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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_213/2025  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Endres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Verspätete Einsprachen gegen Strafbefehle; Beizug eines Übersetzers, Rückzahlung der dem amtlichen Verteidiger ausgerichteten Entschädigung etc.; Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 27. Januar 2025 (BK 24 345). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Entscheid vom 6. August 2024 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland fest, dass die Einsprachen von A.________ vom 29. März 2024 gegen die Strafbefehle BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (PEN 24 247), BM 23 29477 vom 15. August 2023 (PEN 24 240) und BM 23 35034 vom 26. September 2023 (PEN 24 241) verspätet und ungültig sind, auf die Einsprachen nicht eingetreten wird und die genannten Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen sind. Hinsichtlich der übrigen Strafbefehle stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprachen gültig sind. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 27. Januar 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der vorinstanzliche Beschluss und der erstinstanzliche Entscheid seien vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Einsprachen gegen die Strafbefehle BM 23 29477 vom 15. August 2023 (PEN 24 240), BM 23 35034 vom 26. September 2023 (PEN 24 241) und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (PEN 24 247) gültig und die entsprechenden Strafbefehle nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Es sei festzustellen, dass diese Strafbefehle nicht in einer ihm verständlichen Sprache eröffnet worden und deshalb nicht wirksam ergangen seien. Die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Auflage, die Einsprachen als gültig zu erklären und eine erneute gerichtliche Beurteilung der Strafbefehle vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 
Eventualiter seien der vorinstanzliche Beschluss und der erstinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die fehlende Übersetzung der Strafbefehle eine Verletzung von Art. 68 Abs. 2 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und e EMRK darstelle. Der Vorinstanz sei aufzutragen zu prüfen, ob die Verfahrensmängel eine Aufhebung der Strafbefehle rechtfertigen. Darüber hinaus sei er für die unrechtmässig ausgestandene Haft mit Fr. 200.-- pro Hafttag zuzüglich 5 % Zins seit Haftantritt zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ersucht überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Mit Verfügung vom 14. März 2025 teilte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit, eine Bewilligung des Gesuches um vorsorgliche Haftentlassung komme nicht in Betracht. 
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Bern verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 30 sowie Art. 130 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Die Staatsanwaltschaft habe es pflichtwidrig unterlassen, die sachlich zusammenhängenden Verfahren zu vereinigen. Die kumulative Gesamtfreiheitsstrafe von 526 Tagen liege über einem Jahr und habe eine notwendige Verteidigung ausgelöst. Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, auch aufgrund seiner mangelhaften Sprachkenntnisse und seiner sozial und gesundheitlich prekären Umstände habe ein Fall von notwendiger Verteidigung bestanden und es hätte ihm eine amtliche Verteidigung zur Seite gestellt werden müssen. Die mangelhafte Prüfung, ob eine solche Verteidigung gestellt werden müsste, verletze darüber hinaus sein Recht auf rechtliches Gehör.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 130 lit. b StPO besteht insbesondere dann ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO). Ausschlaggebend ist nicht das abstrakt höchstmögliche, sondern das konkret zu erwartende Strafmass (BGE 143 I 164 E. 2.4.3; Urteile 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 2.1; 1B_418/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1). Ebenso muss die beschuldigte Person gemäss Art. 130 lit. c StPO notwendig verteidigt sein, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Fehlende Sprachkenntnisse können in Kombination mit weiteren Gründen einen Anspruch auf notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO begründen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.4 mit Hinweisen).  
Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 2.1; 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.1). Sie hat von Amtes wegen die Voraussetzungen zu prüfen und über die notwendige Verteidigung zu entscheiden. Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht verzichten kann (BGE 143 I 164 E. 2.2; 131 I 350 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.1; 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.5; 1B_418/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1; 6B_826/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2). 
 
1.2.2. Art. 29 StPO enthält, gemäss der ausdrücklichen Marginalie der Bestimmung, den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieses Prinzip bildet seit langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts (vgl. auch Art. 49 StGB). Es besagt unter anderem, nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit, dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden (BGE 138 IV 214 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Gründe, die in der Organisation der Strafbehörde liegen, insbesondere betreffend Spezialkompetenzen, stellen für sich genommen keine solchen sachlichen Gründe dar (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile 7B_1170/2024 vom 20. März 2025 E. 3.1.2; 7B_1214/2024 vom 14. Januar 2025 E. 1.2.5; 6B_1292/2023 vom 20. November 2024 E. 8.2; je mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweis).  
Neue rechtliche Begründungen sind vor Bundesgericht im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Da das Bundesgericht in seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG), wird die Zulässigkeit neuer rechtlicher Argumentation grundsätzlich an die Voraussetzung geknüpft, dass sie sich auf einen im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt stützt (BGE 136 V 362 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben, aus welchem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, verbietet es jedoch, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten, und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 143 V 66 E. 4.3; Urteile 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 3; 9C_41/2024 vom 26. März 2025 E. 4.2.1, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Vorinstanz führt aus, soweit der Beschwerdeführer oberinstanzlich erneut vorbringe, ihm hätte in den Strafverfahren BM 23 29477 (PEN 24 240), BM 23 35034 (PEN 24 241) und BM 22 48536 (PEN 24 247) eine notwendige Verteidigung beigeordnet werden müssen, könne zunächst auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. Die Rüge, wonach die Strafbefehle BM 23 29477 vom 15. August 2023 (PEN 24 240), BM 23 35034 vom 26. September 2023 (PEN 24 241) und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (PEN 24 247) Rechtsanwalt Burkhalter hätten zugestellt und er über die Inhaftierung des Beschwerdeführers hätte informiert werden müssen, verfange nicht. So führe der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren SK 23 194 amtlich durch Rechtsanwalt Burkhalter verteidigt gewesen sei, nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer in jedem anderen Strafverfahren automatisch eine amtliche Verteidigung zur Seite gestellt werden müsse. Vielmehr sei die Einsetzung einer amtlichen, allenfalls notwendigen Verteidigung fallabhängig. Aus welchen erkennbaren Gründen ihm im Verfahren BM 23 29477 (PEN 24 240) konkret mehr als die mit Strafbefehl vom 15. August 2023 ausgesprochenen 180 Tage Freiheitsstrafe und die Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) gedroht haben sollen, lege er jedoch nicht dar. Gleiches gelte hinsichtlich der mit Strafbefehl BM 23 35034 vom 26. September 2023 (PEN 24 241) ausgefällten 180 Tage Freiheitsstrafe und der mit Strafbefehl BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (PEN 24 247) ausgefällten 160 Tage Freiheitsstrafe und Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen). Im Übrigen bringe der Beschwerdeführer auch oberinstanzlich nicht vor, dass die Verfahren bereits durch die Staatsanwaltschaft hätten vereinigt werden müssen. Die Vorinstanz führt zusammengefasst sodann aus, dass die Notwendigkeit einer Verteidigung für die Staatsanwaltschaft gestützt auf die in den Verfahren BM 23 29477 (PEN 24 240), BM 23 35034 (PEN 24 241) und BM 22 48536 (PEN 24 247) vorliegenden Aktenstücke auch mit Blick auf die Sprachprobleme und die persönlichen Verhältnisse (Obdachlosigkeit, Alkoholsucht, Verhaltensauffälligkeiten, psychische Belastung, fehlende Schulbildung etc.) nicht erkennbar gewesen sei.  
 
1.4. Der vorinstanzlichen Argumentation kann nicht gefolgt werden.  
 
1.4.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung unter dem Titel "Subsumtion für alle Verfahren" bereits vor Vorinstanz ausgeführt, es hätten "erhebliche Freiheitsstrafe[n]" gedroht. Dass der Beschwerdeführer dieses Argument im Rahmen seiner Beschwerde vor Bundesgericht mit seinem Hinweis auf die Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit rechtlich weiter untermauert, ist nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig und stellt kein widersprüchliches Verhalten dar. Das gilt umso mehr, als die Vorinstanz - wie sich aus ihren Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 1.3) - im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung selbst die Frage der Verfahrensvereinigung aufgeworfen, diese jedoch letztlich nicht weiter geprüft hat. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden ist. Ausserdem ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 2 StPO ein vollkommenes Rechtsmittel. Entsprechend kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund ihrer umfassenden Kognition die ihrer Ansicht nach zutreffende Rechtsauffassung an diejenige der ersten Instanz setzen (Urteile 7B_470/2023 vom 3. September 2024 E. 2.5; 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen).  
Die in den drei zur Diskussion stehenden Strafbefehlen geahndeten Taten betreffen nicht nur dieselbe Person und grösstenteils dieselben, in engem sachlichem Zusammenhang stehenden Straftatbestände, sondern auch sich überschneidende Tatzeiträume. Sowohl ein Teil der im Strafbefehl BM 23 35034 vom 26. September 2023, als auch im Strafbefehl BM 23 29477 vom 15. August 2023 aufgelisteten Tatzeitpunkte betreffen Delikte, welche vor Erlass des Strafbefehls BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 begangen worden sein sollen. Entsprechend wurden die Taten aus den sich überschneidenden Tatzeiträumen in den Strafbefehlen BM 23 29477 vom 15. August 2023 und BM 23 35034 vom 26. September 2023 mit einer Zusatzstrafe zum jeweils vorhergehenden Strafbefehl abgegolten. Im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 waren zumindest der Polizei als Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 StPO) die weiteren mutmasslichen Straftaten des Beschwerdeführers, welche die gleichen Straftatbestände und den gleichen Zeitraum betrafen, bekannt. Bei einem so engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stellt sich, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, in der Tat die Frage, ob die Verfahren nicht insoweit zu vereinigen gewesen wären. Diesfalls wären im Strafbefehl vom 11. Juli 2023 - nebst dem Widerruf der am 21. Februar 2023 angeordneten bedingten Entlassung bei einer Reststrafe von 46 Tagen und der Zusatzstrafenbildung zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 12. Dezember 2022 - mehr als zwei Dutzend Vergehen zu beurteilen gewesen. Aber auch ohne Verfahrensvereinigung stand eine Verurteilung von insgesamt eineinhalb Dutzend Vergehen im Raum. Dass angesichts dessen mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und im Lichte der diversen Vorstrafen des Beschwerdeführers kein konkret zu erwartendes Strafmass von mehr als einem Jahr drohte und damit kein Fall notwendiger Verteidigung erkennbar gewesen wäre, kann entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden. Bestätigt wird dieser Schluss durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer letzten Endes insgesamt zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ohne dass aus den drei Strafbefehlen ersichtlich wäre, wie die Zusatzstrafenbildung konkret erfolgte und auf welche Vergehen welche Sanktion entfiel. Schliesslich fällt auf, dass in allen drei Strafbefehlen eine Freiheitsstrafe knapp bzw. genau an der gesetzlich vorgesehenen Grenze von höchstens 6 Monaten (vgl. Art. 352 Abs. 1 lit. d StPO) ausgesprochen wurde, konkret 160 Tage Freiheitsstrafe (Strafbefehl BM 22 48536 vom 11. Juli 2023), 6 Monate Freiheitsstrafe (Strafbefehl BM 23 29477 vom 15. August 2023) und 6 Monate Freiheitsstrafe (Strafbefehl BM 23 35034 vom 26. September 2023). Bereits eine geringfügige andere Aufteilung der zeitlich sich überschneidenden Delikte durch die Staatsanwaltschaft hätte deshalb in den jeweiligen Verfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten und damit zu einem ordentlichen Verfahren (Art. 324 ff., 328 ff. StPO) geführt. 
Hinzu kommt weiter, dass der Staatsanwaltschaft gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die prekären Lebensumstände des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Obdachlosigkeit, Alkoholsucht, Verhaltensauffälligkeiten, psychische Belastung, fehlende Schulbildung etc., bekannt waren. Angesichts dessen und mit Blick auf die erwähnten, sich vorliegend stellenden rechtlichen Schwierigkeiten (Widerruf, Zusatzstrafenbildung, Grundsatz der Verfahrenseinheit, Anwendbarkeit des Strafbefehlsverfahrens) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Verfahrensinteressen allein ausreichend wahren konnte. Auch insofern war eine notwendige Verteidigung angezeigt. 
 
1.4.2. Nach dem Gesagten waren im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Strafbefehls vom 11. Juli 2023 die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b und c StPO gegeben. Wie erwähnt wurde der Beschwerdeführer mit den drei in Frage stehenden Strafbefehlen insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, ohne dass ihm eine wirksame Verteidigung möglich war. Damit wurde sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt (vgl. Urteil 6B_941/2015 vom 2. März 2016 E. 4.3). Um zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer an dem gegen ihn geführten Verfahren als teilhabendes Subjekt effektiv partizipieren kann (vgl. Urteil 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 3.4; HANS VEST, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 107 StPO), wäre eine notwendige Verteidigung sicherzustellen gewesen. Daraus ergibt sich zugleich, dass eine rechtsgültige Zustellung der in Frage stehenden Strafbefehle erst mit der Zustellung an die Verteidigung des Beschwerdeführers erfolgte (Art. 87 Abs. 3 StPO). Demnach ergingen die Einsprachen des Beschwerdeführers innert zehn Tagen seit rechtsgültiger Zustellung und damit rechtzeitig.  
 
2.  
Aufgrund der vorhergehenden Ausführungen erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die mangelhafte Eröffnung der Strafbefehle aufgrund fehlender Sprachkompetenz weiter einzugehen. Mit Zustellung an die Verteidigung wurde in jedem Fall ausreichend sichergestellt, dass der Beschwerdeführer durch diese über den Inhalt der Verfügung effektiv informiert wurde. Ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden braucht bei diesem Ergebnis auf die im Zusammenhang mit der Sprachkompetenz gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
 
3.  
Die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft wird abklären müssen, ob aufgrund der rechtzeitig eingegangenen Einsprachen je eine gültige Einsprache vorliegt. Ebenso wird sie darüber zu befinden haben, ob infolgedessen der Grund der gegenwärtigen Inhaftierung des Beschwerdeführers entfällt bzw. dessen Entlassung anzuordnen ist. 
 
4.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der vorinstanzliche Beschluss ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Da dieser um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Parteientschädigung praxisgemäss seinem Rechtsbeistand auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2025 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt Julian Burkhalter für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Endres