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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_75/2025  
 
 
Urteil vom 23. Juni 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer; Steuerperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Dezember 2024 (7U 24 13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde von der Stadt Luzern am 2. November 2023 für das Steuerjahr 2020 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 36'400.- veranlagt (Staats- und Gemeindesteuern) sowie einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 42'600.- (direkte Bundessteuer). Das steuerbare und satzbestimmende Vermögen wurde auf Fr. 540'000.- festgesetzt. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 teilweise gut und setzte das steuerbare und satzbestimmende Einkommen auf Fr. 30'100.- (Staats- und Gemeindesteuer) sowie auf Fr. 35'200.- (direkte Bundessteuer) fest. Das steuerbare und satzbestimmende Vermögen verblieb unverändert bei Fr. 540'000.-. 
Im Rahmen des hiergegen angestrengten Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht Luzern ersuchte der Steuerpflichtige zwei Mal um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch wurde zum ersten Mal mit Verfügung vom 2. Februar 2024 mangels Bedürftigkeit und zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Nach Eintritt der Rechtskraft forderte das Kantonsgericht den Gesuchsteller auf, einen Kostenvorschuss über Fr. 1'500.- zu bezahlen. Mit Eingabe vom 28. März 2024 stellte A.________ unter Beilage des Formulars "unentgeltliche Rechtspflege" samt Belegen sowie Begleitschreiben erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem er am 19. August 2024 das Rentenalter erreicht hatte, erkundigte sich das Gericht nach einem Renteneinkommen und allfälligen Kapitalleistungen der Pensionskasse. Am 26. August 2024 teilte der Gesuchsteller mit, dass er keine Beträge "nachzudeklarieren" habe, den Rentenbezug schiebe er um fünf Jahre auf, über ein Pensionskassenvermögen verfüge er nicht mehr. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 wies das Kantonsgericht Luzern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und verpflichtete den Gesuchsteller zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- bis am Montag, 20. Januar 2025. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Eine selbständig eröffnete Verfügung, mit welcher im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen wird, stellt praxisgemäss einen Zwischenentscheid dar, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4). Auf die Beschwerde, die sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren richtet, ist daher einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3).  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Recht verletzt wurde, indem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels verneint hat.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat seinen Entscheid auf § 204 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Luzern über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) gestützt, mithin auf kantonales (Verfahrens-) Recht. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass diese Norm inhaltlich über den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehe.  
 
3.3. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 135 I 1 E. 7.1 mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um eine bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie, die greift, wenn der kantonale oder kommunale Rechtsschutz nicht ausreicht (vgl. BGE 141 I 70 E. 5.2).  
 
3.4. Aussichtslosigkeit liegt dann vor, wenn die Gewinnaussichten der Beschwerde beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, mithin eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen). Die Prozesschancen sind in diesem Verfahrensstadium summarisch zu prüfen (BGE 139 III 475 E. 2.2).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Dienststelle Steuern habe in der Steuerperiode 2020 bei der vom Beschwerdeführer beherrschten B.________ GmbH eine Aufrechnung von Fr. 51'226.- vorgenommen. Diese Veranlagung sei in Rechtskraft erwachsen. Den gleichen Betrag habe die Dienststelle Steuern beim Beschwerdeführer als geldwerten Vorteil aufgerechnet. Nach Einsprache des Beschwerdeführers habe sie die Aufrechnung im Einspracheentscheid auf Fr. 41'226.- reduziert. Der Beschwerdeführer habe bereits im Einspracheverfahren die Aufrechnung als geldwerte Leistung anerkannt und hauptsächlich die Höhe moniert. Insoweit bestreite er nicht, dass in der B.________ GmbH Aufwände verbucht worden seien, die geschäftsmässig nicht begründet gewesen seien. Diese bildeten denn auch die Grundlage für die Aufrechnung als geldwerte Leistungen in der Steuerveranlagung des Beschwerdeführers. Im Übrigen mache der Beschwerdeführer zahlreiche Ausführungen zu einem Zivilprozess, in welchem die GmbH involviert sei. Dieser bilde jedoch nicht Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens betreffend die Staats- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer 2020 des Beschwerdeführers. Dementsprechend seien diese Ausführungen unbehelflich und könnten insbesondere nicht belegen, weshalb die Aufrechnung der geldwerten Leistungen zu Unrecht erfolgt sein soll. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, sein ehemaliger Treuhänder habe falsche Deklarationen bzw. Buchungen vorgenommen, sei sein Einwand ohne Belang. Liessen sich steuerpflichtige Personen durch andere vertraglich vertreten, seien diese deren Stellvertreter gemäss Art. 32 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220). Entsprechend würden sowohl ihre Kenntnisse (sog. Wissensvertretung) als auch ihre Handlungen der steuerpflichtigen Person zugerechnet. Es sei daher unerheblich, wenn der Beschwerdeführer von den angeblichen Ungereimtheiten erst im Nachhinein erfahren habe, müsse er sich doch das Handeln und die Kenntnisse des ehemaligen Vertreters als sein eigenes anrechnen lassen. Der Beschwerdeführer vermöge damit auch mit Verweis auf die Handlungen seines ehemaligen Vertreters nicht darzutun, weshalb die Aufrechnung der geldwerten Vorteile zu Unrecht erfolgt sein solle. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ex ante handle es sich stets um eine vorläufige aufgrund des jeweiligen Aktenstandes vorgenommene Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Diese erfolge summarisch und ohne Durchführung eines eigentlichen Beweisverfahrens. Der Richter sei im Rahmen des Hauptsachenprozesses denn auch nicht an seine Hauptsachenprognose gebunden. Angesichts des sich bereits nach einer bloss summarischen Prüfung der Akten abzeichnenden Verfahrensausgangs hätten die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. die sinngemässe Bundessteuerbeschwerde des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten. Wie es sich mit der Bedürftigkeit verhalte, könne unter diesen Umständen offen bleiben. Da das Begehren des Beschwerdeführers aussichtslos sei, bestehe auch kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Sein Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Vorbereitung des Prozesses sowie für die Dauer des Verfahrens sei daher von vornherein abzuweisen.  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält nicht stand:  
 
4.2.1. Vorweg ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit der Feststellung, dass die Aufrechnung bei der B.________ GmbH in Rechtskraft erwachsen sei (vorinstanzliche Erwägung 4.2. S. 3), in Willkür verfallen sein soll. Daran ändert auch der - soweit unter dem Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) überhaupt zulässige - Verweis auf das Gesuch vom 23. August 2023 (Beschwerdebeilage 5) nichts. So kann dieses nicht als Rechtsmittel gegen die Veranlagung qualifiziert werden. Soweit der Beschwerdeführer daher eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV rügt, verfängt dies nicht.  
 
4.2.2. Wer in strafrechtlicher Hinsicht zur Verantwortung zu ziehen ist und insbesondere, ob allenfalls infolge Steuerhinterziehung eine solidarische Haftung des ehemaligen Treuhänders für die geschuldeten Steuern besteht, ist im Zusammenhang mit der Frage nach der Aufrechnung geldwerter Leistungen und damit der Höhe der geschuldeten Steuer ohne Belang. Dass die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein ehemaliger Treuhänder habe falsche Deklarationen bzw. Buchungen vorgenommen, im vorliegenden Kontext nicht als relevant erachtet hat, ist daher weder willkürlich noch verletzt es Recht.  
 
4.2.3. Gemäss dem vom kantonalen Gericht festgestellten Sachverhalt wurde die Einsprache des Beschwerdeführers schliesslich mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 behandelt. Eine offensichtliche Unrichtigkeit diesbezüglich wird nicht dargetan. Dass die Vorinstanz im Übrigen substanziierte Vorbringen unberücksichtigt gelassen hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.  
 
4.2.4. Mit Blick auf das Dargelegte hat die Vorinstanz weder Recht verletzt noch ist sie in Willkür verfallen, wenn sie im Rahmen der von ihr vorzunehmenden summarischen Prüfung der Prozesschancen den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels verneint hat. Die Beschwerde ist unbegründet.  
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine neue Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. 
 
5.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Das Kantonsgericht Luzern wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine neue Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Juni 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist