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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1316/2025  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 14. November 2025 (HB.2025.22). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Teilnahme an einem Tötungsdelikt sowie auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121). Er wurde am 8. Mai 2025 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. 
 
B.  
Am 25. Juli 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt das Gesuch um Haftentlassung von A.________ ab und verlängerte die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 24. Oktober 2025. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. September 2025 ab. 
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft bis zum 15. Januar 2026. Dagegen erhob A.________ Beschwerde und beantragte, er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien ihm geeignete Ersatzmassnahmen aufzuerlegen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft um höchstens zwei Wochen zu verlängern und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, innert dieser Zeit das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben. Zudem sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hätten. Mit Entscheid vom 14. November 2025 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, wobei es die Staatsanwaltschaft anwies, "innert der aktuellen Haftdauer Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen". 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. November 2025 aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er unverzüglich unter Auflage geeigneter Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Subeventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, innert einer Woche entweder das Verfahren gegen ihn einzustellen oder Anklage zu erheben und ihn, sofern innert einer Woche das Verfahren nicht eingestellt oder Anklage erhoben worden sei, dann unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, allenfalls unter Auflage geeigneter Ersatzmassnahmen. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanzen das Beschleunigungsgebot verletzt hätten. Ausserdem sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragen unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Verfahrensakten des Bundesgerichts hervorgeht, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Von vorneherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er unter dem Titel "E. Apokryphe Haftgründe" Ausführungen zum Vorwurf der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung macht: Nachdem bereits die erste Instanz diesbezüglich von keinem haftbegründenden Tatverdacht ausgegangen ist, erübrigen sich Ausführungen dazu.  
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr) oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; Wiederholungsgefahr). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 
Die Vorinstanz hat einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG sowie die besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines allgemeinen sowie besonderen Haftgrundes. Er macht überdies geltend, die Haft sei unverhältnismässig. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hält betreffend den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG fest, dass B.________ den Beschwerdeführer belaste und ihre Ausführungen sehr konkret ausgefallen seien. Ihre Aussagen seien im Verlaufe des Verfahrens durch diverse objektive Beweismittel bestärkt worden, wodurch sich auch der dringende Tatverdacht verdichtet habe (so etwa durch den Fund einer über der Grenze für eine Qualifizierung liegenden Menge an Kokain sowie eines Bargeldbetrages in Höhe von Fr. 19'000.--). In der letzten Phase der Ermittlungen habe das Kokain sodann durch die DNA des Beschwerdeführers zumindest mit ihm in Zusammenhang gebracht werden können. Damit würden genügende Anhaltspunkte für Betäubungsmittelhandel vorliegen, die einen dringenden Tatverdacht begründeten. Nicht überzeugend seien demgegenüber die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Fr. 19'000.--, soweit er darlege, dieses Bargeld aus legalen Mitteln angespart zu haben. Seine Einkünfte von Fr. 124'896.-- über 38 Monate hinweg - so die Vorinstanz - entsprächen einem monatlichen durchschnittlichen Einkommen von knapp Fr. 3'290.--. Ferner führe er aus, er habe im Juli 2023 einen Konsumkredit von Fr. 15'000.-- für den Kauf eines Autos im Wert von Fr. 12'000.-- aufgenommen. Dadurch sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufnahme des Konsumkredits das aufgefundene Bargeld nicht bereits habe ansparen können. Es sei lebensfremd, einen Konsumkredit für den Kauf eines Autos aufzunehmen - noch dazu mit erheblichen Zinsen, wie er selbst vorbringe -, wenn das entsprechende Geld bereits erspart wäre; zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringe, für einen bestimmten anderen Zweck gespart zu haben. Somit hätte er aus seinen legalen Einkünften innert 15 Monaten (von August 2023 bis November 2024) Fr. 16'000.-- (in der Annahme, dass noch Fr. 3'000.-- vom Kredit übrigblieben) ansparen müssen, also monatlich rund Fr. 1'067.--. In der Annahme, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er zudem monatlich noch den Kredit mit einem Betrag von Fr. 487.-- abbezahlt habe, wären ihm für Miete, Krankenkasse, Versicherungen und Essen monatlich durchschnittlich noch etwa Fr. 1'736.-- übriggeblieben, was selbst bei einer sehr günstigen Miete deutlich unter dem Existenzminimum liege. Der Beschwerdeführer widerspreche sich im Übrigen, wenn er einerseits darlege, er habe für den Kauf eines Autos in Höhe von Fr. 12'000.-- aufgrund seiner bescheidenen Einkünfte einen Kredit aufnehmen müssen, andererseits aber, er habe mit diesen bescheidenen Einkünften Fr. 19'000.-- sparen können. Nicht zu erklären vermöge er sodann das bei ihm anlässlich der Festnahme aufgefundene Bargeld in deliktstypischer Stückelung in Höhe von Fr. 1'120.--.  
 
4.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO hat das Haftgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 150 IV 239 E. 3.2 f.; 143 IV 330 E. 2.1, 316 E. 3.1).  
Was den allgemeinen Haftgrund angeht, prüft das Bundesgericht nur, ob die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1, je mit Hinweis). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2, 49 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025 E. 3.1 f.). 
 
4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander; vielmehr beschränkt er sich auf eine allgemeine Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. So behauptet er, die Vorinstanz begnüge sich "mit wenigen Indizien", die in den Ermittlungen nicht erhärtet worden seien. Das "völlige Ausbleiben von belastenden Ermittlungsergebnissen über die nur knapp qualifizierte Menge von Kokain hinaus trotz Ermittlungen von über einem halben Jahr" könne "ganz offensichtlich keinen dringenden Tatverdacht für einen Kokainhandel ergeben". Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, Willkür bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts aufzuzeigen. Auf seine unzureichend begründeten Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.  
 
5.  
 
5.1. Nach der Vorinstanz geht vom Beschwerdeführer sodann Fluchtgefahr aus. Sie hält dazu fest, er habe mit Ausnahme seines Vaters in der Schweiz keine Verwandten. Seine übrige Kernfamilie, insbesondere seine Tochter sowie deren Mutter, wohnten in Spanien. Mit ihnen sei ein künftiges Zusammenleben geplant. Auch seine Geschwister und seine eigene Mutter lebten dort. Zur Mutter habe er nachweislich ebenfalls ein enges Verhältnis, sie sei sogar bereit, für ihn eine Kaution in Höhe von Fr. 15'000.-- zu leisten, und habe ihn seit seiner Haft bereits mehrfach in der Schweiz besucht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers seien dies keine allgemein gehaltenen Sätze, sondern konkrete Anhaltspunkte, die auf einen engen Bezug zum Ausland hinwiesen. Bei einem Schuldspruch wegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG drohe ihm eine empfindliche Strafe. Unter diesen Umständen dürfte sein Interesse, sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, erheblich sein.  
 
5.2. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_1439/2024 vom 14. Januar 2025 E. 5.1; je mit Hinweis[en]).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer vermag die Beurteilung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.  
Soweit er geltend macht, er habe keinen Anreiz zur Flucht, "sondern vielmehr einen Anreiz, sich dem Verfahren und den Behörden zur Verfügung zu stellen", setzt er sich nicht näher mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu seinen Verbindungen zum Ausland auseinander. Zudem fällt ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe droht (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG). Auf seine Behauptung, er hätte lediglich mit einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen und "somit gar keinen Grund, sich einer abzusitzenden Freiheitsstrafe von wesentlicher Dauer zu entziehen, die ihm faktisch gar nicht mehr droht", kann im Haftprüfungsverfahren nicht abgestellt werden. 
Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Damit kann im bundesgerichtlichen Verfahren offenbleiben, ob darüber hinaus Kollusionsgefahr besteht. 
 
6.  
 
6.1. Gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO besteht als Ersatzmassnahme insbesondere die Möglichkeit der Zahlung einer Sicherheitsleistung. Eine Haftentlassung kommt allerdings nur in Frage, wenn die Kaution tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (Urteil 7B_938/2025 vom 26. September 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Höhe der Kaution bemisst sich nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person (Art. 238 Abs. 2 StPO).  
 
6.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Kaution in Höhe von Fr. 15'000.-- "allenfalls geeignet" wäre, die Fluchtgefahr "angemessen einzudämmen". Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Mutter sei bereit und in der Lage, ein Darlehen aufzunehmen und damit eine Kaution im genannten Betrag zu stellen, legt er deren Vermögensverhältnisse indes nicht offen. Darüber hinaus ist nicht geklärt, ob seine Mutter das Geld wieder zurückfordern würde, was für eine Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme für Fluchtgefahr vorausgesetzt wäre (vgl. zum Ganzen: Urteil 7B_938/2025 vom 26. September 2025 E. 4.2 mit Hinweis). Welche mildere (n) Massnahme (n) anstelle der Untersuchungshaft sonst in Betracht kommen solle (n), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist aufgrund seiner zuvor dargelegten persönlichen Verhältnisse auch nicht ersichtlich.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in "Strafsachen". 
 
7.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dieses Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind namentlich die Komplexität des Sachverhalts, das Verhalten der beschuldigten Person und der Strafverfolgungsbehörden (BGE 144 II 486 E. 3.2 mit Hinweisen) sowie die Schwere des Tatvorwurfs. Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; aus der jüngeren Rechtsprechung Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).  
Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, gilt das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Dieses verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Hiervon abzugrenzen ist das sogenannte Überhaftverbot (siehe dazu Art. 212 Abs. 3 StPO), denn die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht massgebend. Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2 mit Hinweisen). Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen erlassen, etwa indem es Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzt (zum Ganzen: Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.2 f. mit Hinweisen). 
 
7.2. Die Vorinstanz sieht das Beschleunigungsgebot in Haftsachen vorliegend "nicht derart verletzt, dass es zur Unrechtmässigkeit der Untersuchungshaft führen könnte". Sie erwägt, die Staatsanwaltschaft habe in der letzten Haftperiode noch weitere Ermittlungen vorgenommen, so seien insbesondere alle Telefonauswertungen erst nach der letzten Haftverlängerung abgeschlossen worden und seien noch zwei Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und die Edition diverser Unterlagen erfolgt. Jedoch stelle sich tatsächlich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit der nötigen Vordringlichkeit vorangetrieben habe. Sie führe in ihrer Stellungnahme aus, dass der Verdacht betreffend Anstiftung zur versuchten Tötung sich nicht substantiell habe verdichten können und lediglich auf den Aussagen von B.________ beruhe. Nunmehr sollte (der mutmassliche Haupttäter des Tötungsdelikts) C.________ gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft inzwischen ausgeliefert worden sein, was eine umgehende Einvernahme desselben ermögliche. Um das Verfahren nicht weiter zu verzögern, sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, in der vorliegenden Haftperiode Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Eine Zeit von nunmehr noch zwei Monaten erscheine dafür angemessen, da zumindest noch eine Einvernahme stattzufinden habe, allenfalls eine Konfrontation mit dem Beschwerdeführer sowie die Anklageerhebung oder Einstellung durch die Allgemeine Abteilung, welche die inzwischen sieben Ordner umfassenden Akten aufbereiten müsse.  
 
7.3. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, während der Untersuchungshaft insgesamt und insbesondere in der letzten Haftperiode seien nur noch sehr wenige Ermittlungshandlungen vorgenommen worden, die nur geringen Aufwand bedeutet hätten und wesentlich früher hätten erfolgen müssen. Dass das Verfahren während längerer Zeit stillgestanden wäre, behauptet er aber nicht. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft (erstmals) anweist, das Strafverfahren nunmehr mit besonderer Beförderung zu behandeln, indem diese in der aktuellen Haftperiode Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen habe. Damit liegt keine schwere Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen vor, welche die vom Beschwerdeführer beantragte sofortige Haftentlassung rechtfertigen würde.  
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Feststellung verlangt, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanzen hätten das Beschleunigungsgebot verletzt, begründet er nicht hinlänglich, inwiefern die Vorinstanz eine solche ausdrücklich in das Urteilsdispositiv hätte aufnehmen müssen. Ebenso wenig begründet ist sein Begehren im Subeventualstandpunkt, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren innert einer Woche entweder einzustellen oder Anklage zu erheben, andernfalls er unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei. Auf diese Punkte braucht nicht eingegangen zu werden. 
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist dagegen gutzuheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Advokat Johannes Mosimann wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler