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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_623/2024  
 
 
Verfügung vom 23. Oktober 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Bollinger, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, vertreten durch die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich, Uetlibergstrasse 113, 8045 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Wehrpflichtersatz, Ersatzjahr 2019, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2024 (VB.2024.00349). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 20. Oktober 2025, worin A.________ die Beschwerde vom 31. Oktober 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2024 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt die Einzelrichterin:  
 
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Oktober 2025 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Bollinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger