Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_836/2023
Urteil vom 18. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hofmann,
nebenamtliche Bundesrichterin Schär,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gehilfenschaft zum Raub, qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Anklagegrundsatz; Schuldfähigkeit; Entschädigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. September / 6. Dezember 2022 / 3., 9. und 17. März 2023 (SBR.2019.43/SBR.2019.47).
Sachverhalt:
A.
Am 23. Januar 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen beim Bezirksgericht Kreuzlingen Anklage gegen A.________ und verschiedene weitere Personen. Sie beantragte, A.________ sei wegen vorsätzlicher Tötung von B.________, begangen am 20. November 2010, und mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 15 ½ Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 935 Tagen.
Mit Urteil vom 22. Januar 2018 / 12. März 2018, berichtigt mit Beschluss vom 9. April 2018, sprach das Bezirksgericht Kreuzlingen A.________ vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffern 2.1 und 2.3) frei. Hingegen sprach es ihn der Gehilfenschaft zum Raub sowie der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffern 2.2 und 2.4) schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Für die erlittene Überhaft wurde A.________ eine Genugtuung von Fr. 60'000.-- zugesprochen. A.________ wurden die Gerichtsgebühr sowie zwei Drittel der übrigen Verfahrenskosten auferlegt.
B.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft sowie von A.________ hin sprach das Obergericht des Kantons Thurgau A.________ mit Entscheid vom 13. September 2022 / 6. Dezember 2022 / 3., 9. und 17. März 2023 der Gehilfenschaft zum Raub sowie der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer 2.4) schuldig. Von den Vorwürfen der vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3) sprach es ihn frei. Im Weiteren stellte das Obergericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 20 ½ Monaten, unter Anrechnung von 1'341 Tagen Untersuchungshaft. Zudem wurde ihm eine Entschädigung von Fr. 128'000.-- zugesprochen. Die Genugtuungsforderungen von A.________ wurden abgewiesen.
C.
C.a. A.________ erhebt am 8. Juni 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 (Schuldsprüche), 4 (Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und Strafmass), 5 (Abweisung Genugtuungsforderung) und 7 (teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten) des Entscheids des Obergerichts Thurgau vom 13. September 2022 / 6. Dezember 2022 / 3., 9. und 17. März 2023. Das Strafverfahren gegen ihn sei einzustellen, eventualiter sei er von den Anklagen der Gehilfenschaft zum Raub und des Anstaltentreffens zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Stattdessen sei er für 1'341 Tage Freiheitsentzug mit je Fr. 250.-- pro Tag zu entschädigen. Für die Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse sei er mit einem nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag zu entschädigen. Im Weiteren seien die kantonalen Verfahrenskosten vollständig dem Staat aufzuerlegen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit verschiedenen Weisungen. Daneben ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
C.b. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 orientiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation durch die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt wird.
C.c. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2025, die Beschwerde sei betreffend den Antrag auf Abänderung der Vollzugsart teilweise gutzuheissen und die ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 20 ½ Monaten zum bedingten Vollzug auszusetzen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
C.d. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz auf Berufung hin strafrechtlich verurteilt (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Er ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist zulässig.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ergangenen Schuldsprüche mit dem Argument, er sei zum Tatzeitpunkt möglicherweise schuldunfähig gewesen. Sollte dies zutreffen, wäre der Beschwerdeführer gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar.
2.1. Er beanstandet, dass die Vorinstanz nicht mittels eines Gutachtens abgeklärt habe, ob er zum Tatzeitpunkt voll schuldfähig gewesen sei. Es stehe fest, dass er an psychischen Erkrankungen leide und auch in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Die Vorinstanz interpretiere sein Verhalten ohne jeglichen psychiatrischen Sachverstand. Willkürlich habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er bereits im Jahr 2007 Medikamente eingenommen habe, die seine "Verkehrsteilnahme" beeinträchtigt hätten. Kurz vor der angeblichen Tatzeit hätten Ärzte berichtet, dass der Beschwerdeführer kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt sei. Er leide erstelltermassen an einer Angststörung, einer depressiven Störung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Insbesondere die depressive Störung sei geeignet, die Schuldfähigkeit aufzuheben und die genannten Störungen könnten sich in Kombination verstärken. Zudem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Vorinstanz festhalte, er habe die Taten nicht aus eigenem Antrieb, sondern rein aus Gefälligkeit begangen. Auch dies weise seiner Ansicht nach auf eine verminderte oder fehlende Steuerungsfähigkeit hin. Indem die Vorinstanz dennoch keine Begutachtung angeordnet habe, verletze sie Art. 20 StGB.
2.2. Die Vorinstanz führt aus, das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers bei der Deliktsbegehung lasse nicht auf eine beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit schliessen. Seine These, er sei als Tatwerkzeug missbraucht worden, finde in den Akten keine Stütze. Es würden sich aus den in der Tat liegenden Umständen keinerlei Anhaltspunkte für eine nur schon teilweise eingeschränkte Schuldfähigkeit ergeben.
Auch der Krankengeschichte des Beschwerdeführers, so die Vorinstanz weiter, liessen sich keine Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit entnehmen. Zwar seien beim Beschwerdeführer die Diagnosen einer generalisierten Angststörung, einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden. Allerdings gingen aus einem tatzeitnah erstellten Arztbericht und dem Gutachten der Psychiatrischen Dienste Thurgau vom 20. August 2012 keine Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit hervor. Allein gestützt auf die genannten Diagnosen sei nicht zwingend eine Begutachtung vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gingen posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörungen nur relativ selten mit Straftaten einher und es sei kaum denkbar, dass sie zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit führen würden. Nur in seltenen Fällen werde die Steuerungsfähigkeit gänzlich aufgehoben. Dafür gebe es vorliegend jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Im Gutachten der Psychiatrischen Dienste Thurgau vom 20. August 2012 sei festgehalten worden, es lägen beim Beschwerdeführer keine inhaltlichen Denkstörungen, keine paranoide Symptomatik, kein halluzinatorisches Erleben, keine Sinnestäuschungen und keine Ich-Störung vor. Die Taten seien über 12 Jahre her und es sei nicht davon auszugehen, dass ein Gutachten neue Erkenntnisse zu Tage fördern würde. Der damalige psychische Zustand des Beschwerdeführers sei in den Akten ausreichend dokumentiert. Keiner der Arztberichte erwähne eine Beeinträchtigung der Willens- oder Entscheidungskraft. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbericht aus dem Jahr 2017 sei in Bezug auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt nicht aussagekräftig. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens sei damit abzuweisen.
2.3.
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d. h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.3.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich der Täter zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (Urteile 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.4.2; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.6; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Urteile 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.4.2; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.2, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz den Begriff der verminderten Schuldfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a; Urteile 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.4.2; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteile 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.3.2; 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 2.2.1; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.1, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; je mit Hinweisen). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Dieser muss im Gutachten den "biologisch-psychologischen" Zustand des Täters beurteilen. Das Gutachten soll Klarheit über das Vorliegen einer psychischen Störung geben und die Frage beantworten, ob und wie sich diese auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (Urteile 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.2.2; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; je mit Hinweisen).
2.4. Die Vorinstanz befasst sich ausführlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers um Begutachtung und weist diesen mit überzeugender Begründung ab. Sie zeigt nachvollziehbar auf, dass vorliegend keinerlei Anzeichen einer fehlenden oder teilweise verminderten Schuldfähigkeit vorliegen. Dabei würdigt sie sowohl in der Tat als auch in der Person des Beschwerdeführers liegende Umstände. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, auf welche im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht einzugehen ist. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen psychischen Erkrankungen leidet, vermag noch keine Begutachtung zu rechtfertigen. Die gestellten Diagnosen weisen zudem nicht ohne Weiteres auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hin. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bereits vor dem Tatzeitpunkt in ambulanter ärztlicher Behandlung befunden habe. Die Frage, ob die Unrechtseinsicht oder die Steuerungsfähigkeit aufgrund von psychischen Problemen entfallen sein könnte, hat sich denn auch stets auf die konkret begangene Straftat zu beziehen (vgl. Urteil 6B_1278/2020 vom 27. August 2023 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Inwiefern sich die beim Beschwerdeführer festgestellten Befunde konkret auf sein deliktisches Verhalten ausgewirkt haben könnten, zeigt er nicht überzeugend auf. Schliesslich hat sich die Vorinstanz auch eingehend mit dem Hinweis auf das Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 befasst und zutreffend festgehalten, dass sich daraus keine allgemeingültigen Grundsätze in Bezug auf die Schuld (un) fähigkeit ableiten lassen. Weiter erwägt die Vorinstanz, es sei im genannten Urteil nicht festgehalten worden, dass bereits aufgrund einer bestimmten Diagnose auf eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geschlossen werden könne. Der Vorinstanz folgend, deutet in der Gesamtbetrachtung nichts darauf hin, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt beeinträchtigt gewesen wäre. Die Vorinstanz durfte somit ohne Bundesrecht zu verletzen auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu dieser Frage verzichten.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Raub.
3.1. Er wendet ein, die Anklage habe auf vorsätzliche Tötung gelautet, wobei die erste Instanz einen Würdigungsvorbehalt in Bezug auf eine Gehilfenschaft zu einem Raub angebracht habe. In der Folge sei er von beiden kantonalen Instanzen wegen Gehilfenschaft zum Raub verurteilt worden. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt weiche allerdings von demjenigen in der Anklage ab. Die Anklage umschreibe nicht, dass und wie der Beschwerdeführer von der Absicht der Haupttäter gewusst habe, B.________ zu berauben. Es werde ihm zwar vorgeworfen, gewusst zu haben, dass es darum gegangen sei, Geld und Vermögenswerte zu stehlen. Dass er aber auch um die geplante Gewaltanwendung gewusst habe, werde in der Anklage nicht umschrieben. Die Anklage umschreibe auch nicht, dass und wie er den Raub an B.________ wissentlich und willentlich als Gehilfe mit seiner Autofahrt gefördert habe. Mehr als Kenntnis über einen beabsichtigten Diebstahl lasse sich aus der Anklageschrift nicht herauslesen. Ohne Neuformulierung oder Ergänzung der Anklage habe er sich nicht gegen den Raubvorwurf verteidigen können. Damit seien Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 9 und Art. 350 StPO verletzt.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, gemäss Anklageschrift vom 23. Januar 2015 hätten sich die Mitbeschuldigten am 20. November 2010 zunächst zur Wohnung des Beschwerdeführers begeben, da dieser von C.________ als (neuer) Fahrer bestimmt worden sei. Weiter werde in der Anklage ausgeführt, in der Küche habe F.________ zum Beschwerdeführer gesagt: "Komm, wir gehen jetzt, wir müssen nun nicht mehr auf der Strasse Drogen verkaufen, wir gehen Geld holen." Der Beschwerdeführer habe - so die Vorinstanz - spätestens ab diesem Zeitpunkt gewusst, dass es bei dieser Fahrt nach Kümmertshausen, bei welcher er als Fahrer zum Einsatz gekommen sei, auch darum gehen sollte, Geld und Vermögenswerte zu stehlen. Zudem habe er auch gewusst, dass das Heroin des Beschwerdeführers sowie von C.________ und D.________ im Haus von B.________ gelagert worden sei und dass diesen es nicht mehr herausgegeben habe. Ausserdem habe er gewusst, oder es sei ihm an jenem Abend mitgeteilt worden, dass C.________ bereits versucht habe, das Heroin zurückzuerhalten. Weiter werde in der Anklage beschrieben, dass der Beschwerdeführer zusammen mit drei Mitbeschuldigten nach Kümmertshausen gefahren sei. Dort sei der Beschwerdeführer - der Fahrer - im Auto geblieben, weil er gedacht habe, B.________ könnte ihn erkennen und werde dann eventuell die Türe nicht öffnen. Als keine Gefahr mehr bestanden habe, von B.________ erkannt zu werden, weil dieser bereits leblos am Boden gelegen sei, sei der Beschwerdeführer ebenfalls zum Haus von B.________ gerannt. Dort sei er über den Leichnam von B.________ gestiegen und ins Haus gegangen. Im Haus habe er eine Tasche mit Heroin geholt. Anschliessend habe er alle Beteiligten mitsamt dem Raubgut nach U.________ gefahren. Die gestohlene Geldkassette sei nach der Rückkehr in seiner Wohnung geöffnet worden, wobei er das sich darin befindliche Raubgut vorerst bei sich behalten habe.
Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die Willens- wie auch die Wissenskomponente seien damit in der Anklageschrift hinreichend umschrieben. Ferner werde der Tatbeitrag des Beschwerdeführers ausreichend konkret dargelegt. Es fehle zwar der explizite Hinweis, dass der Beschwerdeführer eine Gewaltanwendung gegen B.________ vorgängig in Kauf genommen habe. Allerdings zeige der genaue Wortlaut der Anklage, dass dem Beschwerdeführer der hauptsächliche Zweck des Besuchs bei B.________ - die Einschüchterung - sehr wohl bewusst gewesen sei. Die in der Anklage geschilderten objektiven Umstände liessen klar auf das subjektive Wissen des Beschwerdeführers schliessen. Er habe demnach um den beabsichtigten Diebstahl von Geld, Wertgegenständen und Heroin gewusst. Er habe offensichtlich damit gerechnet, dass B.________ zu Hause sei. Folglich habe er auch gewusst, dass gegen B.________ Gewalt angewendet werden sollte, zumal er selbstredend nicht habe davon ausgehen können, dass sich B.________ widerstandslos bestehlen lassen werde. Diese Gewalteinwirkung gegen B.________ habe er zumindest in Kauf genommen. Die Qualifikation der Täterschafts- respektive Teilnahmeform sei eine Rechtsfrage und tangiere das Anklageprinzip nicht.
In der Anklage werde auch umschrieben, durch welche Handlungen der Beschwerdeführer die Tat als Gehilfe gefördert habe. Er habe die Täter zu B.________ und anschliessend mitsamt der Beute zurück nach U.________ gefahren, wo er seine Wohnung zum Öffnen der Geldkassette zur Verfügung gestellt und das Raubgut anschliessend bei sich aufbewahrt habe. Der Anklagesachverhalt decke weiter den subjektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zum Raub ab, mindestens jedoch denjenigen für eine sukzessive Gehilfenschaft. Die Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer erweise sich in Bezug auf den Raub respektive eine Gehilfenschaft dazu als genügend. Die Vorinstanz sah deshalb davon ab, die Anklage gegen den Beschwerdeführer zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Anders verfuhr sie beim Mitbeschuldigten E.________: Mit Beschluss vom 11. März 2021 gab sie der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO die Möglichkeit zur Anklageergänzung, da aus dem angeklagten Sachverhalt in Bezug auf den Raub weder der subjektive Tatbestand noch die Form der Beteiligung bzw. der Teilnahme von E.________ klar hervorgehe. Die Staatsanwaltschaft ergänzte die Anklage in der Folge um das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung.
3.3. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem hiermit konkretisierten Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK ) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1;143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.1.2; 7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist nach Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; Urteil 7B_277/2022 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2; 7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 507 E. 3.3.2; Urteile 7B_822/2023 vom 27. August 2024 E. 3.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).
3.4. Gemäss der Anklage vom 23. Januar 2015 erhielt der Beschwerdeführer von C.________ die Anweisung respektive den Auftrag, drei der Mittäter zum Wohnort des späteren Opfers zu fahren. Es wird ausgeführt, F.________, G.________ und E.________ hätten sich zunächst zum Wohnort des Beschwerdeführers begeben. Als sie dort angekommen seien, habe sie der Beschwerdeführer hereingebeten und gefragt, ob C.________ und D.________ sie geschickt hätten und ob sie zum Haus des alten Mannes in V.________ fahren müssten. In der Küche habe F.________ zum Beschwerdeführer gesagt: "Komm, wir gehen jetzt. Wir müssen nun nicht mehr auf der Strasse Drogen verkaufen, wir gehen Geld holen." Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer gewusst, dass es bei dieser Fahrt nach Kümmertshausen, bei welcher er als Fahrer zum Einsatz kommen sollte, auch darum gegangen sei, Geld und Vermögenswerte zu
stehlen. Weiter wurde in der Anklageschrift ausgeführt, dass B.________ das bei ihm gelagerte Heroin nicht mehr herausgegeben habe.
Die Anklage warf dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe sich erst in das Haus des Opfers begeben, als B.________ bereits leblos auf dem Boden gelegen sei. Weiter wird in der Anklageschrift ausgeführt, die Beschuldigten hätten anschliessend verschiedene Vermögenswerte gestohlen und auf dem Nachhauseweg habe E.________, der wiederum vom Beschwerdeführer gefahren worden sei, C.________ telefonisch über das Vorgefallene informiert.
3.5.
3.5.1. Des Raubes macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Der eigentliche Raubtatbestand im Sinne dieser Bestimmung stellt eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar. Zur Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Diebstahl und zum anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein tatbeständliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.2). Eine Anklage wegen Raubes muss damit zwingend eine Nötigungshandlung umschreiben.
3.5.2. Gestützt auf den wiedergegeben Anklagesachverhalt ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vom 23. Januar 2015 nicht konkret vorgeworfen wurde, er habe bereits im Vorfeld der Tat mit einer Gewaltanwendung gegen B.________ gerechnet oder eine solche in Kauf genommen. Zum selben Schluss gelangt im Übrigen auch die Vorinstanz, die festhält, es fehle der explizite Hinweis, dass der Beschwerdeführer eine Gewaltanwendung gegen B.________ vorgängig in Kauf genommen habe. Indem in der Anklageschrift ausgeführt wird, die Beschuldigten hätten beabsichtigt, Geld und Vermögenswerte zu
stehlen, werden lediglich die Sachverhaltselemente eines Diebstahls umschrieben. Dass dabei auch Gewalt angewendet werden sollte, wird hingegen weder direkt noch indirekt ausgeführt. Erst mit Blick auf einen späteren Zeitpunkt des Tatgeschehens wird dem Beschwerdeführer in der Anklage zumindest implizit vorgeworfen, dass er im Verlauf des Tatabends Kenntnis von der - allerdings bereits erfolgten - Gewaltanwendung erhalten hat.
3.5.3. Was den ersten Teil des Tatgeschehens anbelangt, trifft es entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass sich aus den in der Anklage umschriebenen Umständen hinreichend klar ergibt, dass der Beschwerdeführer mit einer Gewaltanwendung gerechnet habe. Diese Feststellung der Vorinstanz ist vielmehr das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung und entspringt nicht dem in der Anklage Ausgeführten. Ein solches Vorgehen, das heisst vom Beweisergebnis auf das Angeklagte zu schliessen, verletzt den Anklagegrundsatz (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 350 StPO). Die Vorinstanz modifiziert und überdehnt damit die Anklageschrift gestützt auf das Beweisergebnis in unzulässiger Weise. Der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Raub geht in subjektiver Hinsicht über den in der Anklage umgrenzten Tatvorwurf hinaus, zumindest soweit die Vorinstanz die Gehilfenschaft zum Raub bereits in Bezug auf den ersten Teil der Anklageschrift und des Tatgeschehens als hinreichend umschrieben erachtet. Dabei handelt es sich nicht um einen untergeordneten Punkt, da die Gewaltanwendung ein zentrales Element des Raubtatbestands von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bildet. In Bezug auf den ersten Teil des Tatgeschehens kann der Beschwerdeführer somit nicht der Gehilfenschaft zum Raub schuldig gesprochen werden.
4.
4.1. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklage Kenntnis von der Gewaltanwendung gegen B.________ erst zu einem Zeitpunkt zugeschrieben, als die Gewaltanwendung bereits erfolgt ist. Die Vorinstanz stützt die Verurteilung des Beschwerdeführers auch darauf, dass er die Haupttäter mitsamt der Beute vom Tatort wieder weggefahren hat. Es stellt sich damit die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt eine Gehilfenschaft zu einem Raub überhaupt noch möglich war. Diesen Aspekt kritisiert auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde. Er macht geltend, der Raub sei unter den konkreten Umständen bereits beendet gewesen.
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; Urteile 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1.2; 6B_721/2022 vom 26. Juni 2023 E. 7.1; 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).
In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d. h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteile 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1.2; 6B_721/2022 vom 26. Juni 2023 E. 7.1; 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).
4.2.2. Nach der publizierten Rechtsprechung kann Gehilfenschaft bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden. Die Haupttat ist solange nicht beendet, wie nach einem rechtlich vollendeten Delikt durch das nachfolgende Verhalten des Täters das verletzte Rechtsgut weiterhin beeinträchtigt wird (BGE 121 IV 109 E. 3a; 118 IV 312 E. 1a; 106 IV 296; 98 IV 83 E. 2c; Urteil 6B_721/2022 vom 26. Juni 2023 E. 7.1).
Ein Diebstahl ist mit der Sicherung der Beute beziehungsweise mit dem Eintritt der Bereicherung beendet (Urteile 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 1.2.1; 6S.327/2006 vom 2. November 2006 E. 3.2). Für den Raub, bei dem das Opfer zur Duldung eines Diebstahls genötigt wird (vgl. BGE 71 IV 121), gilt das analog: Auch dieser ist beendet, wenn der Täter ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt hat (vgl. Urteile 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 1.2.1; 6B_141/2007 vom 24. September 2007 E. 6.3.1; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl. 2024, § 13 Rz. 89 ff., insb. Rz. 93). Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
4.3. Die Annahme der Vorinstanz, die Haupttat sei zum Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen, als der Beschwerdeführer die Täter mitsamt der Beute nach U.________ gefahren habe, findet in ihren tatsächlichen Feststellungen keine Stütze. Sie stellt entgegen der Anklage fest, dass der Beschwerdeführer nicht ins Haus gegangen sei, sondern draussen beim Auto gewartet habe. Somit konnte er frühstens Kenntnis vom erfolgten Raub erhalten, als die Täter das Haus des Opfers bereits verlassen hatten und zum Auto zurückkehrten. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie sich die Beute bereits angeeignet, und das getötete Opfer hatte die Verfügungsgewalt über die ihm entwendeten Gegenstände definitiv verloren. Als der Beschwerdeführer vom Angriff und der Wegnahme der Geldkassette erfuhr, war die Beute demnach bereits hinreichend gesichert und der Raub beendet. Der Fall liegt damit anders als bei einem Raubüberfall auf ein Geschäft oder eine Bank in einer belebten Innenstadt, wenn sofort nach den Tätern gefahndet oder diese verfolgt werden. Eine sukzessive Beihilfe durch den Beschwerdeführer kommt vorliegend nicht mehr in Betracht. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Gehilfenschaft zum Raub verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet.
5.
Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit der Beschwerdeführer darin der Gehilfenschaft zum Raub schuldig gesprochen wird. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Änderung der Anklage zu geben ist (vgl. Art. 333 Abs. 1 StPO; zur Anklageänderung nach Rückweisung durch das Bundesgericht BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 mit Hinweisen) oder ob gestützt auf die Anklage ein Schuldspruch, namentlich wegen Gehilfenschaft zu einem Diebstahl oder zu einem Nachtatdelikt, ergehen kann. Soweit im Hauptantrag ein direkter Freispruch beantragt wird, ist die Beschwerde dagegen abzuweisen.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf einen Grossteil der weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, so etwa seine Beanstandungen verfahrensrechtlicher Natur im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum Raub. Nachdem die Vorinstanz die Strafe neu wird festlegen müssen, erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung inklusive der beantragten Einstellung des Verfahrens wegen einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots. Da in Bezug auf die Haftentschädigung ein koordinierter Entscheid zu ergehen hat (vgl. Urteil 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 1b zu Art. 431 StPO), hat die Vorinstanz auch diesbezüglich einen neuen Entscheid zu fällen. Schliesslich erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Kostenpunkt.
6.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der widerrechtlichen Telefonüberwachung eine Entschädigung zusteht. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 431 StPO sowie weiterer Bestimmungen.
6.1. Der Beschwerdeführer führt aus, sein Telefonanschluss sei vom 3. bis 5. Juli 2012 weiter überwacht worden, obwohl er sich bereits in Haft befunden habe. Dies sei widerrechtlich gewesen. Dabei seien Telefonate seiner Familienmitglieder und insbesondere solche mit der Verteidigung abgehört worden. Beim Verkehr mit der Verteidigung handle es sich um eine absolut geschützte Vertrauenszone. Die Strafverfolger seien in diese geschützte Vertrauenszone eingedrungen und hätten sich über Instruktionen und Beweissicherungsmassnahmen informiert. Die abgehörten Telefongespräche seiner Töchter seien als Belastungsmaterial gegen ihn eingesetzt worden. Dadurch sei das Verhältnis innerhalb der Familie negativ beeinflusst und seine Persönlichkeitsrechte seien verletzt worden.
6.2. Die Vorinstanz erwägt, der Festnetzanschluss des Beschwerdeführers sei in der Zeit vom 3. bis 5. Juli 2012 zu Unrecht weiter überwacht worden. Dabei seien Telefongespräche von Familienangehörigen des Beschwerdeführers, unter anderem mit dem Verteidiger, aufgezeichnet worden. Die Vorinstanz habe die diesbezüglichen Akten mit Entscheid vom 26. Januar 2017 für unverwertbar erklärt und die Löschung der Daten angeordnet. Ein Genugtuungsanspruch scheitere allerdings an Art. 434 StPO. Da nicht Gespräche des Beschwerdeführers selbst abgehört worden seien, sondern lediglich solche seiner Familienmitglieder, stehe ihm persönlich kein Entschädigungsanspruch zu.
6.3. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn zum Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (Urteil 7B_459/2023 vom 23. August 2024 E. 3.2.2). Bei Art. 431 Abs. 1 StPO wird die erforderliche besonders schwere Persönlichkeitsverletzung vermutet, ansonsten die Strafbehörde zu beweisen hat, dass diese nicht in besonderem Masse persönlichkeitsverletzend war (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 431 StPO). Wird hingegen erst im Nachhinein festgestellt, dass die Zwangsmassnahme ungerechtfertigt war, weil die beschuldigte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme deren Voraussetzungen gegeben, stützt sich der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO (Urteil 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person einen Anspruch auf Genugtuung, wenn eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse vorliegt, insbesondere bei Freiheitsentzug.
6.4. Unabhängig von der Frage, ob vorliegend eine rechtswidrige oder eine ungerechtfertigte Zwangsmassnahme vorliegt und auf welche Rechtsgrundlage sich eine allfällige Entschädigung zu stützen hat, ist die vorinstanzliche Beurteilung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt der Telefonüberwachung bereits in Haft befunden hat, und die Telefonüberwachung nicht umgehend eingestellt wurde, war der Beschwerdeführer durch die Zwangsmassnahme nicht direkt in seinen Persönlichkeitsrechten betroffen. Ausserdem läge auch keine Persönlichkeitsverletzung von hinreichender Schwere vor, denn die Vorinstanz hat die fraglichen Akten mit Entscheid vom 26. Januar 2017 für unverwertbar erklärt und die Löschung aller auf den Datenträgern der Überwachung des Festnetzanschlusses des Beschwerdeführers nach dem 3. Juli 2012 abgehörten Gespräche angeordnet. Insofern ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
7.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5 und 7 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen.
Unter den gegebenen Umständen obsiegt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren teilweise. Im Umfang seines Obsiegens wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos, im Übrigen ist es gestützt auf Art. 64 BGG gutzuheissen. Entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG ). Nach Art. 68 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer vom Kanton Thurgau Anspruch auf eine anteilsmässige Parteientschädigung. Aufgrund der unentgeltlichen Verbeiständung ist diese praxisgemäss an seinen Verteidiger auszubezahlen. Dieser ist im Übrigen aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5 und 7 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. September / 6. Dezember 2022 / 3., 9. und 17. März 2023 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
4.1. Der Kanton Thurgau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Otmar Kurath, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.2. Rechtsanwalt Otmar Kurath wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: