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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_827/2025  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hermann, Josi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Fisch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Wil-Uzwil, 
Raiffeisenplatz 2, Postfach 246, 9244 Niederuzwil, 
 
B.________, 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 22. August 2025 (KES.2025.6-K2 / ZV.2025.53-K2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 7. März 2025 verlängerte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Wil-Uzwil die im Januar 2025 angeordnete fürsorgerische Unterbringung von B.________ (geb. 1941; Betroffene). Auf die hiergegen von A.________ (Beschwerdeführer), dem Sohn von B.________, am 13. März 2025 erhobene Beschwerde trat die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mangels Beschwerdelegitimation nicht ein. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 22. August 2025 (eröffnet am 25. August 2025) wies das Kantonsgericht St. Gallen die hiergegen von A.________ eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. In der Entscheidbegründung hielt das Kantonsgericht zudem fest, es bestehe kein Anlass, für B.________ eine Verfahrensbeistandschaft nach Art. 449a ZGB zu errichten. Ausserdem könne A.________ nicht als Vertrauensperson nach Art. 432 ZGB anerkannt werden. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsache vom 24. September 2025 ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei der angefochtene Entscheid (mit Ausnahme der ausserdem geregelten Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters) aufzuheben und die Angelegenheit an die Verwaltungsrekurskommission zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, auf die Beschwerde vom 13. März 2025 einzutreten. Die Gerichtskosten seien der KESB aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren sowie das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Ausserdem sei A.________ als Vertrauensperson anzuerkennen und es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren. Eventuell sei für B.________ eine unabhängige Rechtsvertretung als Verfahrensvertretung einzusetzen. Ausserdem ersucht A.________ für das Verfahren vor dem Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, wobei ihm sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Verlängerung einer fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 431 Abs. 1 ZGB entschieden hat. Damit steht eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit im Streit, die nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (vgl. Urteil 5A_247/2025 vom 9. April 2025 E. 1).  
 
1.2. Sowohl die Verwaltungsrekurskommission als auch das Kantonsgericht kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde gegen den Entscheid über die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung seiner Mutter berechtigt (vgl. vorne Bst. A). Eine Person ist im Streit um ihre Legitimation zur Anrufung einer Vorinstanz zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt, wenn auch - dies ist hier der Fall - das Urteil in der Sache vor Bundesgericht hätte angefochten werden können (BGE 135 II 145 E. 3.2; 131 II 497 E. 1). Der Beschwerdeführer ist folglich nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt.  
Freilich beschränkt sich das bundesgerichtliche Verfahren unter diesen Umständen auf die Frage der Beschwerdeberechtigung im kantonalen Verfahren (BGE 135 II 145 E. 4, 131 II 497 E. 2). Weshalb dies hier anders sein und der Beschwerdeführer auch weitergehend zur Beschwerde berechtigt sein sollte, legt dieser entgegen den ihn insoweit treffenden Begründungspflicht nicht dar (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 III 537 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer über die Frage der Beschwerdeberechtigung hinausgehend seine Einsetzung als Vertrauensperson sowie die Einsetzung einer Verfahrensbeiständin oder eines Verfahrensbeistandes und Akteneinsicht verlangt. Hieran ändert nichts, dass die Vorinstanz sich der Klarheit halber teilweise zu diesen Fragen geäussert hat (vgl. vorne Bst. B). Weil das Bundesgericht nach dem Ausgeführten keinesfalls in der Sache entscheiden kann, erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte (kassatorische) Rückweisungsbegehren trotz der grundsätzlich reformatorischen Natur der Beschwerde in Zivilsachen als zulässig (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3). 
 
1.3. Dreht sich der Streit vor Bundesgericht um Geld, sind die Begehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) zu beziffern. Dies gilt auch, wenn die Kosten des kantonalen Verfahrens umstritten sind (BGE 143 III 111 E. 1.2). Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Kantonsgericht (vgl. vorne Bst. C). Damit beziffert er seinen Antrag nicht. Auch aus der Beschwerdebegründung oder dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht ableiten, welchen Betrag er unter diesem Titel zugesprochen erhalten möchte. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten (Urteil 5A_994/2023 vom 2. Juli 2024 E. 1.3).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung zu geben. Die inhaltliche Verbesserung der Beschwerdeschrift hat innerhalb der Beschwerdefrist zu erfolgen; eine Nachfrist wird nur bei offensichtlichen Versehen gewährt (Art. 42 Abs. 5 BGG; Urteil 5A_347/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2). Die Beschwerdefrist ist abgelaufen, womit dem Antrag des Bechwerdeführers nicht entsprochen werden kann.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153).  
Nicht einzugehen ist auf die Beschwerde folglich insoweit, als der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Darstellung des bisher Vorgefallenen unterbreitet, ohne der Vorinstanz vorzuwerfen, sie habe bei der Ermittlung des Sachverhalts die Verfassung oder Bundesrecht verletzt. 
 
3.  
 
3.1. Abgesehen von allgemeinen rechtlichen Ausführungen, auf die mangels hinreichend konkreter Rüge einer Verfassungs- oder Gesetzesverletzung nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorne E. 2.1), wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt (vgl. sogleich E. 3.2) sowie seine Beschwerdelegitimation zu Unrecht verneint zu haben (vgl. hinten E. 4).  
 
3.2. Seinen Anspruch auf rechtliches Gehör hat das Obergericht nach Dafürhalten des Beschwerdeführers verletzt, weil es sich nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt habe, die Erstinstanz habe dem Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV weder Akteneinsicht gewährt noch ihn vorgängig zum Nichteintretensentscheid angehört.  
Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht hätte. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Kantonsgericht habe den (Prozess-) Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig oder sonst in Verletzung von Bundesrecht nach Art. 95 BGG festgestellt (vgl. vorne E. 2.2). Vielmehr beschränkt er sich auf die Darstellung seiner Sicht der Dinge. Es bleibt damit bei dem durch das Kantonsgericht festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), womit der erhobenen Verfassungsrüge die Grundlage entzogen und die Beschwerde bereits deshalb unbegründet ist. 
 
4.  
 
4.1. In der Sache ist die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren strittig (vgl. vorne E. 1.2). Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er sei als nahestehende Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.  
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Sohn der Betroffenen, der bis zu ihrer Unterbringung in demselben Haushalt wie sie lebte, dieser nahesteht. Indessen genügt dies allein für die Bejahung der Beschwerdelegitimation nicht. Vielmehr muss sich aus der Nähe zur Betroffenen auch eine Eignung des Beschwerdeführers zur Wahrung ihrer Interessen ergeben und muss er mit der Beschwerde auch tatsächlich eine solche Interessenwahrung bezwecken (vgl. etwa Urteile 5A_322/2019 vom 8. Juli 2020 E. 2.3.3, in: SZZP 2020 S. 574; 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2 [einleitend]). 
 
4.2. Die Vorinstanz verneint dies: Der Beschwerdeführer lebe trotz seines Alters (Jahrgang 1977) seit Jahren mit der betagten Mutter zusammen. Diese bezahle aus ihren spärlichen Renteneinkünften die Wohnung und komme auch sonst - der Beschwerdeführer gehe seit längerem keiner Erwerbstätigkeit nach - für den Lebensunterhalt des Sohnes auf. Der Beschwerdeführer beziehe zwar seit März 2025 Sozialhilfeleistungen, doch sei dies mit der Pflicht zur Arbeit verbunden. Der Beschwerdeführer habe ein grosses persönliches Interesse an der Aufrechterhaltung der bisherigen Lebensführung. Deren Weiterführung widerspreche aber den Interessen der Betroffenen, die aus ärztlicher Sicht auf eine stationäre Betreuung in einem geschlossenen Setting angewiesen sei.  
Weiter bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer für die Mutter sorgen könne und hierzu Willens sei. Er soll verschiedene (notwendige) Arzttermine sowie Termine bei der Spitex abgesagt haben, die Betroffene sei stark verwahrlost angetroffen worden (mangelhafte Körperhygiene und Ernährung, verschmutzte Wohnung) und es bleibe unsicher, wie der Beschwerdeführer die nötige Medikation sicherstelle (Insulinabgabe). Der Beschwerdeführer lehne Hilfe ab und seine Haltung bleibe ambivalent: Einerseits zeige er eine gewisse Einsicht, andererseits wehre er sich vehement gegen die ärztlich als zwingend angesehene fürsorgerische Unterbringung der Mutter. Er stelle die fachärztliche Diagnose in Frage, obgleich er selbst zugebe, von Medizin "mehr oder weniger keine Ahnung" zu haben, und ihm der bedenkliche Gesundheitszustand der Mutter nicht entgangen sein könne. In der Familie bestehe ein Machtungleichgewicht, wobei der Sohn eine starke Kontrolle und Aufsicht über die Mutter ausübe. Gleichzeitig fühle er sich mit deren Betreuung unter Druck gesetzt und überfordert. Die Mutter ihrerseits fühle sich durch den Sohn in ihrer Autonomie stark eingeschränkt und beklage sich, dass ihr Wille nicht berücksichtigt werde. Sie bemängle, dass sie alles bezahlen müsse und der Sohn nicht auf eigenen Beinen stehen könne. Ausserdem sei sie mit der aktuellen Wohnsituation unzufrieden und wünsche sich ein schönes Altersheim. 
Aufgrund dieser Umstände sieht das Kantonsgericht ausreichend Anhaltspunkte für einen Konflikt zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jener seiner Mutter. Entsprechend bestünden erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer geeignet sei, die konkreten Interessen seiner Mutter zu wahren, womit er weder als Vertrauensperson noch als nahestehende Person beschwerdeberechtigt sei. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass bei einer Wohngemeinschaft beide Parteien von den tieferen Wohnkosten profitierten. Auch für die Mutter sei es positiv, wenn sie ihrem einzigen Sohn nahe sein könne und er sich um sie sorge. Dass der Beschwerdeführer einen emotionalen Gewinn aus dem Zusammenleben ziehe, spreche ebenfalls nicht gegen dessen Beschwerdelegitimation. Der Beschwerdeführer beziehe Sozialhilfe, womit für die Frage der Beschwerdelegitimation keine Rolle spiele, ob er später einmal arbeite oder arbeiten müsse. Die Mutter sei in Vermögensbelangen sodann verbeiständet, weshalb objektiv keine Möglichkeit für einen finanziellen Schaden bestehe.  
Damit vermag der Beschwerdeführer das Bestehen eines Interessenkonfliktes nicht in Frage zu stellen. Soweit er sich nicht ohnehin unzulässig von den durch die Vorinstanz festgestellten tatsächlichen Grundlagen entfernt (vgl. vorne E. 2.2 und 3.2), ist dabei auf Folgendes zu verweisen: Der Hinweis, die Mutter könne aufgrund der bestehenden Beistandschaft keinen (finanziellen) Schaden erleiden, geht insoweit an der Sache vorbei, als damit nichts zur Interessenlage der Beteiligten gesagt ist, auf die allein es im vorliegenden Kontext ankommt. Mit dem Hinweis, dass auch die Mutter in gewisser Hinsicht von den bisherigen Wohnverhältnissen profitieren konnte, vermag der Beschwerdeführer sodann die Feststellung nicht in Frage zu stellen, dass die Betroffene aus medizinischer Sicht zwingend auf eine stationäre Betreuung angewiesen ist. Diese Feststellung bestreitet er vor Bundesgericht denn auch weitergehend nicht mehr. Die Haltung des Beschwerdeführers widerspricht daher den Interessen der Mutter, die sich zudem eine Änderung der bisherigen Verhältnisse wünscht (vgl. E. 4.2 hiervor und hierzu Urteil 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2.1). Unbestritten ist weiter zwar, dass der Beschwerdeführer derzeit Sozialhilfeleistungen bezieht. Wie das Kantonsgericht indes richtig andeutet, ist damit nicht dargetan, dass sich an der bestehenden Interessenlage grundlegend etwas ändern würde. Zur Beurteilung dieser Interessenlage ist nicht ausschlaggebend, ob die Voraussetzungen für die verfügte fürsorgerische Unterbringung tatsächlich gegeben sind. Es hilft dem Beschwerdeführer daher nicht weiter, wenn er darauf hinweist, die Vorinstanz spreche Fragen an, die erst im (Rechtsmittel-) Verfahren betreffend die Unterbringung zu prüfen seien (so namentlich ein allfälliges Fehlverhalten bei der Betreuung der Mutter). 
 
4.3.2. Anders als der Beschwerdeführer dies weiter vorbringt, hat das Kantonsgericht schliesslich nicht nur einen abstrakten oder möglichen Interessenkonflikt festgestellt. Vielmehr zeigt es konkret auf, dass der Beschwerdeführer ein (finanzielles) Interesse an der Aufrechterhaltung der bisherigen Lebenssituation hat, das Andauern dieser Situation indes nicht im Interesse der Mutter liegt. Dieser (konkrete) Interessenkonflikt ist ausreichend, um die Eignung des Beschwerdeführers zur Wahrung der Interessen seiner Mutter im Zusammenhang mit der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung auszuschliessen (vgl. Urteil 5A_322/2019 vom 8. Juli 2020 E. 2.3.3, in: SZZP 2020 S. 574 mit Hinweisen).  
 
4.4. Nach dem Ausgeführten konnte das Kantonsgericht die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ohne Rechtsverletzung verneinen.  
Da der Beschwerdeführer das Bestehen eines Interessenkonfliktes nicht in Frage zu stellen vermag, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seine Beschwerdeberechtigung auch mit Blick auf eine allfällige Stellung als Vertrauensperson nach Art. 432 ZGB verneint hat (vgl. DROESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 33 und 35a zu Art. 450 ZGB). Auf diese Problematik ist folglich auch unter diesem Aspekt nicht weiter einzugehen (vgl. im Übrigen vorne E. 1.2). 
 
5.  
Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Kostenfolge des kantonalen Verfahrens nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahren angefochten sind, ist hierauf auch insoweit nicht mehr einzugehen, als diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen, da den Verfahrensbeteiligten mangels Einholens von Vernehmlassungen keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 BGG) und der Kanton St. Gallen ohnehin keinen Anspruch auf Entschädigung hat (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, weil es nach dem Ausgeführten als von vornherein aussichtslos eingestuft werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Wil-Uzwil, B.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber