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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_616/2024, 9C_620/2024  
 
 
Urteil vom 20. August 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, 
nebenamtlicher Bundesrichter Berger, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
9C_616/2024 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hunziker, 
Beschwerdeführerin 1, 
 
und 
 
9C_620/2024 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hunziker, 
Beschwerdeführerin 2, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2015 bis 2019, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2024 (A-205/2023, A-207/2023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ GmbH mit Sitz in U.________/ZG (nachfolgend: GmbH), an der B.________ zu 19/20 beteiligt ist, und das Einzelunternehmen C.________ der B.________, ebenfalls mit Sitz in U.________ (nachfolgend: Einzelunternehmen), sind seit dem 1. Juni 2006 bzw. 1. Januar 2007 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.  
 
A.b. Das Einzelunternehmen, bei welchem der Ehemann von B.________, D.________, angestellt war, erbrachte Dienstleistungen an die wirtschaftlich fremde E.________ AG aus einem Beratungsvertrag zwischen dieser und dem Einzelunternehmen. Die GmbH erbrachte Dienstleistungen aus einem Beratungsvertrag mit der F.________ AG, einer Tochtergesellschaft der E.________ AG. Zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH bestand ein Zusammenarbeitsvertrag.  
 
B.  
 
B.a. Die Eheleute B.________-D.________ wohnten in V.________/AG. Nachdem der Kanton Zug sie für die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 am 8. Juli 2009 veranlagt hatte, wobei die Einkünfte D.________s aus selbständiger Erwerbstätigkeit dem Kanton Zug und jene aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für das Einzelunternehmen dem Wohnsitzkanton Aargau zugewiesen wurden, befand die Steuerkommission V.________ am 2. Juli 2013, dass das steuerbare Einkommen D.________s vollumfänglich dem Kanton Aargau zuzuweisen sei. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau diesen Entscheid kantonal letztinstanzlich bestätigt hatte, gelangten die Eheleute B.________-D.________ dagegen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 2C_1046/2015 vom 10. August 2016 gut, weil es zur Auffassung gelangte, die aargauischen Steuerbehörden hätten den ihnen obliegenden Nachweis dafür, dass der Geschäftsort des Einzelunternehmens von B.________ im Kanton Aargau sei, nicht erbracht. Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurück, damit dieses die erforderlichen Abklärungen treffe, zu denen vorab gehöre, ob die Tätigkeit D.________s als selbständig oder unselbständig zu qualifizieren sei, und gestützt auf die Ergebnisse erneut über eine allfällige Steuerausscheidung zwischen den Kantonen Aargau und Zug befinde.  
 
B.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau gelangte in seinem neuerlichen Urteil vom 4. September 2017 zum Ergebnis, D.________ habe seine gesamte Arbeitskraft für die E.________ AG und die F.________ AG eingesetzt und sei vollumfänglich in deren Arbeitsorganisation einbezogen gewesen. Er habe mithin - trotz Abwicklung über das Einzelunternehmen und die GmbH - sein gesamtes steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, das damit vollumfänglich der Steuerhoheit des Kantons Aargau unterliege.  
 
B.c. Mit Urteil 2C_873/2017 vom 15. November 2018 wies das Bundesgericht eine Beschwerde der Eheleute B.________-D.________ gegen dieses Urteil ab. Dabei erkannte es insbesondere folgende Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts, auf denen u.a. die Qualifikation sämtlichen Einkommens im Zusammenhang mit für die E.________ AG und die F.________ AG ausgeführten Arbeiten als Einkommen D.________s aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beruhten, als willkürfrei.  
- In Wirklichkeit und unbestrittenermassen sei ausschliesslich D.________ gegenüber der E.________ AG und der F.________ AG tätig gewesen, und zwar unabhängig davon, dass die Gesellschafts- und Vertragsverhältnisse vorgesehen hätten, dass die gesamten 2007 durch die beiden Gesellschaften entrichteten Einkommens-Beträge an das Einzelunternehmen (und für die F.________ AG zusätzlich noch über die GmbH) auszuzahlen seien und D.________ gemäss dem von den Eheleuten gewählten, von den wirtschaftlichen Tatsachen abweichenden rechtlichen Konstrukt nur Angestellter des Einzelunternehmens gewesen sei (vgl. Urteil 2C_873/2017 vom 15. November 2018 E. 3.2.1). 
- Das Verhältnis zwischen D.________ einer- sowie der E.________ AG und der F.________ AG andererseits sei zwar auf der rechtlichen Ebene nicht als Arbeitsvertrag ausgestaltet gewesen, sondern als unabhängige Tätigkeit eines selbständigen Beraters. Tatsächlich sei D.________ jedoch vollständig in die Arbeitsorganisation der beiden Gesellschaften eingebunden gewesen, wobei er (quasi) seine gesamte Arbeitskraft nur ihnen zur Verfügung gestellt habe. 
 
 
B.d. Im Nachgang zum Urteil 2C_873/2017 machte B.________ gegenüber der Ausgleichskasse Zug geltend, sie schulde für das Jahr 2007 keine Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Einzelunternehmerin. Sie verlangte nicht nur die Aufhebung der Beitragspflicht resp. -verfügung, sondern auch die Rückerstattung der provisorisch entrichteten persönlichen Beiträge zuzüglich Zins. Mit ihrem Begehren war B.________ - nachdem sie zunächst vor Ausgleichskasse und Verwaltungsgericht des Kantons Zug erfolglos geblieben war - vor Bundesgericht erfolgreich (Urteil 9C_219/2022 vom 2. März 2023).  
 
C.  
 
C.a. Mit Blick auf das Urteil 2C_873/2017 vom 15. November 2018 unterbreiteten B.________ und die GmbH am 5. März und 4. Dezember 2019 der ESTV ein "Gesuch um Revision der Mehrwertsteuerpflicht". Dabei wurde beantragt, die subjektive Steuerpflicht "sei ab dem effektiven Beginn im Jahre 2007 bis 2018 rückwirkend aufzuheben" und die erfolgten Steuerzahlungen seien zu erstatten. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, aufgrund der "steuerlichen Umqualifikation des Bundesgerichtes" sei für die Mehrwertsteuer kein steuerbarer Umsatz erzielt worden, weshalb keine Mehrwertsteuer geschuldet sei. Die ESTV eröffnete daraufhin betreffend die Steuerperioden 2007 - 2014 Revisionsverfahren für das Einzelunternehmen sowie die GmbH und führte zunächst das Verfahren betreffend die Steuerperiode 2010 als Pilotverfahren durch. Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 trat sie auf das Revisionsgesuch nicht ein.  
Dieser Einspracheentscheid wurde auf Beschwerde von B.________ und der GmbH hin sowohl durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil A-3330/2020 vom 1. April 2021) als auch durch das Bundesgericht (Urteil 2C_414/2021 vom 3. September 2021) bestätigt. Daraufhin wies die ESTV mit Einspracheentscheiden vom 3. November 2021 auch die Einsprachen in den übrigen Revisionsverfahren ab. 
 
C.b.  
 
C.b.a. Nachdem die ESTV beim Einzelunternehmen und der GmbH eine Steuerkontrolle der Steuerperioden 2015 bis 2019 durchgeführt hatte, hielt sie mit Einschätzungsmitteilungen vom 26. November 2021 an der Steuerpflicht fest und machte im Vergleich zu den eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen Steuernachforderungen von Fr. 16'756.- (Einzelunternehmen) und Fr. 18'686.- (GmbH) geltend. Diese bestätigte sie auf Einwendungen von Einzelunternehmen und GmbH hin mit Verfügungen vom 15. November 2022.  
 
C.b.b. Einsprachen B.________s für das Einzelunternehmen und der GmbH gegen diese Verfügungen liess die ESTV am 12. Januar 2023 dem Bundesverwaltungsgericht als Sprungbeschwerden zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte die beiden Verfahren und wies am 20. September 2024 die Beschwerde der GmbH im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig nahm es bei der GmbH eine reformatio in peius um Fr. 2'649.- vor und setzte den neben den eigenen Deklarationen geschuldeten Betrag auf (Fr. 18'868.- + Fr. 2'649.- =) Fr. 21'335.- Mehrwertsteuern zuzüglich des gesetzlichen Verzugszinses fest. Die Beschwerde B.________s für das Einzelunternehmen hiess das Gericht im Sinne der Erwägungen im Betrag von Fr. 2'649.- gut und setzte den neben den eigenen Deklarationen geschuldeten Betrag auf (Fr. 16'756.- abzüglich Fr. 2'649.- =) Fr. 14'107.- Mehrwertsteuern zuzüglich des gesetzlichen Verzugszinses fest; im Übrigen wies es die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.  
 
D.  
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Oktober 2024 beantragen B.________ als Inhaberin des Einzelunternehmens (9C_620/2024) und die GmbH (9C_616/2024) dem Bundesgericht, das Einzelunternehmen und die GmbH für die Kalenderjahre 2015 - 2019 aus dem Register der steuerpflichtigen Personen zu löschen, sowie für das Einzelunternehmen die bezahlten Mehrwertsteuern der Kalenderjahre 2015 - 2018 bzw. für die GmbH die bezahlten Mehrwertsteuern der Kalenderjahre 2015 - 2019 samt Verzugszins ab 5. März 2019 sowie alle bezahlten Kosten und Gebühren zurückzuerstatten. 
Die ESTV schliesst im Verfahren 9C_616/2024 auf Abweisung der Beschwerde. Daraufhin nimmt die GmbH erneut Stellung. Hierauf gelangt die ESTV mit erneutem Schreiben an das Bundesgericht, auf das die GmbH wieder eine Eingabe einreicht. 
Im Verfahren 9C_620/2024 beantragt die ESTV ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Rechtsschriften in den beiden Verfahren 9C_616/2024 und 9C_620/2024 sind bis auf unerhebliche Details identisch. Beide Verfahren beziehen sich auf den gleichen Sachverhalt und es stellen sich im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen. Die Beschwerdeführerinnen in beiden Verfahren werden durch den gleichen Rechtsvertreter vertreten. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 23 BZP [SR 273]; BGE 142 II 293 E. 1.2). 
 
2.  
 
2.1. Die Eintretensvoraussetzungen auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind gegeben. Auf die Beschwerden ist einzutreten.  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 21 E. 2; 148 V 209 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 366 E. 3.1).  
 
2.3. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1), namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 149 II 109 E. 4.1) oder die freie Beweiswürdigung (BGE 144 III 264 E. 6.2.3). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2).  
 
3.  
Strittig und zu prüfen ist die subjektive Mehrwertsteuerpflicht der beiden Beschwerdeführerinnen für die Steuerperioden 2015 - 2019. 
Es ist der Frage nachzugehen, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die direktsteuerliche Beurteilung (Qualifikation der Mittelflüsse für die Steuerperiode 2007 als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemanns in Urteil 2C_873/2017 vom 15. November 2018; vgl. Sachverhalt B.b und B.c) auf die mehrwertsteuerliche Beurteilung der Steuerperioden 2015 - 2019 hat. 
 
3.1. Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG (SR 641.20) ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Absatz 2 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt gemäss Art. 10 Abs. 1bis MWSTG, wer: (a) eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt; und (b) unter eigenem Namen nach aussen auftritt (vgl. BGE 141 II 199 E. 4.1 m.H.). Materiell-qualitative Kriterien für die subjektive Steuerpflicht sind danach (i) eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit, (ii) Selbständigkeit, (iii) ein Auftritt nach aussen und (iv) die Ausrichtung auf eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen (vgl. Niklaus Honauer/Simeon L. Probst/Tobias F. Rohner/Philip Frey, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 4. Aufl., 2024, Rz 482 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat unter Zugrundelegung der genannten Kriterien geprüft, ob die Beschwerdeführerinnen im hier streitigen Zeitraum (von 2015 - 2019 in Bezug auf das Einzelunternehmen bzw. von 2015 - 2018 in Bezug auf die GmbH) zu Recht als subjektiv Mehrwertsteuerpflichtige registriert waren, d.h. ob sie in den genannten Steuerperioden im Sinne von Art. 10 Abs. 1 bzw. Abs. 1bis MWSTG unternehmerisch tätig waren, und hat dies für beide Beschwerdeführerinnen bejaht.  
 
3.2.1. Dabei hat die Vorinstanz zunächst festgestellt, es sei unbestritten, dass die beiden Beschwerdeführerinnen eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hätten und diese auf eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtet gewesen sei. Das ergebe sich einerseits aus dem Geschäftszweck (Beratung im Gesundheitswesen und auf dem Gebiet der Krankenversicherung) und andererseits aus den Beratungsverträgen mit den Kliniken. Auch könne dies durch entsprechende von den Beschwerdeführerinnen selbst gestellte Rechnungen und Mehrwertsteuerdeklarationen nachgewiesen werden.  
 
3.2.2.  
 
3.2.2.1. Selbständigkeit und Aussenauftritt hat die Vorinstanz sodann mit Bezug auf die GmbH, namentlich mit dem Hinweis auf deren Bestand als eigenständige juristische Person, bejaht. Die GmbH sei nach aussen hin unter eigenem Namen, u.a. durch die Verwendung der Firma auf Rechnungen und in Verträgen aufgetreten. Es hätten laufende Geschäftsbeziehungen zu zwei Kliniken bestanden, womit eine gewisse Selbständigkeit und Organisation erkennbar sei. Die GmbH habe über eigene Ressourcen und Strukturen verfügt und sogar einen Mitarbeiter beschäftigt, den Ehemann der Inhaberin des Einzelunternehmens, der im Namen der GmbH gehandelt habe. Obwohl gewisse Merkmale auch auf eine wirtschaftliche Eingliederung in die Kliniken hindeuten könnten, war die Vorinstanz nicht davon überzeugt, dass die GmbH nur als Scheinkonstrukt ohne unternehmerische Eigenständigkeit fungiert habe. Dementsprechend hat die Vorinstanz auch einen Durchgriff verneint und die Eigenständigkeit der GmbH anerkannt.  
 
3.2.2.2. Mit Bezug auf das Einzelunternehmen ist die Vorinstanz zum gleichen Ergebnis gelangt. Auch das Einzelunternehmen sei eigenständig nach aussen aufgetreten, etwa durch den Beratungsvertrag und den Zusammenarbeitsvertrag. Ausserdem seien Rechnungen im Namen des Einzelunternehmens gestellt worden und durch den Ehemann als Geschäftsführer unterzeichnet worden. Das Einzelunternehmen habe ein unternehmerisches Risiko getragen, da die Verträge mit den Kliniken kündbar gewesen seien. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass das Einzelunternehmen nicht frei in der Organisation seiner Aufgaben gewesen sei. Der Beratungsvertrag sehe vor, dass Beratung, Sachbearbeitung und Sekretariatsarbeiten eigenverantwortlich organisiert worden seien. Zudem unterstreiche die Beschäftigung des Ehemanns als Mitarbeiter die Selbständigkeit.  
 
3.2.3. Schliesslich hat sich die Vorinstanz noch mit dem Urteil 2C_873/2017 vom 15. November 2018 und dessen allfälliger Relevanz für die Frage der Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerinnen in den hier interessierenden Steuerperioden auseinandergesetzt. Dabei hat sie ausgeführt, es sei zwar wünschenswert, wenn zur Prüfung der selbständigen Erwerbstätigkeit auch für mehrwertsteuerliche Zwecke die direktsteuerliche Praxis herangezogen werden könne. Die begriffliche Harmonisierung finde ihre Grenze jedoch in den unterschiedlichen Zwecken der Steuerarten und die Qualifikation aus direktsteuerlicher und/oder sozialversicherungsrechtlicher Sicht sei demnach nicht ausschlaggebend, sondern habe nur, aber immerhin, Indizwirkung. Das Bundesverwaltungsgericht sei daher nicht an die im erwähnten Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, zumal es hier um andere Steuerperioden (2015 - 2019) gehe. Überdies habe das damalige Urteil eine andere Thematik, nämlich die Frage der selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Inhaberin des Einzelunternehmens, betroffen. Schliesslich sei ein steuerlicher Durchgriff grundsätzlich nur dann zulässig, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung die Identität von Gesellschaft und Gesellschafter bestehe sowie der Steuerumgehungstatbestand erfüllt sei, was hier mit Bezug auf die Mehrwertsteuer eindeutig verneint werden könne.  
 
3.3. Dagegen machen die Beschwerdeführerinnen geltend, das Bundesgericht sei vorliegend an das Ergebnis des direktsteuerlichen Urteils (2C_873/2017 vom 15. November 2018) gebunden. Die dem Ehemann der Inhaberin des Einzelunternehmens in diesem Urteil attestierte unselbständige Erwerbstätigkeit müsse für die mehrwertsteuerliche Beurteilung übernommen werden. Entsprechend verlangen die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst ihre Löschung aus dem Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen für die Jahre 2015 - 2019. Gleichzeitig fordern sie eine Rückzahlung sämtlicher entrichteter Mehrwertsteuern inkl. Zinsen.  
Entgegen der Vorinstanz sei nur bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau unbestritten gewesen, dass vorliegend eine berufliche und gewerbliche Tätigkeit mit dem Zweck der Erzielung nachhaltiger Einnahmen aus Leistungen gegeben sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und in der Folge das Bundesgericht hätten dagegen für die direkte Bundessteuer und die AHV eine andere Auslegung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise vorgenommen. Wenn das Mehrwertsteuerrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise anderer Steuerarten übernehme, müsse hier unbestritten sein, dass bei Vorliegen einer vollständigen Lohntätigkeit des Ehemanns kein Raum bleibe, gleichzeitig eine unternehmerische Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 10 MWSTG anzunehmen. Denn wenn man alle Tätigkeiten dem Ehemann als Lohnempfänger den zwei Kliniken zuschreibe, fehle eine eigene unternehmerische Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen, welche daher mangels Unternehmensträgerschaft als umsatzlose Gebilde zu betrachten seien. 
Die Vorinstanz habe im Übrigen selbst festgestellt, dass ein Geschäftslokal, ein Internetauftritt oder Ähnliches nicht aktenkundig seien. Die vorhandenen Verträge und Rechnungen seien angesichts des Fehlens aller anderen Indizien also nicht geeignet, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Aussenauftritt nachzuweisen, da die Rechnungen ausschliesslich an jene zwei Kliniken gerichtet gewesen seien, die vom Bundesgericht im Urteil 2C_873/2017 vom 15. November 2018 als die wahren wirtschaftlichen Arbeitgeber des Ehemanns bezeichnet worden seien. 
Die Vorinstanz habe sodann zwar zutreffend ausgeführt, dass vorliegend mit Bezug auf die Mehrwertsteuer keine Steuerumgehung gegeben sei. Das Gegenstück der Steuerumgehung durch Steuerpflichtige sei der Rechtsmissbrauch durch die Verwaltung. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, inwieweit die zweifache Besteuerung der gleichen Zahlungen als Lohn bei der direkten Steuer und ein zweites Mal als Umsatz bei der Umsatzsteuer rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und 3 BV (Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben) sowie Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 9 BV (rechtsgleiche Behandlung, Schutz vor Willkür) sei. 
 
4.  
 
4.1. Einkommens- und Gewinnsteuer einer- und Mehrwertsteuer andererseits verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen. Während Einkommens- und Gewinnsteuer die Steuerobjekte Einkommen bzw. Gewinn als Indikatoren der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen erfassen, unterwirft die Mehrwertsteuer in ihrer hier zur Diskussion stehenden Form der Inlandsteuer, die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen der Steuer (vgl. Art. 18 Abs. 1 MWSTG), und zielt als Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug auf die Besteuerung der privaten Einkommens- und Vermögensverwendung für Konsumzwecke bzw. den nicht-unternehmerischen Endverbrauch im Inland (vgl. Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl 2008 6910; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Belastungszweck beider Steuerarten unterscheidet sich somit grundlegend voneinander.  
 
4.2. Es ist daher bei Verwendung derselben Begriffe in direktsteuerlichen Erlassen und im Mehrwertsteuergesetz zwar wünschbar, dass diese gleich verstanden werden. Die unterschiedliche Zwecksetzung direkter Steuern und der Mehrwertsteuer kann indessen in bestimmten Konstellationen einer voll harmonisierten Auslegung im Wege stehen. (vgl. BGE 138 II 251 E. 2.4.2).  
 
4.3. Wie bereits im Urteil 2C_414/2021 vom 3. September 2021 dargelegt, fiel die von den Beschwerdeführerinnen für die Steuerperioden 2007 - 2014 verlangte Revision mit Bezug auf die Mehrwertsteuer nicht in Betracht: Im Veranlagungsverfahren der Eheleute B.________-D.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2007, welches (erst) mit dem Urteil 2C_873/2017 vom 15. November 2018 rechtskräftig erledigt wurde, ging es zunächst um die Allokation des von den Eheleuten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemanns deklarierten Einkommens. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau dieses Einkommen zunächst vollständig dem Kanton Aargau zugewiesen hatte, hob das Bundesgericht dessen Entscheid mit Urteil 2C_1046/2015 vom 10. August 2016 auf, da die aargauischen Steuerbehörden den ihnen obliegenden Nachweis, dass der Ehemann seine selbständige Erwerbstätigkeit im Kanton Aargau und nicht wie angegeben im Kanton Zug ausübe, nicht erbracht hätten. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen ans Verwaltungsgericht zurück, wobei es hervorhob, dazu gehöre vorab die Prüfung der Frage, ob die Tätigkeit des Ehemanns als selbständig oder - entgegen der bisherigen Qualifizierung durch die Steuerbehörden - als unselbständig zu qualifizieren sei. Erst im Nachgang zu diesem Urteil gelangte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau aufgrund einer neuerlichen umfassenden Beweiswürdigung im zweiten Rechtsgang zu einer von der bisherigen abweichenden rechtlichen Qualifizierung des Einkommens des Ehemanns, indem es diesen infolge dessen (fast) ausschliesslicher Tätigkeit für die beiden Kliniken und seiner vollständigen Einbindung in deren Arbeitsorganisation als unselbständig erwerbstätig einstufte. Diese neue rechtliche Qualifizierung der Erwerbstätigkeit des Ehemanns aufgrund einer neuerlichen umfassenden Beweiswürdigung schützte das Bundesgericht mit dem Urteil 2C_873/2017 vom 15. November 2018. Da die neue rechtliche Qualifizierung des Erwerbseinkommens des Ehemanns keine neue Tatsache darstellt, kam eine Revision mit Bezug auf die Mehrwertsteuer der Steuerperioden 2007 - 2014 nicht infrage (Urteil 2C_414/2021 vom 3. September 2021).  
 
4.4. Im vorliegenden Verfahren stellt sich erneut die Frage, ob die von den Eheleuten gewählte rechtliche Konstruktion (Einzelunternehmen der Ehefrau sowie eine von ihr errichtete GmbH), der mit Bezug auf die Mehrwertsteuer durchgängig nachgelebt wurde, beachtlich ist oder ob im Gegenteil davon auszugehen ist, dass diese Konstruktion nur vorgeschoben ist, die Ehefrau weder als Einzelunternehmerin noch als beherrschende Gesellschafterin der GmbH tätig geworden ist und in Wahrheit ihr Ehemann für die E.________ AG und die F.________ AG unselbständig erwerbstätig war.  
 
4.4.1. Mit den Beschwerdeführerinnen und entgegen dem Bundesverwaltungsgericht kann die Antwort auf diese Frage für dieselbe Steuerperiode nicht etwa allein deshalb für die direkten Steuern und die Mehrwertsteuer verschieden ausfallen, weil diese beiden Steuerarten einen verschiedenen Zweck verfolgen und sich daher der direktsteuerliche und der mehrwertsteuerliche Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht in jeder Hinsicht decken. Vielmehr verhält es sich so, dass sich die direktsteuerliche Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemanns, welche die gesamten von den beiden Kliniken bezahlten Entgelte umfasst, nicht mit der mehrwertsteuerlichen Qualifikation der von den Beschwerdeführerinnen vereinnahmten Entgelte als für mehrwertsteuerpflichtige Leistungen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 und 1bis MWSTG bezogen, verträgt: Es geht um dieselben von den beiden Kliniken für an sie erbrachte Leistungen entrichteten Entgelte. Der Sinn der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer sowie der damit verbundenen Belastungsfunktionen (Belastung des steuerpflichtigen Unselbständigerwerbenden mit der Einkommenssteuer bzw. des selbständigen Leistungserbringers mit der an den Konsumenten überwälzbaren Mehrwertsteuer auf von ihm erzielten Umsätzen) besteht aber nicht darin, dieselbe Leistung sowohl mit den direkten Steuern als auch mit der Mehrwertsteuer zu erfassen. So gehören Mittelflüsse wie die Entschädigungen für unselbständig ausgeübte Tätigkeiten explizit mangels Leistung zu den Nicht-Entgelten (vgl. Art. 18 Abs. 2 lit. j MWSTG).  
 
4.4.2. Die Vorinstanz ist gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt zum Ergebnis gelangt, dass zwischen der GmbH bzw. dem Einzelunternehmen und den Kliniken von einem mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnis - ohne Durchgriff und Steuerumgehung - auszugehen ist (gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Mit den hiergegen vorgebrachten Rügen vermögen die Beschwerdeführerinnen die Rechtswidrigkeit dieses Schlusses der Vorinstanz nicht aufzuzeigen.  
 
4.4.2.1. Die Beschwerdeführerinnen stützen sich lediglich pauschal auf die Sachverhaltsfeststellung aus dem direktsteuerlichen Urteil 2C_873/2017 vom 15. November 2018 betreffend die Steuerperiode 2007, ohne sich mit den im vorliegenden, die Mehrwertsteuer der Steuerperioden 2015 - 2019 betreffenden Verfahren, massgebenden tatsächlichen Elementen substanziiert auseinanderzusetzen. Sie bringen insbesondere keine konkreten Beweise oder Beweisofferten dafür bei, dass die für 2007 beurteilten Umstände in identischer Weise auf die Perioden 2015 - 2019 zu übertragen wären. Es wäre jedoch an ihnen gewesen, die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sie eine steuerliche Entlastung ableiten (vgl. sinngemäss Art. 8 ZGB; sowie Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen), d.h. hier substanziiert zu behaupten und auch nachzuweisen, dass die Verhältnisse sich in den Steuerperioden 2015 - 2019 gegenüber jenen in der Steuerperiode 2007 nicht verändert hätten.  
 
4.4.2.2. Auch die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, eine direktsteuerliche Korrektur müsse automatisch zu einer mehrwertsteuerlichen Korrektur führen, beruht auf einer falschen Prämisse. Wie erwähnt, hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass direkte Steuern und Mehrwertsteuern unterschiedlichen Systemlogiken und Zielsetzungen folgen und deshalb auch unabhängig voneinander zu beurteilen sind (vgl. BGE 138 II 251 E. 2.4.2; Urteil 9C_176/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 6.3.2). Selbst wenn - anders als hier - dieselbe Steuerperiode betroffen ist, führt eine Korrektur bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer nicht automatisch zu einer Gegenkorrektur bei der Mehrwertsteuer. Eine unterschiedliche Behandlung ist vielmehr weder willkürlich (Art. 9 BV) noch rechtsungleich (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie, wie hier, im Einklang mit den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen erfolgt.  
 
4.4.2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen liegt auch kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor (Art. 5 Abs. 3 BV). Die ESTV hat keine Zusicherung abgegeben, auf die sich die Beschwerdeführerinnen hätten verlassen dürfen. Zudem hat das Bundesgericht wiederholt betont, dass der Grundsatz des sogenannten "methodischen Dualismus" nicht verletzt ist, wenn die Steuerbehörden bei der indirekten und bei der direkten Steuerpflicht zu abweichenden Ergebnissen gelangen (vgl. Urteil 9C_176/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 6.3.2; ferner Urteile vom 5. November 1996, in Archiv 66, S. 87 E. 5, und vom 28. Februar 1986, in Archiv 56, S. 669 E. 5). Dies gilt auch im umgekehrten Fall, d.h. wenn eine frühere direktsteuerliche Einstufung nicht für die Mehrwertsteuer zu übernehmen ist.  
 
4.4.2.4. Schliesslich liegt auch kein Rechtsmissbrauch im Sinne einer steuerrechtlich unzulässigen Gestaltung vor. Die Beschwerdeführerinnen haben die streitbetroffene Struktur über mehrere Jahre hinweg konsequent verwendet und entsprechend abgerechnet. Diese Struktur war zivilrechtlich wirksam und wurde mehrwertsteuerlich umgesetzt. Solange keine klaren Anzeichen für eine Steuerumgehung vorliegen - insbesondere im Sinne einer künstlichen, nur aus Steuervermeidungsgründen geschaffenen Gestaltung - ist für die Steuerpflicht an der gewählten Struktur festzuhalten (vgl. BGE 147 II 338 E. 3.1).  
 
5.  
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten der bundesgerichtlichen Verfahren (9C_616/2024 und 9C_620/2024) den jeweiligen Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 9C_616/2024 und 9C_620/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde der A.________ GmbH wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde von B.________ wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 7'500.- werden je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. August 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf