Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_711/2025
Urteil vom 19. Januar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
A.A._______ und B.A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2025 (SB.2025.00074, SB.2025.00075).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.______ (nachfolgend: die Pflichtigen) haben ihren Wohnsitz in U.________/ZH. Sie deklarierten am 27. Oktober 2022 in ihrer Steuererklärung für das Steuerjahr 2021 ein steuerbares Einkommen von Fr. 57'500.- für die direkte Bundessteuer und Fr. 49'100.- für die Staats- und Gemeindesteuern Zürich sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.-.
1.2. Im Rahmen einer durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vorgenommenen Revision der Geschäftsbücher der B.________ AG wurden Quittungsbelege aufgefunden, welche Verkäufe über 100 Personenwagen an den Pflichtigen dokumentieren. Der Gesamtwert dieser Transaktion belief sich auf über Fr. 200'000.-, weshalb die ESTV im Jahr 2022 eine entsprechende Mitteilung an das Kantonale Steueramt Zürich erstattete. Mit Auflage vom 8. Mai 2023 forderte das Kantonale Steueramt Zürich die Pflichtigen zur Einreichung von Unterlagen und Angaben in Bezug auf die Verkäufe der 100 Personenwagen auf. Seitens der Pflichtigen blieb hierzu eine substanzielle Antwort aus. Nach Mahnung vom 28. Juli 2023 zur Beantwortung der Auflage reichte der Pflichtige mit E-Mail vom 30. August 2023 lediglich einen unvollständigen Kaufvertrag für ein Fahrzeug ein. Darüber hinaus blieb die Auflage unbeantwortet und unerfüllt.
1.3. Am 13. Oktober 2023 schätzte das Kantonale Steueramt Zürich die Pflichtigen für die Steuerperiode 2021 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 145'900.- (für die direkte Bundessteuer) und von Fr. 137'500.- für die Staats- und Gemeindesteuern Zürich und einem Vermögen von Fr. 0.- ein. Im steuerbaren Einkommen schätzte das Kantonale Steueramt Zürich - in Abweichung zur eingereichten Steuererklärung 2021 - nach pflichtgemässem Ermessen (zusätzliche) Einkünfte des Pflichtigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 90'000.- ein. Als Begründung führte es an, dass aufgrund einer Meldung der ESTV davon auszugehen sei, der Pflichtige habe mit mindestens 128 Fahrzeugen gehandelt. Die hiergegen durch die Pflichtigen erhobene Einsprache, mit der Begründung der Gesamtgewinn aus dem Verkauf der Fahrzeuge belaufe sich lediglich auf Fr. 3'000.-, wies das Steueramt mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 ab.
Die hiergegen durch die Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2025).
1.4. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 erheben die Pflichtigen Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen sinngemäss eine Steuerveranlagung aufgrund der eingereichten Steuererklärung 2021 (ohne Aufrechnung von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 90'000.-).
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 149 II 337 E. 2.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz wies die durch die Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel ab. Sie erwog, dass nach Art. 126 Abs. 1 DBG (und nach § 135 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 des Kantons Zürich [StG/ZH; LS 631.1]) die Pflichtigen alles tun müssen, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen gemäss Art. 124 Abs. 2 DBG (§ 133 Abs. 2 StG/ZH) unter anderem das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen. Werden diese Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nehme die Steuerbehörde die Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie könne dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG/ZH). Gegen eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen könne vorab die Rüge der Unzulässigkeit der Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung erhoben werden. Eine zulässige bzw. zu Recht erfolgte Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen könne sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Art. 132 Abs. 3 DBG; § 140 Abs. 2 StG/ZH).
Vorliegend sei der Pflichtige seinen Verfahrenspflichten trotz Mahnung vom 28. Juli 2023 der Auflage des Kantonalen Steueramts Zürich nur unzureichend nachgekommen, weshalb das Kantonale Steueramt Zürich die Pflichtigen zu Recht - gestützt auf die Unterlagen der ESTV - pflichtgemäss veranlagt hätten. Auch sei den Pflichtigen es nicht gelungen den Unrichtigkeitsnachweis gegen die Ermessenstaxation zu erbringen. Ebenso begründete die Vorinstanz sehr ausführlich, wieso sich die Darstellungen der Pflichtigen in Bezug auf die Fahrzeugkäufe als widersprüchlich, lückenhaft und insgesamt wenig glaubhaft erweisen, und weshalb es nicht möglich sei den von den Pflichtigen geltend gemachten Gewinn von Fr. 3'000.- anstelle der pflichtgemäss veranlagten Fr. 90'000.- nachzuvollziehen.
3.2.
3.2.1. Die Pflichtigen setzen sich in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander. Sie bringen lediglich verkürzt und zusammenhanglos hervor, dass anhand der Unterlagen zu sehen sei, dass sie lediglich sechs Fahrzeuge verkauft hätten. Dabei handelt es sich offensichtlich um keine hinreichende Beschwerdebegründung nach Art. 42 BGG gegen das vorinstanzliche Urteil, sondern lediglich um eigene Behauptungen.
3.2.2. Auch erschöpfen sich die Ausführungen der Pflichtigen in allgemeiner appellatorischer Kritik, indem sie sich damit begnügen, die offene Frage aufzuwerfen, wie es denn möglich sei, mit einem Betrag von über Fr. 200'000.- mehr als 100 Fahrzeuge erwerben zu können, zumal es ausgeschlossen sei, dass ein Fahrzeug nur rund Fr. 2'000.- kosten würde. Dabei zeigt sich, dass die Pflichtigen lediglich eine Frage gegen das Urteil aufwerfen und ihre Kritik nicht mit einer rechtsgenüglichen Argumentation untermauert ist.
4.
4.1. Auf die Beschwerde ist mangels offensichtlich hinreichender Begründung in der Sache im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 BGG nicht einzutreten.
4.2. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Pflichtigen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Januar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Rupf