschwerdeführer bewusst gemacht werde, dass ein Verstoss gegen das Kontaktverbot jederzeit bemerkt und nachgewiesen werden könne und er mit entsprechenden Konsequenzen rechnen müsse. Dass das Electronic Monitoring keine nicht-physische Kontaktaufnahmen aufzeichne, vermöge daran nichts zu ändern, würden diese doch zwangsweise andere Nachweise hinterlassen (Anrufe, Kurznachrichten etc.), mit welchen sich eine Verletzung des Kontaktverbots belegen lasse. Die pauschale Rüge des Beschwerdeführers, das Electronic Monitoring sei per se ungeeignet, Kollusionshandlungen zu verhindern, gehe damit fehl.  
Die Vorinstanz hält weiter fest, dem Beschwerdeführer sei nicht zu folgen, soweit er geltend mache, das Electronic Monitoring sei für ihn nicht mehr zumutbar. Der von ihm geltend gemachte psychische Druck und die ihn angeblich belastenden "Organisationsmassnahmen" seien durch nichts belegt und damit unbeachtlich. Es sei weder begründet noch ersichtlich, ob diese angeblichen Belastungen effektiv bestehen würden und auf das Electronic Monitoring zurückzuführen seien bzw. den Beschwerdeführer unverhältnismässig einschränken würden. Angesichts der Schwere der Delikte, für welche der Beschwerdeführer erstinstanzlich verurteilt worden sei, und der nach wie vor bestehenden ausgeprägten Kollusionsgefahr müsse er sich vielmehr mit gewissen Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit dem Electronic Monitoring abfinden, die ihm eine Inhaftierung ersparen würden. Die Vorinstanz erachtet die Verlängerung des Electronic Monitoring angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Monaten auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. 
 
4.6. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass mittels Electronic Monitoring nicht-physische Kontaktaufnahmen nicht verhindert werden können (vgl. FERREIRA BROQUET, a.a.O., Rz. 556 S. 249; GURT, a.a.O., Rz. 249 S. 240, Rz. 252 S. 243). Indessen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesem technischen Hilfsmittel eine gewisse präventive Wirkung zuerkennt (vgl. oben E. 4.4). Insbesondere ist mit ihr festzuhalten, dass auch derartige Kontaktaufnahmen Nachweise hinterlassen, mit welchen sich eine Verletzung des Kontaktverbots belegen lässt. Dagegen wendet der Beschwerdeführer nichts ein.  
 
4.7. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die mit Electronic Monitoring verbundenen "organisatorischen und psychischen Belastungen" beruft, vermag er dadurch die Verhältnismässigkeit des verlängerten Einsatzes dieses technischen Hilfsmittels zur Überwachung des Kontakt- und Rayonverbots nicht in Frage zu stellen. Zwar hat das Bundesgericht betreffend die elektronische Überwachung als besondere Vollzugsform (Art. 79b StGB) auf die für die betroffene Person mit dieser Vollzugsform verbundenen Belastungen verwiesen (vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.9 mit Hinweisen). Daraus kann der Beschwerdeführer aber für sich nichts ableiten. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht "gerichtsnotorisch" (vgl. Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen), dass das Tragen einer elektronischen Fussfessel etwa als unzumutbar zu betrachten wäre. Dies gilt umso weniger, wenn man die Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und die Belastungen berücksichtigt, die mit der strafprozessualen Haft verbunden wären. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, mit dem Electronic Monitoring angeblich verbundenen Belastungen mangels Begründung als nicht erstellt betrachtet hat.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die unveränderte Verlängerung des Rayonverbots sei unverhältnismässig. Das Verbot sei auf das vom erstinstanzlichen Gericht mit Urteil vom 19. August 2025 bestimmte Gebiet einzuschränken.  
 
5.2. Die Kritik ist unbegründet, soweit darauf aufgrund hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) einzutreten ist. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zutreffend fest, dass ein Vergleich des mit Verfügung vom 19. August 2025 verlängerten Rayonverbots mit dem im Urteil vom 19. August 2025 gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB angeordneten Rayonverbot nicht verfange, weil ein solches Verbot einen anderen Zweck verfolge als strafprozessuale Ersatzmassnahmen an Stelle von Sicherheitshaft zur Eindämmung ausgeprägter Kollusionsgefahr, wie sie vorliegend im Hinblick auf das bevorstehende Berufungsverfahren bestehe. Dagegen wendet der Beschwerdeführer nichts ein.  
Wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, im angefochtenen Entscheid keine "einzelfallbezogene Verhältnismässigkeitsprüfung" vorgenommen zu haben, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz erwägt, das Gebiet, welches durch das Electronic Monitoring überwacht werde und den Wohnort der Privatklägerin umfasse, sei gemäss dem Abklärungsbericht vom 16. Januar 2025 von der Vollzugsstelle festgelegt worden. Im Bericht werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer für den Arbeitsweg das Rayonverbot problemlos umfahren könne. Damit sei der mit dem Rayonverbot einhergehende längere Arbeitsweg bei der Anordnung bereits berücksichtigt worden. Überzeugende Gründe, weshalb sich das festgelegte Rayonverbot zum heutigen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer als unverhältnismässig erweisen sollte bzw. dass veränderte Umstände vorlägen, welche eine Verkleinerung des Gebiets rechtfertigen würden, seien nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich. Insbesondere sei der Arbeitsort gemäss den Akten gleich geblieben. 
Obwohl die Vorinstanz auf den Bericht der Vollzugsbehörde verweist, ergibt sich aus ihren Erwägungen, dass sie eine selbstständige Verhältnismässigkeitsprüfung vornimmt. Dass sie im Rahmen dieser Prüfung nicht explizit auf die einzelnen Aspekte der Verhältnismässigkeit eingeht (nämlich: Eignung, Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; BGE 151 I 3 E. 7.7; 150 I 106 E. 7.1, 154 E. 7.5.1; je mit Hinweisen), lässt sich mit der unterbliebenen Substanziierung seitens des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren erklären, die er vor Bundesgericht nicht bestreitet. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 BGG), kann dem Gesuch entsprochen werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
2.1. Rechtsanwältin Luisa Schwegler wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara