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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_120/2025  
 
 
Urteil vom 19. Mai 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch 
Herr Marco Schwartz und Herr Elmar Wohlhauser, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Aktenentfernung, Amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 6. Januar 2025 
(502 2024 305 - 502 2024 306). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Freiburg führt ein Verfahren gegen A.________ wegen vorsätzlicher Tötung, eventuell Mord, schwerer Körperverletzung und Raufhandels. A.________ wurde am 5. April 2023 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. 
Am 11. März 2024 wurde ein psychiatrisches Gutachten über A.________ erstattet. Die Gutachterin stützte sich bei dessen Erstellung namentlich auf Unterlagen der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (nachfolgend: UPD). 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 14. November 2024 stellte A.________ bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, das Gutachten vom 11. März 2024 sei aus den Akten zu entfernen, da es offensichtlich unverwertbar sei. Am 25. November 2024 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag ab.  
 
B.b. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um Ausdehnung der amtlichen Verteidigung auf das Beschwerdeverfahren wies es ab.  
 
C.  
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11. März 2024 sowie sämtliche Aktenstücke, die darauf Bezug nähmen, umgehend aus den Akten zu entfernen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Der beantragte Aktenbeizug ist praxisgemäss erfolgt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist in der Hauptsache ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 80 Abs. 1 BGG) Beschluss betreffend Verwertbarkeit eines im Rahmen einer Strafuntersuchung erstellten psychiatrischen Gutachtens bzw. dessen Entfernung aus den Akten. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Der Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht angefochten werden kann. Demnach ist die Beschwerde zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Vorliegend fällt nur die erstgenannte Variante in Betracht.  
Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Ein solcher liegt nur vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren End- oder anderen Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 127 E. 1.3.1; 141 IV 289 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
1.1.2. Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit bestritten wird, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, da der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachgericht unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Der Betroffene kann das Urteil des Sachgerichts in der Folge mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 289 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.1.3. Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (z.B. Art. 248 Abs. 3, Art. 269ter Abs. 3, Art. 271 Abs. 1 und 3, Art. 277 oder Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 289 E. 1.3; Urteile 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.4; 7B_1/2023 vom 18. Juli 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Unterlagen der UPD, welche der Gutachterin zur Verfügung gestellt wurden, wegen einer Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht verwertbar seien, da keine gültige Entbindung vom Berufsgeheimnis vorliege (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 271 Abs. 3 StPO; absolute Unverwertbarkeit). Aufgrund der Fernwirkung von Art. 141 Abs. 4 StPO sei auch das Gutachten unverwertbar. Das Gesetz sehe die sofortige Entfernung aus den Akten vor. Die Rechtswidrigkeit in der Beschaffung des Beweismittels stehe zudem ohne Weiteres fest, da die Entbindung vom Berufsgeheimnis im Ergebnis gar nichtig sei. Auf die Beschwerde sei deshalb einzutreten. Hinzu komme, dass er sich seit knapp zwei Jahren in Untersuchungshaft befinde, die Staatsanwaltschaft die Aufrechterhaltung der Haft mit Wiederholungsgefahr begründe und sich dabei hauptsächlich auf das streitige Gutachten stütze. Es liege somit ein besonders gewichtiges rechtliches Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit vor.  
 
1.3. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Ärztinnen und Ärzte der UPD nicht von deren Schweigepflicht habe entbinden wollen. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft die zuständigen Stellen am 9. Oktober 2023 um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ersucht. Am 15. November 2023 habe der Abteilungsleiter des Gesundheitsamtes des Kantons Bern den Direktor der UPD sowie die involvierten Fachmitarbeitenden vom Berufsgeheimnis entbunden und ermächtigt, die den Beschwerdeführer betreffenden medizinischen Unterlagen an die Staatsanwaltschaft auszuhändigen und alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Am 20. November 2023 habe zudem auch der Regierungsrat des Kantons Bern die genannten Personen vom Berufsgeheimnis entbunden. Daraufhin hätten die UPD der Staatsanwaltschaft am 18. Januar 2024 die medizinischen Unterlagen zugestellt, welche anschliessend an die Gutachterin weitergeleitet worden seien.  
 
1.4.  
 
1.4.1. "In keinem Falle verwertbar" sind gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden (Satz 1) oder bei denen das Gesetz die Unverwertbarkeit ausdrücklich vorsieht (Satz 2). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Ermöglichte ein Beweis, der nach Abs. 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 3 StPO).  
 
1.4.2. Gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO können insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sowie ihre Hilfspersonen das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Sie haben auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie nach Art. 321 Ziff. 2 StGB von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind (Art. 172 Abs. 2 StPO).  
 
1.5. Der Beschwerdeführer begründet die angebliche Unverwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens mit der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO. In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob die dem Gutachten zugrundeliegenden Erstbeweise, nämlich die medizinischen Unterlagen der UPD, von einem Beweisverwertungsverbot betroffen sind, welches nach der oben dargestellten Praxis ausnahmsweise bereits im Untersuchungsverfahren zu berücksichtigen ist.  
 
1.5.1. Vorab kann festgehalten werden, dass Unterlagen, die nach Art. 265 StPO gestützt auf ein Editionsbegehren unter Verletzung eines Berufsgeheimnisses an die Strafbehörden übergeben wurden, nicht in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden.  
 
1.5.2. Ebensowenig gehören sie zu den Beweismitteln, welche die StPO im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich als unverwertbar bezeichnet (vgl. dazu S ABINE GLESS, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 48 ff. zu Art. 141 StPO; JÉRÔME BÉNÉDICT, in: Commentaire romand Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 141 StPO) :  
Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. 271 Abs. 3 StPO. Diese Bestimmung regelt zwar durchaus den Schutz von Berufsgeheimnissen und schreibt Folgendes vor: Bei der Überwachung anderer Personen sind, sobald feststeht, dass diese mit einer in den Art. 170-173 genannten Person Verbindung haben, Informationen zur Kommunikation mit dieser Person gemäss Abs. 1 auszusondern. Informationen, über welche eine in den Art. 170-173 genannte Person das Zeugnis verweigern kann, sind aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass Art. 271 StPO auf geheime Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 269 ff. StPO zugeschnitten ist. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie heimlich angeordnet und durchgeführt werden und die betroffenen Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger entsprechend nicht wissen, dass es zu einer Offenbarung von Berufsgeheimnissen kommen könnte, was den von Art. 271 Abs. 3 (und Abs. 1) StPO garantierten Schutz rechtfertigt. 
Vorliegend geht es um die freiwillige Herausgabe von medizinischen Unterlagen gestützt auf Art. 265 StPO, wobei die betroffenen medizinischen Fachpersonen von kantonalen Behörden vom Berufsgeheimnis entbunden wurden. Streitig ist einzig die Gültigkeit dieser Entbindung. In dieser Konstellation kommt Art. 271 StPO nicht zur Anwendung. 
Weitere Bestimmungen, die ein absolutes Verwertbarkeitshindernis begründen könnten, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. 
 
1.5.3. Fraglich ist weiter, ob die Rechtswidrigkeit respektive Unverwertbarkeit der Akten der UPD aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls ohne Weiteres feststeht. Dies ist mit Blick auf das vorstehend Gesagte zu verneinen. Die umstrittene Herausgabe erfolgte wie erwähnt erst, nachdem die involvierten Medizinalfachpersonen sowohl vom Gesundheitsamt als auch vom Regierungsrat des Kantons Bern vom Berufsgeheimnis entbunden worden sind. Der Beschwerdeführer erachtet diese Entbindung als nichtig, da im entsprechenden Verfahren sein rechtliches Gehör verletzt und er daran in keiner Weise beteiligt worden sei. Ob dies zutrifft, lässt sich nur unter Würdigung der verwaltungsrechtlichen Verfahrensakten und der für das Entbindungsverfahren einschlägigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen beurteilen. Die Frage nach der Verwertbarkeit der medizinischen Unterlagen erweist sich demnach als einigermassen komplex, wobei bei deren Beurteilung straf- wie auch verwaltungsrechtliche Aspekte ineinander übergreifen. Es kann somit nicht gesagt werden, die Unterlagen der UPD und - als Folgebeweis - das Gutachten vom 11. März 2024 seien klarerweise unverwertbar.  
 
1.6. Ein Ausnahmefall, in dem ausnahmsweise bereits im Untersuchungsverfahren über die Beweisverwertung entschieden werden müsste, liegt demzufolge nicht vor. Entsprechend erwächst dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Soweit er geltend macht, die Staatsanwaltschaft stütze ihre Haftverlängerungsgesuche auf das umstrittene Gutachten, kann er seine Einwände betreffend Verwertbarkeit im Haftprüfungsverfahren vorbringen.  
 
2.  
Darüber hinaus richtet sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Ausweitung der amtlichen Verteidigung auf das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren. 
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Zwischenentscheide, in denen die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken (BGE 140 IV 202 E. 2.2; 133 IV 335 E. 4; je mit Hinweisen). Wenn das Beschwerdeverfahren jedoch abgeschlossen ist, der Rechtsbeistand oder die Rechtsbeiständin die Arbeit mithin bereits getan hat, droht der beschwerdeführenden Person aufgrund der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der amtlichen Verteidigung nicht mehr die Gefahr, dass sie ihre Rechte nicht wahrnehmen kann. In solchen Fällen kann daher allein aus der Tatsache, dass ein Entscheid die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Prozessführung betrifft, nicht auf einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil geschlossen werden. Vielmehr geht es bei solchen Zwischenentscheiden einzig noch um die Frage, wer das Honorar des Rechtsbeistands oder der Rechtsbeiständin zu bezahlen hat (BGE 139 V 600 E. 2.3; Urteile 7B_213/2024 vom 12. April 2024 E. 1.3; 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.1; je mit Hinweisen). 
Der Zwischenentscheid der Vorinstanz, die Ausdehnung der amtlichen Verteidigung auf das kantonale Beschwerdeverfahren zu verweigern, ist demnach nicht selbstständig mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar. Der Beschwerdeführer wird diesen vielmehr zusammen mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid anzufechten haben (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Mit Blick auf den Umstand, dass bereits die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind, muss die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Somit wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner ausgewiesenen finanziellen Bedürftigkeit wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: 
 
Die Gerichtsschreiberin: